Veröffentlichung AllMBl. 2017/09 S. 398 vom 28.08.2017

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Az. IID9-43434-001/08
913-I
913-I
Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut
für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen,
Ausgabe 2007, Fassung 2013,
TL Asphalt-StB 07/13
Bekanntmachung der Obersten Baubehörde
im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
vom 28. August 2017, Az. IID9-43434-001/08
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Anlage 1:
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 04/2016
Anlage 2:
Beispiel zur Berechnung der maximal möglichen Zugabemenge bei Verwendung von zwei Asphaltgranulatfraktionen
Vorbemerkung zur Änderung
1Die in der Bekanntmachung vom 29. August 2016 enthaltenen zusätzlichen Prüfungen am rückgewonnenen Bindemittel im Rahmen der Erstprüfung werden reduziert. 2Die Änderungen sind in Nr. 2.7 enthalten.
1.
Allgemeines
1Die „Technischen Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen“, Ausgabe 2007, Fassung 2013 (TL Asphalt-StB 07/13), wurden in der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) von Vertretern der Industrie, der Straßenbauverwaltungen und der Wissenschaft erarbeitet. 2Sie enthalten Anforderungen an Asphaltmischgut, das für die Herstellung von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt verwendet wird.
2.
Anwendung
1Die TL Asphalt-StB 07/13 sind bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden und einschließlich der folgenden Festlegungen den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen. 2Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, diese Bekanntmachung auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden.
2.1
Zu Abschnitt 2.1 der TL Asphalt-StB 07/13
2.1.1
Es gelten die TL Gestein StB 04, Fassung 07 und die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr zu den TL Gestein-StB und die darin angegebenen Prüfverfahren.
2.1.2
1Der Hohlraumgehalt nach Rigden muss bei Füller der Kategorie V28/45 und bei Mischfüller der Kategorie V28/45 oder V44/55 entsprechen. 2Die Erweichungspunkt-Erhöhung „Delta Ring und Kugel“ muss bei Füller der Kategorie R&B8/25 und bei Mischfüller der Kategorie ΔR&B8/25 oder ΔR&B25 entsprechen.
2.1.3
Als Füller ist ausschließlich gemahlener Füller (Herstellung durch Mahlen von bereits aufbereiteten Gesteinskörnungen) oder Mischfüller aus gemahlenem Füller und Calciumhydroxid zuzugeben.
2.1.4
