Veröffentlichung AllMBl. 2017/09 S. 409 vom 30.08.2017

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Az. Z1-A0406-2017/1-1
2030.2.2-U
2030.2.2-U
Richtlinien für die Übertragung höherwertiger Dienstposten
und für die Beförderung im Geschäftsbereich des
Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 30. August 2017, Az. Z1-A0406-2017/1-1
Auf Grund von Art. 15 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, und Art. 3 Abs. 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 354) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Richtlinien für die Übertragung höherwertiger Dienstposten und für die Beförderung im Geschäftsbereich.
Inhaltsübersicht
1.
Geltungsbereich
2.
Grundlagen
2.1
Leistungsgrundsatz, Fürsorge für schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, Gleichbehandlung
2.2
Beförderungsvoraussetzungen
3.
Beförderungseignung
3.1
Mindestpunktwerte
3.2
Funktion
4.
Beförderungsreife
4.1
Bewährungszeit
4.2
Beamte und Beamtinnen, die sich durch Abschluss der modularen Qualifizierung oder der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene qualifiziert haben (Art. 20, 37 LlbG)
5.
Übertragung höherwertiger Dienstposten und Beförderungsauswahl (Höchstpunktverfahren und Binnendifferenzierung)
5.1
Höchstpunktverfahren
5.2
Binnendifferenzierung
6.
Leistungsbezogene Kürzung der Probezeit
6.1
Einstieg in der ersten Qualifikationsebene
6.2
Einstieg in der zweiten bis vierten Qualifikationsebene
7.
Besondere Regelungen für die Beamten und Beamtinnen des Ministeriums
8.
Beteiligungen
9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1.
Geltungsbereich
1Diese Richtlinien gelten für die Übertragung höherwertiger Dienstposten und für die Beförderung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. 2Sie sind anzuwenden für Beamte und Beamtinnen, soweit sie einem Amt der Besoldungsordnung A angehören. 3Die beamten-, besoldungs-, laufbahn- und haushaltsrechtlichen Vorschriften einschließlich der Allgemeinen Regelungen des Landespersonalausschusses im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts (ARLPA) bleiben unberührt.
2.
Grundlagen
2.1
Leistungsgrundsatz, Fürsorge für schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, Gleichbehandlung
1Entsprechend dem in der Verfassung verankerten Leistungsgrundsatz ist die Übertragung öffentlicher Ämter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, Art. 94 Abs. 2 der Verfassung, § 9 des Beamtenstatusgesetzes, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Art. 17 Abs. 7 LlbG). 2Das Leistungsprinzip ist dementsprechend bestimmendes Element dieser Richtlinien. 3Geregelt werden die Mindestanforderungen für Beförderungen und die Beförderungsauswahl sowie die Auswertung von Beurteilungen bei der Besetzung höherwertiger Dienstposten. 4Ansprüche auf Beförderungen oder Beförderungszeitpunkte können aus diesen Richtlinien nicht hergeleitet werden. 5Die tatsächliche Beförderung ist auch von der Stellensituation abhängig. 6Die besondere Fürsorge- und Förderungspflicht gegenüber schwerbehinderten Beamten und Beamtinnen ist sicherzustellen (siehe Nrn. 1.2, 6.6 bis 6.8, 8.3 und 9 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Teilhaberichtlinien – Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern – TeilR). 7Art. 8 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes (BayGlG) und Art. 21 LlbG sind zu beachten.
2.2
Beförderungsvoraussetzungen
Befördert werden können Beamte und Beamtinnen, bei denen die Beförderungseignung (Nr. 3) und die Beförderungsreife (Nr. 4) vorliegen.
3.
Beförderungseignung
Für eine Beförderung ist geeignet, wer in der aktuellen periodischen Beurteilung oder Anlassbeurteilung den Mindestpunktwert nach Nr. 3.1 erzielt hat und, soweit das Beförderungsamt nach besoldungsrechtlichen Vorgaben oder nach Nr. 3.2 dieser Richtlinien an eine bestimmte Funktion gebunden ist, diese wahrnimmt (Beförderungseignung).
