7840-L
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen
zur Stärkung der Verarbeitung und Vermarktung von
regionalen landwirtschaftlichen Erzeugnissen (VuVregio) und von
regionalen ökologischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen (VuVöko)
zur Stärkung der Verarbeitung und Vermarktung von
regionalen landwirtschaftlichen Erzeugnissen (VuVregio) und von
regionalen ökologischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen (VuVöko)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 21. August 2017, Az. M-7601-1/197
1Ziel der bayerischen Agrarpolitik ist es, den ländlichen Raum als eigenständigen und vielfältig ausgeformten Lebensraum zu stärken. 2Dabei spielt das Zusammenwirken der Land- und Ernährungswirtschaft, insbesondere bei der Erzeugung, Erfassung, Aufbereitung, Verarbeitung und Vermarktung von überwiegend regionalen und ökologischen bayerischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, eine wichtige Rolle. 3Im Rahmen dieser Richtlinie können Maßnahmen/Vorhaben kleiner regionaler Betriebe in den der landwirtschaftlichen Erzeugung nachgelagerten Bereichen gefördert werden, die der Stärkung der Verarbeitung und Vermarktung von regionalen und regionalen ökologischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie regionaler Kreisläufe dienen. 4Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
Inhaltsübersicht
- Teil 1:
- Förderung von Maßnahmen zur Verarbeitung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse (VuVregio)
- Teil 2:
- Förderung von Maßnahmen zur Verarbeitung und Vermarktung von regionalen ökologischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen (VuVöko)
- Teil 3:
- Sonstige Bestimmungen, Verfahren, Inkrafttreten
Grundlagen dieser Richtlinie sind:
- –
- die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013,
- –
- die Verordnung (EG) Nr. 853/2004,
- –
- die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (EG-Öko-Verordnung),
- –
- die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere die Art. 23 und 44 und die Verwaltungsvorschriften hierzu in der jeweils geltenden Fassung.
- Teil 1
- Förderung von Maßnahmen zur Verarbeitung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse (VuVregio)
- 1.
- Zweck der Zuwendung
1Zweck der Zuwendung ist die Stärkung der Verarbeitung und Vermarktung von regionalen landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie regionaler Kreisläufe. 2Definition Region: Regionale landwirtschaftliche Erzeugnisse sind landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in einer bestimmten Region hergestellt werden. 3Auch die Rohstoffe der Erzeugnisse stammen überwiegend aus dieser Region. 4Eine Region ist ein nach natürlichen und/oder nach historischen Gegebenheiten abgegrenzter Raum, der auch angrenzende Landkreise der Nachbarbundesländer umfassen kann. 5Diese Region muss in der Verpflichtungserklärung vom Antragsteller dargelegt werden.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
- a)
- Investitionen in folgenden, der landwirtschaftlichen Erzeugung nachgelagerten Bereichen der Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-I-Produkten auch in Verbindung mit landwirtschaftsnahen Nicht-Anhang-I-Produkten und von Rohwolle: Erfassung, Lagerung, Schlachtung, Kühlung, Sortierung, Verarbeitung, Verpackung, Etikettierung, marktgerechte Aufbereitung und Vermarktung.
- b)
- Einmalige Ausgaben für Vermarktungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Investitionen (gemäß Buchst. a).
- c)
- Marktstudien zur Entwicklung von Konzepten zur Verarbeitung und Vermarktung von regionalen landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der Premiumstrategie im Zusammenhang mit Investitionen (gemäß Buchst. a).
- 3.
- Zuwendungsempfänger
- 3.1
- Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen unbeschadet der gewählten Rechtsform.
- 3.2
- Förderausschluss
Nicht gefördert werden:
- –
- Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich gleichzeitig auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Primärproduktion) bezieht.
- –
- Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
- –
- Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind.
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
Die Gewährung der Zuwendung setzt voraus, dass
- –
- der Investitionsstandort in Bayern liegt,
- –
- mindestens zwei der folgenden Grundkriterien erfüllt sind:
- •
- Stärkung der Verarbeitung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
- •
- Verbesserung der Produktqualität regionaler Erzeugnisse,
- •
- Sicherung vorhandener oder Schaffung neuer Arbeitsplätze in der regionalen Ernährungswirtschaft,
- •
- Verbesserung des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes,
- –
- im Rahmen eines Investitionskonzepts ein Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und des Vorhabens sowie der damit verbundenen Absatzmöglichkeiten erbracht wird,
- –
- die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist,
- –
- mit dem Vorhaben vor Bewilligung noch nicht begonnen worden ist,
- –
- bei einer Betriebsaufspaltung nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- •
- zwischen Investor und Betreiber muss eine über die bloße Verpachtung hinausgehende personelle und wirtschaftliche Verflechtung bestehen (Personenidentität von mehr als 50 %),
- •
- zwischen Investor und Betreiber ist zumindest für die Dauer der förderrechtlichen Zweckbindung eine vertragliche Verpflichtung über die Überlassung bzw. zweckbestimmte Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter zu vereinbaren,
- •
- für die Rückzahlung der Zuwendungen haften Investor und Betreiber gesamtschuldnerisch,
- •
- die geförderten Wirtschaftsgüter sind beim jeweiligen Investor in der Anlagenbuchhaltung zu aktivieren,
- –
- das antragstellende Unternehmen in den letzten zwei Jahren nicht im EPLR-Programm Marktstrukturverbesserung gefördert worden ist bzw. aktuell keinen Antrag gestellt hat.
