Veröffentlichung AllMBl. 2017/07 S. 269 vom 07.07.2017

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Az. IIC4-4701-3-1-31
2330-I
2330-I
Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Vollzug
des Wohnungsbindungsrechts
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 7. Juli 2017, Az. IIC4-4701-3-1-31
1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWoBindR) vom 12. September 2007 (AllMBl. S. 514), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 27. Februar 2013 (AllMBl. S. 133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1.1
Nach Nr. 6 wird folgende Nr. 6a eingefügt:
„6a.
Bewohnerstrukturen außerhalb der durch Rechtsverordnung nach Art. 5 BayWoBindG bestimmten Gebiete (Art. 5a BayWoBindG)“.
1.1.2
Die Angabe zu Nr. 32 wird wie folgt gefasst:
„32.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
1.1.3
Die Angabe zu Nr. 33 wird gestrichen.
1.2
Die Eingangsformel wird wie folgt geändert:
1.2.1
Im Spiegelstrich 1 werden die Wörter „§ 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 710)“ durch die Wörter „Art. 17a Abs. 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 335)“ ersetzt.
1.2.2
Im Spiegelstrich 2 werden die Wörter „§ 2 des Gesetzes vom 24. März 2010 (GVBl S. 136)“ durch die Wörter „§ 1 Nr. 300 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286)“ ersetzt.
1.3
In Nr. 2.1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 3“ ersetzt und die Wörter „Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts“ werden durch die Wörter „Durchführungsverordnung Wohnungsrecht“ ersetzt.
1.4
In Nr. 2.2 Satz 2 werden die Wörter „vom 23. Juli 1993 (GVBl S. 498, BayRS 204-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 307),“ durch die Angabe „(BayDSG)“ ersetzt.
1.5
In Nr. 2.3 Satz 2 werden die Wörter „vom 15. März 1951 (BGBl I S. 175), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl I S. 1707)“ gestrichen.
1.6
Nr. 5.2 wird folgender Satz 3 angefügt:
3Hinsichtlich der Zulässigkeit, der Verwirkung und der Kürzung landesrechtlicher Leistungen an Ausländerinnen und Ausländer ist Art. 12 des Bayerischen Integrationsgesetzes (BayIntG) zu beachten.“
1.7
Nr. 5.2.1 wird wie folgt geändert:
1.7.1
In Satz 1 werden die Wörter „vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854),“ gestrichen.
1.7.2
In Satz 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1“ ersetzt.
1.8
Nr. 5.2.2 wird wie folgt geändert:
1.8.1
In Satz 1 wird das Wort „berechtigter“ durch das Wort „rechtmäßiger“ ersetzt.
1.8.2
Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
2Dies ist bei erteilter Niederlassungserlaubnis nach § 9 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Regel anzunehmen, nicht hingegen bei einer bloßen Aufenthaltsgestattung im Sinn des § 55 des Asylgesetzes (AsylG);“
1.8.3
In Satz 4 wird das Wort „berechtigten“ durch das Wort „rechtmäßigen“ ersetzt.
1.9
In Nr. 5.3 Satz 1 wird das Wort „Studenten“ durch das Wort „Studierende“ ersetzt.
1.10
In Nr. 5.5.1 werden die Wörter „vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl I S. 122),“ durch die Angabe „(LPartG)“ ersetzt.
1.11
Nr. 6.3 wird wie folgt geändert:
1.11.1
In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 5.3“ durch die Angabe „Nr. 5.4“ ersetzt.
1.11.2
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
3Die zuständige Stelle soll einen Wohnungssuchenden nur dann benennen, wenn sie nach einer Prüfung annehmen kann, dass er in der Lage und bereit sein wird, die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zu erfüllen, insbesondere – sofern die Zahlung der Miete nicht auf andere Weise gewährleistet ist – die zulässige Miete zu zahlen.“
1.12
Nr. 6.4 wird wie folgt gefasst:
„6.4
1Das Benennungsrecht ermächtigt die zuständige Stelle aus Gründen der Praktikabilität vor der eigentlichen Benennung hierzu eine rechtlich verbindliche Vorentscheidung – Vormerkung – zu treffen (BayVGH, Beschluss vom 21. März 2013, Az. 12 C 13.280). 2Dabei handelt es sich um einen im Ermessen der zuständigen Stelle stehenden Verwaltungsakt, bei dessen Erlass insbesondere der Gleichheitssatz zu beachten ist. 3Die Entscheidung über eine Vormerkung seiner Bewerbung ist dem Wohnungssuchenden bekannt zu geben.“
1.13
Nr. 6.5 wird wie folgt gefasst:
„6.5
1Die Rangfolge der Benennung richtet sich gemäß Art. 5 BayWoBindG, § 3 Abs. 3 DVWoR nach der Dringlichkeit und der Strukturkomponente. 2Unter Berücksichtigung der Dringlichkeit auf der einen und der Strukturkomponente auf der anderen Seite hat die zuständige Stelle eine Auswahl an Bewerbern zu treffen, die möglichst beiden Zielen gerecht wird, in jedem Fall aber keines der beiden Ziele um des anderen willen vernachlässigt.
6.5.1
1Die Dringlichkeit nach § 3 Abs. 3 Satz 3 DVWoR bestimmt sich in erster Linie nach dem sozialen Gewicht. 2Das ergänzende Kriterium der Verweildauer soll vor allem ausschließen, dass ein Wohnungssuchender anderen Wohnungssuchenden mit längerer Verweildauer vorgezogen wird, obwohl sein Wohnungsbedarf nur ein unwesentlich höheres oder gar nur gleiches soziales Gewicht hat.
6.5.2
1Die Bemessung der Dringlichkeit erfordert eine verständige Prüfung aller Umstände im Einzelfall. 2Bei der Anwendung des Art. 5 Satz 3 Halbsatz 1 BayWoBindG ist es grundsätzlich nicht zulässig, besondere Lebenslagen (zum Beispiel eine schwere Behinderung) zu formalisieren und bei den betroffenen Personen etwa im Wege einer Quotenregelung von vornherein ohne eine Einzelfallprüfung eine höhere Dringlichkeit zu unterstellen. 3Haushalte mit Eheleuten oder Lebenspartnerschaften sind wegen des Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 GG) sowie der Gleichstellung von Lebenspartnerschaften nach dem LPartG mit der Ehe bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Dringlichkeit vorrangig gegenüber sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften. 4Unberührt bleiben Vorbehalte für Angehörige eines bestimmten Personenkreises (Art. 5 Satz 7 Halbsatz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 BayWoBindG).
6.5.3
1Aufgrund der Strukturkomponente (Art. 5 Satz 5 BayWoBindG) dürfen möglichst nur solche Wohnungssuchende benannt werden, deren Zuzug einseitige Bewohnerstrukturen weder schafft noch verfestigt. 2Demnach ist insbesondere eine zu hohe örtliche Konzentration von Bewohnergruppen mit besonderen sozialen Problemen oder von spezifischen Bewohnergruppen zu vermeiden, die soziale Probleme und Spannungen verursachen oder verstärken kann. 3Solche Spannungen können sowohl nach innen gegenüber anderen Mitbewohnern als auch nach außen (zum Beispiel gegenüber dem Vermieter in Form von Vandalismusschäden oder gegenüber der Gesellschaft im Allgemeinen durch Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) auftreten. 4Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Stabilität der Bewohnerstruktur in Gefahr ist.“
1.14
Nrn. 6.6 bis 6.6.4 werden durch folgende Nr. 6.6 ersetzt:
„6.6
1Ein Abweichen von der Rangfolge der Dringlichkeit ist nur nach § 3 Abs. 4 und 5 DVWoR zulässig. 2Eine soziale Hilfebedürftigkeit im Sinn des § 3 Abs. 4 DVWoR kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Wohnungssuchende gerade auf die bestimmte Wohnung angewiesen ist, um dringend erforderliche Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderung, kranke oder ältere Menschen oder Kinder zu erbringen oder zu erhalten.“
1.15
Die bisherige Nr. 6.9 wird Nr. 6.7.
1.16
Die bisherige Nr. 6.7 wird Nr. 6.8.
