7824-L
Richtlinien für die die Vergabe des Prädikats „Staatsprämienstute“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 10. April 2017, Az. L5-7407-1/532
1Auf Grund des Art. 17 des Bayerischen Tierzuchtgesetzes (BayTierZG) vom 10. August 1990 (GVBl. S. 291, BayRS 7824-1-L), das zuletzt durch § 1 Nr. 383 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Förderung der bayerischen Pferdezucht durch Verleihung des Prädikats „Staatsprämienstute“ an Stuten mit besonders herausragenden Leistungs- und Exterieureigenschaften folgende Richtlinien. 2Die Verleihung des Prädikats „Staatsprämienstute“ erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. 3In der ersten Stufe werden die besten Stuten eines Eintragungsjahrgangs von der Züchtervereinigung im Rahmen einer Landesschau als „Staatsprämienanwärterin“ ausgewählt. 4In der zweiten Stufe wird auf Antrag das Prädikat „Staatsprämienstute“ verliehen, wenn die Stute zur Zucht eingesetzt wurde und die Leistungsanforderungen erfüllt hat.
- 1.
- Genehmigung zur Durchführung einer landesweiten Schau
1Die Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt) kann einer staatlich anerkannten Züchtervereinigung auf Antrag die Genehmigung zur Durchführung einer landesweiten Schau mit Vergabe von Staatsprämienanwartschaften erteilen. 2Die Genehmigung ist bei der Landesanstalt mindestens zwei Wochen vor Durchführung der Schau unter Angabe des Termins und Ortes der Schau schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 3Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 4Die Züchtervereinigung
- –
- ist nach Tierzuchtrecht staatlich anerkannt und in Bayern tätig,
- –
- führt ein genehmigtes Zuchtprogramm für die Rasse bzw. Rassen durch, die auf der Landesschau vorgestellt wird bzw. werden,
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- hat Unterlagen über die Anzahl der im aktuellen Eintragungsjahr erstmalig eingetragenen Stuten, getrennt nach Rassen, vorgelegt,
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- hat eine Schauordnung vorgelegt, die nach Maßgabe der Nrn. 2 und 3 mindestens Folgendes regelt:
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- Teilnahmevoraussetzungen der zum Zeitpunkt der landesweiten Schau bei der durchführenden Züchtervereinigung im Zuchtbuch eingetragenen Stuten,
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- Regelungen für Mehrfachvorstellungen,
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- Beginn und Ende des Eintragungsjahres,
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- Bewertungskriterien gemäß Zuchtprogramm der jeweiligen Rasse,
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- Richtverfahren,
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- Zusammensetzung der Bewertungskommission (Zuchtleiter bzw. Zuchtleiterin und zwei weitere sachkundige Personen),
- ●
- Zeitpunkt der Bekanntgabe der Stuten, die den Titel „Staatsprämienanwärterin“ erhalten.
- 2.
- Vergabe der Staatsprämienanwartschaften
1Die Auswahl der Pferde, denen eine Staatsprämienanwartschaft zuerkannt wird, erfolgt auf der landesweiten Schau der Züchtervereinigung. 2Die Bewertung und Rangierung der vorgestellten Stuten wird durch die Bewertungskommission vorgenommen. 3Die Staatsprämienanwartschaft darf von der durchführenden Züchtervereinigung an nicht mehr als 20 % der im aktuellen Eintragungsjahr erstmalig eingetragenen Stuten, getrennt nach Rassen, vergeben werden. 4Bei Pferderassen, bei denen im gleitenden Fünfjahresdurchschnitt weniger als zehn Stuten pro Jahr eingetragen werden, ist die Auswahl für die Staatsprämienanwartschaften so zu gestalten, dass die Quote von 20 %, gemessen an der Zahl der erstmals eingetragenen Stuten der Rasse, im gleitenden Fünfjahresdurchschnitt nicht überschritten wird. 5Im Rahmen der Schau gibt die Züchtervereinigung öffentlich bekannt, welche Stuten den Titel „Staatsprämienanwärterin“ erhalten. 6Die Nachweise über die Vergabe des Titels „Staatsprämienanwärterin“ sind von der Züchtervereinigung innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Schau bei der Landesanstalt schriftlich oder auf elektronischem Wege zur Überprüfung vorzulegen. 7Folgende Unterlagen sind bei der Landesanstalt einzureichen:
- –
- Liste der Stuten, an die eine Anwartschaft vergeben wurde, mit Angabe von Name, UELN, Rasse, Geburtsjahr, Datum der erstmaligen Eintragung,
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- Ergebnisse der landesweiten Schau mit Rangierung der Stuten.
8Die Züchtervereinigung hat zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Vergabe der Staatsprämienanwartschaften bei den Stuten, denen eine Staatsprämienanwartschaft zuerkannt wurde, vorlagen.
- 3.
- Voraussetzungen für die Vergabe einer Staatsprämienanwartschaft
1Die Stute
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- ist zum Zeitpunkt der Landesschau im Zuchtbuch der durchführenden Züchtervereinigung eingetragen,
- –
- gehört einer Rasse an, für die die Züchtervereinigung ein Zuchtprogramm durchführt,
- –
- wird in Bayern gehalten, dabei ist der Betriebssitz, ersatzweise der Hauptwohnsitz des Besitzers der Stute maßgeblich,
- –
- ist im Jahr der Schau höchstens zehn Jahre alt,
- –
- stammt von einer Mutter ab, die im Stutbuch I, bei der Rasse Tinker in der besonderen Abteilung (V), eingetragen ist,
- –
- stammt von einer Mutter ab, die ein Ergebnis der Eigenleistungsprüfung von 6,5 oder besser (Islandpferd: FIZO 7,5) aufweist oder hat selbst, sofern die Mutter zum Zeitpunkt der landesweiten Schau keine Eigenleistungsprüfung absolviert hat oder die Endnote der Eigenleistungsprüfung der Mutter unter 6,5 liegt, bis zum Zeitpunkt der landesweiten Schau eine Eigenleistungsprüfung mit einer Endnote von 7,0 oder besser (Reitpferd) bzw. 6,5 oder besser (andere Rassen) bzw. FIZO 7,5 (Islandpferd) abgelegt oder äquivalente Leistungen im Turniersport nachgewiesen,
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- hat zum Zeitpunkt der Vorstellung auf der landesweiten Schau eine Eigenleistungsprüfung mit einer Endnote von 7,0 oder besser (Islandpferd: FIZO 7,5) abgelegt oder äquivalente Leistungen über den Turniersport nachgewiesen, falls sie sechsjährig oder älter vorgestellt wird,
- –
- wurde auf der Landesschau vorgestellt und zählt zu den besten 20 % Stuten ihrer Rasse gemäß Nr. 2.
2Bei Reitpferdestuten, die vom Besitzer zum Zeitpunkt der Stutbuchaufnahme als springbetont gemeldet worden sind, ist bei der Landesschau ein Freispringen zu absolvieren. 3Das Ergebnis des Freispringens wird bei der Vergabe der Staatsprämienanwartschaft berücksichtigt.
- 4.
- Verleihung von Staatsprämien
Das Prädikat „Staatsprämienstute“ wird von der Landesanstalt auf Antrag des Besitzers der Stute durch Urkunde verliehen, wenn Nachweise darüber vorgelegt wurden, dass
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- der Stute die Staatsprämienanwartschaft zugesprochen wurde,
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- die Stute zum Zeitpunkt der Beantragung des Titels „Staatsprämienstute“ bei der Züchtervereinigung, die die Vergabe der Staatsprämienanwartschaft durchgeführt hat, im Zuchtbuch eingetragen ist,
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- die Stute in Bayern gehalten wird, dabei ist der Betriebssitz, ersatzweise der Hauptwohnsitz des Besitzers der Stute maßgeblich,
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- die Staatsprämienanwärterin die Eigenleistungsprüfung bei Reitpferdestuten mit der Endnote 7,0 oder besser, bei allen übrigen Rassen 6,5 oder besser (Islandpferd: FIZO 7,5) abgelegt oder äquivalente Leistungen über den Turniersport nachgewiesen hat,
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- die Staatsprämienanwärterin mindestens eine Abfohlung erbracht hat. Das Fohlen muss bei der betreffenden Züchtervereinigung registriert sein. Sofern das Fohlen nach der Geburt und vor der Registrierung verendet ist, ist dies durch eine tierärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
- 5.
- Besondere Regelungen für Kleinpferde
Für Kleinpferderassen < 87 cm entfallen die Anforderungen hinsichtlich der Leistungsprüfung für die Stute selbst und deren Mutter.
- 6.
- Vorbehalt
Verstößt eine Züchtervereinigung erheblich oder wiederholt gegen diese Richtlinien, insbesondere hinsichtlich der quantitativen Beschränkung der Vergabe von Staatsprämienanwartschaften, kann der Züchtervereinigung von der Landesanstalt die Berechtigung zur Vergabe von Staatsprämienanwartschaften verweigert oder wieder entzogen werden.
- 7.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 10. April 2017 in Kraft. 2Mit Ablauf des 9. April 2017 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über Richtlinien für die Vergabe des Prädikats „Staatsprämienstute“ vom 31. Januar 2014 (AllMBl. S. 190) außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor