Veröffentlichung AllMBl. 2017/07 S. 297 vom 01.07.2017

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Az. IV4/6417.01-1/26
2162-A
2162-A
Richtlinien
für Heilpädagogische Tagesstätten,
Heime und sonstige Einrichtungen
für Kinder und Jugendliche und
junge Volljährige mit Behinderung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
vom 1. Juli 2017, Az. IV4/6417.01-1/26
Präambel
1Die gesetzliche Voraussetzung für eine von Verbänden, Leistungsträgern und Staat gemeinsam getragene Festlegung auf Mindeststandards in Heilpädagogischen Tagesstätten, Heimen und sonstigen Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung sowie der Auftrag des Staates zu deren Festsetzung für jede Einrichtung und ihrer Überprüfung findet ihre Grundlage im Sozialgesetzbuch (SGB), Achtes Buch (VIII), Kinder- und Jugendhilfe. 2Unter der Überschrift „Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung“ setzt § 45 SGB VIII für jede Einrichtung, „in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten“, eine staatliche Betriebserlaubnis voraus. 3Zweck des Erlaubnisvorbehaltes für diese Einrichtungen ist die präventive Sicherung von Mindeststandards im pädagogischen und räumlichen Bereich. 4Zweck der Aufsicht ist vor allem der Schutz von Kindern und Jugendlichen in diesen Einrichtungen vor Gefahren für ihr Wohlergehen. 5Das Kinder- und Jugendhilferecht unterscheidet nicht zwischen Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung. 6Dennoch sind in der Praxis unterschiedliche Einrichtungen für diese beiden Zielgruppen entstanden, woraus sich die Notwendigkeit eigener Richtlinien für die Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung ergibt. 7Einrichtungen für seelisch behinderte Kinder und von seelischer Behinderung bedrohte Kinder im Vorschulalter unterliegen den von der Jugendhilfe definierten fachlichen Standards. 8Damit ist keine fachliche Prioritätensetzung gegenüber integrativen Einrichtungen vorgenommen. 9Für die Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen in den bestehenden Heilpädagogischen Tagesstätten, Heimen und sonstigen Einrichtungen müssen aber einheitlich geltende Verfahrenswege und Mindeststandards feststehen, die ihnen bayernweit eine Gleichbehandlung gewährleisten und ein vergleichbares, nach unterschiedlichen Bedarfen differenziertes Leistungsangebot sichern. 10Ob integrative oder spezialisierte Einrichtung, im Mittelpunkt der gemeinsamen Bemühungen des Freistaates Bayern, von Verbänden und Einrichtungs- und Leistungsträgern müssen das einzelne Kind, der einzelne Jugendliche mit Behinderung stehen und das Ziel einer Förderung hin zu größtmöglicher Selbständigkeit und einer möglichst selbstbestimmten Teilhabe am Leben der Gemeinschaft. 11Die Würde der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen und ihr Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit sind zu achten und zu gewährleisten. 12Die Grundrechte und die Rechte, die sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention, der UN-Kinderrechtskonvention und des Bundeskinderschutzgesetzes ergeben, sind unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, ethnischer Zugehörigkeit, Entwicklungsstand und Einsichtsfähigkeit zu garantieren. 13Für die Prävention und den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen werden fachliche Empfehlungen erarbeitet.
1.
Rechtliche Grundlagen und Geltungsbereich
1Diese Richtlinien legen nach Art. 44 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) die Mindestvoraussetzungen für erlaubnispflichtige Einrichtungen fest, die Kinder oder Jugendliche mit Behinderung ganztägig oder für einen Teil des Tages regelmäßig betreuen und der staatlichen Aufsicht nach §§ 45 bis 48a SGB VIII unterliegen. 2In diesen Einrichtungen werden auch junge Volljährige bis zum Ende der Schulzeit oder der Ausbildungszeit in Berufsbildungswerken betreut. 3Die von der Landesentgeltkommission im Oktober 2005 verabschiedete und im Dezember 2010 aktualisierte Bayerische Rahmenleistungsvereinbarung für Heilpädagogische Tagesstätten wurde berücksichtigt. 4Die zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden streben eine enge und partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Verbänden, Einrichtungs- und Leistungsträgern an. 5Die Leistungsträger werden rechtzeitig vor Erlass einer Betriebserlaubnis beteiligt.
2.
Einrichtungen
1Zum Geltungsbereich dieser Richtlinien gehören Heilpädagogische Tagesstätten, Heilpädagogische Heime und sonstige Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche. 2In Einzelfällen können in den in Satz 1 genannten Einrichtungen bei Selbst- und Fremdgefährdung auch freiheitsentziehende Maßnahmen unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips erforderlich sein. 3Generelle Zielsetzung muss aber deren Vermeidung bzw. Verringerung sein.
2.1
Heilpädagogische Tagesstätten
1Heilpädagogische Tagesstätten sind konzeptionell eigenständige Einrichtungen. 2Sie bieten Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen mit Behinderung und von Behinderung bedrohten Kindern und Jugendlichen in kleinen Gruppen vor allem individuelle heilpädagogische und therapeutische Förderung sowie unterstützende Leistungen zur gleichberechtigten Teilhabe an Bildung und am Leben der Gemeinschaft. 3Sie fördern die Fähigkeit zur Kommunikation, zu größtmöglicher Mobilität, zu sinnvoller Eigenbeschäftigung und Freizeitgestaltung sowie den Erwerb und Erhalt lebenspraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten. 4Sie legen großen Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit der Schule. 5Ziel ist die möglichst selbstbestimmte und eigenverantwortliche Teilhabe. 6Sie unterstützen und ergänzen die Familienerziehung. 7Sie bieten auch in Teilen der Ferien alters- und entwicklungsgemäße Angebote. 8Dem Ziel der Inklusion folgend können Außengruppen von Heilpädagogischen Tagesstätten an Regelschulen oder Kindertageseinrichtungen betrieben werden. 9Anzustreben ist eine partnerschaftliche Kooperation. 10Kooperationsvereinbarungen und standortspezifische Besonderheiten sind konzeptionell zu beschreiben. 11Die wöchentliche Öffnungszeit der gesamten Einrichtung muss mindestens 15 Stunden umfassen.
