Veröffentlichung AllMBl. 2017/05 S. 246 vom 12.05.2017

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Haushaltssatzung 2017
des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime,
Körperschaft des öffentlichen Rechts, München
Bekanntmachung
des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime
vom 12. Mai 2017
Aufgrund der Art. 40 ff. des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555, ber. 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, und der §§ 10, 18, 19, 20 und 22 der Satzung des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13. März 2008 (AllMBl. S. 221), beschließt die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime folgende
Haushaltssatzung:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben
auf

41.237.120 Euro
und
im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf 3.287.690 Euro
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförde-
rungsmaßnahmen wird

auf

1.300.000 Euro
festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
(1) Der Gesamtbedarf gemäß § 19 der Satzung des Zweckverbandes beträgt 25.412.000 Euro
(2) Die Leistungen des Freistaats Bayern betragen gemäß § 19 Abs. 1 der Zweck-
verbandssatzung

21.600.000 Euro
(3) Die Leistungen der übrigen Mitglieder gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 der Zweckverbands-
satzung betragen

3.812.000 Euro
(4) Die Umlage nach § 19 Abs. 3 der Zweckverbandssatzung beträgt 3.770.000 Euro
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird
auf

5.000.000 Euro
festgesetzt.
§ 6
Ein Finanzplan wird nicht erstellt (Art. 41 Abs. 2 KommZG).
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
Die Verbandsvorsitzende
Tamara Bischof
Landrätin