Veröffentlichung AllMBl. 2017/12 S. 558 vom 08.12.2017

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Az. M4-7682-1/382
7800-L
7800-L
Richtlinie zur Förderung von
Schülerunternehmen für eine gesundheitsförderliche
Schulverpflegung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 8. Dezember 2017,  Az. M4-7682-1/382
 
1Der Freistaat Bayern fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen die Gründung oder Erweiterung von Schülerunternehmen als Schulprojekte für eine gesundheitsförderliche Schulverpflegung. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. 3Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinne der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO). 4Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) zu diesen Artikeln und die jeweils anzuwendenden Allgemeinen Nebenstimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit in dieser Richtlinie und im Zuwendungsbescheid nicht etwas anderes bestimmt ist. 5Nr. 1.4 ANBest-P wird nicht angewendet.
1.
Zweck der Zuwendung
1Durch diese Förderung sollen in möglichst vielen bayerischen Schulen ab der Jahrgangsstufe 7 Schülerunternehmen gegründet oder ausgebaut werden, die in Eigeninitiative eine gesundheitsförderliche Verpflegung für ihre Mitschüler anbieten. 2Damit soll die Entwicklung und der Erhalt eines gesundheitsfördernden Lebensstils an Bayerns Schulen unterstützt werden.
2.
Gegenstand der Förderung
1Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen in staatlichen und staatlich anerkannten Schulen, die unter Einbindung von Schüleraktivitäten ab der Jahrgangsstufe 7 durch die Gründung oder den Ausbau eines Schülerunternehmens zur dauerhaften Verbesserung der Verpflegungssituation an der Schule führen, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung erfüllt sind. 2Dazu zählen von Schülern im Rahmen eines Schulprojekts betriebene Schülercafes, Pausenverkäufe und vergleichbare auf Dauer angelegte Schulprojekte.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist der Sachaufwandsträger, in dessen Schule das Schülerunternehmen umgesetzt wird.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung kann gewährt werden, wenn
der Antragsteller
einen vollständig ausgefüllten Antrag auf Förderung bei der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) eingereicht hat,
noch nicht mit der Maßnahme begonnen hat,
die Schule
sich zur Beratung durch eine Ernährungsfachkraft zum Verpflegungsangebot im Schülerunternehmen verpflichtet hat,
sich zur Einhaltung eines Mindestangebots an gesundheitsförderlicher Verpflegung im Schülerunternehmen verpflichtet hat,
sich zur Betreuung des Schulprojekts Schülerunternehmen verpflichtet hat,
die Konzeption des Schülerunternehmens mit dem Antrag vorlegt und innerhalb von zwölf Monaten ab Bewilligungsbescheid umsetzt,
sich zur Beratung durch die zuständige staatliche Lebensmittelüberwachung verpflichtet hat,
sich verpflichtet hat, alle betroffenen Personen in infektions- und lebensmittelhygienischer Hinsicht zu belehren.
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Förderung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind 70 % der Ausgaben, die dem Schülerunternehmen bei der Ausstattung und Einrichtung der Räumlichkeiten zur Herstellung, Lagerung und zum Vertrieb gesundheitsfördernder Verpflegung entstehen.
5.3
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind Personalausgaben, Ausgaben für Lebensmittel und sonstige Verbrauchsgüter.
5.4
Höhe der Förderung
1Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 4 500 Euro. 2Der Höchstbetrag der Zuwendung darf innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Datum der ersten Bewilligung mit maximal einem weiteren Antrag ausgeschöpft werden.
5.5
Mehrfachförderung
1Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen nationalen öffentlichen Förderprogrammen ist nur zulässig, wenn mit der Förderung unterschiedliche Zwecke verfolgt werden, hierauf ein Rechtsanspruch besteht oder in diesen Programmen etwas anderes bestimmt ist. 2Bei Einsatz anderer öffentlicher Mittel darf die Gesamtsumme der Zuschüsse (inklusive Mittel des Bundes und der EU) 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. 3Eine Überfinanzierung darf nicht eintreten.
5.6
Zweckbindungsfrist
1Die Zweckbindungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Bewilligungszeitraums. 2Inventarisierungspflichtig sind Gegenstände gemäß Nr. 4.2 ANBest-P.
6.
Antragsverfahren
6.1
Antragstellung
Der Antrag auf Förderung ist unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks (im Förderwegweiser des StMELF veröffentlicht) bei der Landesanstalt für Landwirtschaft, Abteilung Förderwesen und Fachrecht als Bewilligungsstelle einzureichen.
6.2
Auszahlung
Die Bewilligungsstelle entscheidet nach Vorlage und Prüfung des Antrags über die Gewährung der Förderung auf der Grundlage dieser Richtlinie, erlässt den Zuwendungsbescheid und zahlt den Zuwendungsbetrag an den Zuwendungsempfänger aus.
6.3
Verwendungsnachweis
1Nach dem Abschluss der Maßnahme ist der Verwendungsnachweis mit dem entsprechenden Vordruck (im Förderwegweiser des StMELF veröffentlicht) bei der Bewilligungsstelle einzureichen. 2Rechnungen sind förderfähig, wenn diese dem Projekt eindeutig zurechenbar sind und auf den Sachaufwandsträger oder die Schule ausgestellt sind.
7.
Hinweise
1Die Förderung der Gründung oder Erweiterung von Schülerunternehmen für eine gesundheitsförderliche Schulverpflegung im Sinne dieser Richtlinie erfolgt vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel im Staatshaushalt. 2Die Bewilligungsstelle kann Zuschüsse nur im Rahmen der ihr vom StMELF zugewiesenen Mittel bewilligen.
8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. 2Sie gilt für die ab diesem Zeitpunkt beantragten Zuwendungen und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
 
Hubert  Bittlmayer
Ministerialdirektor