Veröffentlichung AllMBl. 2017/07 S. 276 vom 19.06.2017

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Az. L7-7407-1/477
787-L
787-L
Richtlinie zur Förderung der Bienenhaltung,
insbesondere zur Verbesserung der
Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen
für Bienenzuchterzeugnisse
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 19. Juni 2017, Az. L7-7407-1/477
1Grundlagen dieser Richtlinie sind:
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368
Delegierte Verordnung (EU) 2015/1366
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (EG-Öko-Verordnung)
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013
Deutsches Imkereiprogramm 2017 bis 2019, notifiziert mit Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1102 der Kommission vom 5. Juli 2016
Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere die Art. 23 und 44 BayHO und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
2Die Zuwendung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
Teil 1
EU-kofinanzierte Maßnahmen
1.
Zweck der Zuwendung
1Zweck der Zuwendungen ist die Unterstützung der Bienenhaltung und Erhöhung der Zahl der Imker und Bienenvölker zur Sicherung einer flächendeckenden Bestäubung der Kultur- und Wildpflanzen. 2Das soll erreicht werden durch technische Hilfe in den Bereichen Wissensvermittlung und Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse durch Unterstützung bei der Anschaffung moderner Ausrüstung.
2.
Gegenstand der Zuwendung
2.1
Fortbildungen für Imker durch Vereine
Die Zuwendung wird gewährt für Fortbildungen für Imker, die der Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen von Bienenzuchterzeugnissen dienen und von Imkervereinen, Kreis-, Bezirks- oder Landesverbänden (Letztempfänger) durchgeführt werden.
2.2
Investive Maßnahmen von Imkern
Die Zuwendung wird gewährt für den Kauf der in der Anlage genannten Geräte zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen von Bienenzuchterzeugnissen.
3.
Ausschluss von Maßnahmen
Von der Zuwendung ausgeschlossen sind Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 finanziert werden.
4.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
a)
bei Fortbildungen für Imker durch Vereine nach Nr. 2.1
der Landesverband Bayerischer Imker (LVBI),
der Verband Bayerischer Bienenzüchter (VBB),
die Bayerische Imkervereinigung (BIV),
der Landesverband Buckfastimker Bayern und
die Landesgruppe Bayern des Deutschen Berufs- und Erwerbsimkerbundes,
b)
bei investiven Maßnahmen nach Nr. 2.2 unabhängig von der Rechtsform
Imker:
Imker sind Personen, die Bienen halten.
Anfänger in der Imkerei:
Anfänger müssen mit der Bienenhaltung erstmals begonnen und im ersten Halbjahr des Förderjahres oder in den drei Jahren davor einen Anfängerlehrgang besucht haben.
Erwerbsimker:
Erwerbsimker müssen nachweisen, dass sie für mindestens 25 Völker Beiträge an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bezahlen.
Imkerliche Vereinigungen:
1Eine imkerliche Vereinigung besteht aus mehreren Imkern, die Geräte (z. B. größere Varianten von Schleudern, Wachsschmelzern und Mittelwandgießanlagen) zusammen kaufen und zusammen nutzen. 2Imkervereine werden als imkerliche Vereinigungen gewertet. 3Nicht zum Kreis der Zuwendungsempfänger gehören Einkaufsgemeinschaften und wirtschaftliche Vereine (z. B. Honigerzeugergemeinschaften).
5.
Weiterleitung der Zuwendung
1Bei der Zuwendung zu Fortbildungen gemäß Nr. 2.1 ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Fördermittel gemäß VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO an die Letztempfänger unter Beachtung der Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid mit zivilrechtlichem Vertrag weiterzugeben. 2Die Weitergabe an den Letztempfänger ist jeweils nachzuweisen. 3Bei den Maßnahmen gemäß Nr. 2.1 (Fortbildung) ist der Letztempfänger der Veranstalter der Fortbildung (Imkerverein, Kreis-, Bezirks- oder Landesverband). 4Der abzuschließende zivilrechtliche Vertrag muss insbesondere Vereinbarungen enthalten über
a)
die Art und Höhe der Zuwendung,
b)
den Zuwendungszweck und die Maßnahmen, die gefördert werden,
c)
die Finanzierungsart (Festbetragsfinanzierung),
d)
den Bewilligungszeitraum,
e)
die Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag, insbesondere wenn
die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen,
der Abschluss des Vertrags durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder
unvollständige Angaben zustande gekommen ist,
der Empfänger bestimmten vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt;
f)
die Verpflichtung zur vollständigen oder teilweisen Rückzahlung der Zuwendung einschließlich Zinsen im Fall des Rücktritts vom Vertrag,
g)
die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, der Rückzahlungsverpflichtung sowie der sonstigen Rückzahlungsregelungen,
h)
die entsprechende Geltung der ANBest-P für die Abwicklung der Fördermaßnahmen und die Prüfung der Verwendung der Zuwendung,
i)
die Verpflichtung der Empfänger, die Prüfungen durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF), die Bewilligungsbehörde, den Bayerischen Obersten Rechnungshof und die Prüfungsorgane der Europäischen Union oder ihre Beauftragten zu dulden und auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen den genannten Behörden vorzulegen.
6.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendung erfolgt auf der Grundlage der von Deutschland vorgelegten Imkereiprogramme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
6.1
Fortbildungen nach Nr. 2.1
Fortbildungen können gefördert werden, wenn
a)
der Referent aus folgendem Personenkreis stammt:
staatlich anerkannte Bienenfachwarte,
staatlich anerkannte Bienensachverständige (BSV, vormals „Gesundheitswarte“),
Fachberater für Bienenzucht,
Mitarbeiter des Fachzentrums Bienen an der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau und
andere, besonders qualifizierte Referenten;
b)
sie mindestens 120 Minuten dauern,
c)
mindestens zehn Personen teilgenommen haben und dies durch eine Teilnehmerliste belegt wird,
d)
sie im Vorfeld durch einen Veranstaltungshinweis öffentlich angekündigt werden,
e)
sie im jeweiligen EU-Imkereijahr (1. August bis 31. Juli) stattfinden und
f)
das Thema der Fortbildung der Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse dient.
6.2
Investive Maßnahmen nach Nr. 2.2
Die in der Anlage genannten Geräte können gefördert werden, wenn
a)
es sich um Neuanschaffungen handelt,
b)
bei einem Nettoinvestitionsvolumen von über 5 000 Euro die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme durch die Bienenfachberatung bestätigt wird und
c)
sie zwischen der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn (vgl. Nr. 8.2.3) und dem Endtermin zur Einreichung des Verwendungsnachweises/Zahlungsantrags bestellt, geliefert und bezahlt werden.
7.
Art und Höhe der Zuwendung
7.1
Art der Zuwendung
1Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung gewährt. 2Fortbildungen für Imker durch Vereine werden mit einem Festbetrag bezuschusst. 3Investive Maßnahmen werden im Wege der Anteilfinanzierung gefördert.
7.2
Höhe der Zuwendung
7.2.1
Technische Hilfe für die Imker – Fortbildungen der Imker durch Vereine
1Die Zuwendung erfolgt mit einem gestaffelten, von der Teilnehmerzahl abhängigen Festbetrag von den zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Diese werden zentral durch das StMELF ermittelt und basieren z. B. auf dem Aufwand für Schulungseinrichtungen, Sachaufwand oder Kosten für Referenten.
Teilnehmer: Zuwendung:
10  bis  20
21  bis  40
41  bis  60
61  bis  80
ab  81
bis zu  100  Euro
bis  zu  140  Euro
bis  zu  180  Euro
bis  zu  220  Euro
bis  zu  260  Euro
7.2.2
Technische Hilfe für die Imker – Investive Maßnahmen in der Bienenhaltung
1Die Zuwendung beträgt bis zu 30 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben (Nettoinvestitionsvolumen abzüglich Rabatte, Skonti, Porto-, Transport- und Verpackungskosten). 2Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden auf 25 000 Euro je Antragsteller innerhalb der Förderperiode von drei Jahren (2017 bis 2019) begrenzt. 3Unterschreiten die zuwendungsfähigen Ausgaben 400 Euro bei Anfängern oder 800 Euro für andere Imker, wird keine Zuwendung gewährt.
8.
