Veröffentlichung AllMBl. 2017/12 S. 578 vom 16.11.2017

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Az. V4.1/6722-1/52
265-A
265-A
Richtlinie für die Förderung der
sozialen Beratung, Betreuung und Integration von
Menschen mit Migrationshintergrund
(Beratungs- und Integrationsrichtlinie – BIR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
vom 16. November 2017,  Az. V4.1/6722-1/52
 
1Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 wurde die Integrationsförderung auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. 2Auf dieser Basis hat der Freistaat Bayern verschiedene Fördermöglichkeiten zur Integration von Menschen mit Migrationshintergrund mit dauerhaftem Bleiberecht sowie zusätzlich auch für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) etabliert. 3Zu den Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG zählen Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Geduldete und vollziehbar Ausreisepflichtige (im Folgenden: Asylbewerberinnen und Asylbewerber). 4Der Freistaat Bayern gewährt auch zukünftig nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) Zuwendungen zur Förderung der Integration von Menschen mit Migrationshintergrund und zur Unterstützung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern. 5Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Zuwendung
1In Bayern haben sich zwei wichtige Säulen der Förderung herausgebildet, zum einen die Unterstützung und Beratung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und zum anderen die Förderung von dauerhaft bleibeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund. 2Um eine durchgängige Unterstützung sowohl für Asylbewerberinnen und Asylbewerber als auch für dauerhaft Bleibeberechtigte zu ermöglichen, sollen mit dieser Richtlinie die beiden Säulen zusammengeführt werden. 3Für die Beraterinnen und Berater spielt dann der Aufenthaltsstatus der zu beratenden Personen grundsätzlich keine Rolle mehr, wobei selbstverständlich inhaltlich wie bisher auch auf die jeweilige Bedarfslage (Asylsuchende/dauerhaft Bleibeberechtigte) zielgruppenspezifisch eingegangen werden soll. 4Zweck der Förderung ist es,
den Integrationsprozess von Menschen mit Migrationshintergrund und ihrer Familienangehörigen nach dem Grundsatz „Fördern und Fordern“ zu stärken, um einerseits die Teilhabechancen in unserem Land und andererseits das gelebte Miteinander der Menschen mit und ohne Migrationshintergrund vor Ort zu unterstützen sowie
Asylbewerberinnen und Asylbewerber zu unterstützen.
5Für dauerhaft bleibeberechtigte Menschen mit Migrationshintergrund sowie für Asylbewerberinnen und Asylbewerber wird im Rahmen dieser Richtlinie mit der Flüchtlings- und Integrationsberatung (ehemals Asylsozialberatung und landesgeförderte Migrationsberatung; Nr. 2.1) ein einheitliches, professionelles Beratungsinstrument geschaffen, welches die kommunalen und von Bundesseite zur Verfügung stehenden Beratungsangebote ergänzt. 6Daneben können mit den besonderen Maßnahmen (Nr. 2.2) möglichst niedrigschwellig und vor Ort wirkende, nachhaltige Integrationsprojekte für dauerhaft Bleibeberechtigte sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive unterstützt werden. 7Ergänzend wird die Förderung der außerschulischen Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung (Nr. 2.3) geregelt. 8Um die vor Ort aktiven Ehrenamtlichen bei ihrem Engagement zu unterstützen, benötigt es eine entsprechende Koordination. 9Der Freistaat Bayern unterstützt daher mit der Förderung von hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen (ehemals Ehrenamtskoordination im Bereich Asyl sowie Modellprojekte zur Förderung von hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen; Nr. 2.4) die Landkreise und kreisfreien Städte dabei, die Tätigkeiten von Ehrenamtlichen im Bereich der Integration von Menschen mit Migrationshintergrund auf der kommunalen Ebene zu koordinieren und zu steuern.
2.
Aufgaben und Ziele
2.1
Flüchtlings- und Integrationsberatung
1Beraten werden sollen:
neu zuwandernde, dauerhaft bleibeberechtigte Menschen mit Migrationshintergrund sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach ihrer Einreise sowie in begründeten Einzelfällen seit längerem in Deutschland lebende Menschen mit Migrationshintergrund mit Integrationsbedarf und dauerhaftem Bleiberecht;
Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit unbekannter beziehungsweise ohne gute Bleibeperspektive, wobei objektiv und realistisch über ihre Situation in Deutschland, das heißt insbesondere über eine bereits bestehende oder in absehbarer Zeit möglicherweise eintretende Ausreisepflicht beziehungsweise auf die Anerkennungsquoten im Asylverfahren und auf entsprechende Hilfsangebote im Freistaat Bayern für eine freiwillige Rückkehr oder Weiterwanderung hingewiesen werden soll sowie die Personen durch Orientierungshilfen, Beratung und Information in die Lage versetzt werden sollen, die auftretenden Alltagsprobleme besser bewältigen zu können; die Beratung dient auch dem Zweck, über die Grundzüge des deutschen Gemeinwesens, insbesondere über die Subsidiarität staatlicher Transferleistungen, aufzuklären.
2Die Unterstützungsangebote tragen zur Eigenverantwortlichkeit, zur Alltagsbewältigung und zur Orientierung in Deutschland bei. 3Die Beratung erfolgt bei Bedarf auch aufsuchend.
2.1.1
Beratungsziele
1Die Beratung berücksichtigt die jeweilige Bedarfslage zielgruppenspezifisch. 2Als Beratungsziele kommen insbesondere folgende Punkte in Betracht:
Förderung des gegenseitigen Verständnisses und der wechselseitigen Akzeptanz zwischen Zugewanderten sowohl in den Unterkünften als auch im Gemeinwesen,
Konfliktbewältigung in den Unterkünften und im sozialen Umfeld,
Hilfe bei Krankheiten, insbesondere bei seelischen Erkrankungen,
Hilfe bei Behinderung,
allgemeine Unterstützung bei der beruflichen Integration,
Hinweise für zu beratende Personen, die Zugang zum Arbeitsmarkt haben, auf Beratungsangebote der Agenturen für Arbeit und entsprechende Vermittlungsmöglichkeiten,
Besuch von Kindertageseinrichtungen und Schulen durch Kinder und Jugendliche,
Aufklärung über Möglichkeiten des Schutzes gegen Gewalt,
Eröffnung und Verbesserung der Integrationschancen unter Berücksichtigung des Prinzips „Fördern und Fordern“,
Förderung der Partizipation und Chancengleichheit von Menschen mit Migrationshintergrund in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens,
Hinweis auf die Bund-/Länderprogramme REAG (Reisebeihilfen) und GARP (Startbeihilfen); nähere Auskünfte darüber erteilen die Internationale Organisation für Migration in Nürnberg, die Zentralen Rückkehrberatungsstellen und die Ausländerbehörden.
3Auf den besonderen Betreuungsbedarf minderjähriger Kinder in Aufnahmeeinrichtungen soll – sofern keine Schulpflicht besteht – durch ein niedrigschwelliges Betreuungsangebot eingegangen werden. 4Das Achte Buch Sozialgesetzbuch bleibt hiervon unberührt.
2.1.2
Ehrenamt
1Die Beratung soll im Rahmen ihrer Tätigkeit und unter Zuhilfenahme des vor Ort bestehenden Netzwerks nach Möglichkeit versuchen, Ehrenamtliche, auch aus dem Kreis der Menschen mit Migrationshintergrund, zu gewinnen und Hilfen zur Selbstorganisation geben. 2Das Gewinnen dieses Personenkreises für das Ehrenamt beziehungsweise die Unterstützung in der Beratung kann dazu beitragen, diese stärker in die Gesellschaft einzubinden. 3Die Beratung trägt auch dazu bei, das gegenseitige Verständnis zwischen Menschen mit Migrationshintergrund sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und der einheimischen Bevölkerung zu stärken.
2.1.3
Zusammenarbeit
Die Beratung soll auf eine Verzahnung mit den vor Ort tätigen Akteuren wie zum Beispiel ehrenamtlich Tätigen, Integrationslotsinnen und Integrationslotsen im Sinne der Nr. 2.4 und vor Ort tätigen Verwaltern der Unterkünfte hinwirken sowie gegebenenfalls koordinierend tätig sein.
2.1.4
Rechtsdienstleistungsgesetz
Die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.
2.1.5
Betreuungskonzept
1Die Beratungskräfte erstellen in ihrer Funktion ein Betreuungskonzept unter Berücksichtigung der Gesamtumstände vor Ort, um auf diese Weise die Situation der ratsuchenden Menschen zu verbessern. 2Dabei soll im Bereich der Integration insbesondere das Case-Management mit dem Ziel der Hilfe zur Selbsthilfe (Clearingfunktion des Beraters beziehungsweise der Beraterin mit Erschließung der Ressourcen des beziehungsweise der Ratsuchenden und seines beziehungsweise ihres sozialen Umfelds) zur Anwendung kommen.
2.2
Besondere Maßnahmen
1Ziel der besonderen Maßnahmen ist es, zur Stärkung des Integrationsprozesses von Menschen mit Migrationshintergrund und von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive beizutragen (z. B. durch niedrigschwellige Angebote). 2Zudem ist es im Asylbereich möglich, im Einzelfall besondere Maßnahmen zu fördern.
2.3
Außerschulische Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung
Ergänzend zu den bereits staatlich geförderten schulischen und außerschulischen Maßnahmen können Zuwendungen zur außerschulischen Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung von rechtmäßig und dauerhaft in Bayern lebenden, schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund und auch von schulpflichtigen Kindern und jugendlichen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive (im Folgenden: Teilnehmende) ausgereicht werden.
2.4
Förderung von hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen
1Die hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen sollen die im Bereich Asyl und Integration von Menschen mit Migrationshintergrund ehrenamtlich Tätigen (nachfolgend: Integrationsbegleiterinnen und Integrationsbegleiter) koordinieren, aber auch praxisbezogen unterstützen. 2Ziel der Zuwendung ist die Schaffung verlässlicher Rahmenbedingungen für ehrenamtliche Tätigkeit, eine stärkere Vernetzung der regionalen Akteure und Fortbildung der Ehrenamtlichen sowie die Gewinnung und effiziente Vermittlung weiterer freiwilliger Helferinnen und Helfer durch den Aufbau hauptamtlicher Stellen für Integrationslotsinnen und Integrationslotsen. 3Sowohl Helfende, Initiativen und Verbände, als auch interessierte Bürgerinnen und Bürger sollen mit diesen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen einen zentralen Ansprechpartner auf kommunaler Ebene erhalten. 4Wichtig ist unter anderem, dass Menschen mit Migrationshintergrund privaten Wohnraum finden. 5Nachfolgend definierte Aufgabenbereiche sollen durch die jeweilige Integrationslotsin beziehungsweise den Integrationslotsen wahrgenommen werden. 6Die hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen fungieren
koordinierend und als Anlaufstelle für regionale private und zivilgesellschaftliche Akteure im Bereich Asyl und Integration (z. B. Bürgerinnen und Bürger, Initiativen, Verbände und Behörden)
sowie als Ansprechpartner und Netzwerker für ehrenamtliche Integrationsbegleiterinnen und Integrationsbegleiter.
7Sie stellen Transparenz über vor Ort tätige Akteure sowie vorhandene Unterstützungsangebote im Kontext von Zuwanderinnen und Zuwanderern her und beziehen die gegebenenfalls bereits vor Ort aktiven Strukturen entsprechend ein. 8Darüber hinaus übernehmen sie die Organisation und Durchführung der Schulung insbesondere im Bereich der Wertebildung, aber auch die Betreuung und Fortbildung der ehrenamtlichen Integrationsbegleiterinnen und Integrationsbegleiter auf der Grundlage des vom Landesnetzwerk Bürgerschaftlichen Engagements Bayern e. V. (LBE) für das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration entwickelten Curriculums. 9Ebenso setzen sie ein Freiwilligenmanagement (Gewinnung, Auswahl, Motivation) um.
3.
Gegenstand der Förderung
3.1
Flüchtlings- und Integrationsberatung
1Gefördert wird im Rahmen des Zuwendungszwecks nach Maßgabe der Nr. 2.1 die Beschäftigung von Fachkräften für die Beratungs- und Betreuungstätigkeit, von Fachkräften, die in der Koordinierung der Beratung tätig sind sowie der hierfür erforderlichen Verwaltungskräfte. 2Weiterhin werden Betreuungskräfte zur Sicherstellung einer niedrigschwelligen Betreuung von minderjährigen Kindern in Aufnahmeeinrichtungen gefördert.
3.2
Besondere Maßnahmen
Gefördert wird im Rahmen des Zuwendungszwecks nach Maßgabe der Nr. 2.2 die projektbezogene Durchführung von besonderen Maßnahmen.
3.3
Außerschulische Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung
Gefördert wird im Rahmen des Zuwendungszwecks nach Maßgabe der Nr. 2.3 die außerschulische Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung in Form von Individualbeihilfen.
3.4
Förderung von hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen
Gefördert werden nach Maßgabe der Nr. 2.4 hauptamtliche Integrationslotsinnen und Integrationslotsen zur Koordination und Unterstützung ehrenamtlicher Integrationsbegleiterinnen und Integrationsbegleiter auf kommunaler Ebene (Landkreise und kreisfreie Städte).
4.
