Veröffentlichung AllMBl. 2017/03 S. 103 vom 16.03.2017

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Az. IB4-1512-9-6
2023-I
2023-I
Änderung der Vorschriften über die kommunale Haushaltssystematik
nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 16. März 2017, Az. IB4-1512-9-6
1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr über Vorschriften über die kommunale Haushaltssystematik nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung (VVKommHSyst-Doppik) vom 24. August 2016 (AllMBl. S. 1723) wird wie folgt geändert:
1.1
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Kontenart 378 wird wie folgt gefasst:
3 37 378 Verbindlichkeiten aus ausstehender zweckgerechter Verwendung von Zuwendungen sowie von Beiträgen und ähnlichen Entgelten HHR
1.1.2
Kontenart 412 mit Konto 4121 wird wie folgt gefasst:
4 41 412 Bedarfszuweisungen (ohne Stabilisierungshilfen) HHR
4 41 4121 Bedarfszuweisungen (ohne Stabilisierungshilfen) vom Land Statistik
1.1.3
Kontenart 423 bis Konto 4238 wird wie folgt gefasst:
4 42 423 * A Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen) HHR
4 42 4230 Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen) vom Bund Statistik
4 42 4231 Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen) vom Land Statistik
4 42 4232 Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen) von Gemeinden und Gemeindeverbänden (GV) Statistik
4 42 4233 Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen) von Zweckverbänden u. dgl. Statistik
4 42 4234 Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen) von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung Statistik
4 42 4235 Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen) von verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Sondervermögen Statistik
4 42 4236 Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen) von sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen Statistik
4 42 4237 Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen) von privaten Unternehmen Statistik
4 42 4238 Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen) von sonstigen Bereichen Statistik
1.1.4
Kontenart 612 mit Konto 6121 wird wie folgt gefasst:
6 61 612 Bedarfszuweisungen (ohne Stabilisierungshilfen) HHR
6 61 6121 Bedarfszuweisungen (ohne Stabilisierungshilfen) vom Land Statistik
1.1.5
Kontenart 623 bis Konto 6238 wird wie folgt gefasst:
6 62 623 * A Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen) HHR
6 62 6230
Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen) vom Bund
Statistik
6 62 6231
Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen) vom Land
Statistik
6 62 6232
Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen) von Gemeinden und Gemeindeverbänden (GV)
Statistik
6 62 6233
Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen) von Zweckverbänden u. dgl.
Statistik
6 62 6234
Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen) von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung
Statistik
6 62 6235
Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen) von verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Sondervermögen
Statistik
6 62 6236
Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen) von sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen
Statistik
6 62 6237
Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen) von privaten Unternehmen
Statistik
6 62 6238
Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen) von sonstigen Bereichen
Statistik
1.1.6
Nach Konto 6971 wird folgende Kontenart 698 mit Konto 6981 eingefügt:
6
69
698
Schuldendiensthilfen (Tilgungshilfen)
HHR
6
69
6981
Schuldendiensthilfen (Tilgungshilfen) vom Land
Statistik
1.2
In Anlage 4 werden die bisherigen Produktgliederungen 3112 bis 31162 wie folgt gefasst:
3
31
311
3112
 
 
 
Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII)
HHR
 
3
31
311
 
 
 
Hinweis
Nur für kreisfreie Städte, Landkreise und Bezirke als Träger der gesetzlichen Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
 
 
3
31
311
 
31120
 
 
Pflegegeld (§ 64a SGB XII)
Statistik
4110
3
31
311
 
 
311202
 
Pflegegeld bei Pflegegrad 2
Statistik
41102
3
31
311
 
 
311203
 
Pflegegeld bei Pflegegrad 3
Statistik
41103
3
31
311
 
 
311204
 
Pflegegeld bei Pflegegrad 4
Statistik
41104
3
31
311
 
 
311205
 
Pflegegeld bei Pflegegrad 5
Statistik
41105
3
31
311
 
31121
 
 
Häusliche Pflege (§ 64b SGB XII)
Statistik
4111
3
31
311
 
 
311212
 
Häusliche Pflege bei Pflegegrad 2
Statistik
41112
3
31
311
 
 
311213
 
Häusliche Pflege bei Pflegegrad 3
Statistik
41113
3
31
311
 
 
311214
 
Häusliche Pflege bei Pflegegrad 4
Statistik
41114
3
31
311
 
 
311215
 
Häusliche Pflege bei Pflegegrad 5
Statistik
41115
3
31
311
 
31122
 
 
Verhinderungspflege (§ 64c SGB XII)
Statistik
4112
3
31
311
 
31123
 
 
Pflegehilfsmittel (§ 64d SGB XII)
Statistik
4113
3
31
311
 
31124
 
 
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e SGB XII)
Statistik
4114
3
31
311
 