- 5.
- Förderverpflichtungen
Der Antragsteller verpflichtet sich,
- –
- den überwiegenden Teil der Aufnahmekapazität an Erzeugnissen für die geförderten Investitionen für mindestens fünf Jahre nach Abschluss der Maßnahme aus der Region zu beziehen; bestehen zwischen dem Antragsteller und der Erzeugerseite eigentumsrechtliche oder personelle Verbindungen oder familiäre Beziehungen ersten Grades, so muss mindestens die Hälfte der nachzuweisenden Aufnahmekapazität von Erzeugnissen aus der Region von anderen Erzeugern als den oben genannten bezogen werden,
- –
- sich an Evaluierungsmaßnahmen zu beteiligen (z. B. in Form von Interviews und Vor-Ort-Besuchen).
- 6.
- Art, Umfang, Höhe und Begrenzung der Zuwendung
- 6.1
- Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
- 6.2
- Umfang der Zuwendung
1Zuwendungsfähig sind angemessene Ausgaben für die Anschaffung und Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
- a)
- für Neu- und Ausbau von Verarbeitungs- und/oder Vermarktungseinrichtungen einschließlich der technischen Einrichtungen,
- b)
- für innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung der technischen Einrichtungen,
die mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist (siehe Nr. 14) zum Anlagevermögen des Zuwendungsempfängers gehören, und einmalige Ausgaben für die Vorbereitung und Entwicklung einschließlich Umsetzung von Vermarktungsmaßnahmen. 2Zuwendungsfähig sind die durch Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes nachgewiesenen Ausgaben abzüglich Umsatzsteuer und gewährter Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte).
- 6.3
- Ausschluss der Förderung
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für
- –
- eingebrachte Vermögenswerte, wie Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
- –
- den Erwerb von Grundstücken und bei bebauten Grundstücken die auf das Grundstück entfallenden Ausgaben, einschließlich Nebenkosten (Notariat, Grundbuch, Grunderwerbsteuer),
- –
- Außenanlagen, soweit sie nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Investition in die Verarbeitung und/oder Vermarktung stehen,
- –
- die Erschließung von Grundstücken,
- –
- Verwaltungsgebäude, Garagen und Kfz-Werkstatträume,
- –
- Wohnbauten nebst Zubehör,
- –
- Verbrauchsgegenstände, die zur Erstellung der Investition verwendet wurden und nicht als Herstellungskosten aktiviert wurden,
- –
- Ersatzbeschaffungen,
- –
- gebrauchte Maschinen und Einrichtungen, es sei denn es liegt eine Bestätigung des Herstellers vor, dass es sich um ein neuwertiges Gerät handelt (neuwertig könnten z. B. Messegeräte, Vorführgeräte sein),
- –
- Eigenleistungen, Zahlungen an Privatpersonen,
- –
- Abgaben, satzungsgemäße Anschlussbeiträge und dgl. an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen und Einrichtungen sowie Zölle,
- –
- Kraftfahrzeuge,
- –
- Büroeinrichtungen, -maschinen, -geräte und -software,
- –
- Finanzierung, Kreditbeschaffung, Zinsen, Pachten, Erbbauzinsen, Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken,
- –
- gemietete, geleaste Wirtschaftsgüter und Mietkauf,
- –
- Investitionen, die unmittelbar der landwirtschaftlichen Erzeugung (Primärproduktion) dienen,
- –
- Investitionen in Verkaufsräume und deren Ausstattung,
- –
- Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen,
- –
- Verwaltungskosten der Länder,
- –
- Investitionen in die Schlachtung von Tieren jeweils von der Betäubung/Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper entsprechend Abschnitt I Kapitel VII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (Agrarfreistellungsverordnung) betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen sind,
- –
- Investitionen in Ölmühlen, soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Agrarfreistellungsverordnung sind,
- –
- Tierkörperbeseitigungsanlagen,
- –
- Investitionen zur Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) begünstigt werden können,
- –
- Investitionen, die überwiegend der Lagerung von Interventionsware dienen,
- –
- Investitionen, die der Verarbeitung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dienen,
- –
- Investitionen im Bereich der Fisch- und Teichwirtschaft sowie der Aquakultur,
- –
- Investitionen in Grünfuttertrocknungsanlagen,
- –
- Investitionen im Tabaksektor,
- –
- Investitionen von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation, die gemäß deren operationellen Programmen auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gefördert werden können,
- –
- Investitionen, die ausschließlich der Erfüllung gesetzlicher Anforderungen dienen,
- –
- die Antragstellung einschließlich Gutachtenskosten,
- –
- Investitionen in Lagereinrichtungen (Hallen, Silos etc.) für landwirtschaftliche Urprodukte (Getreide, Raps, Kartoffeln etc.),
- –
- Investitionen, die nicht der Erzeugung zur menschlichen Ernährung geeigneter Produkte dienen (Hundekekse, Kaninchenfutter, etc.) mit Ausnahme von Investitionen in Zusammenhang mit der bayerischen Eiweißstrategie und der Verarbeitung von Rohwolle und
- –
- Abschreibungsbeträge für Investitionen.
- 6.4
- Mindestinvestitionsvolumen und Förderobergrenze
1Das zuwendungsfähige Ausgabenvolumen ist auf höchstens 250 000 Euro bei Investitionen gemäß Nr. 2 Buchst. a und 50 000 Euro bei Ausgaben gemäß Nr. 2 Buchst. b und c je Förderprojekt begrenzt. 2Unterschreiten die zuwendungsfähigen Ausgaben den Betrag von 25 000 Euro bei Investitionen gemäß Nr. 2 Buchst. a bzw. 5 000 Euro bei Nr. 2 Buchst. b und c, wird keine Zuwendung gewährt. 3Der Zuwendungsbetrag ist auf volle 100 Euro abzurunden. 4Der Zuschuss beträgt bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 5Der Zuschuss kann auf Antrag bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, wenn der Antragsteller ein schlüssiges Konzept zur Verarbeitung und Vermarktung von regionalen Premiumprodukten vorlegt und durchführt. 6Die landwirtschaftlichen Erzeuger oder Erzeugergemeinschaften müssen sich den dabei definierten programmspezifischen Qualitätsregeln unterwerfen, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen müssen.
- Teil 2
- Förderung von Maßnahmen zur Verarbeitung und Vermarktung von regionalen ökologischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen (VuVöko)
- 7.
- Zweck der Zuwendung
1Zweck der Zuwendung ist die Stärkung der Verarbeitung und Vermarktung von regionalen ökologischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (EG-Öko-Verordnung) sowie regionaler ökologischer Kreisläufe. 2Definition Region: Regionale landwirtschaftliche Erzeugnisse sind landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in einer bestimmten Region hergestellt werden. 3Auch die Rohstoffe der Erzeugnisse stammen überwiegend aus dieser Region. 4Eine Region ist ein nach natürlichen und/oder nach historischen Gegebenheiten abgegrenzter Raum, der auch angrenzende Landkreise der Nachbarbundesländer umfassen kann. 5Diese Region muss in der Verpflichtungserklärung vom Antragsteller dargelegt werden.
- 8.
- Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
- a)
- Investitionen in folgenden, der landwirtschaftlichen Erzeugung nachgelagerten Bereichen der Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-I-Produkten auch in Verbindung mit landwirtschaftsnahen Nicht-Anhang-I-Produkten und von Rohwolle: Erfassung, Lagerung, Schlachtung, Kühlung, Sortierung, Verarbeitung, Verpackung, Etikettierung, marktgerechte Aufbereitung und Vermarktung ökologischer Produkte.
- b)
- Einmalige Ausgaben für Vermarktungsmaßnahmen für ökologische Produkte im Zusammenhang mit Investitionen (gemäß Buchst. a).
- c)
- Marktstudien zur Entwicklung von Konzepten zur Verarbeitung und Vermarktung von regionalen ökologischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der Premiumstrategie im Zusammenhang mit Investitionen (gemäß Buchst. a).
- 9.
- Zuwendungsempfänger
- 9.1
- Antragsberechtigung
1Antragsberechtigt sind Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen unbeschadet der gewählten Rechtsform. 2Der Zuwendungsempfänger muss sein Unternehmen dem Kontrollsystem gemäß Art. 28 EG-Öko-Verordnung unterstellen.
- 9.2
- Förderausschluss
Nicht gefördert werden:
- –
- Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich gleichzeitig auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Primärproduktion) bezieht.
- –
- Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
- –
- Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind.
- 10.
- Zuwendungsvoraussetzungen
1Es können nach VuVöko nur Vorhaben gefördert werden, die ausschließlich der Verarbeitung und Vermarktung von ökologischen Erzeugnissen gemäß der EG-Öko-Verordnung dienen. 2Zudem setzt die Gewährung der Zuwendung voraus, dass
- –
- der Investitionsstandort in Bayern liegt,
- –
- mindestens zwei der folgenden Grundkriterien erfüllt sind:
- •
- Stärkung der Verarbeitung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
- •
- Verbesserung der Produktqualität regionaler Erzeugnisse,
- •
- