Veröffentlichung AllMBl. 2017/12 S. 585 vom 29.11.2017

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Az. 31d-G8060-2017/21-11
2126.0-G
2126.0-G
Richtlinie zur Förderung
innovativer medizinischer Versorgungskonzepte
(IMVR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Gesundheit und Pflege
vom 29. November 2017,  Az. 31d-G8060-2017/21-11
 
Vorbemerkung
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (vor allem Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen für innovative medizinische Versorgungskonzepte. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs
1.1
Zweck und Ziel der Zuwendung
1Um die wachsenden Herausforderungen der medizinischen und pflegerischen Versorgung zu bewältigen, müssen diese sich kontinuierlich weiterentwickeln. 2Von besonderer Bedeutung sind dabei die Zunahme älterer Patientinnen und Patienten mit chronischen Erkrankungen, komplexen Mehrfacherkrankungen, Einschränkungen und Pflegebedürftigkeit, deren Behandlungsbedarf stetig wächst und sich wandelt. 3Daneben prägen auch neue Behandlungsmethoden den Versorgungsalltag. 4Ferner stellt die unterschiedliche Versorgungssituation in Ballungsräumen, in strukturschwachen und ländlichen Regionen neue und verschiedene Anforderungen an die Versorgung, denen begegnet werden muss. 5Nicht zuletzt verändern sich die Ansprüche der Versorger an die Bedingungen der Versorgung selbst, auf die mit größtmöglicher Flexibilität eingegangen werden muss. 6Ziel der Zuwendung ist es, innovative Versorgungsformen zu fördern, damit auch zukünftig für alle Patientinnen und Patienten eine flächendeckende und gut erreichbare, bedarfsgerechte Versorgung auf hohem Niveau erhalten und gestärkt werden kann.
1.2
Gegenstand der Förderung
1.2.1
1Gefördert werden die Umsetzung von innovativen Konzepten zum Erhalt und zur Verbesserung der medizinischen Versorgung und/oder zur Förderung der sektorenübergreifenden Versorgung sowie die begleitende Evaluation der Konzepte. 2Die Umsetzung umfasst Entwicklungstätigkeiten und die Erprobung dieser innovativen Konzepte. 3Der Hauptgegenstand der Versorgungskonzepte muss einen Bezug zur vertragsärztlichen Versorgung haben. 4Die innovativen Konzepte müssen zudem hinreichend Potenzial aufweisen, um dauerhaft in die Versorgung (kollektiv- oder selektivvertragliche Versorgung) und/oder in die Pflege aufgenommen zu werden.
1.2.2
1Schwerpunkte dieser Förderung sind insbesondere Projekte zum Erhalt und zur Verbesserung
a)
der vertragsärztlichen Versorgung im ländlichen Raum einschließlich der Delegation von Leistungen an Gesundheitsfachberufe;
b)
der vertragsärztlichen Versorgung durch innovative Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf;
c)
der interdisziplinären/sektorenübergreifenden Zusammenarbeit von Ärztinnen und Ärzten, Krankenhäusern und anderen medizinischen sowie pflegerischen Leistungserbringern oder
d)
der qualitativ hochwertigen Patientenversorgung und Versorgungsstruktur durch Nutzen digitaler Medien.
2Das StMGP kann weitere Förderschwerpunkte setzen.
1.2.3
Nicht gefördert werden:
a)
Vorhaben, die reine Entwicklungstätigkeiten sowie Grundlagenforschung vorsehen;
b)
Vorhaben mit schwerpunktmäßig telemedizinischen Ansätzen;
c)
Baumaßnahmen, es sei denn, es handelt sich um geringfügige Maßnahmen, die für die Umsetzung des geplanten Projekts erforderlich sind;
d)
Maßnahmen, die bereits jetzt Leistungen der Regelversorgung darstellen;
e)
Maßnahmen, für die Zuwendungen aus anderen Haushaltsmitteln des Freistaates in Anspruch genommen werden;
f)
klinische Studien zum Wirksamkeitsnachweis von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Behandlungen und operativen Verfahren;
g)
Studien zur Erprobung einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode nach § 137e SGB V.
1.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die rechtsfähig und geschäftsfähig sind.
1.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Neben der Einhaltung der allgemeinen haushalts- und förderrechtlichen Bestimmungen setzt die Förderung eines Projekts voraus, dass:
a)