3.1
Mindestpunktwerte
allgemein
Beförderung in ein Amt
der BesGr
A 4
A 5
A 6
A 7
A 8
A 9
A 9 + AZ
A 10
Mindestpunktwert
6
6
7
7
8
8
11
8
 
Beförderung in ein Amt
der BesGr
A 11
A 12
A 13
A 13 + AZ
A 14
A 15
A 16
A 16 + AZ
Mindestpunktwert
9
10
11
12
9
11
12
13
 
für die Beförderung von Flussmeistern und Flussmeisterinnen
Beförderung in ein Amt der BesGr
A 9
A 10
Mindestpunktwert
7
9
3.2
Funktion
a)
Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage
herausgehobene Funktion
b)
Amt der Besoldungsgruppe A 10 für Flussmeister und Flussmeisterinnen
Leitung einer Flussmeisterstelle oder eine gleichwertige Funktion bei einer wasserwirtschaftlichen Fachbehörde gemäß Fußnote 3 zu Besoldungsgruppe A 10 der Anlage 1 zum Bayerischen Besoldungsgesetz
c)
Amt der Besoldungsgruppe A 13 für Beamte und Beamtinnen bei den Wasserwirtschaftsämtern, den Nationalparkverwaltungen und der Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
Leitung der Verwaltung
d)
Amt der Besoldungsgruppe A 13 für Beamte und Beamtinnen bei einem Landesamt in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen sowie an der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
besonders verantwortungsvoller Aufgabenbereich
e)
Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage
bei einem Gewerbeaufsichtsamt: stellvertretende Leitung eines Dezernats
im Übrigen herausgehobene Funktion in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik
f)
Amt der Besoldungsgruppe A 15 für Beamte und Beamtinnen bei den Wasserwirtschaftsämtern
herausgehobene Funktion
g)
Amt der Besoldungsgruppe A 15 für Beamte und Beamtinnen bei den Gewerbeaufsichtsämtern
Leitung eines Dezernats
h)
Amt der Besoldungsgruppe A 15 für Beamte und Beamtinnen bei den Nationalparkverwaltungen
stellvertretende Leitung
i)
Amt der Besoldungsgruppe A 15 für Beamte und Beamtinnen in der Verwaltung eines Biosphärenreservats beziehungsweise einer Biosphärenregion
Leitung
j)
Amt der Besoldungsgruppe A 15 für Beamte und Beamtinnen der Veterinärverwaltung
Leitung der Veterinärverwaltung eines Landratsamts (soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16)
stellvertretende Leitung eines Sachgebiets bei einer Regierung
sonstige herausgehobene Funktion
k)
Amt der Besoldungsgruppe A 15 für Beamte und Beamtinnen beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie an der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Leitung eines Sachgebiets
stellvertretende Leitung einer Stabsstelle
sonstiger herausgehobener Dienstposten
l)
Amt der Besoldungsgruppe A 16
Leitung einer Abteilung oder ein vergleichbar herausgehobener Dienstposten bei einem Landesamt
Leitung eines Sachgebiets bei einer Regierung
Leitung eines Wasserwirtschaftsamts (soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage)
Leitung der Nationalparkverwaltung Berchtesgaden
Leitung einer großen Veterinärverwaltung eines Landratsamts
Leitung eines Gewerbeaufsichtsamts bei einer Regierung (soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2)
stellvertretende Leitung des Gewerbeaufsichtsamts bei der Regierung von Oberbayern
stellvertretende Leitung der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
m)
Amt der Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage
Leitung der Wasserwirtschaftsämter Deggendorf, Donauwörth, München und Nürnberg
Leitung der Nationalparkverwaltung Bayerischer Wald
Leitung der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
n)
Amt der Besoldungsgruppe B 2
Leitung des Gewerbeaufsichtsamts bei der Regierung von Oberbayern
4.
Beförderungsreife
Die Beförderungsreife liegt vor, wenn für eine Erstbeförderung die dem in der aktuellen periodischen Beurteilung oder Anlassbeurteilung erzielten Punktwert zugeordnete Bewährungszeit (Nr. 4.1) beziehungsweise die erforderliche Dienstzeit seit der letzten Beförderung (Art. 17 LlbG) zurückgelegt ist.
4.1
Bewährungszeit
1Bei der Erstbeförderung ist die Bewährungszeit die seit dem allgemeinen Dienstzeitbeginn zurückgelegte Dienstzeit (Art. 15 und 70 Abs. 1 Satz 1 LlbG). 2Eine Abkürzung der Bewährungszeit, insbesondere aufgrund eines Ergebnisses in der Qualifikationsprüfung, ist nicht möglich. 3Zeiträume, für die eine Beurteilung beziehungsweise Leistungsfeststellung erstellt wird, deren Gesamturteil nicht mindestens vier Punkte beträgt, werden nicht als Bewährungszeit im Sinn dieser Richtlinien berücksichtigt.