1.17
Nach Nr. 6.8 wird folgende Nr. 6.9 eingefügt
„6.9
Schlägt der Wohnungssuchende eine ihm angebotene Wohnung ohne triftigen Grund aus, wird der Verlust der Dringlichkeit gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 und 5 DVWoR durch Verwaltungsakt festgestellt.“
1.18
Die bisherige Nr. 6.8 wird Nr. 6.10.
1.19
Die bisherige Nr. 6.10 wird aufgehoben.
1.20
Nach Nr. 6.10 wird folgende Nr. 6a eingefügt:
„6a.
Bewohnerstrukturen außerhalb der durch Rechtsverordnung nach Art. 5 bestimmten Gebiete (Art. 5a BayWoBindG)
1Nr. 6.5.3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 2Erst wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sich sehr einseitige Bewohnerstrukturen zu bilden drohen oder sich bereits gebildet haben, muss die zuständige Stelle tätig werden.“
1.21
Nr. 7.6 wird wie folgt geändert:
1.21.1
In Satz 1 werden die Wörter „sind die Nrn. 6.6.1 bis 6.6.3“ durch die Wörter „ist Nr. 6.5.3 Satz 2 und 3“ ersetzt.
1.21.2
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2Die Schaffung völlig ausgewogener Strukturen ist nicht erforderlich.“
1.22
Nr. 7.7 wird wie folgt geändert:
1.22.1
In Buchst. b wird die Angabe „Nr. 6.6.4“ durch die Angabe „Nr. 6.6 Satz 2“ ersetzt.
1.22.2
In Buchst. c wird die Angabe „§ 1 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2“ ersetzt.
1.23
In Nr. 8.2 Satz 2 werden die Wörter „Die Nrn. 6.6.1 bis 6.6.3 gelten“ durch die Wörter „Nr. 6.5.3 Satz 2 und 3 gilt“ ersetzt.
1.24
In Nr. 10.1 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2“ ersetzt.
1.25
Nr. 16 wird wie folgt geändert:
1.25.1
In Nr. 16.1 werden die Wörter „§§ 1 und 3 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht vom 21. Oktober 1997 (GVBl S. 727, BayRS 454-1-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 307)“ durch die Wörter „§ 87 Abs. 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV)“ ersetzt.
1.25.2
In Nr. 16.2 Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl S. 1313), zuletzt geändert durch Art. 55 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl I S. 1864),“ durch die Angabe „Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (WiStrG 1954)“ ersetzt.
1.26
Nr. 22.1 wird wie folgt geändert:
1.26.1
In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 6.8“ durch die Angabe „Nr. 6.10“ ersetzt.
1.26.2
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
2Für die Auswahlkriterien wird der Inhalt der Förderentscheidung maßgeblich sein. 3Gemäß der Zielsetzung der Mietwohnraumförderung (Art. 2 Abs. 1 BayWoFG) und der angestrebten Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen (Art. 8 Nr. 3 BayWoFG) richtet sich die Auswahl in erster Linie nach der Dringlichkeit und der Strukturkomponente.“
1.27
Nr. 29 wird wie folgt gefasst:
29.
Abruf von Meldedaten
1Nach § 15 der Meldedatenverordnung (MeldDV) können die zuständigen Stellen zur Erfüllung ihrer wohnungsbindungsrechtlichen Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Satz 2 BayWoBindG, Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BayWoFG aus dem nach Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BayAGBMG) geschaffenen zentralen Meldedatenbestand bestimmte Meldedaten automatisiert abrufen. 2Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt kann als Anstalt des öffentlichen Rechts nach Art. 5 Abs. 1 MeldDV bestimmte Daten aus dem zentralen Meldedatenbestand abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Organ staatlicher Wohnungspolitik erforderlich ist.“
1.28
Nr. 32 wird wie folgt geändert:
1.28.1
Der Überschrift wird das Wort „, Außerkrafttreten“ angefügt.
1.28.2
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen und nach den Wörtern „in Kraft“ werden die Wörter „und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft“ eingefügt.
1.28.3
Satz 2 wird aufgehoben.
1.29
Nr. 33 wird aufgehoben.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
Günter Schuster
Ministerialdirektor