Zuwendungsempfänger
4.1
Flüchtlings- und Integrationsberatung
1Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege auf Landesebene sowie die Landkreise beziehungsweise kreisfreien Städte in Bayern. 2Wenn mehrere mögliche Zuwendungsempfänger in einer Region tätig sind, haben diese unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse bei Antragstellung eine gemeinsame Regelung der örtlichen Zuständigkeit auf Basis der zur Verfügung stehenden Mittel (Zuständigkeitsvereinbarung) vorzulegen sowie eine einheitliche Antragstellung sicherzustellen. 3In der Zuständigkeitsvereinbarung sind die Zusammenarbeit und Abstimmung, aber auch die Zuständigkeitsabgrenzungen zu konkretisieren. 4Konkurrierende Anträge sind unzulässig. 5Eine gegenseitige Weisungsbefugnis besteht für keinen der Träger. 6Die Weiterreichung der Zuwendung an geeignete, gegebenenfalls nachgeordnete Verbände oder (Mitglieds-)Organisationen ist möglich. 7Der Zuwendungsempfänger entscheidet hierüber eigenverantwortlich, jedoch muss die Geeignetheit im Rahmen der Antragstellung entsprechend nachgewiesen beziehungsweise begründet werden.
4.2
Besondere Maßnahmen
Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige Träger, die über die erforderliche Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit zur Durchführung dieser Maßnahmen verfügen beziehungsweise deren bisherige Tätigkeit eine erfolgreiche Erfüllung des Förderzwecks erwarten lässt.
4.3
Außerschulische Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung
Zuwendungsempfänger ist die unterrichtende Lehrkraft.
4.4
Förderung der hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen
1Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte in Bayern. 2Bedient sich die Kommune Dritter, ist eine Weiterleitung der Zuwendung unter Maßgabe der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO zu regeln. 3Kooperationen mehrerer Kommunen sind möglich, solange gegenüber dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration nur eine Kommune als Zuwendungsempfänger auftritt (sog. interkommunale Zusammenschlüsse).
5.
Zuwendungsvoraussetzungen
5.1
Flüchtlings- und Integrationsberatung
5.1.1
1Die Beratungskräfte sollen die Qualifikation einer Diplom-Sozialpädagogin oder eines Diplom-Sozialpädagogen beziehungsweise einer Diplom-Sozialarbeiterin oder eines Diplom-Sozialarbeiters beziehungsweise eines entsprechenden Bachelor-/Masterabschlusses oder gleichwertige Qualifikationen, die zur Flüchtlings- und Integrationsberatung besonders befähigen, nachweisen. 2Fachkräfte, die nicht über die formalen Qualifikationskriterien verfügen, müssen aufgrund von Berufspraxis und in diesem Zusammenhang erworbenen Zusatzqualifikationen in der Lage sein, Aufgaben im Sinne der Nr. 2.1 für die aus Landesmitteln geförderte Flüchtlings- und Integrationsberatung wahrzunehmen. 3Die Zuwendungsempfänger haben die Verantwortung, dass das eingesetzte Personal für die Aufgaben ausreichend qualifiziert ist. 4Die Kräfte, welche die Kinderbetreuung in Aufnahmeeinrichtungen übernehmen, sollen mindestens die Qualifikation einer Kinderpflegerin beziehungsweise eines Kinderpflegers nachweisen. 5In gesondert begründeten und vom Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration genehmigten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden.
5.1.2
Verhältnis zur Migrationsberatung (MBE) des Bundes
1Der Bund finanziert in der Migrationsberatung ein Grundberatungsangebot, das durch das Engagement des Freistaates Bayern im Rahmen der Flüchtlings- und Integrationsberatung ergänzt wird. 2Die regionale Verteilung der Beratungsstellen orientiert sich auch an der Förderung der Migrationsberatung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). 3Auf örtlicher Ebene arbeiten die unterschiedlichen Beratungsstellen eng zusammen.
5.1.3
Regionale Zuordnung der Beratungsressourcen
1Der Zuwendungsgeber stellt die bedarfsgerechte regionale Zuordnung der Beratungsressourcen sicher. 295 % der für das jeweilige Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Mittel werden nach einem vorgegebenen Schlüssel, der sich aus den statistischen Kennzahlen zu den Zuwanderern aus dem Ausländerzentralregister (AZR) ergibt, rechnerisch auf Landkreise und kreisfreie Städte aufgeteilt. 3Die restlichen 5 % der zur Verfügung stehenden Mittel werden bedarfsbezogen aufgrund einer begründeten Vorlage der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern (LAGÖFW) jeweils im Rahmen der Antragstellung zusätzlich auf die Regionen verteilt, die einen erhöhten Bedarf aufweisen. 4Grundsätzlich ist bei der Planung und Ergänzung der Beratungsstruktur zudem darauf zu achten, dass bayernweit eine bedarfsorientierte Angebots- und Beratungsstruktur erreicht wird.
5.2
Außerschulische Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung
5.2.1
Qualifikationsvoraussetzungen
1Die Lehrkräfte der außerschulischen Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung sollen ihre Eignung durch ihre derzeitige oder frühere Tätigkeit sowie ein entsprechendes Führungszeugnis belegen. 2Pädagogische Erfahrung beziehungsweise Erfahrung im Umgang mit Kindern und eine hohe sozial-emotionale Kompetenz sind Voraussetzung für die Tätigkeit als Lehrkraft. 3Diese muss bei einer möglichen Prüfung durch die Bewilligungsbehörde oder das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration nachgewiesen werden können.
5.2.2
Anforderungen an die Zielgruppe
1Die Teilnehmenden müssen im jeweiligen Schuljahr wegen erheblicher Sprachdefizite die Voraussetzungen für den Besuch einer Übergangsklasse oder Deutschförderklasse/-förderkurs an einer bayerischen allgemeinbildenden Schule zwischen der ersten und der zehnten Jahrgangsstufe erfüllen und eine entsprechende Bestätigung der Schule über den Bedarf der außerschulischen Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung vorlegen. 2Die Förderung wird nur bewilligt, wenn Gruppen von mindestens vier und maximal zehn Teilnehmenden gebildet werden. 3Bevor eine neue Gruppe gebildet wird, sind bereits vorhandene Gruppen auf mindestens sieben Teilnehmende aufzufüllen.
5.3
Förderung der hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen
1Die eingesetzten Personen sollen über eigene Erfahrungen im Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeit verfügen. 2Zudem sind praktische Erfahrungen im Tätigkeitsfeld der Freiwilligenkoordination sowie in der Betreuung von Menschen mit Migrationshintergrund hilfreich.
6.
Art und Umfang der Förderung der Flüchtlings- und Integrationsberatung
6.1
Art der Förderung
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
6.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
1Zuwendungsfähig sind grundsätzlich die Eigenpersonalausgaben für die Beratungskräfte, die Kinderbetreuungskräfte in Aufnahmeeinrichtungen und die Verwaltungs- und Koordinationskräfte, die ausschließlich im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen der Flüchtlings- und Integrationsberatung stehen. 2Beratungsleistungen, die nicht dem Zweck dieser Richtlinie entsprechen, sind förderschädlich und führen zur Kürzung der Zuwendung. 3Die Höhe der zuwendungsfähigen Eigenpersonalausgaben bemisst sich grundsätzlich nach einem Höchstsatz (Personalausgabenhöchstsatz). 4Dieser wird auf Grundlage des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt. 5Für die Berechnung des Personalausgabenhöchstsatzes werden die Angaben des TV-L herangezogen, welche zum Ende des Vorjahres Gültigkeit haben. 6Für die Bemessungsgrundlage der Beratungskräfte ist nicht die tatsächliche Einstufung beim Zuwendungsempfänger, sondern die Entgeltgruppe E 9 TV-L maßgeblich. 7Für die Kräfte, die unmittelbar Kinderbetreuungsaufgaben in Aufnahmeeinrichtungen wahrnehmen, ist die Entgeltgruppe E 6 TV-L maßgeblich. 8Bei der Ermittlung des Höchstsatzes wird das jeweilige Grundentgelt des TV-L, die Jahressonderzahlung im Sinne des § 20 TV-L, die vermögenswirksame Leistung im Sinne des § 23 TV-L sowie ein Versorgungszuschlag in Höhe von 28 % in Anlehnung an § 2 Abs. 2 Nr. 6 der Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz herangezogen. 9Der sich ergebende Durchschnittswert der Entgeltstufen 2 bis 5 wird als Personalausgabenhöchstsatz für das jeweilige Förderjahr festgelegt. 10Für Verwaltungs- und Koordinationskräfte kann eine Pauschale in Höhe von bis zu 3 % der sich ergebenden Zuwendung in Anspruch genommen werden. 11Anpassungen des Personalausgabenhöchstsatzes werden durch das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration entsprechend bekannt gegeben. 12Ist der tatsächliche Lohn beim Zuwendungsempfänger im Einzelfall geringer als der festgelegte Höchstsatz, ist der tatsächliche, niedrigere Lohn als Höchstsatz heranzuziehen.
6.2.1
1Für Personal, dessen Beschäftigung für eine geringere als die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit nach TV-L vereinbart ist, wird der Teil des Personalausgabenhöchstsatzes als zuwendungsfähig anerkannt, der dem Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht. 2Gleiches gilt, wenn zuwendungsfähiges Personal auch in anderen Bereichen außerhalb der Flüchtlings- und Integrationsberatung eingesetzt wird.
6.2.2
1Für Berechnungen anteiliger Monate wird mit der Anzahl der jeweiligen Tage des Monats gerechnet. 2Die sich für die einzelnen Kräfte ergebenden, zuwendungsfähigen Personalausgaben sind auf volle Euro abzurunden.
6.2.3
Die Förderung entfällt, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder wegen Krankheit, Elternzeit u. Ä. ein tariflicher oder gesetzlicher Entgeltanspruch nicht besteht.
6.3
Höhe der Förderung
Die Förderung beträgt bis zu 80 % der nach Nr. 6.2 ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben.
7.
Art und Umfang der Förderung bei den besonderen Maßnahmen
7.1
Art der Förderung
Nr. 6.1 gilt bei der Förderung von besonderen Maßnahmen entsprechend.
7.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
1Zuwendungsfähig sind projektbezogene Personalausgaben sowie Sachausgaben. 2Nr. 6.2 gilt im Rahmen der Eigenpersonalausgaben entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entgeltgruppen E 8 bis 10 TV-L (Projektleiterinnen und Projektleiter, Projektkoordinatorinnen und Projektkoordinatoren, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen o. ä. Personal), E 5 bis 9 TV-L (Dozentinnen und Dozenten, Lehrkräfte o. ä. Personal) und E 3 bis 6 TV-L (Verwaltungs- und Sachbearbeitungskräfte, Buchhaltungskräfte o. ä. Personal) maßgeblich sind. 3Eine Einstufung in Entgeltgruppen über E 10 TV-L ist im begründeten Einzelfall ausnahmsweise möglich. 4Honorarausgaben sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie für die Durchführung des Projekts erforderlich und die Aufgaben nicht im Rahmen von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen durchführbar sind. 5Zuwendungsfähig sind Honorarausgaben grundsätzlich bis maximal 50 Euro pro Stunde. 6In begründeten Ausnahmefällen können auch höhere Honorarausgaben anerkannt werden. 7Nicht zuwendungsfähig sind Reparaturen (auch Schönheitsreparaturen und Modernisierungsarbeiten) und Instandhaltungskosten. 8Zur Abgeltung der Gemeinausgaben (nicht direkt zuordenbare aber projektbezogene Ausgaben) kann anstelle einer Spitzabrechnung eine Pauschale in Höhe von 10 % der direkt zuordenbaren und angemessenen Ausgaben angesetzt werden.
7.3
Höhe der Förderung
Die Förderung beträgt bis zu 90 % der nach Nr. 7.2 ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben.
8.
Art und Umfang der Förderung der außerschulischen Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung
8.1
Art der Förderung
Die Förderung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen der Projektförderung in Form von Individualhilfen gewährt (Pro-Kopf-Pauschalen).
8.2
Zuwendungsfähige Ausgaben und Höhe der Förderung
1Zuwendungsfähig ist die außerschulische Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung. 2Gefördert werden pro Schuljahr maximal 39 Wochen außerhalb der Ferienzeiten mit maximal bis zu vier Zeitstunden (zu 60 Minuten) wöchentlich pro Teilnehmenden. 3Die Förderung erfolgt je Teilnehmenden für maximal vier Jahre an bayerischen Schulen im Sinne der Nr. 5.2.2. 4Die Förderung beträgt je Gruppe 10 Euro je Zeitstunde und erhöht sich ab dem siebten Teilnehmenden um 1,50 Euro je Teilnehmenden und Stunde.
9.
Art und Umfang der Förderung der hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen
9.1
Art der Förderung
Nr. 6.1 gilt bei der Förderung der hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen entsprechend.
9.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
1Zuwendungsfähig sind projektbezogene Personalausgaben sowie Sachausgaben. 2Nr. 7.2 gilt mit der Maßgabe, dass die Entgeltgruppen bis maximal E 10 TV-L maßgeblich sind, im Übrigen sinngemäß.
9.3
Höhe der Förderung
Die Zuwendung erfolgt in Höhe von bis zu 80 % der nach Nr. 9.2 ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal 60  000 Euro pro Zuwendungsempfänger.
10.
Bagatellförderung
1Bei der Flüchtlings- und Integrationsberatung wird eine Förderung in der Regel nur gewährt, wenn die abschließend festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben 25  000 Euro überschreiten (Bagatellgrenze). 2Die Bagatellgrenze bei der Förderung der hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen beträgt 10  000 Euro.
11.
Eigenanteil
1Bei der Flüchtlings- und Integrationsberatung, bei besonderen Maßnahmen sowie bei der Förderung von hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen ist ein angemessener Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben seitens des Zuwendungsempfängers erforderlich. 2Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen durch Eigen- oder Drittmittel aufgebracht werden. 3Diese dürfen weder den Ausgaben der Maßnahme zugeschlagen noch bei den im Finanzierungsplan vorzusehenden Eigenmitteln angesetzt werden. 4Eigenleistungen können Eigenmittel nicht ersetzen.
12.
Mehrfachförderung
12.1
Flüchtlings- und Integrationsberatung
1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben anderweitige Mittel des Freistaates Bayern oder des Bundes in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit kommunalen und/oder europäischen Mitteln ist möglich. 3Soweit der Drittmittelgeber mit seiner Zuwendung ausdrücklich die nicht nach dieser Richtlinie zuwendungsfähigen Ausgaben fördert, ist die Berücksichtigung von Drittmitteln bis zur Höhe der tatsächlich anfallenden Ausgaben abzüglich der staatlichen Förderung und eines angemessenen Eigenanteils nach Nr. 11 unschädlich.
12.2
Besondere Maßnahmen sowie Integrationslotsinnen und Integrationslotsen
1Die Förderung besonderer Maßnahmen sowie von hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen entfällt, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben (Nr. 7.2) anderweitige Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich.
12.3
Außerschulische Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung
Die Förderung der außerschulischen Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung erfolgt subsidiär zu eventuellen anderen Leistungen.
13.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
Alle Anträge nach dieser Richtlinie sind bei der Regierung von Mittelfranken, Sachgebiet 15, Integration, Lastenausgleich, Landesaufnahmestelle, Marienstr. 21, 90402 Nürnberg, einzureichen, die über diese entscheidet (Bewilligungsbehörde).
13.1
Bewilligungszeitraum
1Bewilligungszeitraum ist grundsätzlich die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember. 2Im Bereich der außerschulischen Hausaufgabenhilfe ist Bewilligungszeitraum das jeweilige Schuljahr.
13.2
Antragstellungsverfahren
1Bei der Flüchtlings- und Integrationsberatung, den besonderen Maßnahmen und der Förderung der hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen ist ein entsprechender Antrag auf Zuwendung vor Beginn des Bewilligungszeitraums grundsätzlich bis spätestens 15. November des Vorjahres zu stellen. 2Etwaige Änderungen nach Antragstellung können der Bewilligungsbehörde noch bis spätestens 15. März des Bewilligungszeitraums mitgeteilt werden. 3Auf der Grundlage des gestellten Antrags und der bis dahin mitgeteilten Änderungen erlässt die Bewilligungsbehörde einen Bewilligungsbescheid. 4Dieser steht unter dem Vorbehalt etwaiger Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nach Bescheiderlass. 5Bei der außerschulischen Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung ist ein entsprechender Antrag rechtzeitig vor Beginn des geplanten Bewilligungszeitraums zu stellen. 6Auf dessen Grundlage erlässt die Bewilligungsbehörde wiederum einen Bewilligungsbescheid. 7Die Bewilligungsbehörde kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO auf Antrag die Einwilligung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilen. 8Anträge auf Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke zu erstellen. 9Bei der Beantragung einer Zuwendung zur Flüchtlings- und Integrationsberatung oder einer besonderen Maßnahme ist dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration ein Abdruck (mit Anlagen) ausschließlich in digitaler Form zu übersenden.
13.3
Stellenveränderung bei der Flüchtlings- und Integrationsberatung
1Die Einrichtung neuer Stellen, die Ausweitung bereits bestehender Stellen und wieder zu besetzender Stellen im Bereich der Flüchtlings- und Integrationsberatung sind vorher dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration zur Zustimmung vorzulegen. 2Nr. 4.1 Satz 2 gilt bei der Einrichtung neuer und Ausweitung bestehender Stellen entsprechend. 3Auch der Abbau oder die Reduzierung von Stellen sind dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration unverzüglich mitzuteilen.
13.4
Abschlagszahlungen
1Die Bewilligungsbehörde ist bei Zuwendungen im Rahmen der Flüchtlings- und Integrationsberatung berechtigt, nach Erlass des Bewilligungsbescheids auf Antrag maximal zweimal im Bewilligungszeitraum Abschläge in Höhe von bis zu 90 % der bis dahin möglichen Förderung zu zahlen. 2Der zweite der beiden Abschläge kann bis spätestens 31. Oktober des Bewilligungszeitraums beantragt werden. 3Er setzt voraus, dass der Bewilligungsbehörde spätestens mit Antragstellung eine Mitteilung des Zuwendungsempfängers über zwischenzeitliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse zugeht. 4Eine etwaig zustehende Restzahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises. 5Abschlagszahlungen für besondere Maßnahmen und die Förderung hauptamtlicher Integrationslotsinnen und Integrationslotsen richten sich nach Nr. 1.4 ANBest-P beziehungsweise Nr. 1.3 ANBest-K. 6Die Anträge sind unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke zur erstellen.
13.5
Reporting
1Die im Rahmen der Flüchtlings- und Integrationsberatung tätigen Verbände und Körperschaften erstellen halbjährlich einen Bericht über die allgemeine Situation und besondere Vorkommnisse und übersenden diesen an den entsprechenden Zuwendungsempfänger. 2Dieser konsolidiert den Bericht und leitet den konsolidierten Bericht ausschließlich in digitaler Form an das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration weiter. 3Das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration wirkt zudem gemeinsam mit den Zuwendungsempfängern darauf hin, eine Basis für eine begleitende Evaluierung festzulegen.
14.
Verwendungsnachweis
Die Bewilligungsbehörde prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.
14.1
Flüchtlings- und Integrationsberatung
1Der Nachweis über die Verwendung der staatlichen Zuwendung bei der Flüchtlings- und Integrationsberatung, der aus einem Sachbericht inklusive Statistik und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht, ist vom jeweiligen Zuwendungsempfänger bis zum 1. Mai des auf die Bewilligung folgenden Jahres der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 2Dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration ist ein Abdruck des Sachberichtes zum Verwendungsnachweis ausschließlich in digitaler Form zu übersenden. 3Die Beratungstätigkeit ist mittels eines Statistikbogens zu erfassen und dem Verwendungsnachweis beizufügen.
14.2
Besondere Maßnahmen
1Der Nachweis über die Verwendung der staatlichen Zuwendung für besondere Maßnahmen, der aus einem Sachbericht inklusive Statistik und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht, ist spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums vorzulegen. 2Dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration ist ein Abdruck des Sachberichtes zum Verwendungsnachweis ausschließlich in digitaler Form zu übersenden.
14.3
Außerschulische Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung
1Im Bereich der außerschulischen Hausaufgabenhilfe ist mittels eines regelmäßig abzugebenden Sachberichtes sowie durch Übermittlung von Bestätigungen über die regelmäßige Teilnahme der Erfolg der Hausaufgabenhilfe zu dokumentieren. 2Der Sachbericht ist der Bewilligungsbehörde spätestens acht Wochen nach Schuljahresende zuzuleiten.
14.4
Förderung von hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen
1Der Nachweis über die Verwendung der staatlichen Zuwendung bei der Förderung von hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen, der aus einem Sachbericht inklusive Statistik und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht, muss in schriftlicher und elektronischer Form abweichend von Nr. 6.1 ANBest-K bis spätestens 30. Juni des Folgejahres bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. 2Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen. 3Dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration ist ein Abdruck des Sachberichtes zum Verwendungsnachweis ausschließlich in digitaler Form zu übersenden. 4Die Statistiken des Verwendungsnachweises sollen mindestens folgende Angaben enthalten:
Anzahl der vor Ort tätigen und neu gewonnenen Ehrenamtlichen,
Anzahl der betreuten/beratenen/geschulten Ehrenamtlichen,
Anzahl und Themen der durchgeführten Schulungen und Supervisionen,
Anzahl der durchgeführten Netzwerkveranstaltungen (Runde Tische, Austauschtreffen etc.) und
öffentlichkeitswirksame Maßnahmen (Internetauftritt, Presseberichte etc.) der Integrationslotsinnen und Integrationslotsen.
15.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. 3Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration über die Richtlinie für die Förderung der sozialen Beratung und Betreuung von Ausländerinnen und Ausländern vom 8. März 2016 (AllMBl. S. 1495) sowie die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration über die Richtlinie für die Förderung von hauptamtlichen Koordinatorenstellen für Ehrenamtliche im Bereich Asyl (Ehrenamtskoordinatorenrichtlinie – EhrKoordR) vom 18. Mai 2016 (AllMBl. S. 1562) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
 
Dr.  Markus  Gruber
Ministerialdirektor