4.1.1
Bewährungszeiten für Erstbeförderungen
Beförderung nach Besoldungsgruppe A 4
Punkte
6
7–10
ab 11
Jahre
2
1,5
1
Beförderung nach Besoldungsgruppe A 6
Punkte
7–8
9–10
11–12
13–14
ab 15
Jahre
4
3,5
3
2,5
2
Beförderung nach Besoldungsgruppe A 7
Punkte
7–8
9–10
ab 11
Jahre
3
2
1
Beförderung nach Besoldungsgruppe A 8
Punkte
8
9–10
ab 11
Jahre
3
2
1
Beförderung nach Besoldungsgruppe A 10
Punkte
8–10
11–14
ab 15
Jahre
3
2
1
Beförderung nach Besoldungsgruppe A 11
Punkte
9–10
11–14
ab 15
Jahre
3
2
1
Beförderung nach Besoldungsgruppe A 14
Punkte
9–10
11–12
13–14
ab 15
Jahre
3
2,5
2
1
Soweit die Voraussetzungen gemäß Abschnitt I Nr. 1.1 ARLPA vorliegen, kann bei der Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 von Art. 17 Abs. 1 Satz 3 LlbG abgewichen werden.
4.1.2
Bewährungszeiten für Erstbeförderungen von Flussmeistern und Flussmeisterinnen
Beförderung nach Besoldungsgruppe A 9
Punkte
7–9
10–11
ab 12
Jahre
4
3,5
3
4.1.3
Bewährungszeiten für weitere Beförderungen
Beförderung nach Besoldungsgruppe
Jahre
A 5
3,5
A 6
3,5
A 7
3,5
A 8
3,5
A 9
3,5
A 9 + AZ
4
A 10
3,5
A 11
3,5
A 12
3,5
A 13
4
A 13 + AZ
4
A 14
4
A 15
4
A 16
3,5
A 16 + AZ
4
4.2
Beamte und Beamtinnen, die sich durch Abschluss der modularen Qualifizierung oder der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene qualifiziert haben (Art. 20, 37 LlbG)
1Für die erste Beförderung nach Abschluss der modularen Qualifizierung für Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene (Art. 20 Abs. 5 LlbG) ist der entsprechende Mindestpunktwert nach Nr. 3.1 vorauszusetzen; Bewährungszeit ist die seit der letzten Beförderung zurückgelegte Dienstzeit (Art. 15 LlbG). 2Nach Abschluss der Ausbildungsqualifizierung gilt für die erste Beförderung in ein Beförderungsamt ab der nächsthöheren Qualifikationsebene Nr. 4.1.1. 3Im Rahmen der modularen Qualifizierung sind alle Ämter einer Fachlaufbahn zu durchlaufen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 LlbG); eine erfolgreich abgeschlossene modulare Qualifizierung ermöglicht weder eine Sprungbeförderung noch Ausnahmen von Beförderungsverboten.
5.
Übertragung höherwertiger Dienstposten und Beförderungsauswahl (Höchstpunktverfahren und Binnendifferenzierung)
1Soweit dienstliche Beurteilungen im Rahmen der Entscheidung über die Besetzung höherwertiger Dienstposten berücksichtigt werden, gilt das Höchstpunktverfahren. 2Wenn sich beim Vergleich der Gesamturteile kein Vorsprung einer der Bewerbungen ergibt, ist eine Binnendifferenzierung nach den unten genannten Kriterien durchzuführen.
5.1
Höchstpunktverfahren
Stehen mehr Beamte und Beamtinnen zur Beförderung an als Beförderungsstellen vorhanden sind, so gilt ebenfalls das Höchstpunktverfahren: Vorrang hat der Beamte oder die Beamtin mit der höchsten Punktzahl in der aktuellen periodischen Beurteilung beziehungsweise in der Anlassbeurteilung gemäß Nr. 3 – soweit bei allen in Konkurrenz stehenden Beamten und Beamtinnen nach vergleichbaren Maßstäben (insbesondere in derselben Besoldungsgruppe) erstellt.
5.2
Binnendifferenzierung
1Bei gleicher Punktzahl im Gesamturteil ist eine Binnendifferenzierung vorgeschrieben und je nach Einstieg in einer Qualifikationsebene auf folgende Einzelmerkmale abzustellen:
bei Beamten und Beamtinnen, die sich für Ämter ab der ersten beziehungsweise zweiten Qualifikationsebene qualifiziert haben, in deren Beurteilung das Einzelmerkmal Führungserfolg nicht bewertet wurde, auf die Einzelmerkmale Fachkenntnisse, Qualität, Entscheidungsfreude und Urteilsvermögen;
bei Beamten und Beamtinnen, die sich für Ämter ab der ersten beziehungsweise zweiten Qualifikationsebene qualifiziert haben, in deren Beurteilung das Einzelmerkmal Führungserfolg bewertet wurde, auf die Einzelmerkmale Fachkenntnisse, Qualität, Entscheidungsfreude und Urteilsvermögen sowie Führungserfolg;
bei Beamten und Beamtinnen, die sich für Ämter ab der dritten beziehungsweise vierten Qualifikationsebene qualifiziert haben, in deren Beurteilung das Einzelmerkmal Führungserfolg nicht bewertet wurde, auf die Einzelmerkmale Fachkenntnisse, Qualität, Entscheidungsfreude und Urteilsvermögen sowie Führungspotenzial und
bei Beamten und Beamtinnen, die sich für Ämter ab der dritten beziehungsweise vierten Qualifikationsebene qualifiziert haben, in deren Beurteilung das Merkmal Führungserfolg bewertet wurde, auf die Einzelmerkmale Fachkenntnisse, Qualität, Entscheidungsfreude und Urteilsvermögen sowie Führungserfolg.