1Gebrochene feine Gesteinskörnungen, die in den Asphaltmischgutarten AC D, SMA, MA und PA verwendet werden, müssen aus Lieferwerken stammen, deren grobe Gesteinskörnung einen Widerstand gegen Polieren der Kategorie PSVangegeben(42) aufweisen. 2Sollen andere gebrochene feine Gesteinskörnungen Verwendung finden, muss mit dem Verfahren nach TP Gestein-StB Teil 5.4.3 nachgewiesen werden, dass der Gesamtanteil an feiner Gesteinskörnung im Gesteinskörnungsgemisch des Asphaltes rechnerisch einem PSVfGK von mindestens 61 entspricht. 3Zugleich muss der PSVfGK der anteiligen feinen Gesteinskörnungen jeweils mindestens 58 betragen. 4Erfolgt der Nachweis über PSVfGK, so muss die Prüfhäufigkeit im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) mindestens zweimal pro Jahr betragen. 5Der Hersteller der feinen Gesteinskörnung hat das Prüfmerkmal in seine Herstellererklärung einschließlich Sortenverzeichnis aufzunehmen. 6Der Hersteller des Asphaltes hat die PSVfGK der verwendeten feinen Gesteinskörnungen und den rechnerisch resultierenden PSVfGK im Erstprüfungsbericht anzugeben.
2.2
Zu Abschnitt 2.2 der TL Asphalt-StB 07/13
Die verwendeten Bindemittel müssen den TL Bitumen-StB 07/13 einschließlich den Anforderungen der Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr zu den TL Bitumen-StB 07/13 entsprechen.
2.3
Zu Abschnitt 3.1.1 der TL Asphalt-StB 07/13
1Asphaltgranulat ist gemäß Anhang 3.1By „Klassifizierung von Asphaltgranulat für die Verwendung in Asphalt“ der Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr zu den TL AG-StB 09 zu klassifizieren. 2Die Definition für TR&B2 wird unter Berücksichtigung der Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr zu den TL Bitumen-StB 07/13 folgendermaßen geändert:
TR&B2:
Mittlerer Wert des Erweichungspunktes „Ring und Kugel“ der Sortenspanne des zur Verwendung vorgesehenen Straßenbaubitumens oder polymermodifizierten Bitumens, bei Verwendung von PmB 25/55-55 A RC bzw. 10/40-65 A RC mittlerer Wert des Erweichungspunktes „Ring und Kugel“ der Deklarationsspanne.
3Bei Verwendung von polymermodifiziertem Bitumen 120/200-40 A, 45/80-50 A, 25/55-55 A oder 10/40-65 A muss TR&Bmix innerhalb der Sortenspanne des geforderten PmB liegen. 4Ab einer Zugabemenge von 15 M.-% Asphaltgranulat und einem geforderten Bindemittel 25/55-55 A bzw. 10/40-65 A dürfen auch die Sorten 25/55-55 A RC bzw. 10/40-65 A RC verwendet werden. 5TR&Bmix darf dann den unteren Grenzwert für den Erweichungspunkt „Ring und Kugel“ des geforderten PmB nicht unterschreiten. 6Die Zugabe von zwei unterschiedlichen Asphaltgranulaten zum Mischgut ist zulässig. 7In diesem Fall ist die maximal mögliche Zugabemenge an Asphaltgranulat aus den berechneten, resultierenden Kennwerten für den Bindemittelgehalt, Erweichungspunkt „Ring und Kugel“, Anteil der Kornklassen 0/0,063, 0,063/2 und 2/D der beiden Asphaltgranulaten gemäß dem in der Anlage 2 aufgeführten Beispiel zu bestimmen.
2.4
Zu Abschnitt 3.2.1 Tabelle 4 der TL Asphalt-StB 07/13
In Asphalttragschichtmischgut AC T S kann auch eine ungebrochene Lieferkörnung 0/5 mit Kategorie CNR verwendet werden.
2.5