das Projekt innovativ und geeignet ist, die Versorgungsqualität und/oder die Versorgungseffizienz zu verbessern, Versorgungsdefizite zu beheben und/oder die Zusammenarbeit innerhalb und zwischen verschiedenen Versorgungsbereichen, Versorgungseinrichtungen und Berufsgruppen zu optimieren und/oder interdisziplinäre und fachübergreifende Versorgungsmodelle durchgeführt werden;
b)
das Projekt in Bayern durchgeführt wird;
c)
sich das Projekt in die bayerische Versorgungsstruktur einfügt und dabei insbesondere mit der ärztlichen Bedarfsplanung und der Krankenhausplanung in Bayern in Übereinstimmung steht;
d)
die im Projekt gewonnenen Erkenntnisse auf andere bayerische Regionen übertragen werden können;
e)
keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung anderer niedergelassener Vertragsärztinnen und Vertragsärzte in der betroffenen Gemeinde oder näheren Umgebung erfolgt (Wettbewerbsneutralität);
f)
eine durch ein Evaluationskonzept nach methodischen Standards belegte Evaluation durchgeführt wird;
g)
am Projekt grundsätzlich eine Krankenkasse oder Pflegekasse beteiligt wird.
1.5
Art und Umfang der Zuwendung
1.5.1
1Art und Umfang der Zuwendung orientieren sich am zu fördernden Projekt. 2Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als zweckgebundener Zuschuss bzw. zweckgebundene Zuweisung gewährt.
1.5.2
1Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Projekt stehen, zur Durchführung des Projekts erforderlich sind, den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Vorhabenträger zu tragen sind. 2Investitionen, die über den Förderzeitraum hinaus genutzt werden können, werden nur anteilig berücksichtigt.
1.5.3
1Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben, soweit sie dem Zuwendungsempfänger auch dann entstanden wären, wenn er die medizinische Versorgung in der standardmäßigen, nicht innovativen Form erbringen würde. 2Kommunale Eigenregiearbeiten werden nicht gefördert. 3Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie zu den nicht zuwendungsfähigen Ausgaben.
1.5.4
Der Durchführungszeitraum beträgt höchstens 36 Monate.
1.5.5
1Die Zuwendung beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 500 000 Euro. 2Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 30 % erbringen. 3Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 25 000 Euro betragen.
1.5.6
Das EU-Beihilferecht mit seinen De-minimis-Verordnungen und seinem DAWI-Freistellungsbeschluss in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.
1.5.7
1Die Zuwendung ist eine Subvention gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs. 2Die für die Gewährung der Zuwendung maßgeblichen Tatsachen sind subventionserheblich im Sinn dieser Bestimmungen (vgl. Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes). 3Mit dem Zuwendungsantrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.
2.
Verfahren
2.1
Antragstellung
1Der Antrag ist beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit – Förderstelle Innovativer Medizinischer Versorgungskonzepte (Bewilligungsbehörde) – unter Verwendung des dafür von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Formblatts mit den dort aufgeführten Anlagen einzureichen. 2In der Projektbeschreibung sind neben den Angaben zum Projekt (Projekttitel, -ort, -beginn und -ende) auch Hintergrund und Ziele sowie die Bedeutung des Projekts darzulegen. 3Die Projektbeschreibung muss auch Aufschluss über die unter Nr. 1.4 genannten Zuwendungsvoraussetzungen geben. 4Darüber hinaus sind die allgemein gültigen haushalts- und förderrechtlichen Anforderungen einzuhalten.
2.2
Bewilligung und Auszahlung
1Die Entscheidung über den Antrag trifft die Bewilligungsbehörde. 2Die Bewilligungsbehörde kann fachliche Stellungnahmen zu den Anträgen einholen. 3Der Auszahlungsantrag ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
2.3
Nachweis der Verwendung
1Der Verwendungsnachweis ist bei der Bewilligungsbehörde unter Beachtung der von der Bewilligungsbehörde dafür vorgesehenen Form einzureichen. 2Der Verwendungsnachweis wird von der Bewilligungsbehörde abschließend geprüft.
3.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
 
Ruth Nowak
Ministerialdirektorin