7824-L
Richtlinien für die Förderung von Maßnahmen
zur Erhaltung gefährdeter einheimischer
landwirtschaftlicher Nutztierrassen
zur Erhaltung gefährdeter einheimischer
landwirtschaftlicher Nutztierrassen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 28. März 2017, Az. L5-7407-1/485
1Grundlagen dieser Richtlinien sind
- –
- das Tierzuchtgesetz,
- –
- das Bayerische Tierzuchtgesetz,
- –
- der Rahmenplan 2016–2019 der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK),
- –
- die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere die Art. 23 und 44 und die Verwaltungsvorschriften hierzu,
- –
- die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020.
2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 1.
- Zuwendungszweck
1Zweck der Förderung der Zucht oder Haltung bedrohter tiergenetischer Ressourcen ist der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund geringerer Leistungen, die bei der Erhaltung gefährdeter einheimischer Nutztierrassen unter den geltenden wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen entstehen. 2Aus tierzüchterischen und landeskulturellen Gründen ist es notwendig, die heute in Bayern noch vorhandenen heimischen landwirtschaftlichen Nutztierrassen zu bewahren. 3Mit der Gewährung von Zuwendungen soll eine ausreichende Zuchtbasis erhalten bzw. wieder neu aufgebaut werden.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
- 2.1
- Rinder
Förderfähig sind Rinder der Rassen:
- –
- „Murnau-Werdenfelser“ mit einem Fremdgenanteil von höchstens 50 %,
- –
- „Pinzgauer alter Zuchtrichtung“ mit einem Fremdgenanteil von höchstens 25 %,
- –
- „Deutsches Braunvieh alter Zuchtrichtung“ mit einem Fremdgenanteil von höchstens 12,5 %,
- –
- „Ansbach-Triesdorfer-Rind“ mit einem Fremdgenanteil von höchstens 12,5 %,
- –
- „Rotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh“ mit einem Fremdgenanteil von höchstens 12,5 % sowie
- –
- „Deutsches Gelbvieh (Frankenvieh)“ (reinrassig – Herdbuch-Hauptabteilung).
- 2.2
- Schafe
Förderfähig sind Schafe der Rassen:
„Rhönschaf“, „Coburger Fuchsschaf“, „Weißes Bergschaf mit geschecktem Bergschaf“, „Braunes Bergschaf mit schwarzem Bergschaf“, „Alpines Steinschaf“, „Krainer Steinschaf“, „Brillenschaf“ und „Waldschaf“.
- 2.3
- Pferde
Förderfähig sind Pferde der Rassen:
- –
- „Rottaler Pferd“ (mindestens 25 % Rottaler Genanteil und mindestens vier eingetragene Elterngenerationen),
- –
- „Leutstettener Pferd“.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
1Gefördert werden Landwirte und deren Zusammenschlüsse, unbeschadet der gewählten Rechtsform, sowie andere Landbewirtschafter und nicht im Agrarsektor tätige Unternehmen, mit Tierhaltung in Bayern. 2Die Unternehmen müssen KMU-Betriebe im Sinne von Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sein. 3Ausgeschlossen von der Förderung sind:
- –
- „Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS)“ im Sinne von Teil I Kapitel 2 Abschnitt 2.4 Nr. 15 der Rahmenregelung 2014–2020,
- –
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
- –
- juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts und Personengesellschaften, bei denen die Beteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % beträgt,
- –
- Betriebe, die die KMU-Bedingungen nicht erfüllen.
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Verpflichtungszeitraum
1Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger sich für fünf Jahre verpflichtet, die beantragte förderfähige Nutztierrasse zu halten. 2Bei den zum Decken im Natursprung gehaltenen Zuchtbullen der geförderten Rassen ist die Haltungsverpflichtung auch dann erfüllt, wenn im Betrieb des Zuwendungsempfängers in einem Jahr des Fünfjahreszeitraums kein Zuchtbulle zum Deckeinsatz gekommen ist. 3In diesen Fällen sind die Gründe darzulegen und in einem Vermerk dem Förderakt beizuheften.
- 4.2
- Zuchtbucheintragung
Die Zuwendung kann nur für Tiere gewährt werden, die im Zuchtbuch einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen sind.