Zu Abschnitt 3.2.7 der TL Asphalt-StB 07/13
Die Anforderung an den Widerstand gegen Polieren bei PA 11 und PA 8 ist abweichend von Tabelle 10 PSVangegeben(53).
2.6
Zu Abschnitt 4.1.2 der TL Asphalt-StB 07/13
Als zusätzliches Kriterium für die Erneuerung der Erstprüfung gilt: Überschreitung einer Grenze der vom Bindemittelhersteller für den Anlieferungszustand deklarierten Spannweite für den Erweichungspunkt „Ring und Kugel“ bei PmB 25/55-55 A RC, PmB 10/40-65 A RC, PmB 40/100-65 A und bei viskositätsveränderten Bindemitteln.
2.7
Zu Abschnitt 4.1.3 der TL Asphalt-StB 07/13
1Die Ergebnisse der Prüfung des Haftverhaltens gemäß TP Asphalt-StB, Teil 11, sind zur Erfahrungssammlung über eine Internetmaske unter der Adresse http://www.cbm.bgu.tum.de/index.php?id=333 an das Centrum für Baustoffe und Materialprüfung an der TU München zu übergeben. 2Bei der Verwendung von Mischfüller ist am Kornanteil < 0,063 mm des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Gesteinskörnungsgemisches der Calciumhydroxidgehalt nach TP Gestein-StB, Teil 3.9 Abschnitt 6.3 zu bestimmen. 3Bei PmB 25/55-55 A RC, PmB 10/40-65 A RC und bei PmB 40/100-65 A sind der Erweichungspunkt „Ring und Kugel“ und die elastische Rückstellung des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels zu bestimmen.
2.8
Zu Abschnitt 4.1.4 Buchst. b und c der TL Asphalt-StB 07/13
Zusätzliche Angaben im Erstprüfungsbericht sind:
Bindemittel:
bei viskositätsveränderten Bindemitteln oder viskositätsverändernden Zusätzen:
Hersteller, Lieferwerk und Bezeichnung des Bindemittels bzw. des Zusatzes, sowie Erweichungspunkt „Ring und Kugel“ des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels,
bei PmB 25/55-55 A RC, PmB 10/40-65 A RC und bei PmB 40/100-65 A:
Hersteller, Lieferwerk und Bezeichnung des Bindemittels sowie Erweichungspunkt „Ring und Kugel“ und elastische Rückstellung des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels,
bei Mitverwendung von Asphaltgranulat und Einsatz von PmB 25/55-55 A RC oder PmB 10/40-65 A RC:
berechneter Erweichungspunkt des Bindemittels im resultierenden Asphaltmischgut TR&Bmix,
bei Verwendung von Mischfüller:
Calciumhydroxidgehalt im Kornanteil < 0,063 mm des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Gesteinskörnungsgemisches.
2.9
Zu Abschnitt 4.2 TL Asphalt-StB 07/13
Die Ergebnisse der in der Tabelle 15 genannten Prüfungen sind über eine Internetmaske unter der Adresse http://www.cbm.bgu.tum.de/index.php?id=333 an das Centrum für Baustoffe und Materialprüfung an der TU München zu übergeben.
Tabelle 15: Zusätzliche Prüfung ausgewählter Bindemittelarten und -sorten bei Anlieferung
Merkmal oder Eigenschaft
Prüfmethode
Bindemittelsorte
Häufigkeit
30/45, 50/70, 70/100, 160/220
25/55-55, 10/40-65, 40/100-65 25/55-55 RC 10/40-65 RC
 