2Die genannten Beurteilungskriterien werden als gleichbedeutend angesehen. 3Daher ist auf den Gesamtpunktwert (Summe aus der Punktezahl dieser Einzelmerkmale) abzustellen. 4Sofern Beurteilungen verglichen werden, bei denen unterschiedliche wesentliche Beurteilungskriterien heranzuziehen wären, ist lediglich die Schnittmenge der jeweils maßgeblichen wesentlichen Beurteilungskriterien heranzuziehen. 5Besteht auch nach der Binnendifferenzierung eine Konkurrenz um die Beförderungsstellen beziehungsweise den höherwertigen Dienstposten, sind für die weitere Reihenfolge die folgenden Kriterien (in der angegebenen Reihenfolge) maßgeblich:
a)
das Ergebnis der periodischen Beurteilung, die der aktuellen periodischen Beurteilung vorhergeht – sofern bei allen in Konkurrenz stehenden Beamten und Beamtinnen nach vergleichbaren Maßstäben erstellt und vorhanden,
b)
Schwerbehinderung,
c)
eine Binnendifferenzierung dieser periodischen Beurteilung, jedoch nur hinsichtlich der maßgeblichen wesentlichen Beurteilungskriterien zum Erstellungszeitpunkt,
d)
bei funktionsgebundener Beförderung die Dauer der Übertragung der Funktion,
e)
eine Erhöhung des Anteils von Frauen in den Bereichen, in denen sie in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer – und umgekehrt,
f)
bei der ersten Beförderung in ein Beförderungsamt der allgemeine Dienstzeitbeginn,
g)
die Dauer der Übertragung des bisherigen Amts.
6Ein Kriterium ist nur dann von Bedeutung, wenn aufgrund der vorhergehenden Kriterien eine Differenzierung nicht möglich ist.
6.
Leistungsbezogene Kürzung der Probezeit
Für eine leistungsbezogene Kürzung der Probezeit gemäß Art. 36 Abs. 1 LlbG gilt für die einzelnen Qualifikationsebenen:
6.1
Einstieg in der ersten Qualifikationsebene
Die Probezeit kann bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden berufspraktischen Leistungen um zwölf Monate gekürzt werden.
6.2
Einstieg in der zweiten bis vierten Qualifikationsebene
Die Probezeit kann bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden berufspraktischen und fachtheoretischen Leistungen um
sechs Monate bei Gesamtnote „gut“ oder besser in der Qualifikationsprüfung oder in einer Prüfung nach einer Fachverordnung nach Art. 67 Satz 1 LlbG,
drei Monate bei Gesamtnote „befriedigend“ in der Qualifikationsprüfung oder in einer Prüfung nach einer Fachverordnung nach Art. 67 Satz 1 LlbG sowie einer Platzziffer, die im ersten Fünftel der Zahl der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen liegt
gekürzt werden.
7.
Besondere Regelungen für die Beamten und Beamtinnen des Ministeriums
1Diese Richtlinien gelten nicht für Leitungsfunktionen einschließlich deren Stellvertretungen im Stabsbereich. 2Für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 gilt entgegen Nr. 4.1.1 eine einheitliche Bewährungszeit von zwei Jahren ab dem allgemeinen Dienstzeitbeginn (beziehungsweise ab dem vorverlegten allgemeinen Dienstzeitbeginn) bei einer Mindestwartezeit von drei Jahren ab Berufung in das Beamtenverhältnis. 3In Fällen der Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns wird auch der Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis entsprechend fiktiv vorverlegt. 4Die Nrn. 4.2 und 7 Satz 1 bleiben unberührt.
8.
Beteiligungen
1Bei der Konzeption dieser Richtlinien sind förmlich beteiligt worden
a)
der Hauptpersonalrat beim StMUV gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Art. 80 Abs. 2 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes,
b)
die Hauptschwerbehindertenvertretung beim StMUV gemäß § 95 Abs. 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch und Nr. 14.3.3 TeilR,
c)
der Gleichstellungsbeauftragte im StMUV gemäß Art. 17 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 BayGlG.
2Bei Änderungen oder Ergänzungen werden die Beteiligungen neu durchgeführt.
9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2017 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. August 2017 tritt die Bekanntmachung über die Richtlinien für die Beförderung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 1. April 2014 (AllMBl. S. 268) außer Kraft.
 
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor