7912.1-U
Änderung der Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Verbraucherschutz
für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 16. März 2017, Az. 64e-U8634-2016/2-3
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz zu den Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien (LNPR) vom 16. Januar 2014 (AllMBl. S. 34, 162), die durch Bekanntmachung vom 23. Januar 2015 (AllMBl. S. 85) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wie folgt geändert:
- 1.1
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- Die Angabe zu Nr. 12 wird gestrichen.
- 1.1.2
- Die Angaben zu den bisherigen Nrn. 13 und 14 werden die Angaben zu den Nrn. 12 und 13.
- 1.2
- Die Einleitungsformel wird wie folgt gefasst:
„Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz gewährt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und – soweit erforderlich – mit dem Bayerischen Obersten Rechnungshof nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Vorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), Zuwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung geschützter und schutzwürdiger Flächen und Einzelbestandteile der Natur sowie für Maßnahmen der naturverträglichen Erholung in Naturparken. Es werden nur nichtwirtschaftliche Tätigkeiten gefördert.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“
- 1.3
- Nr. 2.2.2 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- In Spiegelstrich 1 werden nach dem Wort „Naturvermittlung“ die Wörter „zur weiteren Aufwertung der Naturparke (z. B. Naturtourismus)“ eingefügt.
- 1.3.2
- Dem Spiegelstrich 3 werden nach dem Komma die Wörter „einschließlich attraktiver Gestaltung der Zugänge zu den Naturparken,“ angefügt.
- 1.4
- Nr. 2.2.6 Satz 2 wird aufgehoben.
- 1.5
- Nr. 3 wird wie folgt geändert:
- 1.5.1
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- 1.5.1.1
- In Spiegelstrich 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
- 1.5.1.2
- Nach Spiegelstrich 4 wird folgender Spiegelstrich 5 eingefügt:
„– Träger der Koordinierungsstellen (vgl. Nr. 5.1).“
- 1.5.1.3
- Der bisherige Spiegelstrich 5 wird Spiegelstrich 6.
- 1.5.1.4
- Die Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
- 1.6
- Nr. 4.12 wird aufgehoben.
- 1.7
- Nr. 5.1 wird wie folgt geändert:
- 1.7.1
- Dem Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 angefügt.
„Mittel des Bundes und des Freistaates werden für Vorhaben nach diesen Richtlinien bewilligt. Die jeweiligen Förderbestimmungen, z. B. die der GAK, sind dabei zu beachten.“
- 1.7.2
- Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Verwaltungen der Naturparkvereine erhalten gegen Vorlage des mit der Bewilligungsbehörde vorab abgestimmten jährlichen Arbeitsprogramms eine jährliche Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 40.000 €. Die Pauschale erhöht sich für Naturparke, deren Gebiet eine Fläche von 100.000 ha überschreitet, auf 60.000 € und für Naturparke mit mehr als 200.000 ha auf 80.000 €. Die Zuwendungen werden als Festbetrag gewährt.“
- 1.7.3
- Es wird folgender Abs. 6 angefügt.
„Zur strategischen Unterstützung und zur Hilfe für einen effizienten Mitteleinsatz der Landschaftspflegeverbände und Naturparkvereine wird im Wege der Festbetragsfinanzierung jeweils ein Betrag in Höhe von 90.000 € pro Jahr für die Errichtung und den Betrieb einer Koordinierungsstelle bereitgestellt. Die Tätigkeiten der Koordinierungsstellen sind mit dem StMUV vorab über einen jährlich vorzulegenden Arbeitsplan abzustimmen.“
- 1.8
- Nr. 6 wird wie folgt geändert:
- 1.8.1
- Abs. 2 wird aufgehoben.
- 1.8.2
- Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.
- 1.9
- Nr. 8.2 Abs. 2 wird aufgehoben.
- 1.10
- Nr. 10 wird wie folgt gefasst:
- „10.
- Beginn der Ausführung
- 10.1
- Vorhaben, mit deren Ausführung vor Entscheidung über den Förderantrag oder vor Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn (Nr. 10.2) begonnen worden ist, werden nicht gefördert.
- 10.2
- Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag schriftlich oder elektronisch die Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilen, wenn die Voraussetzungen der VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO oder der VVK Nr. 1.3 vorliegen. Die Beachtung der ANBest-P oder der ANBest-K, namentlich der Vergabevorschriften, ist Voraussetzung für den Erlass eines Zuwendungsbescheids.
- 10.3
- Aus der Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden; der Maßnahmeträger trägt das volle Finanzierungsrisiko.“
- 1.11
- Nr. 12 wird aufgehoben.
- 1.12
- Die bisherige Nr. 13 wird Nr. 12 und in Abs. 1 werden nach den Wörtern „(Antrags-)Unterlagen sind“ die Wörter „, soweit sie von der Zuwendungsbehörde konkret bezeichnet werden,“ eingefügt.
- 1.13
- Die bisherige Nr. 14 wird Nr. 13.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2017 in Kraft.
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor