Veröffentlichung AllMBl. 2017/09 S. 384 vom 18.08.2017

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Az. IID9-43435-001/90
913-I
913-I
Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat,
Ausgabe 2009, TL AG-StB 09
Bekanntmachung der Obersten Baubehörde
im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
vom 18. August 2017, Az. IID9-43435-001/90
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Anlage: Anlage 3.1By „Klassifizierung von Asphaltgranulat für die Verwendung in Asphalt“
Vorbemerkung zur Änderung
1Der bayerische Arbeitskreis „Wiederverwendung Asphaltgranulat“ hat verschiedene Regelungen getroffen, die eine möglichst hochwertige Aufbereitung und Verwendung von Asphaltgranulat gewährleisten sollen. 2Der Anhang 3.1By der Bekanntmachung zur TL AG-StB 09 (Klassifizierung von Asphaltgranulat) wurde überarbeitet und wird mit dieser Bekanntmachung eingeführt.
1.
Allgemeines
1Die „Technischen Lieferbedingungen für Asphaltgranulat“, Ausgabe 2009 (TL AG-StB 09) setzen u. a. die Europäische Norm DIN EN 13108 „Asphaltmischgut – Mischgutanforderungen – Teil 8: Ausbauasphalt“ in Deutschland um. 2Sie enthalten materialspezifische Klassifizierungen von Asphaltgranulat, das bei der Herstellung von Baustoffgemischen für Schichten im Straßenoberbau sowie für andere Verkehrsflächen verwertet werden soll.
2.
Anwendung
2.1
Die TL AG-StB 09 samt bekanntmachendem ARS Nr. 13/2009 sind bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden.
2.2
Für den Einsatz in Asphaltmischgut nach den TL Asphalt-StB ist die Klassifizierung nicht entsprechend dem Formblatt 3.1 der TL AG-StB 09, sondern nach dem in der Anlage zu dieser Bekanntmachung enthaltenen Formblatt 3.1By „Klassifizierung von Asphaltgranulat für die Verwendung in Asphalt“ durchzuführen.
2.3
Für die Klassifizierung ist abweichend von Abschnitt 4.1.3 der TL AG-StB der Bindemittelgehalt gemäß TP Asphalt-StB, Teil 1 zu bestimmen.
2.4
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, diese Bekanntmachung auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden.
3.
Außerkrafttreten
Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 29. August 2016 (AllMBl. S. 2104) wird aufgehoben.
4.
Bezugsmöglichkeit
Die TL AG-StB 09 können bei der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden.

Helmut Schütz
Ministerialdirektor

Anlage