Veröffentlichung AllMBl. 2017/08 S. 338 vom 27.07.2017

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Az. 62b-U8621.0-2016/4
Erklärung zum „Naturpark Ammergauer Alpen“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 27. Juli 2017, Az. 62b-U8621.0-2016/4
Gemäß Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 372) geändert worden ist, werden Naturparke durch Erklärung bestimmt.
1.
Erklärung zum Naturpark
Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) als oberste Naturschutzbehörde erklärt Teilbereiche der Naturräume Ammergebirge, Ammer-Loisach-Hügelland und Lech-Vorberge mit einer Fläche von ca. 22 738 ha in den in Nr. 2 näher bezeichneten Grenzen mit Wirkung vom 1. August 2017 zum „Naturpark Ammergauer Alpen“.
2.
Naturparkgrenzen
1Der Naturpark umfasst die Gemeinden Oberammergau, Unterammergau, Ettal, Saulgrub/Altenau, Bad Kohlgrub und Bad Bayersoien sowie das gemeindefreie Gebiet Ettaler Forst im Landkreis Garmisch-Partenkirchen. 2Die Grenzen des Naturparks sind in einer Karte in einem Maßstab von 1:150 000 grob dargestellt, die Anlage dieser Erklärung ist. 3Die genauen Grenzen des Naturparks sind in einer Karte in einem Maßstab von 1:50 000 dargestellt, auf die Bezug genommen wird und die Inhalt dieser Erklärung ist. 4Diese Karte ist beim StMUV als oberster Naturschutzbehörde niedergelegt. 5Maßgebend für den genauen Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte mit der Außenkante des Begrenzungsstrichs. 6Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der Regierung von Oberbayern als höherer Naturschutzbehörde sowie beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen als unterer Naturschutzbehörde. 7Die Karten werden bei den genannten Behörden archivmäßig verwahrt und sind dort während der Dienststunden allgemein zugänglich.
3.
Schutzgebiete
Innerhalb des Naturparks sind überwiegend Schutzgebiete im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG festgesetzt.
4.
Zweck des Naturparks
Zweck des Naturparks ist es,
a)
das Gebiet entsprechend einem Pflege- und Entwicklungsplan gemäß Nr. 5 Buchst. a nachhaltig zu sichern, zu pflegen und zu entwickeln,
b)
eine durch vielfältige Nutzungsformen geprägte Landschaft und ihre Arten- und Biotopvielfalt zu erhalten, zu entwickeln und wiederherzustellen,
c)
geeignete Landschaftsteile für die Erholung und den Naturgenuss zu erschließen und der Allgemeinheit zugänglich zu machen, soweit die Belastbarkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds dies zulassen,
d)
den Erholungsverkehr zu ordnen und zu lenken,
e)
in den Schutzgebieten die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsverordnungen und in den Natura 2000-Gebieten nach Maßgabe der jeweiligen Erhaltungsziele zu verwirklichen.
5.
Träger und Aufgaben
1Träger des Naturparks ist der Verein „Naturpark Ammergauer Alpen e. V.“ mit Sitz in Oberammergau. 2Er hat insbesondere
a)
einen Pflege- und Entwicklungsplan zu erstellen, der die Maßnahmen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung des Gebiets als eine für die jeweiligen Naturräume typische, durch vielfältige Nutzungsformen geprägte Vorbildslandschaft und als Erholungsraum enthält, ihn umzusetzen und bei Bedarf fortzuschreiben; bei der Aufstellung und Fortschreibung sind alle von der Planung berührten Träger öffentlicher Belange zu beteiligen,
b)
Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere des Schutzes und der Pflege der Pflanzen- und Tierwelt, durchzuführen und zu fördern,
c)
das Naturparkgebiet zu erhalten, zu gestalten und zu pflegen, insbesondere die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbilds für die Allgemeinheit zu bewahren,
d)
Möglichkeiten aufzuzeigen, wie eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung zu erreichen ist,
e)
die naturnahe und naturschonende Erholung im Naturpark zu fördern,
f)
die Bevölkerung über die Bedeutung des Naturparks für Naturschutz und Landschaftspflege sowie die Erholung aufzuklären.
6.
Geltung der Erklärung
Diese Erklärung gilt, solange ihre wesentlichen Voraussetzungen, insbesondere die Festsetzung der überwiegenden Fläche als Schutzgebiete gemäß Nr. 3 und das Bestehen eines aufgabenorientierten Naturparkträgers, erfüllt sind.
 
Ulrike Scharf
Staatsministerin

Anlage