31125
 
 
Andere Leistungen (§ 64f SGB XII)
Statistik
4115
3
31
311
 
 
311251
 
Aufwendungen für die Beiträge der Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung (§ 64f Abs. 1 SGB XII)
Statistik
41151
3
31
311
 
 
311252
 
Beratungskosten für die Pflegeperson (§ 64f Abs. 2 SGB XII)
Statistik
41152
3
31
311
 
 
311253
 
Kostenübernahme für das sogenannte Arbeitgebermodell (§ 64f Abs. 3 SGB XII)
Statistik
41153
3
31
311
 
31126
 
 
Entlastungsbetrag (§§ 64i, 66 SGB XII)
Statistik
4116
3
31
311
 
 
311261
 
Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
Statistik
41161
3
31
311
 
 
311262
 
Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 2
Statistik
41162
3
31
311
 
 
311263
 
Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 3
Statistik
41163
3
31
311
 
 
311264
 
Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 4
Statistik
41164
3
31
311
 
 
311265
 
Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 5
Statistik
41165
3
31
311
 
31127
 
 
Teilstationäre Pflege (Tages- und/oder Nachtpflege) (§ 64g SGB XII)
Statistik
4117
3
31
311
 
 
311272
 
Teilstationäre Pflege bei Pflegegrad 2
Statistik
41172
3
31
311
 
 
311273
 
Teilstationäre Pflege bei Pflegegrad 3
Statistik
41173
3
31
311
 
 
311274
 
Teilstationäre Pflege bei Pflegegrad 4
Statistik
41174
3
31
311
 
 
311275
 
Teilstationäre Pflege bei Pflegegrad 5
Statistik
41175
3
31
311
 
31128
 
 
Kurzzeitpflege (§ 64h SGB XII)
Statistik
4118
3
31
311
 
 
311282
 
Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 2
Statistik
41182
3
31
311
 
 
311283
 
Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 3
Statistik
41183
3
31
311
 
 
311284
 
Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 4
Statistik
41184
3
31
311
 
 
311285
 
Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 5
Statistik
41185
3
31
311
 
31129
 
 
Stationäre Pflege (§ 65 SGB XII)
Statistik
4119
3
31
311
 
 
311292
 
Stationäre Pflege bei Pflegegrad 2
Statistik
41192
3
31
311
 
 
311293
 
Stationäre Pflege bei Pflegegrad 3
Statistik
41193
3
31
311
 
 
311294
 
Stationäre Pflege bei Pflegegrad 4
Statistik
41194
3
31
311
 
 
311295
 
Stationäre Pflege bei Pflegegrad 5
Statistik
41195
3
31
311
3113
 
 
 
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (6. Kapitel SGB XII)
HHR
412
3
31
311
 
 
 
Hinweis
Nur für kreisfreie Städte, Landkreise und Bezirke als Träger der gesetzlichen Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
 
 
3
31
311
 
31131
 
 
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 26 SGB IX)
Statistik
4121
3
31
311
 
31132
 
 
Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB XII
Statistik
4122
3
31
311
 
 
311321
 
Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII
Statistik
41221
3
31
311
 
 
311322
 
Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII
Statistik
41222
3
31
311
 
 
311323
 
Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XII
Statistik
41223
3
31
311
 
 
311324
 
Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB XII
Statistik
41224
3
31
311
 
 
311325
 
Nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XII
Statistik
41225
3
31
311
 
31133
 
 
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 33 SGB IX)
Statistik
4124
3
31
311
 
31134
 
 
Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 41 SGB IX
Statistik
4125
3
31
311
 
31136
 
 
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 2 SGB IX)
Statistik
4128
3
31
311
 
 
311361
 
Hilfsmittel – ohne Hilfsmittel nach §§ 26, 31 und 33 SGB IX (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX)
Statistik
41281
3
31
311
 
 
311362
 
Heilpädagogische Leistungen für Kinder (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX)
Statistik
41282
3
31
311
 
 
311363
 
Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX)
Statistik
41283
3
31
311
 
 
311364
 
Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt (§ 55 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX)
Statistik
41284
3
31
311
 
 
311365
 
Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung (§ 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX)
Statistik
41285
3
31
311
 
 
311366
 
Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten (§ 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX)
Statistik
41286
3
31
311
 
 
311367
 
Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX)
Statistik
41287
3
31
311
 
 
311368
 
Andere Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55 Abs. 2 SGB IX)
Statistik
41288
3
31
311
 
31137
 
 
Sonstige Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 SGB XII)
Statistik
4129
3
31
311
3114
 
 
 
Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII)
Unmittelbar vom Sozialamt erbrachte Hilfen
HHR
413
3
31
311
 
 
 
Hinweis
Nur für kreisfreie Städte, Landkreise und Bezirke als Träger der gesetzlichen Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
 
 
3
31
311
 
31141
 
 
Vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 47 SGB XII)
Statistik
4131
3
31
311
 
31142
 
 
Hilfe bei Krankheit (§ 48 SGB XII)
Statistik
4132
3
31
311
 
31143
 
 
Hilfe zur Familienplanung (§ 49 SGB XII)
Statistik
4133
3
31
311
 
31144
 
 
Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 50 SGB XII)
Statistik
4134
3
31
311
 
31145
 
 
Hilfe bei Sterilisation (§ 51 SGB XII)
Statistik
4135
3
31
311
 
31149
 
 
Erstattungen an Krankenkassen für die Übernahme der Krankenbehandlung gemäß § 264 Abs. 7 SGB V
Statistik
4139
3
31
311
3115
 
 
 
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen (8. und 9. Kapitel SGB XII)
HHR
414
3
31
311
 
 
 
Hinweis
Nur für kreisfreie Städte, Landkreise und Bezirke als Träger der gesetzlichen Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
 
 
3
31
311
 
31151
 
 
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 SGB XII)
Statistik
4141
3
31
311
 
31152
 
 
Blindenhilfe (§ 72 SGB XII)
Statistik
4144
3
31
311
 
31153
 
 
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 SGB XII)
Statistik
4145
3
31
311
 
31154
 
 
Altenhilfe (§ 71 SGB XII)
Statistik
4147
3
31
311
 
31155
 
 
Bestattungskosten (§ 74 SGB XII)
Statistik
4148
3
31
311
 
31156
 
 
Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII)
Statistik
4149
3
31
311
3116
 
 
 
Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)
HHR
415
3
31
311
 
 
 
Hinweis
Nur für kreisfreie Städte, Landkreise und Bezirke als Träger der gesetzlichen Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
 
 
3
31
311
 
 
 
Hinweis
ggf. weitere Differenzierung erforderlich; vgl. „Inhalt“
 
 
3
31
311
 
31161
 
 
Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Statistik
415
3
31
311
 
 
 
Inhalt
Grundsicherung für Senioren – laufende Leistungen
 
4151
3
31
311
 
 
 
Inhalt
Grundsicherung für jüngere Erwerbsunfähige – laufende Leistungen
 
4152
3
31
311
 
 
 
Inhalt
einmalige Leistungen an Empfänger laufender Leistungen
 
 
3
31
311
 
 
 
Inhalt
einmalige Leistungen an sonstige Hilfeempfänger
 
 
1.3
Anlage 5 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Unterkonto 03312 wird wie folgt gefasst:
0
03
 
 
03312
 
Unterglied.
Grund und Boden von Mittelschulen/ kombinierten Grund- und Mittelschulen
optional
 
A.II.2.c
1.3.2
Unterkonto 03322 wird wie folgt gefasst:
0
03
 
 
03322
 
Unterglied.
Bauten von Mittelschulen/kombinierten Grund- und Mittelschulen
optional
 
A.II.2.c
1.3.3
Unter Konto 2021 wird die Zeile 1 des Merkmals „Inhalt“ wie folgt gefasst:
2
20
Inhalt
Rücklagen aus nicht ertragswirksam aufzulösenden Zuwendungen / Kapitalzuschüsse:
Ausweis von Zuwendungen Dritter, die nur die Finanzierung von Investitionen (und nicht die Abschreibungsbelastung) entlasten oder allgemein die Finanzkraft fördern sollen (z. B. Stabilisierungshilfen nach Art. 11 FAG), weswegen eine ertragswirksame Auflösung unterbleibt (vgl. Nr. 7.3.1.3 BewertR). Beachte aber: Ausweis unter passive Sonderposten (nicht unter Konto 2021) von
Zuwendungen für Vermögensgegenstände, die nicht der planmäßigen Abschreibung unterliegen sowie der
Investitionspauschale,
auch wenn diese Zuwendungen nur der Unterstützung der Finanzierung dienen.
A.II
1.3.4
Unter Kontenart 372 werden die Merkmale „Inhalt“ bzw. „Hinweis“ wie folgt gefasst:
3 37 372 Erhaltene Anzahlungen
HHR
3791
D.VII.b
3
37
Inhalt
Erhaltene Anzahlungen resultieren aus privatrechtlichen Leistungsbeziehungen im Rahmen von Lieferungen und Leistungen (privatrechtliche Anzahlung) und bei Kommunen auch aus öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehungen (öffentlich-rechtliche Anzahlung) im Rahmen von Vorausleistungen bei Beiträgen u. dgl.
D.VII.b
3
37
Inhalt
Erhaltene Anzahlungen aus privatrechtlichen Leistungsbeziehungen im Rahmen von Verträgen zu Lieferungen und Leistungen (Warenlieferungen und Dienstleistungserbringung auf privatrechtlicher Rechtsgrundlage)
D.VII.b
3
37
Inhalt
Erhaltene Anzahlungen als Vorauszahlungen u. dgl. aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses: zu diesen erhaltenen Anzahlungen zählen insbesondere Vorauszahlungen für Beiträge nach Art. 5 Abs. 5 KAG und nach Art. 5b Abs. 4 Satz 2 KAG, Vorausleistungen nach Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 BauGB und ähnliche, aufgrund gesetzlicher oder ortsrechtlicher Regelungen erhobene Vorleistungen.
3
37
Inhalt
Zu den erhaltenen öffentlich-rechtlichen Anzahlungen zählen auch Einzahlungen aufgrund von Vereinbarungen zur Ablösung der Beitragspflicht nach Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB und nach Art. 5 Abs. 9 KAG und ähnliche Ablösevereinbarungen.
3
37
Hinweis
Siehe hierzu Nr. 6.7.3 Satz 3 BewertR, wonach diese öffentlich-rechtlichen Anzahlungen bis zum Nachweis der zweckgerechten Verwendung als „sonstige Verbindlichkeiten“ auszuweisen sind.
3
37
Hinweis
Diese öffentlich-rechtlichen Anzahlungen sind im Regelfall mit einer endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen. Dies setzt die Anschaffung und/oder betriebsbereite Herstellung von Vermögensgegenständen und damit die zweckgerechte Verwendung voraus. Bei Fertigstellung und zeitgleich zur Umbuchung von „Anlagen im Bau“ zur jeweiligen Sachanlagenart ist eine Verbuchung von den „sonstigen Verbindlichkeiten“ zu den „Sonderposten aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten“ vorzunehmen (Kontenart 232).
D.VII.b
3
37
Hinweis
Von den erhaltenen Anzahlungen sind erhaltene Zuwendungen sowie Beiträge und ähnliche Entgelte, für die noch eine zweckgerechte Verwendung nachzuweisen ist, abzugrenzen (Kontenart 378).
D.VII.b
3
37
Hinweis
Erhaltene Anzahlungen sind keinen speziellen Zahlungskonten zugeordnet. Der gesonderte Ausweis von erhaltenen Anzahlungen, auf die noch zu leisten wäre, ist spätestens im Rahmen der Jahresabschlusserstellung durch Umgliederung zu gewährleisten.
D.VII.b
3
37
Hinweis
Erhaltene Anzahlungen zählen nach der VGR/Statistik zu den „übrigen sonstigen Verbindlichkeiten“ (Ziff. 3791 der Schuldenstatistik)
Statistik
1.3.5
Kontenart 378 und die Merkmale „Inhalt“ bzw. „Hinweis“ werden wie folgt gefasst:
3
37
378
 
 
 
 
Verbindlichkeiten aus ausstehender zweckgerechter Verwendung von Zuwendungen sowie von Beiträgen und ähnlichen Entgelten
HHR
3791
D.VII.a
3
37
 
 
 
 
Inhalt
Verbindlichkeiten aus ausstehender zweckgerechter Verwendung von Zuwendungen:
Grundsätzlich drohende (ggf. anteilige) Verpflichtungen zur Rückzahlung zugeteilter Zuwendungen, da eine zweckgerechte Verwendung noch aussteht; davon ist bei Investitionszuweisungen grundsätzlich auszugehen, wenn sich die geförderte Investition noch im Bau befindet (Anlagen im Bau). Siehe hierzu Nr. 6.7.3 Satz 1 und 2 BewertR.
Entsprechend sind noch nicht zweckgerecht verwendete Spenden als sonstige Verbindlichkeit auszuweisen (die korrespondierend zum finanzierten Vermögen noch nicht aufgelöst werden).
 
