Verwaltungsabkommen
über die Bestimmung der zuständigen Behörde für
die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zur
dauerhaften Festlegung des Seewasserspiegels am
See „Emma-Süd“ in der Gemeinde Kahl a.Main, Bayern,
sowie in der Gemeinde Großkrotzenburg, Hessen, gemäß
§§ 67 ff. des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 3154),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972)
über die Bestimmung der zuständigen Behörde für
die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zur
dauerhaften Festlegung des Seewasserspiegels am
See „Emma-Süd“ in der Gemeinde Kahl a.Main, Bayern,
sowie in der Gemeinde Großkrotzenburg, Hessen, gemäß
§§ 67 ff. des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 3154),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972)
Zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch die Staatsministerin für Umwelt und Verbraucherschutz
Ulrike Scharf
vertreten durch die Staatsministerin für Umwelt und Verbraucherschutz
Ulrike Scharf
und
dem Land Hessen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Staatsministerin für Umwelt,
Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Priska Hinz
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Staatsministerin für Umwelt,
Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Priska Hinz
wird gemäß Art. 1 Buchst. a und Art. 2 Abs. 2 des Staatsvertrags zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände vom 27. März 1979 (GVBl. Teil I für das Land Hessen S. 71) / 10. Mai 1979 (BayGVBl. S. 103), in Kraft getreten am 1. Juni 1979 (GVBl. I für das Land Hessen S. 193; BayGVBl. S. 164) sowie § 65 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 338) und Art. 3 Abs. 2 Satz 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrengesetzes (BayVwVfG) vom 23. Dezember 1976, zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 1 Bayerisches E-Government-Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458), folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:
Präambel
Der Seewasserspiegel des Sees „Emma-Süd“, der sich zu einem kleinen Teil (ca. 10 %) auf bayerischem Gebiet in der Gemeinde Kahl a.Main und zum größeren Teil im Bereich der hessischen Gemeinde Großkrotzenburg befindet, soll auf Betreiben der Gemeinde Kahl a.Main dauerhaft auf einem zu bestimmenden Höhenniveau festgelegt werden. Es ist sicherzustellen, dass künftige Wasserspiegelschwankungen nur in dem durch den angestrebten Planfeststellungsbeschluss als zulässig definierten Maß stattfinden. Dies wird zu einer wesentlichen Umgestaltung des bestehenden Zustandes am Gewässer führen, mithin handelt es sich um einen Gewässerausbau gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG. Die Regulierung des Seewasserspiegels dient der Gewährleistung der Standsicherheit des Damms zwischen dem See und dem Gewässer Kahl. Ins Auge gefasst wird die Regulierung des Seewasserspiegels mittels einer einfachen technischen Einrichtung (Regulierungsbauwerk) am Damm zwischen dem See und dem Gewässer Kahl zum Fließgewässer Kahl hin. Das Bauwerk wird auf dem Gebiet der Gemeinde Kahl a.Main angeordnet.
§ 1
Zuständige Behörde
Zuständige Behörde
- (1)
- Soweit der Ausbau auf dem Gebiet des Freistaats Bayern erfolgt, ist zuständige Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde das Landratsamt Aschaffenburg als Wasserrechtsbehörde (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG), Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung – LkrO)).
- (2)
- Soweit der Ausbau auf dem Gebiet des Landes Hessen erfolgt, wird die Zuständigkeit der Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde auf das Landratsamt Aschaffenburg übertragen. Soweit sich das Vorhaben auf Hessen auswirkt, wird das Landratsamt Aschaffenburg im Rahmen von Verfahrenshandlungen oder Entscheidungen in geeigneter Weise auf diese Aufgabenübertragung hinweisen.
§ 2
Anzuwendendes Landesrecht
Anzuwendendes Landesrecht
- (1)
- Soweit die Planfeststellung rechtsgestaltende Wirkung auf dem Gebiet des Landes Hessen entfaltet, sind die Verfahrenshandlungen und Entscheidungen nach dem jeweils anwendbaren Landesrecht des Landes Hessen im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Darmstadt – Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt – zu treffen.
- (2)
- Das Regierungspräsidium Darmstadt stellt dem Landratsamt Aschaffenburg die zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes Hessen zur Verfügung und gibt – soweit erforderlich – die notwendigen norminterpretierenden Hinweise.
§ 3
Einvernehmen
Einvernehmen
- (1)
- Zu wesentlichen Verfahrenshandlungen (insbesondere zu Ort und Zeit der Auslegung und des Erörterungstermins und zur Durchführung von Teil- und Stufenverfahren) wird das Landratsamt Aschaffenburg das Benehmen mit dem Regierungspräsidium Darmstadt herstellen. Im Verfahren sind mindestens diejenigen Dienststellen, Träger öffentlicher Belange und Personen zu beteiligen, die vom Regierungspräsidium Darmstadt benannt werden.
- (2)
- Soweit Entscheidungen nach Hessischem Recht zu treffen sind, trifft das Landratsamt Aschaffenburg Sachentscheidungen (dazu gehören insbesondere Planfeststellungsentscheidungen, Entscheidungen über die Zulassung vorzeitigen Beginns, Entscheidungen über die Zuziehung von Sachverständigen) im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Darmstadt.
§ 4
Kosten
Kosten
Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) werden vom Landratsamt Aschaffenburg erhoben. Der dem Land Hessen zustehende Auslagenersatz wird an das Regierungspräsidium Darmstadt abgeführt.
§ 5
Sonstige Amtshandlungen
Sonstige Amtshandlungen
- (1)
- Soweit sich über das Planfeststellungsverfahren hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.
- (2)
- Die landesrechtlichen Vorschriften und Zuständigkeiten für die Gewässeraufsicht und die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
§ 6
Gültigkeitsdauer, Inkrafttreten
Gültigkeitsdauer, Inkrafttreten
- (1)
- Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es ist bis zur Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses unkündbar.
- (2)
- Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach der letzten Unterzeichnung in Kraft.
Wiesbaden, 15. Februar 2017
Die Staatsministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Priska Hinz
Die Staatsministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Priska Hinz
München, 30. Januar 2017
Die Staatministerin für Umwelt und Verbraucherschutz
Ulrike Scharf
Die Staatministerin für Umwelt und Verbraucherschutz
Ulrike Scharf