Abwicklung der Zuwendung
8.1
Bewilligungsbehörde
1Bewilligungsbehörde ist die Landesanstalt für Landwirtschaft. 2Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag, erlässt den Bescheid und veranlasst ggf. die Auszahlung auf das Konto des Antragstellers.
8.2
Verfahren
8.2.1
Meldung der Völkerzahlen
1Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1366 müssen die Mitgliedstaaten über eine zuverlässige Methode zur Bestimmung der Zahl der Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet verfügen, damit eine ordnungsgemäße, anteilige Verteilung der Unionsmittel sichergestellt werden kann. 2In Bayern verpflichten sich die Landesverbände im Zuwendungsantrag zur Fortbildung, jährlich von ihren Mitgliedern die Zahl der zum 31. Oktober eingewinterten Bienenvölker zu erheben und die Summe bis zum 31. Dezember an das StMELF zu melden. 3Darüber hinaus willigen die Landesverbände ein, dem StMELF auf Nachfrage die Zahl der von einzelnen Imkern gemeldeten Völker zum Zwecke des Abgleichs mit der bei den Kontrollen vorgefundenen Zahl mitzuteilen. 4Antragsteller, die eine Zuwendung für investive Maßnahmen erhalten, verpflichten sich, die Bienenvölkerzahl dem Landesverband zu melden und stimmen zu, dass der Landesverband diese Zahlen dem StMELF zum Zwecke des Abgleichs mit der bei den Kontrollen vorgefundenen Zahl mitteilt.
8.2.2
Antragstellung
1Die Zuwendung wird nur auf Antrag gewährt. 2Anträge sind fristgerecht und schriftlich mit den vorgegebenen Formularen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 3Die Antragsfristen werden jährlich vom StMELF festgelegt und in geeigneter Weise veröffentlicht. 4Eine Fristverlängerung ist grundsätzlich nicht möglich. 5Nur in Fällen, in denen der Antragsteller die Frist ohne Verschulden überschreitet, kann im Einzelfall bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 32 BayVwVfG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
8.2.3
Vorzeitiger Maßnahmebeginn
1Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 (Fortbildungen) gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn mit Eingang des Zuwendungsantrags als erteilt. 2Bei Maßnahmen nach Nr. 2.2 (investive Maßnahmen) gilt bis zu 5 000 Euro zuwendungsfähige Ausgaben die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn mit Eingang des Zuwendungsantrags als erteilt. 3Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben über 5 000 Euro dürfen erst mit dem Datum der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn durch die Bewilligungsbehörde begonnen werden. 4Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begründet keinen Anspruch auf eine Zuwendung.
8.2.4
Verwendungsnachweis/Zahlungsantrag und Bewilligung
Fördermittel werden erst nach Einreichung und Prüfung des Verwendungsnachweises/Zahlungsantrags bewilligt und ausgezahlt.
8.3
Zweckbindung
Bei den investiven Maßnahmen gemäß Nr. 2.2 endet die Zweckbindungsfrist fünf Jahre nach Auszahlung der Zuwendung.
8.4
Mehrfachförderung
1Neben einer Zuwendung nach dieser Richtlinie dürfen andere staatliche Mittel nicht in Anspruch genommen werden. 2Zulässig sind die Mittel der Landkreise für die technische Hilfe. 3Diese werden als zusätzliche nationale Mittel zur Kofinanzierung eingesetzt.
8.5
Kontrollen
1Die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen bei den Zuwendungsempfängern werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Zuwendung eingehalten wurden. 2Die Verwaltungskontrollen sind für alle zuwendungsrelevanten Maßnahmen und Verpflichtungen anhand aller vorliegenden und geeigneten Unterlagen durchzuführen. 3Die Verwaltungskontrollen sind durch jährliche Kontrollen vor Ort in Höhe von mindestens fünf Prozent der Antragsteller zu ergänzen.
8.6
Wiedereinziehung und Sanktionen
1Zu Unrecht gezahlte Zuwendungen werden zuzüglich Zinsen zurückgefordert. 2Im Fall falscher Angaben, die in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig gemacht wurden, wird die Zuwendung vollständig abgelehnt bzw. zurückgefordert. 3Zudem wird der Zuwendungsempfänger im folgenden Jahr von der Förderung ausgeschlossen.
8.7
Prüfungsrechte
1Die Bewilligungsbehörde, das StMELF einschließlich seiner nachgeordneten Behörden, der Bayerische Oberste Rechnungshof und die Prüfungsorgane der Europäischen Union haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 2Auf Verlangen sind die erforderlichen Unterlagen den genannten Behörden vorzulegen.
9.
Rechtsgrundlage für Aufhebung und Rückforderung
Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Bewilligungsbescheiden, die Rückforderung gewährter Zuwendungen und deren Verzinsung richten sich nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 und Art. 48, 49 und 49a BayVwVfG.
Teil 2
Landesmaßnahmen
Beihilferechtliche Grundlagen:
Die Zuwendungen nach den Nrn. 11.1 (Belegstelle), 11.2 (Standbesuche), 11.3 (Imkern auf Probe) und 11.4 (Imkern an Schulen) sind nicht beihilferelevant.
Die Zuwendung nach Nr. 11.5 (Öko-Imkern) gilt als De-minimis-Beihilfe im Agrarsektor gemäß Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 (De-minimis-Agrar).
10.
Zweck der Zuwendung
1Zweck der Zuwendungen ist die Unterstützung der Bienenhaltung und Erhöhung der Zahl der Imker und Bienenvölker zur Sicherung einer flächendeckenden Bestäubung der Kultur- und Wildpflanzen. 2Das wird erreicht durch Unterstützung der Bienenzucht (u. a. auf Sanftmut und Varroatoleranz, siehe „Belegstellen“), einer flächendeckenden Beratung und Wissensvermittlung (siehe „Standbesuche“) und der Neugewinnung von Imkern mit gleichzeitiger Wissensvermittlung (siehe „Imkern auf Probe“ und „Imkern an Schulen“). 3Öko-Imker werden zusätzlich bei der Zertifizierung unterstützt.
11.
Gegenstand der Zuwendung
11.1
Belegstellen
Zuwendungsfähig ist der Betrieb von Bienenbelegstellen durch Imkervereine (Letztempfänger) zum Zwecke der Reinzucht im Sinne von Art. 13 BayTierZG.
11.2
Standbesuche
Zuwendungsfähig sind Standbesuche von Bienensachverständigen (BSV; Letztempfänger) zur Bekämpfung von Bienenkrankheiten.
11.3
Imkern auf Probe
1Zuwendungsfähig sind Patenschaften der Imkervereine (Letztempfänger) im Rahmen des Imkerns auf Probe. 2Dabei vermittelt ein erfahrener Imker („Pate“) einer interessierten Person („Probeimker“) die theoretischen und praktischen Grundlagen der Bienenhaltung.
11.4
Imkern an Schulen
Zuwendungsfähig ist die Durchführung von imkerlichen Wahlkursen an Schulen.
11.5
Öko-Imkern
Zuwendungsfähig ist die Teilnahme von Bienenhaltern am Kontrollverfahren gemäß EG-Öko-Verordnung.
12.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
a)
für Maßnahmen nach den Nrn. 11.1 (Belegstellen), 11.2 (Standbesuche) und 11.3 (Imkern auf Probe):
Landesverband Bayerischer Imker (LVBI) und seine Bezirksverbände,
der Verband Bayerischer Bienenzüchter (VBB),
die Bayerische Imkervereinigung (BIV),
der Landesverband Buckfastimker Bayern und
die Landesgruppe Bayern des Deutschen Berufs- und Erwerbsimkerbundes,
b)
für Maßnahmen nach Nr. 11.4 (Imkern an Schulen):
Schulen, die einen Wahlkurs „Imkerei“ anbieten,
c)
für Maßnahmen nach Nr. 11.5 (Öko-Imkern):
Bienenhalter, die am Kontrollverfahren gemäß EG-Öko-Verordnung teilnehmen.
13.
Weiterleitung
1Der jeweilige Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Zuwendung an die Letztempfänger unter Beachtung der Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid mit zivilrechtlichem Vertrag weiterzugeben. 2Die Weitergabe an den Letztempfänger ist nachzuweisen. 3Der abzuschließende zivilrechtliche Vertrag muss insbesondere Vereinbarungen enthalten über
a)
die Art und Höhe der Zuwendung,
b)
den Zuwendungszweck und die Maßnahmen, die gefördert werden,
c)
die Finanzierungsart (Festbetragsfinanzierung),
d)
den Bewilligungszeitraum,
e)
die Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag, insbesondere wenn
die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen,
der Abschluss des Vertrags durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder
unvollständige Angaben zustande gekommen ist,
der Empfänger bestimmten vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt;
f)
die Verpflichtung zur vollständigen oder teilweisen Rückzahlung der Zuwendung einschließlich Zinsen im Fall des Rücktritts vom Vertrag,
g)
die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, der Rückzahlungsverpflichtung sowie der sonstigen Rückzahlungsregelungen,
h)
die entsprechende Geltung der ANBest-P für die Abwicklung der Fördermaßnahmen und die Prüfung der Verwendung der Zuwendung,
i)
die Verpflichtung der Empfänger, die Prüfungen durch das StMELF, die Bewilligungsbehörde, den Bayerischen Obersten Rechnungshof und die Prüfungsorgane der Europäischen Union oder ihre Beauftragten zu dulden und auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen den genannten Behörden vorzulegen.
14.
Zuwendungsvoraussetzungen
14.1
Betrieb von Belegstellen nach Nr. 11.1
Voraussetzung ist, dass
es sich um eine staatlich anerkannte Belegstelle handelt,
mindestens 100 Bienenköniginnen je Antragsteller beantragt werden,
die Bienenköniginnen in der Zuchtsaison im Zeitraum 1. November des Jahres der Antragstellung bis 31. Oktober des darauffolgenden Jahres angeliefert werden und
die Zahl der angelieferten Bienenköniginnen und der Anlieferzeitpunkt durch Unterschriften der einzelnen Bienenzüchter bestätigt werden.
14.2
Standbesuche zur Bekämpfung von Bienenkrankheiten nach Nr. 11.2
Voraussetzung ist, dass die Standbesuche
von staatlich anerkannten BSV durchgeführt werden und
im Zeitraum vom 1. November des Jahres der Antragstellung bis 31. Oktober des darauffolgenden Jahres durchgeführt werden.
14.3
Imkern auf Probe nach Nr. 11.3
1Das Imkern auf Probe ist zuwendungsfähig, wenn
die Probeimker jeweils mindestens ein Bienenvolk betreuen,
die Probeimker begleitend einen Theoriekurs belegen,
die Betreuung der Probeimker über vier Monate erfolgt,
die Paten erfahrene Imker sind und jeweils höchstens zehn Probeimker betreuen und
die Patenschaft im Zeitraum 1. November des Jahres der Antragstellung bis 31. Oktober des darauffolgenden Jahres durchgeführt wird.
2Das Imkern auf Probe ist nicht zuwendungsfähig, wenn Pate und Probeimker in häuslicher Gemeinschaft leben.
14.4
Imkern an Schulen nach Nr. 11.4
Das Imkern an Schulen ist zuwendungsfähig, wenn
der Wahlkurs an einer Schule der Primar- und Sekundarstufe durchgeführt wird,
der Wahlkurs mindestens ein Bienenvolk betreut,
der Wahlkurs regelmäßig im laufenden Schuljahr stattfindet und sich vorwiegend mit dem Thema „Imkerei“ beschäftigt.
14.5
Teilnahme am Kontrollverfahren gemäß EG-Öko-Verordnung nach Nr. 11.5
Die Teilnahme am Kontrollverfahren ist zuwendungsfähig, wenn
der Antragsteller durch eine in Bayern zugelassene und beliehene Öko-Kontrollstelle geprüft wird und
eine aktuelle Bescheinigung gemäß Art. 29 EG-Öko-Verordnung vorgelegt wird.
15.
Art und Höhe der Zuwendung
15.1
Art der Zuwendung
1Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung gewährt. 2Die Maßnahmen Nrn. 11.1 (Belegstellen), 11.2 (Standbesuche), 11.3 (Imkern auf Probe), 11.4 (Imkern an Schulen) und 11.5 (Öko-Imkern) werden über Festbeträge bezuschusst. 3Diese werden zentral durch das StMELF ermittelt und basieren z. B. auf dem Aufwand für Schulungseinrichtungen, Sach- und Zeitaufwand.
15.2
Höhe der Zuwendung
Zuwendungen können gewährt werden für:
den Betrieb von staatlich anerkannten Bienenbelegstellen mit einem Festbetrag von bis zu 2 Euro je angelieferter Bienenkönigin,
die Standbesuche von BSV mit einem Zuschuss in Höhe von bis zu 4 Euro je betreutem Bienenvolk bzw. mindestens 40 Euro, höchstens jedoch 80 Euro je Standbesuch,
die Betreuung beim Imkern auf Probe durch Imkervereine mit einem Festbetrag von bis zu 100 Euro je Probeimker/Jahr für höchstens zwei Jahre,
die imkerlichen Wahlkurse an Schulen mit einem Festbetrag von bis zu 300 Euro,
die Teilnahme am Kontrollverfahren gemäß EG-Öko-Verordnung mit einem Festbetrag von bis zu 200 Euro.
16.
Abwicklung der Zuwendung
16.1
Bewilligungsbehörde
1Bewilligungsbehörde ist die Landesanstalt für Landwirtschaft. 2Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag, erlässt den Bescheid ggf. mit De-minimis-Bescheinigung und veranlasst ggf. die Auszahlung auf das Konto des Antragstellers.
16.2
Verfahren
16.2.1
Antragstellung
1Die Zuwendung wird nur auf Antrag gewährt. 2Anträge sind fristgerecht und schriftlich mit den vorgegebenen Formularen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 3Die Antragsfristen werden jährlich vom StMELF festgelegt und in geeigneter Weise veröffentlicht. 4Eine Fristverlängerung ist grundsätzlich nicht möglich. 5Nur in Fällen, in denen der Antragsteller die Frist ohne Verschulden überschreitet, kann im Einzelfall bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 32 BayVwVfG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
16.2.2
Vorzeitiger Maßnahmebeginn
1Für alle Landesmaßnahmen gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn mit Eingang des Zuwendungsantrags als erteilt. 2Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begründet keinen Anspruch auf Zuwendung.
16.2.3
Verwendungsnachweis/Zahlungsantrag und Bewilligung
Fördermittel werden erst nach Einreichung und Prüfung des Verwendungsnachweises/Zahlungsantrags bewilligt und ausgezahlt.
16.3
Mehrfachförderung
Neben einer Zuwendung nach dieser Richtlinie dürfen andere staatliche Mittel nicht in Anspruch genommen werden.
16.4
Kontrollen
1Die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen bei den Zuwendungsempfängern werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Zuwendung eingehalten werden. 2Die Verwaltungskontrollen sind für alle förderrelevanten Maßnahmen und Verpflichtungen anhand der vorliegenden und geeigneten Unterlagen durchzuführen. 3Die Verwaltungskontrollen können durch Kontrollen vor Ort ergänzt werden.
16.5
Prüfungsrechte
1Die Bewilligungsbehörde, das StMELF einschließlich der nachgeordneten Behörden und der Bayerische Oberste Rechnungshof haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 2Auf Verlangen sind die erforderlichen Unterlagen den genannten Behörden vorzulegen.
16.6
Wiedereinziehung und Sanktionen
1Zu Unrecht gezahlte Zuwendungen werden zuzüglich Zinsen zurückgefordert. 2Im Fall falscher Angaben, die in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig gemacht wurden, wird die Zuwendung vollständig abgelehnt bzw. zurückgefordert. 3Zudem wird der Zuwendungsempfänger im folgenden Jahr von der Förderung ausgeschlossen.
17.
Rechtsgrundlage für Aufhebung und Rückforderung
Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Bewilligungsbescheiden, die Rückforderung gewährter Zuwendungen und deren Verzinsung richten sich nach Art. 48, 49 und 49a BayVwVfG.
18.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über Richtlinien zur Förderung der Bienenhaltung, insbesondere zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse vom 29. November 2016 (AllMBl. S. 2213) tritt mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor

Anlage