 
D.VII.a
3
37
 
 
 
 
Inhalt
Verbindlichkeiten aus ausstehender zweckgerechter Verwendung von Beiträgen und ähnlichen Entgelten: Gerade für wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen nach Art. 5b KAG ist der Bilanzposten „Sonderposten aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten“ erst nach tatsächlicher Verwendung der Beitragseinzahlungen für Investitionen zu passivieren.
 
 
D.VII.a
3
37
 
 
 
 
Hinweis
Die noch nicht zweckgerecht verwendeten Einzahlungen aus wiederkehrenden Beiträgen sind als sonstige Verbindlichkeiten auszuweisen. Im Übrigen sollten erhaltene Beiträge sowie beitragsähnliche Entgelte, z. B. investive Kostenerstattungen nach Art. 9 KAG, Vorschüsse nach Art. 14 Abs. 4 BayStrWG oder Ausgleichsbeträge nach § 154 BauGB, bei Zahlungseingang im Regelfall bereits zweckgerecht verwendet sein (kein Ausweis als „sonstige Verbindlichkeit“, sondern als „Sonderposten aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten“).
 
 
D.VII.a
3
37
 
 
 
 
Hinweis
Wenn von einer konkreten Rückzahlungsverpflichtung (aufgrund Zahlungsaufforderung) auszugehen ist, liegt eine Transferverbindlichkeit vor (Kontenart 361). Sofern sich im Vorfeld eine konkrete Rückzahlungsverpflichtung abzeichnet (Imparitätsprinzip), wäre die Bildung einer sonstigen Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu prüfen (Konto 2879).
 
 
D.VII.a
3
37
 
 
 
 
Hinweis
Bei Fertigstellung und zeitgleich zur Umbuchung von „Anlagen im Bau“ zur jeweiligen Sachanlagenart ist eine Umbuchung dieser Zuwendungen von den „sonstigen Verbindlichkeiten“ zu „Sonderposten aus Zuwendungen“ vorzunehmen (Kontenart 231) bzw. bei Beiträgen und ähnlichen Entgelten zu „Sonderposten aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten“ (Kontenart 232).
 
 
D.VII.a
3
37
 
 
 
 
Hinweis
Vorauszahlungen u. dgl. aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses, wie z. B. Vorauszahlungen für Beiträge nach Art. 5 Abs. 5 KAG und Art. 5b Abs. 4 Satz 2 KAG sowie Vorausleistungen nach Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 BauGB, fallen zwar ebenso unter die „sonstigen Verbindlichkeiten“, sind aber als „erhaltende Anzahlungen“ (Kontenart 372) auszuweisen.
 
 
D.VII.a
3
37
 
 
 
 
Hinweis
Sofern Finanzmittel an Dritte weiterzuleiten sind und dies noch aussteht, sind diese als „durchlaufender Posten“ bzw. „fremde Finanzmittel“ zu kennzeichnen (Kontenart 379).
 
 
D.VII.a
3
37
 
 
 
 
Hinweis
Verbindlichkeiten aus ausstehender zweckgerechter Verwendung von Zuwendungen zählen nach der VGR/Statistik zu den „übrigen sonstigen Verbindlichkeiten“ (Ziff. 3791 der Schuldenstatistik).
Statistik
 
D.VII.a
1.3.6
Kontenart 412 einschließlich Konto 4121 wird wie folgt gefasst:
4
41
412
 
 
 
 
Bedarfszuweisungen (ohne Stabilisierungshilfen)
HHR
05
ER 2
4
41
 
4121
 
 
 
Bedarfszuweisungen (ohne Stabilisierungshilfen) vom Land
Statistik
051
ER 2
4
41
 
 
 
 
Inhalt
Klassische Bedarfszuweisungen vgl. Inhalt bei Konto 6121
 
 
 