Penetration bei 25 °C
DIN EN 1426
x
x
einmal pro 300 t
Erweichungspunkt „Ring und Kugel“
DIN EN 1427
x
x
Verformungsverhalten im dynamischen Scherrheometer (DSR)
AL DSR-Prüfung (T-Sweep), 1 Probekörper
x
einmal pro 1.500 t, jeweils beginnend ab 50 t im laufenden Jahr
Verformungsverhalten im dynamischen Scherrheometer (MSCR) bei 60 °C
AL DSR-Prüfung (MSCR)
x
Beständigkeit gegen Verhärtung unter Einfluss von Wärme und Luft nach DIN EN 12607-1 bei 163 °C
Penetration bei 25 °C
Erweichungspunkt „Ring und Kugel“
 
 
DIN EN 1426
DIN EN 1427
x
x
einmal pro 900 t, jeweils beginnend ab 50 t im laufenden Jahr
Beständigkeit gegen Verhärtung unter Einfluss von Wärme und Luft nach DIN EN 12607-1 bei 163 °C plus einer beschleunigten Langzeit-Alterung nach DIN EN 14769
Penetration bei 25 °C
Erweichungspunkt „Ring und Kugel“
 
 
 
DIN EN 1426
DIN EN 1427
x
x
2.10
Zu Anhang A der TL Asphalt-StB 07/13
Der Anhang wird wie folgt geändert:
2.10.1
Zu Anhang A, Qualität der Feinanteile (Abschnitt 2.2.4)
1Die nach TP Gestein-StB, Teil 6.6.3 bestimmte Wasserempfindlichkeit von feinen Gesteinskörnungen und Gesteinskörnungsgemischen darf beim Merkmal Schüttelabrieb bei Verwendung der Gesteinskörnung in Asphaltmischgut für Asphalttragschichten höchstens 60 M.-%, in allen anderen Fällen höchstens 25 M.-% betragen. 2Die Anforderungen gelten bei einem Feinanteil von mehr als 3 M.-% (bezogen auf den Kornanteil < 2 mm) für den Schüttelabrieb mit Eigenfüller (Serie E). 3Ansonsten gelten die Anforderungen für den Schüttelabrieb mit Fremdfüller (Serie F). 4Bei der Verwendung in Asphaltdeck- und Asphalttragdeckschichten, bei denen eine feine Gesteinskörnung mit einem Feinanteil von mehr als 16 M.-% verwendet wird, darf der Schüttelabrieb mit Eigenfüller (Serie E) höchstens 15 M.-% betragen.
2.10.2
Zu Anhang A, Widerstand gegen Zertrümmerung (Abschnitt 2.2.9)
TL Gestein-StB 04, Abschnitt 2.2.9, Widerstand gegen Zertrümmerung:
1Bei AC T und AC TD sind die angegebenen gesteinsbezogenen Kategorien für den Widerstand gegen Zertrümmerung nicht anzuwenden. 2Für die in den jeweiligen Schichten verwendeten Gesteinskörnungen gilt als geforderte Kategorie für die Schlagzertrümmerung:
AC T
SZ26/LA30c)
AC TD
SZ22/LA25
2.10.3
Zu Anhang A, Widerstand gegen Polieren (Abschnitt 2.2.10)
In der Spalte PA wird PSVangegeben(54) durch PSVangegeben(53) ersetzt.
2.10.4
Zu Anhang A, Widerstand gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung (Abschnitt 2.2.14.3)
Bei AC TD wird keine Anforderung gestellt.
2.10.5
Zu Anhang A, Widerstand gegen Hitzebeanspruchung (Abschnitt 2.2.15)
Die Absplitterung von Gesteinskörnungen für Asphaltmischgut muss nach Hitzebeanspruchung im Muffelofen kleiner als 3 M.-% sein und der SZ8/12-Wert darf nach Hitzebeanspruchung um nicht mehr als 3 M.-% zunehmen.
2.10.6
Zu Anhang A, Wasserempfindlichkeit (Abschnitt 2.3.6)
Es darf nur Fremdfüller verwendet werden, bei dem der Schüttelabrieb nach TP Gestein-StB, Teil 6.6.3, Anhang B höchstens 45 M.-% beträgt.
2.10.7
Zu Anhang A, Umweltrelevante Merkmale (Abschnitt 2.4)
1Der Anhang D findet keine Anwendung. 2RC-Baustoffe müssen den Anforderungen der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Anwendung von Recyclingbaustoffen im Straßenbau in Bayern (ZTV wwG-StB By) entsprechen. 3Für industriell hergestellte Gesteinskörnungen gelten die Festlegungen des jeweiligen Verwertungsbescheids.
2.10.8
Zu Anhang A, Fußnoten
1Die Fußnote b findet keine Anwendung. 2Die Absplitterung darf bei Straßen der Belastungsklassen Bk100, Bk32, Bk10 und Bk3,2 höchstens 5 M.-% betragen. 3Es wird folgende Fußnote c ergänzt:
„c)
Eine Überschreitung der geforderten Kategorie ist bis zu einem Schlagzertrümmerungswert von 30 zulässig, wenn positive Erfahrungen vorliegen oder Rundkorn verwendet wird.“
4Es wird folgende Fußnote d ergänzt:
„d)
Nur bei Mischfüller auch möglich“.
5Es wird folgende Fußnote e ergänzt:
„e)
Nur bei Verwendung in Asphaltdeck- und Asphalttragdeckschicht“.
3.
Außerkrafttreten
Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 29. August 2016 (AllMBl. S. 2107) wird aufgehoben.
4.
Bezugsmöglichkeit
Die TL Asphalt-StB 07/13 können unter der FGSV-Nr. 797 bei der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden.
 
Helmut Schütz
Ministerialdirektor

Anlagen