Veröffentlichung AllMBl. 2017/05 S. 233 vom 11.05.2017

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Az. 95c-9503/4/17
7521-W
7521-W
Bekanntmachung zur Übertragung der
Stichprobenkontrolle von Energieausweisen und
Inspektionsberichten über Klimaanlagen
Gemeinsame Bekanntmachung der
Bayerischen Staatsministerien für
Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie und
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 11. Mai 2017, Az. 95c-9503/4/17
1.
Hintergrund
1Gemäß Art. 18 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (sog. Gebäuderichtlinie) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Kontrollsystem für Energieausweise und Inspektionsberichte über Klimaanlagen einzuführen. 2Der Bund hat diese Verpflichtung inhaltlich unverändert in § 26d der Energieeinsparverordnung (EnEV) umgesetzt. 3Danach muss die zuständige Behörde die Energieausweise und Inspektionsberichte über Klimaanlagen einer Stichprobenkontrolle unterziehen. 4Da der Vollzug der EnEV den Ländern obliegt, sind diese verpflichtet, eine Kontrollstelle zu benennen und ein Kontrollsystem einzurichten. 5§ 7b Abs. 4 des Energieeinsparungsgesetzes ermächtigt die Länder, die Übertragung von Aufgaben zur Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten zu regeln. 6Bayern hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und am 6. September 2016 die Verordnung zur Änderung der Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung EnEV und der Zuständigkeitsverordnung (GVBl. S. 278) erlassen. 7Mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung am 1. Oktober 2016 wurde die Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung EnEV in die Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) umbenannt. 8Gemäß § 9 AVEn ist die Bayerische Ingenieurekammer-Bau die Kontrollstelle nach § 26d Abs. 4 Nr. 1 und 2 EnEV, soweit die Aufgaben nicht elektronisch durchgeführt werden, und § 26d Abs. 4 Nr. 3 EnEV. 9Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau kooperiert im Rahmen dieser Aufgabenübertragung mit der Bayerischen Architektenkammer.
2.
Umfang der Aufgabenübertragung, Inhalt der Kontrolle
Die Aufgabenübertragung auf die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Kontrollstelle) umfasst:
2.1
1Kontrolle der Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen im Umfang der vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) für Bayern jährlich gezogenen Stichproben. 2Die Prüfung orientiert sich am Prüfkonzept des Instituts für Angewandte Informatik im Bauwesen e. V. (IAIB).
2.2
Durchsetzung des Herausgabe- bzw. Übermittlungsverlangens nach § 26d Abs. 6 Satz 1 EnEV von Daten, die für die Stichprobenkontrolle erforderlich sind, und Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren bei Zuwiderhandlung.
2.3
Jährliche Dokumentation der wesentlichen Ergebnisse der Kontrolle sowie Darstellen und Analysieren von Auffälligkeiten.
2.4
Teilnahme an Arbeitsgruppen und Erfahrungsaustauschen zur Stichprobenkontrolle, auch länderübergreifend.
3.
Durchführung und Umfang der Stichprobenkontrolle
3.1
1Für die Stichprobenkontrolle von Energieausweisen sind drei Kontrollstufen mit jeweils unterschiedlicher Kontrolltiefe vorgeschrieben, die aufeinander aufbauen. 2Die erste Kontrollstufe umfasst gemäß § 26d Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EnEV eine Validitätsprüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die zur Ausstellung des Energieausweises verwendet wurden, und der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse. 3Die erste Kontrollstufe wird vom DIBt durchgeführt.
3.2
1Die zweite Kontrollstufe beinhaltet eine Prüfung der zugrunde gelegten Eingabe-Gebäudedaten und eine Überprüfung der daraus resultierenden Ergebnisse (vgl. § 26d Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EnEV) sowie eine Kontrolle der Modernisierungsempfehlungen. 2Für die Prüfung auf der zweiten Kontrollstufe ist eine Einsichtnahme in die im Zeitpunkt der Ausstellung vorhandenen Unterlagen sowie in den Energieausweis selbst erforderlich. 3Daher muss der Energieausweisersteller auf Verlangen der Kontrollstelle die erforderlichen Unterlagen elektronisch oder schriftlich zur Verfügung stellen.
3.3
1Die dritte Kontrollstufe umfasst eine vollständige Überprüfung der Eingabedaten und der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse einschließlich der Modernisierungsempfehlungen (vgl. § 26d Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EnEV). 2Darüber hinaus kann eine Vorortbegehung erfolgen, wenn der Eigentümer sein Einverständnis für das Betreten seines Grundstücks und Gebäudes gegeben hat.
3.4
Bei der Prüfung der Inspektionsberichte wird nicht nach verschiedenen Prüfstufen differenziert.
3.5
1Jeder Energieausweisaussteller und Aussteller eines Inspektionsberichts über eine Klimaanlage ist gemäß § 26c Abs. 1 Satz 1 EnEV verpflichtet, für diesen Ausweis bzw. Bericht beim DIBt als zuständige Registrierstelle eine Registriernummer zu beantragen. 2Das Ziehen der Stichproben für die Kontrolle erfolgt durch das DIBt. 3Die gezogenen Registriernummern werden der Kontrollstelle durch das DIBt übermittelt. 4Die Kontrollstelle verlangt dann vom jeweiligen Ausweisersteller die Übermittlung einer Kopie des Energieausweises einschließlich der bei der Erstellung verwendeten Datensätze und Unterlagen, um die Durchführung der Überprüfung zu ermöglichen.
3.6
1Die Stichprobenkontrolle ist stets unabhängig und unvoreingenommen durchzuführen. 2Zum genauen Ablauf der Stichprobenkontrolle erarbeitet die Kontrollstelle einen Handlungsleitfaden. 3Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau und die Bayerische Architektenkammer bilden einen paritätisch besetzten Fachbeirat, der die Kontrollstelle in allen fachlichen und strukturellen Fragen qualitätssichernd begleitet.
3.7
1Über den Umfang der Stichproben entscheidet das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie (StMWi) in Abstimmung mit der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (OBB) und nach Anhörung des Fachbeirats. 2Die Stichprobe erfasst einen statistisch signifikanten Prozentanteil aller in einem Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise und neu ausgestellten Inspektionsberichte über Klimaanlagen.
4.
Aufwandserstattung, Fachpersonal
1Die Stichprobenkontrolle muss von hinreichend qualifiziertem Fachpersonal ausgeführt werden. 2Für die Durchführung der Stichprobenkontrolle werden der Kontrollstelle die erforderlichen Aufwendungen erstattet. 3Die Aufwendungen umfassen die Personalkosten, einen angemessenen Gemeinkostenanteil sowie die Kosten der Fahrten der Prüfer für die Vorortbegehung im Rahmen der dritten Kontrollstufe. 4Die erstattungsfähigen Aufwendungen sind begrenzt auf die Kosten für die Vergütung von zwei Stellen, die sich an vergleichbaren Tätigkeiten im öffentlichen Dienst orientieren. 5Die Aufwendungen sind dem StMWi jährlich nachzuweisen. 6Die Aufwandserstattung erfolgt vierteljährlich. 7Die Kontrollstelle legt spätestens bis zum 1. März des Folgejahres einen zahlenmäßigen Nachweis über die entstandenen Aufwendungen des Vorjahres vor.
5.
Datenschutz
1Die Kontrollstelle gewährleistet die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Vorschriften. 2Nachdem die Stichprobenkontrolle abgeschlossen wurde, sind alle für die Prüfung verwendeten Daten und Unterlagen zu löschen. 3Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten.
6.
Kooperationspflicht
1Die Kontrollstelle informiert das StMWi und die OBB regelmäßig über die Stichprobenkontrolle. 2StMWi und OBB sind berechtigt, sich jederzeit über den Fortgang der Arbeiten zu informieren und Prüfergebnisse einzusehen bzw. einen Zwischenbericht zu verlangen. 3Das StMWi und die OBB stehen der Kontrollstelle für die Beantwortung fachlicher Grundsatzfragen aus der Aufgabenübertragung zur Verfügung, insbesondere auch in Hinblick auf eine bundeseinheitliche Abarbeitung der Prüfaufgaben und der Erstellung des Prüfberichts.
7.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 2. Mai 2017 in Kraft. 2Mit Ablauf des 30. April 2021 tritt die Bekanntmachung außer Kraft.
Bayerisches Staatsministerium für
Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
Bayerisches Staatsministerium des
Innern, für Bau und Verkehr
Dr. Bernhard Schwab
Ministerialdirektor
Helmut Schütz
Ministerialdirektor