1.3.7
Kontenart 423 bis Konto 4238 wird wie folgt gefasst:
4
42
423
 
 
* A
 
Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen)
HHR
23
ER 3
4
42
 
 
 
 
Inhalt
Schuldendiensthilfen sind Geldleistungen zur Erleichterung des Schuldendienstes für Kredite (Zinsleistungen). Zinshilfen sind stets im Ertrag zu buchen.
Beachte: nicht Stabilisierungshilfen vgl. Hinweise, Kontenart 698
 
 
 
4
42
 
4230
 
 
 
Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen) vom Bund
Statistik
230
ER 3
4
42
 
4231
 
 
 
Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen) vom Land
Statistik
231
ER 3
4
42
 
4232
 
 
 
Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen) von Gemeinden und Gemeindeverbänden (GV)
Statistik
232
ER 3
4
42
 
4233
 
 
 
Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen) von Zweckverbänden u. dgl.
Statistik
233
ER 3
4
42
 
4234
 
 
 
Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen) von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung
Statistik
234
ER 3
4
42
 
4235
 
 
 
Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen) von verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Sondervermögen
Statistik
235
ER 3
4
42
 
4236
 
 
 
Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen) von sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen
Statistik
236
ER 3
4
42
 
4237
 
 
 
Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen) von privaten Unternehmen
Statistik
237
ER 3
4
42
 
4238
 
 
 
Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen) von sonstigen Bereichen
Statistik
238
ER 3
1.3.8
Unterkonto 543117 wird wie folgt gefasst:
5
54
 
 
 
543117
Unterglied.
Aufwendungen für Bank- und Postscheckgebühren, Depotgebühren usw.
optional
65
ER 16
5
54
 
 
 
 
Inhalt
einschl. Verwahrentgelte (Negativzinsen, Strafzinsen) auf Geldanlagen; auf Geldanlagen der allgemeinen Rücklage bei Produktkonto 111.5431, auf Sonderposten beim jeweiligen Aufgabenbereich
 
 
 
5
54
 
 
 
 
Hinweis
Soweit nicht Kreditbeschaffungskosten (unter Konto 7591)
 
 
 
1.3.9
Kontenart 612 einschließlich Konto 6121 und Merkmal „Inhalt“ wird wie folgt gefasst:
6
61
612
 
 
 
 
Bedarfszuweisungen (ohne Stabilisierungshilfen)
HHR
05
FR 2
6
61
 
6121
 
 
 
Bedarfszuweisungen (ohne Stabilisierungshilfen) vom Land
Statistik
051
FR 2
6
61
 
 
 
 
Inhalt
Klassische Bedarfszuweisungen nach Art. 11 FAG (bei Gewerbesteuerausfällen, Härten im Rahmen von Schlüsselzuweisungen, Altlastensanierung, Felssanierung usw.), nicht Stabilisierungshilfen (vgl. Hinweise zu Schuldendiensthilfen (nur Tilgungshilfen) Kontenart 698);
klassische Bedarfszuweisungen begründen Forderungen aus Transferleistungen (vgl. Kontenart 164) an Erträge aus Bedarfszuweisungen (vgl. Konto 4121) bzw. an Verbindlichkeiten wegen ausstehender zweckgerechter Verwendung (vgl. Kontenart 378), sofern und solange diese als rückzahlbare Überbrückungsbeihilfe gewährt werden.
Beachte: Bedarfszuweisungen dürfen im Haushalt nur dann veranschlagt werden, wenn ihre Gewährung ausreichend gesichert ist (wenn die positive Entscheidung durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr ergangen ist).
 
 
 
1.3.10
Kontenart 623 bis Konto 6238 wird wie folgt gefasst:
6
62
623
 
 
* A
 
Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen)
HHR
23
FR 3
6
62
 
 
 
 
Inhalt
Schuldendiensthilfen sind Geldleistungen zur Erleichterung des Schuldendienstes für Kredite (Zinsleistungen, vgl. Inhalt Kontenart 423).
 
 
 
6
62
 
6230
 
 
 
Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen) vom Bund
Statistik
230
FR 3
6
62
 
6231
 
 
 
Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen) vom Land
Statistik
231
FR 3
6
62
 
 
 
 
Inhalt
Schuldendiensthilfen für von der Gemeinde/dem Gemeindeverband aufgenommene Kredite zum Bau oder Ausbau von Schulen, Krankenhäusern, Gewässern, Abwasseranlagen, Wirtschaftswegen, Wasserversorgungsanlagen und anderer förderungswürdiger Maßnahmen
 
 
 
6
62
 
 
 
 
Inhalt
Befristete Aufwendungszuschüsse für den Bau von Wohnungen und Personalwohnheimen
 
 
 
6
62
 
 
 
 
Inhalt
Zinsverbilligungszuschüsse, z. B. im Rahmen des Regionalen Förderprogramms
 
 
 
6
62
 
 
 
 
Hinweis
nicht Stabilisierungshilfen, diese sind der Kontenart 698 zugeordnet
 
 
 
6
62
 
6232
 
 
 
Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen) von Gemeinden und Gemeindeverbänden (GV)
Statistik
232
FR 3
6
62
 
6233
 
 
 
Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen) von Zweckverbänden u. dgl.
Statistik
233
FR 3
6
62
 
6234
 
 
 
Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen) von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung
Statistik
234
FR 3
6
62
 
6235
 
 
 
Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen) von verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Sondervermögen
Statistik
235
FR 3
6
62
 
6236
 
 
 
Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen) von sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen
Statistik
236
FR 3
6
62
 
6237
 
 
 
Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen) von privaten Unternehmen
Statistik
237
FR 3
6
62
 
6238
 
 
 
Schuldendiensthilfen (nur Zinshilfen) von sonstigen Bereichen
Statistik
238
FR 3
1.3.11
Nach Konto 6971 wird folgende Kontenart 698 mit Konto 6981 eingefügt:
6
69
698
 
 
 
 
Schuldendiensthilfen (Tilgungshilfen)
HHR
 
 
6
69
 
6981
 
 
 
Schuldendiensthilfen (Tilgungshilfen) vom Land
Statistik
381
FR 26c
6
69
 
 
 
 
Inhalt
Stabilisierungshilfen nach Art. 11 FAG; diese begründen Forderungen aus Transferleistungen (vgl. Kontenart 164) an Rücklagen aus nicht ertragswirksam aufzulösenden Zuwendungen (Konto 2021) bzw. an Verbindlichkeiten wegen ausstehender zweckgerechter Verwendung (vgl. Kontenart 378), sofern und solange diese als rückzahlbare Überbrückungsbeihilfe gewährt werden.
Beachte: Stabilisierungshilfen dürfen im Haushalt nur dann veranschlagt werden, wenn ihre Gewährung ausreichend gesichert ist (wenn die positive Entscheidung durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr ergangen ist).
 
 
 
1.3.12
Unter Konto 7317 wird das Merkmal „Inhalt“ wie folgt gefasst:
7
73
 
 
 
 
Inhalt
Zuschüsse zur Förderung des Wohnungsbaus an Wohnungsbau- und Siedlungsgenossenschaften sowie Heimstätten- und Siedlungsgesellschaften, zu medizinischen Einrichtungen in privater Trägerschaft, zum Betriebsdefizit der von privaten Unternehmen betriebenen Tierkörperbeseitigungsanstalten, an landwirtschaftliche Betriebe zum Ankauf von Zucht- und Nutzvieh, zur Durchführung von Bodenuntersuchungen, Prämien bei Körungen und Wettbewerben, zum Milchkontrolldienst, zur Förderung von Handwerk, Handel, Industrie und Verkehr, an Jagd- und Fischereigenossenschaften und -verbände, Waldgenossenschaften, an Telekommunikationsunternehmen u. dgl.
 
 
FR 12
1.3.13
Unterkonto 743117 einschließlich der Merkmale „Inhalt“ und „Hinweis“ wird wie folgt gefasst:
7
74
 
 
 
743117
Unterglied.
Auszahlungen für Bank- und Postscheckgebühren, Depotgebühren usw.
optional
65
FR 13
7
74
 
 
 
 
Inhalt
einschl. Verwahrentgelte (Negativzinsen, Strafzinsen) auf Geldanlagen; auf Geldanlagen der allgemeinen Rücklage bei Produktkonto 111.7431, auf Sonderposten beim jeweiligen Aufgabenbereich
 
 
 
7
74
 
 
 
 
Hinweis
Soweit nicht Kreditbeschaffungskosten (unter Konto 7591)
 
 
 
2.
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2017 in Kraft. 2Sie ist erstmals auf die Planung, Ausführung und Rechnungslegung des Haushaltsjahres 2018 verpflichtend anzuwenden.
 
Günter Schuster
Ministerialdirektor