2.2
Heilpädagogische Heime
1Heilpädagogische Heime und Internate nehmen Kinder, Jugendliche und junge Volljährige auf, die infolge der Art und Schwere ihrer Behinderung und/oder zum Zweck des Schulbesuchs einer besonderen Betreuung und Förderung in stationärer Form bedürfen. 2Hierbei sind offen geführte Wohnformen und geschlossen geführte Wohnformen zu unters cheiden:
2.2.1
Offen geführte Wohnform
1Heilpädagogische Heime und Internate sind grundsätzlich offen geführte, in Wohngruppen untergliederte Wohnformen, mit alters- und entwicklungsgemäß ausgerichteten Schutzvereinbarungen zum Verlassen der Einrichtung. 2Sie sind über Tag und Nacht an fünf bis sieben Tagen pro Woche geöffnet. 3Sie bieten familienergänzende bzw. familienersetzende, alters- und entwicklungsgemäße Leistungen an. 4Sofern eingestreute Kurzzeitplätze vorgehalten werden, sind sie gesondert auszuweisende Bestandteile der Einrichtung. 5Soweit in Einzelfällen freiheitsentziehende Maßnahmen erforderlich sind, sind die Auswirkungen auf den offenen Charakter der Wohnform konzeptionell zu beschreiben.
2.2.2
Geschlossen geführte Wohnform
1Geschlossen geführte Heilpädagogische Heime oder Wohngruppen sind konzeptionell gesondert zu beschreiben. 2Sie bieten intensiv-pädagogische Betreuung und Förderung für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung und tiefgreifenden Entwicklungsstörungen, psychiatrischen Störungsbildern sowie massiven anhaltenden Verhaltensauffälligkeiten an, die ein besonders hohes Schutzbedürfnis vor Selbst- bzw. Fremdgefährdung haben. 3Voraussetzung für eine freiheitsentziehende Unterbringung ist eine richterliche Genehmigung. 4Individuelle Zielsetzung ist die Verringerung der freiheitsentziehenden Maßnahmen und Überführung in eine offene Wohnform.
2.3
Sonstige Einrichtungen
1Sonstige Einrichtungen können sich in Gruppengröße, Raumbedarf und Zahl der pädagogischen oder pflegerischen Fach- und Hilfskräfte von Heilpädagogischen Heimen unterscheiden. 2Sie haben stets auch einen pädagogischen Auftrag (Zielsetzung) und müssen sich am Alter, an der Art der Behinderung sowie am individuellen Hilfebedarf ausrichten. 3Die strukturellen Anforderungen orientieren sich an der jeweiligen Aufgabenstellung. 4Die Vorgaben der Nrn. 15 und 16 gelten insoweit nur eingeschränkt. 5Die zuständigen Aufsichtsbehörden führen Betriebserlaubnisverfahren im Rahmen von Einzelfallprüfungen durch. 6In Einzelfällen können freiheitsentziehende Maßnahmen erforderlich sein. 7Zu den sonstigen Einrichtungen zählen insbesondere:
2.3.1
Kurzzeiteinrichtungen
Sie bieten Betreuung, Pflege, Unterkunft und Versorgung für einen begrenzten, in der Regel nicht länger als sechswöchigen Zeitraum an.
2.3.2
Wohnheime für Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung in der Berufsvorbereitung und der Berufsausbildung
Sie stellen eine Wohnmöglichkeit am Ausbildungsort sowie sozialpädagogische Begleitung zur Verfügung.
2.3.3
Einrichtungen für intensivpflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Volljährige
Sie gewährleisten qualifizierte Pflege und medizinische Versorgung, Betreuung, Erziehung und Förderung.
3.
Ziele
1Zielsetzung jeder Einrichtung ist eine individuelle, bedarfsgerechte, ganzheitliche familienergänzende oder familienersetzende Förderung, Bildung und Erziehung, Pflege und Betreuung der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen sowie deren Hinführung zu einer selbständigen und selbstbestimmten Lebensführung. 2Dazu gehört vor allem, ihnen die Teilhabe am Leben der Gemeinschaft und einen angemessenen Schulbesuch sowie eine Berufsausbildung zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. 3Dabei ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von Förderung, Erholung und Wohlbefinden zu achten.
4.
Qualitätsanforderungen an den Träger und die Einrichtungen
1Der Träger einer Einrichtung muss die erforderliche Zuverlässigkeit für den Betrieb der Einrichtung besitzen. 2Er muss zur pädagogischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Führung in der Lage sein und das leibliche, geistige und seelische Wohl der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen gewährleisten. 3Er muss angemessene Qualitätssicherungsmaßnahmen betreiben. 4Auf die fachlichen Empfehlungen wird verwiesen.
5.
Konzeption
1Jede Einrichtung hat eine fachliche Konzeption vorzuweisen. 2Darin sind alle Leistungen in Form von Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu beschreiben. 3In der fachlichen Konzeption sind insbesondere Aussagen zu treffen
zur Partizipation,
zum Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten und psychiatrischen Störungsbildern,
zum Umgang mit dem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung,
zum Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen und zu Time-Out-Maßnahmen,
zu Deeskalations- und Kriseninterventionsstrategien,
zur Gewaltprävention,
zu sexualpädagogischen Ansätzen und Methoden,
zu Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung,
zur Qualifizierung des Personals,
zur Familienarbeit und
ggf. zur zeitgemäßen Medienpädagogik.
6.
Beteiligungsverfahren und Beschwerdemöglichkeiten
1Die Einrichtungen müssen zur Sicherung der Rechte der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen gemäß § 45 SGB VIII geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten bereitstellen und ein entsprechendes Beschwerdemanagement betreiben. 2Entsprechende Konzepte sind unter weitestgehender Mitwirkung der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen zu erstellen und regelhaft fortzuschreiben. 3Bei der Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen sind die Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen ihrer Entwicklung und ihren Fähigkeiten entsprechend zu beteiligen. 4Die Einrichtung weist Eltern, Sorgeberechtigte und Angehörige, Personal und Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in geeigneter Form auf die Beratungs- und Beschwerdestellen der Regierungen als unabhängige Anlaufstellen hin.
7.
Konzept zum Schutz vor Gewalt
1Zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen sowie von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Einrichtungen vor Gewalt ist ein Konzept vorzuhalten. 2Die Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen sind ihrem Alter und Entwicklungsstand entsprechend an der Erarbeitung zu beteiligen. 3Das Konzept beinhaltet insbesondere Aussagen zu Verhaltensstandards, Schutzmaßnahmen und Verfahrenswegen bei grenzverletzendem Verhalten sowie bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung. 4Die Sorgeberechtigten sowie die Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen sind ihrem Alter und Entwicklungsstand entsprechend zu in-formieren. 5Das Konzept ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen und ggf. fortzuschreiben.
8.
Freiheitsentziehende Maßnahmen
1Freiheitsentziehende Maßnahmen (auch nur kurzfristige) dürfen bei Minderjährigen nur dann angewandt werden, wenn die vorherige Zustimmung der Sorgeberechtigten und ggf. die richterliche Genehmigung vorliegen oder wenn sie zur Abwendung einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Selbst- oder Fremdgefährdung erforderlich sind. 2Maßnahmen zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr sind den Sorgeberechtigten und der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. 3Bei jungen Volljährigen sind die Vorschriften des § 1906 BGB zu beachten. 4Vor der Anwendung einer freiheitsentziehenden Maßnahme ist stets zu prüfen, ob Maßnahmen umgesetzt werden können, die weniger einschneidend sind (Alternativenprüfung). 5Freiheitsentziehende Maßnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn sie im Einzelfall – unter Berücksichtigung der Autonomie und Selbstbestimmung der betroffenen Person – geeignet, notwendig und verhältnismäßig sind. 6Die Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen ist in jedem einzelnen Fall in Teamsitzungen oder Fallbesprechungen unter Beteiligung der der Struktur und Größe der Einrichtung entsprechenden pädagogischen Leitung laufend zu reflektieren und zu evaluieren. 7Entsprechende Fachdienste sind zu beteiligen.
8.1
Anwendungskonzept und Verfahrensanweisungen
1Der Träger ist zur Erstellung von Verfahrens- oder Handlungsanweisungen im Rahmen eines separaten Konzepts zur Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen einschließlich der Nutzung von Time-Out-Räumen oder vergleichbaren Räumen verpflichtet. 2Dieses Konzept ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen und ggf. fortzuschreiben. 3Als Orientierungshilfe wird auf die fachlichen Empfehlungen verwiesen.
8.2
Einwilligung der Sorgeberechtigten
1Für jede einzelne freiheitsentziehende Maßnahme, die nicht dem richterlichen Genehmigungsvorbehalt unterliegt, muss der Einrichtung bei Kindern und Jugendlichen eine differenzierte, aktuelle schriftliche Einwilligung der Sorgeberechtigten vorliegen. 2Die Einwilligungserklärung ist gemeinsam mit den Sorgeberechtigten vorzubereiten. 3Sie hat eine genaue Beschreibung der freiheitsentziehenden Maßnahmen (Art, Ablauf und zeitlicher Umfang) sowie mögliche Alternativen zur Vermeidung einzelner freiheitsentziehender Maßnahmen zu enthalten. 4Die Einwilligungserklärung ist spätestens nach Ablauf eines Jahres zu erneuern. 5Die Sorgeberechtigten sind fortlaufend an allen wesentlichen Entscheidungen zu beteiligen. 6Maßnahmen zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr sind den Sorgeberechtigten unverzüglich mitzuteilen.
8.3
Schulung, Fortbildung und Supervision
1Einrichtungen, die freiheitsentziehende Maßnahmen anwenden, müssen neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die rechtlichen Grundlagen, auf Strategien der Vermeidung und eine korrekte Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen vorbereiten, bestehendes Personal muss darin geschult werden. 2Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen jährlich an entsprechenden Schulungen, Fort- und Weiterbildungen teilnehmen, z. B. zu spezifischen Störungsbildern, zu pädagogischen Handlungsstrategien und zu Deeskalations- und Kriseninterventionsmanagement. 3Zudem ist fortlaufend und bedarfsgerecht Supervision anzubieten.
8.4
Besondere Melde- und Berichtspflicht des Trägers
1Freiheitsentziehende Maßnahmen, die zur Abwendung einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Selbst- oder Fremdgefährdung angewandt werden, müssen der Aufsichtsbehörde unmittelbar gemeldet werden (§ 47 SGB VIII – Meldung besonderer Vorkommnisse). 2Die Einrichtungen sind zur Führung einer fortlaufenden Übersicht aller durchgeführten Einschlüsse in Zimmern, Time-Out- oder vergleichbaren Räumen verpflichtet. 3Dies gilt auch für körpernahe Fixierungen sowie für die nicht altersgemäße Verwendung von umbauten, nicht von innen zu öffnenden Betten. 4Fixierungen, die als orthopädische Hilfsmittel eine Teilhabe an der Gemeinschaft ermöglichen, sind davon ausgenommen. 5Eine zusammenfassende Auswertung der monatlichen Übersichten für das zurückliegende Kalenderjahr ist der Aufsichtsbehörde gemeinsam mit der jährlichen Meldung der belegten Plätze nach § 47 SGB VIII zu übermitteln.
9.
Aufnahme, Förderplanung und Beendigung einer Maßnahme
1Die Einrichtung kann grundsätzlich nur Kinder, Jugendliche und ggf. schulpflichtige junge Volljährige aufnehmen, die zu dem in der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII beschriebenen Personenkreis gehören. 2Der Verlauf einer Hilfe ist als Gesamtprozess zu betrachten, an dessen Ausgestaltung die am Erziehungs- und Förderprozess beteiligten Personen mitwirken. 3Bereits im Vorfeld der Aufnahme sind die Sorgeberechtigten über die konzeptionellen Grundlagen und Leistungen der Einrichtung sowie ggf. auch über individuell notwendige freiheitsentziehende Maßnahmen zu beraten.
9.1
Aufnahme
1Das Aufnahmeverfahren ist in der Konzeption der Einrichtung zu beschreiben. 2Der Aufnahme sollen eine differenzierte Anamnese und eine interdisziplinäre Diagnose vorausgehen, die alle Entwicklungsbereiche sowie den medizinischen, pflegerischen und ggf. psychiatrischen Behandlungsbedarf umfasst. 3Auf der Grundlage des zu erwartenden Hilfebedarfs ist die Aufnahme in die Einrichtung gemeinsam mit den Sorgeberechtigten und dem zuständigen Leistungsträger vorzubereiten.
9.2
Förderplanung und Ausgestaltung der Hilfe
1Ausgehend von den im Gesamtplanverfahren erarbeiteten Zielsetzungen erstellt die Einrichtung in Kooperation mit den Sorgeberechtigten und anderen am Förderprozess beteiligten Stellen individuelle Förderpläne. 2Die Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen sind entsprechend ihrem Alter und ihrer Entwicklung daran zu beteiligen. 3Grundsatz der Förderplanung ist die individuelle Förderung einer ganzheitlichen Entwicklung. 4Alle hierfür wesentlichen Bereiche der Betreuung, Erziehung, Bildung, Förderung und Pflege sind zu berücksichtigen. 5Die Förderpläne enthalten Aussagen über den Verlauf des Hilfeprozesses sowie über die bisher erreichten Wirkungen der Hilfe und Überlegungen über mögliche weitere Perspektiven. 6Es werden konkrete Ziele, ihre zeitliche Realisierbarkeit sowie Methoden des Handelns beschrieben. 7Der Förderplan ist im interdisziplinären Team unter Einbindung des Fachdienstes, der pädagogischen Leitung sowie der Sorgeberechtigten in geeigneten Abständen zu überprüfen und fortzuschreiben. 8Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, sind individuelle Notfall-, Deeskalations- bzw. Kriseninterventionspläne vorzuhalten (z. B. bei Anfallsleiden, für die Abwehr von Selbst- und Fremdgefährdung etc.).
9.3
Ablösung und Beendigung
1Die Einrichtung plant und begleitet die Beendigung einer Maßnahme sowie den Übergang in eine neue Lebenssituation. 2Die vorzeitige und plötzliche Beendigung einer laufenden Maßnahme ist möglichst zu vermeiden. 3Vor der Entlassung klärt die Einrichtung, wer die weitere Betreuung des Kindes, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen übernimmt.
10.
Zusammenarbeit der Einrichtung mit den Sorgeberechtigten
1Die Zusammenarbeit mit den Sorgeberechtigten soll von Wertschätzung und gegenseitigem Vertrauen bestimmt sein. 2Durch begleitende Beratung seitens der Einrichtung soll eine dem Wohl der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden. 3Rechte und Pflichten der Sorgeberechtigten bleiben durch die Betreuung in einer Einrichtung unberührt, soweit keine gerichtlichen Einschränkungen vorliegen. 4Der Zusammenarbeit mit den Sorgeberechtigten kommt ein besonderer Stellenwert zu. 5Sie ist ein wesentlicher Bestandteil der Konzeption und der Arbeit in der Einrichtung. 6Sie beginnt bereits mit dem Aufnahmewunsch. 7Dem Bedürfnis der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen auf Umgang mit ihren beiden Elternteilen sowie mit Geschwistern und Personen, zu denen eine besondere Beziehung besteht, ist Rechnung zu tragen.
10.1
Beteiligung
1Die Sorgeberechtigten sind an allen wesentlichen Entscheidungen zu beteiligen und regelmäßig in den Verlauf der Hilfe einzubinden. 2Fragen der Erziehung, Pflege, Förderung und Teilhabe sind mit den Sorgeberechtigten gemeinsam zu beraten, abzustimmen und nachvollziehbar zu dokumentieren. 3Die Sorgeberechtigten sollen aktiv an der Förderplanung und ihrer Fortschreibung beteiligt werden sowie die Möglichkeit zur Teilnahme an Förderplangesprächen erhalten.
10.2
Akteneinsicht
1Die Einrichtungen haben den Sorgeberechtigten die Einsicht in alle personenbezogenen Unterlagen zu gewähren. 2Davon ausgeschlossen sind jene Teile, die Informationen über Dritte enthalten.
10.3
Beirat
Für jede Einrichtung, ausgenommen Kurzzeitwohneinrichtungen, soll ein Beirat bzw. eine Sprecherin oder ein Sprecher aus dem Kreis der Sorgeberechtigten und/oder gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuer zur Beratung der Einrichtung eingesetzt werden.
11.
Kooperation
Zur Sicherung der individuellen Betreuung, Erziehung, Förderung und Pflege ist eine enge Kooperation der Einrichtung mit Kindertagesstätten, Schulvorbereitenden Einrichtungen, Schulen, Ausbildungsstätten, Ärzten, Therapeuten, Kliniken, Beratungsstellen und anderen beteiligten Behörden und Diensten aufzubauen und zu pflegen.
12.
Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
1Jede Einrichtung hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen. 2Die Qualitätssicherungsmaßnahmen sind bezogen auf Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Einrichtung so zu dokumentieren, dass der ordnungsgemäße Betrieb jederzeit festgestellt werden kann. 3Der Personaleinsatz ist durch gruppenbezogene Dienstpläne nachvollziehbar und dokumentenecht zu dokumentieren. 4Auszuweisen ist das eingesetzte Personal unter Angabe des Namens, der beruflichen Qualifikation, der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und der Funktion. 5Für jede betreute Person ist eine Individualakte zu führen, die Folgendes enthält:
Stammdatenblatt,
Förderplanung mit Angaben zur Umsetzung und Evaluation,
Fachdienstleistungen,
Aufzeichnungen über medizinische oder zahnärztliche Versorgung sowie die Verabreichung von Medikamenten sowie
weitere notwendige personenbezogene Unterlagen (z. B. Pflegeplanung, Einwilligungserklärungen der Sorgeberechtigten, Gutachten, Gerichtsbeschlüsse, Deeskalations- oder Kriseninterventionspläne, Dokumentation der Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen).
6Die Unterlagen sind über einen den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Zeitraum aufzubewahren.
13.
Allgemeine Meldepflichten
1Die rechtlichen Bestimmungen zu den Meldepflichten gemäß § 47 SGB VIII sind zu beachten. 2Auf den Meldeleitfaden der Aufsichtsbehörde wird verwiesen.
14.
Bedeutung der Gruppe
1Die Betreuung findet nach Möglichkeit in alters- und geschlechtsgemischten Gruppen statt. 2Die Gruppe bildet den Ort, der emotionale Zugehörigkeit vermittelt und in dem selbständige, eigenverantwortliche und sozial orientierte Handlungsweisen erprobt und erlernt werden können. 3Die Gruppen sind in ihrer Größe, Zusammensetzung und Personalausstattung am individuellen Hilfebedarf der Gruppenmitglieder zu orientieren und entsprechend zu differenzieren. 4Ein häufiger Wechsel der Bezugspersonen ist zu vermeiden.
15.
Hilfebedarfsgruppen
1Mit dem Ziel einer bedarfsgerechten Unterscheidung von Personalbedarf, Gruppengrößen und Fachdiensten werden drei Kategorien vergleichbaren Hilfebedarfs gebildet. 2Die Hilfebedarfsgruppen 1, 2 und 3 stellen einen steigenden Hilfebedarf dar. 3Den einzelnen Hilfebedarfsgruppen sind unterschiedliche Gruppengrößen, Mindestpersonalberechnungsgrößen und Fachdienststunden zugeordnet. 4In fachlich begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde höhere Mindeststandards festlegen. 5Die Einrichtungen können ihre tatsächlichen Gruppen mit Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen aus allen drei Hilfebedarfsgruppen zusammensetzen. 6Je nach Zusammensetzung variieren die Berechnungen für die personelle Ausstattung, Gruppengröße und den Fachdienst der tatsächlichen Gruppe. 7Für Gruppen, in denen Personen betreut werden, die erhebliches selbst- und/oder fremdgefährdendes Verhalten zeigen bzw. für die ein richterlicher Beschluss zur Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen vorliegt, legt die Aufsichtsbehörde erforderlichenfalls eine über den Standard der jeweiligen Hilfebedarfsgruppe hinausgehende Reduzierung der Gruppengröße und/oder einen höheren Personalstandard einschließlich der Fachdienstleistungen und der Verfügungszeiten fest. 8Die Leistungsträger werden hierzu rechtzeitig beteiligt.
15.1
Hilfebedarfsgruppe 1
1Sie umfasst Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung oder von wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung bedrohte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige. 2Die tatsächlichen Gruppen umfassen in diesem Fall in Heilpädagogischen Tagesstätten acht bis höchstens zwölf Plätze, in Heilpädagogischen Heimen und Internaten höchstens zehn Plätze. 3Die Mindestpersonalberechnungsgröße liegt bei anderthalb Stellen. 4Der tatsächliche Personalbedarf bezieht die Betreuungszeiten mit ein. 5Der heil- und sozialpädagogische, psychologische, medizinisch-therapeutische Fachdienst beträgt in der Regel eine, mindestens eine halbe Wochenstunde pro betreute Person.
15.2
Hilfebedarfsgruppe 2
1Sie umfasst Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung oder von wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung bedrohte Kinder im Vorschulalter, die einen erhöhten Förder-, Betreuungs- und Pflegebedarf aufweisen. 2Ein erhöhter Förder-, Betreuungs- und Pflegebedarf besteht, wenn zwei oder mehrere der Behinderungen Blindheit, Gehörlosigkeit, anhaltende Verhaltensauffälligkeiten, geistige Behinderung oder wesentliche Körperbehinderungen vorliegen. 3Dies gilt auch bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen, deren Behinderung so erheblich ist oder bei Kindern im Vorschulalter, deren Verhaltensauffälligkeit so erheblich ist, dass der Umfang des Förder-, Betreuungs- und Pflegebedarfes dem des vorgenannten Personenkreises entspricht. 4Die tatsächlichen Gruppen umfassen in diesem Fall in Heilpädagogischen Tagesstätten acht bis höchstens zehn Plätze, in Heilpädagogischen Heimen und Internaten höchstens acht Plätze. 5Die Mindestpersonalberechnungsgröße liegt bei zwei Stellen. 6Der tatsächliche Personalbedarf bezieht die Betreuungszeiten mit ein. 7Der heil- und sozialpädagogische, psychologische, medizinisch-therapeutische Fachdienst beträgt mindestens eine Wochenstunde pro betreute Person.
15.3
Hilfebedarfsgruppe 3
1Sie umfasst Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung oder von wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung bedrohte Kinder im Vorschulalter, die aufgrund ihres erhöhten Förder-, Betreuungs- und Pflegebedarfes einer besonders intensiven, ununterbrochenen Betreuung, Förderung und Pflege bedürfen. 2Die tatsächlichen Gruppen umfassen in diesem Fall in Heilpädagogischen Tagesstätten und in Heilpädagogischen Heimen höchstens sechs Plätze. 3Die Mindestpersonalberechnungsgröße liegt bei zweieinhalb Stellen. 4Der tatsächliche Personalbedarf bezieht die Betreuungszeiten mit ein. 5Der heil- und sozialpädagogische, psychologische, medizinisch-therapeutische Fachdienst beträgt mindestens zwei Wochenstunden pro betreute Person.
16.
Personal
1Zur Erziehung, Förderung und Bildung sowie für die Betreuung und Pflege der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen muss ausreichend Personal vorhanden sein, das die persönliche und fachliche Eignung für seine Aufgaben besitzt. 2Dies setzt eine positive Grundhaltung, Empathie und fachliche Kenntnisse voraus. 3Die Personalbemessung richtet sich nach den Erfordernissen jeder einzelnen Einrichtung. 4Der Träger legt zusammen mit der Konzeption einen Vorschlag für die Personalausstattung vor. 5Diese werden von der Aufsichtsbehörde geprüft und in Verbindung mit den Vorgaben dieser Richtlinien als Ausgangsbasis für die Festlegung einrichtungsspezifischer Mindeststandards in der Betriebserlaubnis verwendet. 6Der tatsächliche Stellenbedarf errechnet sich aus den Betreuungszeiten, der Anzahl der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen und deren Einteilung in die Hilfebedarfsgruppen, unter Berücksichtigung der vereinbarten jährlichen Arbeitszeit, des Fortbildungsbedarfs und durchschnittlicher Ausfallzeiten durch Krankheit. 7Mittelbar zur Betreuung erforderliche Tätigkeiten, wie insbesondere Vor- und Nachbereitung, Zusammenarbeit mit den Sorgeberechtigten, Teamarbeit und Supervision, sind im notwendigen Umfang zu berücksichtigen. 8Die erforderlichen Festlegungen der Personalbemessung werden im Rahmen der Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII auf der Grundlage der fachlichen Konzeption getroffen. 9Auf das Schema der Aufsichtsbehörde zur Personalermittlung wird verwiesen. 10Der Einrichtungsträger muss sicherstellen, dass die Vorgaben des § 75 Abs. 2 SGB XII eingehalten werden. 11Ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a bzw. ein Europäisches Führungszeugnis nach § 30b des Bundeszentralregistergesetzes ist von Personen, die Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt zu ihnen haben, vor Beginn der Tätigkeit sowie in regelmäßigen Abständen von längstens fünf Jahren dem Träger vorzulegen.
16.1
Pädagogische Leitung
1Die pädagogische Leitung der Einrichtung ist für die qualifizierte Umsetzung der Inhalte dieser Richtlinien verantwortlich. 2Aufgaben und Funktionen der Geschäftsführung und der Verwaltung sowie des Fachdienstes sind hierbei nicht inbegriffen. 3Der Leitungsaufwand bemisst sich
in Heimen und anderen stationären Einrichtungen anteilig bis zu einer viertel Stelle pro Gruppe für die erste bis vierte Gruppe, ab der fünften Gruppe anteilig eine zehntel Stelle,
in Heilpädagogischen Tagesstätten eine fünftel Stelle von der ersten bis fünften Gruppe, ab der sechsten Gruppe anteilig eine zwanzigstel Stelle.
2Weitere Leitungsanteile sind abhängig von der Zweckbestimmung sowie der Organisationsstruktur, insbesondere vom Personalumfang und der Anzahl der Gruppen. 3Synergieeffekte sind zu berücksichtigen.
16.2
Gruppenübergreifender Fachdienst
1Die Aufgaben des gruppenübergreifenden Fachdienstes umfassen insbesondere die diagnostische Abklärung, die psychologische, heil- und sozialpädagogische und/oder medizinisch-therapeutische Förderung sowie die Beratung des Gruppenpersonals und die Arbeit mit Familienangehörigen. 2Soweit im Einzelfall erforderlich, legt die Aufsichtsbehörde die Anteile der pädagogisch-psychologischen Fachdienste einerseits sowie der medizinisch-therapeutischen Fachdienste andererseits nach Anhörung der Einrichtungs- und Leistungsträger fest.
16.3
Gruppendienst
1Ab der Anwesenheit von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen ist sicherzustellen, dass mindestens eine Fachkraft in jeder Gruppe verantwortlich tätig ist. 2Qualifikation und Zahl der weiteren pädagogischen und pflegerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten sich nach dem Hilfebedarf der Zielgruppe. 3Das Verhältnis der Fachkräfte zu den Hilfskräften im Gruppendienst darf generell einen Schlüssel von zwei zu eins nicht unterschreiten. 4Das Verhältnis qualifizierter Hilfskräfte zu weiteren Hilfskräften sollte sich an dieser Quote orientieren. 5Der Dienstplan ist entsprechend zu gestalten. 6Bei der Personaleinsatzplanung ist sicherzustellen, dass Ausfälle unverzüglich bedarfsgerecht ausgeglichen werden.
16.4
Nachtdienst
1In der Regel ist die Betreuung während der Nachtruhe durch Fachkräfte zu leisten. 2Dies kann in Form von Nachtwache und/oder Nachtbereitschaft erfolgen. 3Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann für die Nachtbetreuung eine Hilfskraft eingesetzt werden, wenn eine Fachkraft in Rufbereitschaft vorgehalten wird. 4Werden in der Nacht freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen angewendet, sind grundsätzlich Nachtwachen erforderlich. 5Der Umfang und die Ausgestaltung der nächtlichen Betreuung sind abhängig vom Hilfebedarf, den räumlichen Bedingungen und der Organisationsstruktur.
17.
Supervision, Fort- und Weiterbildung
1Regelmäßige Supervision, Fort- und Weiterbildung sind zentrale Beiträge zur Qualitätsentwicklung einer Einrichtung. 2Der Träger hat darauf hinzuwirken, dass sich jede Fach- und Hilfskraft entsprechend ihrer Aufgabenstellung fort- und weiterbildet. 3Für Einrichtungen, die freiheitsentziehende Maßnahmen anwenden, wird auf Nr. 8.3 verwiesen.
18.
Berufliche Qualifizierung
Grundsätzlich sind zur Erfüllung der unterschiedlichen Aufgaben der ganzheitlichen Förderung, Bildung und Erziehung, Pflege und Betreuung in Heilpädagogischen Tagesstätten, Heimen, Internaten und sonstigen Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung Fach- und Hilfskräfte gemäß ihrer Ausbildung einzusetzen:
18.1
Pädagogische Leitungskräfte
1Für die pädagogische Leitung der Einrichtung sind in der Regel geeignete pädagogische Fachkräfte oder nach Einzelfallprüfung entsprechend wissenschaftlich ausgebildete Fachkräfte einzusetzen. 2Eine mehrjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen sozial- oder heilpädagogischen Einrichtung ist erforderlich.
18.2
Pädagogische und pflegerische Fachkräfte
1Fachkräfte müssen eine einschlägige Berufsausbildung oder ein einschlägiges Studium abgeschlossen haben, wodurch ihnen Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen, eigenverantwortlichen Wahrnehmung der ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt wurden. 2Pädagogische Fachkräfte sind insbesondere
diplomierte bzw. staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Absolventinnen und Absolventen mit Bachelor of Arts (B.A.) Studiengang Soziale Arbeit,
staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,
staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen (B.A.),
Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen, Absolventinnen und Absolventen mit Bachelor of Arts (B.A.) Studiengang Pädagogik oder Erziehungswissenschaften mit Studienschwerpunkt „Sozialpädagogik/Soziale Arbeit“ oder „Kindheit und Jugend“ mit ca. 600 Stunden Praxis in sozial- oder heilpädagogischen Einrichtungen,
außerschulische Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen (B.A.),
staatlich geprüfte oder anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,
staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, Absolventinnen und Absolventen mit Bachelor of Arts (B.A.) Studiengang Heilpädagogik,
Heilpädagoginnen und Heilpädagogen (B.A.) mit Studienschwerpunkt konduktive Förderung und Inklusion,
Diakoninnen und Diakone mit sozialpädagogischem Ausbildungsschwerpunkt sowie
andere Kräfte mit einrichtungsorientierter Ausbildung (z. B. SOS-Kinderdorfeltern, Waldorf-, Montessori-Pädagoginnen und -Pädagogen, Konduktorinnen und Konduktoren in den jeweiligen Einrichtungen).
3Pflegerische Fachkräfte sind insbesondere Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger.
18.3
Gruppenübergreifende Fachdienste
Solche sind insbesondere
diplomierte bzw. staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Absolventinnen und Absolventen mit Bachelor of Arts (B.A.) Studiengang Soziale Arbeit ggf. mit therapeutischer Zusatzausbildung,
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten,
Diplom-Psychologinnen und Diplom-Psychologen, Master of Science Studiengang Psychologie,
Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen,
staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen (B.A.),
staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, Absolventinnen und Absolventen mit Bachelor of Arts (B.A.) Studiengang Heilpädagogik,
Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten mit Diplom, Bachelor oder Master,
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
Logopädinnen und Logopäden sowie
Konduktorinnen und Konduktoren in den entsprechenden Einrichtungen.
18.4
Qualifizierte Hilfskräfte
Qualifizierte Hilfskräfte sind insbesondere staatlich geprüfte
Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger,
Heilerziehungspflegehelferinnen und Heilerziehungspflegehelfer,
Sozialbetreuerinnen und Sozialbetreuer sowie
Praktikantinnen und Praktikanten der Fachakademie für Sozialpädagogik im Anerkennungsjahr.
18.5
Weitere Hilfskräfte
Weitere Hilfskräfte sind insbesondere
Praktikantinnen und Praktikanten,
Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr und Bundesfreiwilligendienst,
ausländische Fachkräfte, deren Ausbildung in Bayern nicht anerkannt ist sowie
Personen, die einen sozialpädagogischen oder heilerzieherischen Beruf anstreben und angelernte Hilfskräfte (z. B. Betreuungshelfer oder Betreuungshelferin).
18.6
Prüfung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen
1Bei Bewerberinnen und Bewerbern mit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde, ob mit der Ausbildung die angestrebte Tätigkeit wahrgenommen werden kann. 2Eine generelle Gleichwertigkeitsanerkennung mit einer in Deutschland erworbenen Fachausbildung kann bei der zuständigen Prüfbehörde beantragt werden.
19.
Bau und Ausstattung
1Bereits bei der Planung von Einrichtungen soll für eine bestmögliche Integration der betreuten Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen in das bestehende Gemeinwesen Sorge getragen werden. 2Bauliche Maßnahmen sind vorab mit der zuständigen Aufsichtsbehörde abzustimmen.
19.1
Gebäude, Raumstruktur und Raumausstattung
1Die Gebäude, die dazugehörigen Anlagen und die Ausstattung der Einrichtung müssen baulich und funktional so beschaffen sein, dass sie den individuellen und behinderungspezifischen Bedürfnissen der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen und der Zweckbestimmung auf Grundlage der fachlichen Konzeption entsprechen. 2Die Bestimmungen für barrierefreies Bauen sind zu berücksichtigen. 3Für Spiel und Sport sind ausreichende Freiflächen im Außenbereich zu schaffen oder müssen zugänglich sein. 4Eine zeitgemäße Medienausstattung einschließlich Internetanschluss ist zu gewährleisten.
19.1.1
Heilpädagogische Heime
1Die Räume für eine Gruppe sind als eigenständige Wohneinheit so zu gestalten, dass sie den Wohn-, Freizeit-, Ernährungs-, Schlaf- und Hygienebedürfnissen der dort lebenden Personen entsprechen. 2Entsprechend der fachlichen Konzeption ist eine ausreichende Zahl geeigneter Einzelzimmer vorzuhalten. 3Mehrbettzimmer sind in der Regel mit nicht mehr als zwei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen zu belegen. 4Als Orientierungshilfe für die Erstellung eines Raumprogramms wird auf die Richtlinien für die Investitionsförderung von Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung hingewiesen.
19.1.2
Heilpädagogische Tagesstätten
1Für Gruppenräume sind je 4 qm Bodenfläche pro Platz, mindestens jedoch 30 qm, sowie ein Nebenraum mit 15 qm vorzusehen. 2Für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit besonderem Raumbedarf (z. B. für Rollstühle) sind zusätzlich 2 qm pro Platz hinzuzurechnen. 3Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten sind vorzuhalten. 4Für Mädchen und Jungen ab dem Schulalter sind getrennte Sanitärräume bereitzustellen.
19.2
Baurechtliche Hinweise, Sicherheitsmaßnahmen und Unfallschutz
1Die Gebäude müssen den geltenden baurechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen zum baulichen Brandschutz entsprechen. 2Der Träger hat für die regelmäßige Überprüfung der Brandschutzanlagen, den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz sowie die sonstigen Sicherheitsvorkehrungen zur Verhütung von Unfällen, Vermeidung von Verbrühungen und zur Verhütung und Beseitigung von Gefahren entsprechend den gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen.
20.
Ernährung und Gesundheit
1Die Ernährung muss vollwertig und abwechslungsreich sein und dem jeweiligen Alter und dem Gesundheitszustand der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen entsprechen. 2Die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten. 3In jeder Einrichtung muss eine geeignete Ausstattung für Erste-Hilfe-Leistungen vorhanden sein. 4Eine entsprechend in Erster Hilfe ausgebildete Kraft muss in der Einrichtung jederzeit zur Verfügung stehen. 5Chemikalien (z. B. Desinfektionsmittel) und Arzneimittel sind für die Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen unzugänglich aufzubewahren. 6In allen für die Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen zugänglichen Räumen und im Außenbereich der Einrichtung sind die gesetzlichen Bestimmungen des Gesundheitsschutzgesetzes zu beachten (Rauchverbot). 7Bei Bedarf sind auch eine kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung oder andere medizinische Behandlungen sicherzustellen. 8Die gesetzlichen Bestimmungen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten, insbesondere die Vorschriften über meldepflichtige Krankheiten (§§ 6 ff. des Infektionsschutzgesetzes – IfSG), die Belehrung für Personen in der Betreuung der Minderjährigen (§ 35 IfSG) sowie die Einhaltung der Infektionshygiene (§ 36 IfSG), sind zu beachten.
21.
Befugnisse der Aufsichtsbehörde
1Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde ergeben sich aus den einschlägigen Bestimmungen des SGB VIII und des AGSG. 2Die Prüfung der Zuverlässigkeit des Einrichtungsträgers für den Betrieb der Einrichtung ist eine Voraussetzung zur Erteilung einer Betriebserlaubnis. 3Gegenstand der Prüfung ist auch die Einhaltung der Grundsätze eines ordnungsgemäßen Dokumentationswesens sowie einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung. 4Wurde dem Träger eine Betriebserlaubnis erteilt, hat die Aufsichtsbehörde auch an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbestehen. 5Die Aufsichtsbehörde darf zur Prüfung der Sicherung des Kindeswohls in der Einrichtung sämtliche relevanten Unterlagen und Dokumente einfordern. 6Dabei liegt es im Ermessen der Aufsichtsbehörde, ob diese im Original vor Ort in der Einrichtung eingesehen werden oder in welcher Form (z. B. per E-Mail, kopiert in Papierform) diese unter Einhaltung des Datenschutzes auszuhändigen sind. 7Der Träger ist gemäß Art. 47 AGSG verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 8Örtliche Prüfungen können jederzeit angemeldet und unangemeldet erfolgen, möglichst einmal jährlich. 9Bei der örtlichen Prüfung hat der Träger entsprechend mitzuwirken. 10Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich mit den Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen in Verbindung zu setzen, ggf. auch unter vier Augen oder in kleinen Gruppen, sowie mit in der Einrichtung Beschäftigten Gespräche zu führen, auch ohne Beisein von Vorgesetzten. 11Der Einrichtungsträger ist zur transparenten Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde verpflichtet. 12Werden Mängel oder Tatsachen festgestellt, die das Wohl der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen bedrohen oder gefährden, kann die Aufsichtsbehörde gemäß §§ 45 ff. SGB VIII nachträgliche Auflagen erteilen (z. B. einen Aufnahmestopp verhängen), Tätigkeitsuntersagungen aussprechen, Bußgeldbescheide erteilen oder die Betriebserlaubnis aufheben. 13In diesen Fällen sind die Sorgeberechtigten betroffener Kinder, Jugendlicher und junger Volljähriger zu informieren.
22.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsfristen
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über Richtlinien für Heilpädagogische Tagesstätten, Heime und sonstige Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung vom 1. August 2009 (AllMBl. S. 313) tritt mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft. 3Die Leistungsanbieter (Träger) können mit der zuständigen Aufsichtsbehörde unter Beteiligung des zuständigen Leistungsträgers einrichtungsspezifische Übergangsfristen für die Umsetzung der Neuerungen vereinbaren.
Michael Höhenberger
Ministerialdirektor