7846-L
Richtlinie für den Ausgleich von Fischotterschäden
in Teichen im Rahmen des Fischotter-Managementplanes
in Teichen im Rahmen des Fischotter-Managementplanes
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 5. Dezember 2017, Az. L4-7984-1/214
- 1.
- Allgemeines
1Schäden durch den Fischotter gefährden zunehmend die Existenz der kleinteilig strukturierten Familienbetriebe der bayerischen Teichwirtschaft. 2Wegen des besonderen und strengen Schutzstatus gemäß Bundesnaturschutzgesetz sind eingreifende Maßnahmen in die Otterpopulation aber derzeit nicht möglich. 3Im Rahmen des Fischotter-Managementplanes (FMP) werden daher, neben der fachlichen Beratung vor Ort und der Förderung des Baus von Abwehrzäunen (über den EMFF), als dritte Säule die durch Fischotter verursachten Fraßschäden an Fischbeständen teilweise ausgeglichen. 4Damit soll ein Beitrag zur Existenzsicherung und zum Erhalt der fischwirtschaftlichen Betriebe geleistet werden. 5Die Ausgleichszahlung wird als freiwillige Billigkeitsleistung des Staates (Art. 53 BayHO) gewährt und erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der hierfür veranschlagten Haushaltsmittel. 6Sie stellt eine De-Minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 dar.
- 2.
- Gegenstand der Ausgleichszahlung
1Die Ausgleichszahlung wird für monetär bezifferbare Fischverluste, die durch das Eindringen des Fischotters in die Teiche des Betriebes entstehen, gewährt. 2Diese Schäden müssen gemäß Formblatt gemeldet, beantragt und vom Otterberater bestätigt werden, siehe Nrn. 6.1 und 6.2. 3Ausgleichsfähig sind die Schäden an typischen Arten der heimischen Teichwirtschaft, wie z. B. Forellen, Saiblinge, Huchen, Äsche, Edel- und Steinkrebs, Karpfen, Schleie, Hecht, Zander, Weißfische, Wels. 4Nicht berücksichtigt werden untypische Arten, wie z. B. nicht heimische Störarten, Zierfische oder Koi.
- 3.
- Antragsberechtigung
1Antragsberechtigt sind teichwirtschaftliche Betriebe und Fischereivereine, die entweder
- –
- mehr als 0,5 ha Teichfläche bewirtschaften oder
- –
- mehr als 250 kg Fische/Jahr erzeugen oder
- –
- Fische mit einem Gesamtwert von mehr als 750 €/Jahr erzeugen.
2Eine Ausgleichszahlung wird nur für die Satz- oder Speisefischproduktion, nicht jedoch für Angelteiche und freie Gewässer gewährt. 3Betriebs- bzw. Vereinssitz und Anlage der Antragsteller müssen in Bayern liegen.
- 4.
- Antragsvoraussetzungen
1Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausgleichszahlung sind, dass
- –
- folgende Aufzeichnungen zum Fischbestand geführt werden: Teichbuch (ab 1. Januar 2017 zwingend) sowie Rechnungen oder sonstige Nachweise über Satzfischbezug, Futtermitteleinsatz und Abfischergebnis oder Unterlagen des Fischerzeugerrings, die jeweils plausibel und nachvollziehbar sind;
- –
- Nachweise für den Fischotter (z. B. Fotos, Spuren, Kot, Fischreste mit spezifischem Schadbild) vorgelegt werden; andere Ursachen (Fischfeinde wie Reiher, Kormoran, Gänsesäger, Fischadler, Fuchs und Mink etc. oder Krankheiten und Haltungsbedingungen) müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können bzw. bei der Verlustberechnung berücksichtigt werden.
2Werden in den Folgejahren weitere Ausgleichszahlungen beantragt, können diese nur gewährt werden, wenn die nach der ersten Schadensmeldung empfohlenen Präventionsmaßnahmen umgesetzt wurden, nachweislich nicht möglich sind oder nicht vollständig wirkungsvoll waren. 3Im letztgenannten Fall muss eine Bestätigung des Otterberaters vorgelegt werden und nach einer erneuten Beratung gegebenenfalls Nachbesserung erfolgen. 4Jeder Antragsteller muss eine landwirtschaftliche Betriebsnummer haben. 5Diese ist ggf. beim örtlich zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu beantragen.
- 5.
- Umfang und Höhe der Ausgleichszahlung
- 5.1
- Ausgleichsfähige Schäden
1Ausgleichsfähig sind die nach Nr. 2 beantragten und anerkannten Fischotterschäden. 2Sie werden in ihrer Art und Höhe gemäß Anlage 1 (Abschnitt B und C) ermittelt.
- 5.2
- Ober- und Untergrenze
1Es können maximal 80 % der anerkannten Schadenssumme ausgeglichen werden. 2Nicht ausgeglichen werden Schadensbeträge, die unter 625 Euro liegen (Bagatellgrenze).
- 5.3
- Abzüge und Kumulierung
1Schadensfälle, für die aus Mitteln anderer öffentlicher Programme Beihilfen gewährt werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie ausgeglichen werden. 2Der Antragsteller hat gegenüber der Bewilligungsbehörde alle Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen Dritter (z. B. Versicherungsleistungen) offenzulegen. 3Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt diese Angaben bei der Berechnung der Ausgleichszahlung.
- 6.
- Verfahren
- 6.1
- Schadensfeststellung
1Der Betrieb meldet Fischotterschäden unverzüglich nach der Schadensfeststellung mit dem dafür vorgesehenen Formular „Meldung von Fischotterschäden in Teichen“ (siehe Anlage 1) beim Otterberater an und dokumentiert die Schäden. 2Der Otterberater überprüft die Schäden vor Ort. 3Die Otternachweise sind in Abschnitt B Nr. 1 der Schadensfeststellung zu dokumentieren. 4Bei dem Ortstermin zur ersten Schadensmeldung berät der Otterberater den Betrieb hinsichtlich der Einführung oder Verbesserung von Präventivmaßnahmen. 5Der Betrieb teilt dem Otterberater rechtzeitig vor der Abfischung den Abfischtermin oder die Abfischtermine mit, um diesem ggf. eine Teilnahme an der Abfischung zu ermöglichen. 6Mit der Abfischung ist der Gesamtschaden zu ermitteln, zu dokumentieren und vom Otterberater zu bestätigen (siehe Anlage 1, Abschnitte B und C). 7In besonderen Fällen ist die Fachberatung für Fischerei des Bezirks zu beteiligen. 8Kann der Otterberater bei der Abfischung nicht vor Ort sein, muss ihm die endgültige Schadensmeldung spätestens bis zum 31. Dezember des Schadensjahres zur Prüfung zugesandt werden.
- 6.2
- Antragstellung
1Die vom Otterberater geprüfte und bestätigte Schadensmeldung ist mit dem Antrag auf Ausgleichszahlung (siehe Anlage 2) bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens 31. März des auf das Schadensjahr folgenden Jahres einzureichen. 2Anträge, die nach dem 31. März eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. 3Ausgleichszahlungen können nur bis einschließlich des Schadensjahres 2019 gewährt werden. 4Bewilligungsbehörde ist das Kompetenzzentrum Förderprogramme in Marktredwitz (KomZF). 5Da es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt, ist mit dem Antrag gleichzeitig eine De-minimis-Erklärung (siehe Anlage 3) abzugeben, in der sämtliche De-minimis-Beihilfen der beiden vorangegangenen Steuerjahre sowie des laufenden Steuerjahres vom Antragsteller angegeben werden. 6Die Ausgleichszahlung kann nur in dem Maße gewährt werden, als der geltende Höchstbetrag gemäß der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 717/2014 in Höhe von 30 000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren nicht überschritten wird. 7Es kann höchstens ein Antrag pro Kalenderjahr gestellt werden.
- 6.3
- Bewilligung und Auszahlung
1Die Bewilligungsbehörde sammelt alle Anträge bis zum 31. März des auf das Schadensjahr folgenden Jahres und prüft die grundsätzlichen Antragsvoraussetzungen. 2Nach Feststellung des Gesamtbetrags der anerkannten Schäden für alle Anträge wird die Höhe der Ausgleichszahlung je Antrag anteilsgemäß und in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln berechnet. 3Die Bewilligungsbehörde erlässt einen entsprechenden Bewilligungsbescheid, dem eine aktuelle De-minimis-Bescheinigung beiliegt und veranlasst die Auszahlung der Beträge.
- 7.
- Sonstige Bestimmungen
- 7.1
- Ausschlüsse
Wird festgestellt, dass ein Begünstigter vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so wird der betreffende Antrag von der Ausgleichszahlung ausgeschlossen und bereits gezahlte Mittel werden zurückgefordert.
- 7.2
- Aufhebung des Bewilligungsbescheids, Rückforderungen
1Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Bewilligungsbescheiden und die Erstattung gewährter Ausgleichszahlungen richten sich nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und den im jeweiligen Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen. 2Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.
- 8.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Hubert
Bittlmayer
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
Anlagen
Anlage 1: | Meldung von Fischotterschäden im Rahmen des Fischotter-Managementplanes | |
Anlage 2: | Antrag auf Ausgleichszahlungen für Fischotterschäden im Rahmen des Fischotter-Managementplanes | |
Anlage 3: | Erklärung über erhaltene und beantragte De-minimis-Beihilfen (Fischerei) | |
Anlage 4: | Erläuterungen zu De-minimis-Beihilfen |
- Anlage 1: Meldung von Fischotterschäden im Rahmen des Fischotter-Managementplanes
- Anlage 2: Antrag auf Ausgleichszahlungen für Fischotterschäden im Rahmen des Fischotter-Managementplanes
- Anlage 3: Erklärung über erhaltene und beantragte De-minimis-Beihilfen (Fischerei)
- Anlage 4: Erläuterungen zu De-minimis-Beihilfen