- 4.3
- Weitere Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers
1Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, mindestens die im ersten Jahr des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums bewilligte Anzahl der Zuchttiere im Durchschnitt des Verpflichtungszeitraums zu halten. 2Mit diesen Zuchttieren ist an einem Erhaltungszuchtprogramm einer anerkannten Züchtervereinigung teilzunehmen. 3Auf Anfrage sind der zuständigen Behörde alle vorhandenen genetisch relevanten Daten bereitzustellen. 4Der Zuwendungsempfänger muss eine tierschutzgerechte und auf Dauer angelegte Haltung der Tiere gewährleisten sowie die Anforderungen der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinn erfüllen. 5Im Falle der Pensionstierhaltung hat der Eigentümer des Pferdes bzw. der Pferde sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen eingehalten werden.
- 5.
- Art, Umfang der Förderung
- 5.1
- Art der Förderung
1Die Förderung wird als Zuwendung in Form eines Zuschusses gewährt (Projektförderung/Festbetragsfinanzierung). 2Die Zuwendung wird für die jeweils gehaltenen Zuchttiere jährlich ausbezahlt.
- 5.2
- Beihilfefähige Kosten/zuwendungsfähige Ausgaben
1Die beihilfefähigen Kosten/zuwendungsfähigen Ausgaben basieren auf der Kalkulation des jeweiligen wirtschaftlichen Nachteils der geförderten Nutztierrassen gegenüber den einschlägigen Nutztierrassen. 2Grundlage für die Kalkulation sind Leistungs- und Kosten-Vergleiche. 3Transaktionskosten werden nicht berücksichtigt. 4Die Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt durch die Landesanstalt für Landwirtschaft.
- 5.3
- Höhe der Förderung
Eine Förderung kann erst ab einem Betrag von 100 Euro/Jahr und Betrieb gewährt werden.
- 5.3.1
- Rinder
- 5.3.1.1
- Der Zuschuss für Vatertiere wird festgesetzt auf jährlich 250 Euro für zum Decken eingesetzte Vatertiere der Rassen „Murnau-Werdenfelser“, „Pinzgauer alter Zuchtrichtung“, „Deutsches Braunvieh alter Zuchtrichtung mit maximal 50 % Schweizer Braunvieh-Genanteil“, „Ansbach-Triesdorfer-Rind“, „Rotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh“ und „Deutsches Gelbvieh (Frankenvieh)“.
- 5.3.1.2
- Die Zuschüsse für Kühe, bei denen die Milchleistungsprüfung durchgeführt wird, werden festgesetzt auf jährlich:
- –
- 250 Euro für jede Kuh der Rasse „Murnau-Werdenfelser“,
- –
- 180 Euro für jede Kuh der Rassen „Pinzgauer alter Zuchtrichtung“, „Deutsches Braunvieh alter Zuchtrichtung“, „Ansbach-Triesdorfer-Rind“ und „Rotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh“,
- –
- 70 Euro für jede Kuh der Rasse „Deutsches Gelbvieh (Frankenvieh)“.
- 5.3.1.3
- Der Zuschuss für Kühe in der Mutterkuhhaltung wird festgesetzt auf jährlich:
- –
- 90 Euro für jede Kuh der Rassen „Murnau-Werdenfelser“, „Pinzgauer alter Zuchtrichtung“, „Rotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh“, „Deutsches Braunvieh alter Zuchtrichtung“,
- –
- 50 Euro für jede Kuh der Rasse „Deutsches Gelbvieh (Frankenvieh)“.
- 5.3.1.4
- Maßgebend für die Zuschussgewährung ist bei den Maßnahmen Nrn. 5.3.1.1, 5.3.1.2 und 5.3.1.3 der Bestand von den im Zuchtbuch eingetragenen Zuchttieren jeweils am 1. April des Jahres.
- 5.3.1.5
- Der Zuschuss für die Bereitstellung von Zuchttieren zur Gewinnung von Embryonen im Rahmen des Zuchtprogramms wird festgesetzt auf 300 Euro/Zuchttier der Rassen „Murnau-Werdenfelser“, „Pinzgauer alter Zuchtrichtung“, „Deutsches Braunvieh alter Zuchtrichtung“, „Ansbach-Triesdorfer-Rind“, „Rotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh“ und „Deutsches Gelbvieh (Frankenvieh)“.
- 5.3.2
- Schafe
1Die Zuschüsse für Mutterschafe und Vatertiere werden festgesetzt auf jährlich:
- –
- 30 Euro/Jahr für Schafe der Rassen „Alpines Steinschaf“, „Krainer Steinschaf“ und „Brillenschaf“ sowie
- –
- 25 Euro/Jahr für Schafe der Rassen „Rhönschaf“, „Coburger Fuchsschaf“, „Weißes Bergschaf mit geschecktem Bergschaf“, „Braunes Bergschaf mit schwarzem Bergschaf“ und „Waldschaf“.
2Maßgebend für die Zuschussgewährung ist der im Zuchtbuch eingetragene Zuchttierbestand jeweils am 1. Januar des Förderjahres. 3Der Gesamtförderbetrag ist insgesamt auf 3 000 Euro je Betrieb und Jahr begrenzt.
- 5.3.3
- Pferde
1Der Zuschuss für Zuchtstuten wird festgesetzt auf jährlich 250 Euro für jede im Zuchtbuch eingetragene Stute der Rassen „Rottaler Pferd“ und „Leutstettener Pferd“. 2Maßgebend für die Zuschussgewährung ist der im Zuchtbuch eingetragene Zuchttierbestand jeweils am 1. Januar des Förderjahres.
- 6.
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 6.1
- Mehrfachförderung
Dem Förderzweck gleichgestellte Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Richtlinien gefördert werden.
- 6.2
- Rückerstattung der Zuwendung
1Der Zuwendungsempfänger muss die erhaltene Zuwendung vollständig zurückerstatten, wenn während des Verpflichtungszeitraums der Betrieb bzw. die Tierhaltung ganz oder teilweise auf eine andere Person oder an den Verpächter übergeht, außer in Fällen höherer Gewalt, sofern die eingegangenen Verpflichtungen vom Übernehmer nicht eingehalten werden. 2Weiterhin muss ein Zuwendungsempfänger die erhaltene Zuwendung vollständig zurückerstatten, wenn er im fünfjährigen Verpflichtungszeitraum die geförderte Tierhaltung einstellt oder die Teilnahme am Zuchtprogramm einer anerkannten Züchtervereinigung beendet. 3Auf die Rückerstattung wird verzichtet, wenn der Zuwendungsempfänger seine Verpflichtungen drei Jahre erfüllt hat, er seine landwirtschaftliche Tätigkeit bzw. Tierhaltung aufgibt und sich die Übernahme seiner eingegangenen Verpflichtungen durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist oder wenn der Betrieb, infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung, auf andere Personen übergeht. 4In Fällen höherer Gewalt oder Umständen, die vom Antragsteller nicht zu verantworten sind, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen. 5Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
- –
- Tod des Zuwendungsempfängers,
- –
- länger andauernde Berufsunfähigkeit des Zuwendungsempfängers,
- –
- Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
- –
- schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche erheblich in Mitleidenschaft zieht,
- –
- unfallbedingte Zerstörung der Stallungen,
- –
- Tierverluste durch Krankheit mit seuchenartigem Verlauf oder Seuchen.
6Fälle höherer Gewalt sind der zuständigen Behörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von zehn Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage ist.
- 6.3
- Überprüfungsklausel
1Um sicherzustellen, dass Förder-Verpflichtungen bei Änderungen der einschlägigen verbindlichen Normen, Anforderungen oder Verpflichtungen angepasst werden können, wird in die Bewilligungsbescheide gemäß Randnummer 724 der Rahmenregelung eine entsprechende Revisionsklausel aufgenommen. 2Wird die Anpassung vom Begünstigten nicht akzeptiert, so endet die Verpflichtung, ohne dass Sanktionen oder eine Rückzahlung der für den bereits erbrachten Verpflichtungszeitraum erfolgten Zahlungen gefordert werden.
- 7.
- Verfahren
- 7.1
- Antragstellung
1Anträge sind mit Ausnahme im Jahr 2017 jährlich bis spätestens 15. November des Vorjahres unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks einzureichen
- –
- für Rinder und Schafe bei dem für den Betriebs- bzw. Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Fachzentrum „Rinderzucht“ bzw. „Kleintierhaltung“,
- –
- für Pferde bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Kompetenzzentrum Förderprogramme, Heinrich-Rockstroh-Str. 10, 95615 Marktredwitz.
2Der Antrag enthält mindestens folgende Angaben:
- –
- Name, Anschrift und Betriebsnummer des Betriebs,
- –
- KMU-Erklärung,
- –
- Beschreibung der Maßnahme mit Angabe des Förderbeginns,
- –
- Standort des Vorhabens,
- –
- Aufstellung der beihilfefähigen Kosten/zuwendungsfähigen Ausgaben.
3Mit der Antragstellung wird die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ab 1. Januar (vgl. Nr. 7.2.2) ohne Rechtsanspruch auf eine Förderung erteilt. 4Nach dem 1. Januar (Schaf, Pferd) bzw. nach dem 1. April (Rind) sind die förderfähigen Tiere und die Höhe des benötigten Zuschusses bei oben genannten Antragsbehörden anzumelden. 5Im Jahr 2017 erfolgt die Antragstellung nach Genehmigung der Richtlinien.
- 7.2
- Abwicklung der Fördermaßnahmen
- 7.2.1
- Erfassung der Förderdaten
1Die Bewilligungsbehörde gibt nach Prüfung der Angaben die Antragsdaten in die Datenverarbeitung (DV) ein. 2Letzter Eingabetermin ist der 1. Dezember des jeweiligen Jahres. 3Anträge, die zu diesem Termin noch nicht geprüft und nicht in die DV eingegeben sind, können im darauf folgenden Jahr berücksichtigt werden.
- 7.2.2
- Bewilligung
1Bewilligungsbehörden sind die unter Nr. 7.1 genannten Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bzw. die Abteilung Förderwesen und Fachrecht der Landesanstalt für Landwirtschaft. 2Die Behörde bewilligt die Mittel und erstellt den Zuwendungsbescheid mittels DV. 3Bewilligungen dürfen erst erteilt werden, wenn die Mittel verfügbar sind. 4Der Bewilligungs- und Verpflichtungszeitraum beginnt unabhängig vom Tag der Antragstellung stets am 1. Januar und endet grundsätzlich zum 31. Dezember. 5Im Jahr 2017 beginnt der Bewilligungszeitraum mit dem Tag der Antragstellung.
- 7.2.3
- Anweisung der Mittel
1Die Mittel werden zweimal im Jahr, zum 15. Juni und 15. November, über DV durch das Staatsministerium angewiesen. 2Den Bewilligungsbehörden werden Kontrolllisten übermittelt. 3Anhand der Liste prüft die Bewilligungsbehörde vor der jeweiligen Auszahlung der Zuwendung die Richtigkeit und Vollständigkeit des Datenbestands der auszahlungsreifen Fälle.
- 8.
- Beihilferechtliche Grundlage
Die Beihilfe wurde von der EU-Kommission mit Bewilligung vom 14. März 2017 unter der Nummer SA.46760 gemäß Rahmenregelung 2014–2020 genehmigt.
- 9.
- EU-Transparenzvorschriften
Auf einer Beihilfe-Website werden folgende Informationen veröffentlicht:
- –
- voller Wortlaut der Beihilfemaßnahmen, einschließlich Änderungen,
- –
- Name der Bewilligungsbehörde,
- –
- Informationen gemäß Nr. 3.7 Buchst. c der Rahmenregelung für jede Einzelbeihilfe über 60 000 Euro.
- 10.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 28. April 2017 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
Anlagen
- Anlage 1:
- Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Erhaltung gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen (Rinder)
- Anlage 2:
- Antrag auf Auszahlung eines Zuschusses zur Erhaltung gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen (Rinder)
- Anlage 3:
- Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Erhaltung gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen (Schafe)
- Anlage 4:
- Antrag auf Auszahlung eines Zuschusses zur Erhaltung gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen (Schafe)
- Anlage 5:
- Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Erhaltung gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen (Pferde)
- Anlage 6:
- Antrag auf Auszahlung eines Zuschusses zur Erhaltung gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen (Pferde)
- Anlage 1: Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Erhaltung gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen (Rinder)
- Anlage 2: Antrag auf Auszahlung eines Zuschusses zur Erhaltung gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen (Rinder)
- Anlage 3: Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Erhaltung gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen (Schafe)
- Anlage 4: Antrag auf Auszahlung eines Zuschusses zur Erhaltung gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen (Schafe)
- Anlage 5: Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Erhaltung gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen (Pferde)
- Anlage 6: Antrag auf Auszahlung eines Zuschusses zur Erhaltung gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen (Pferde)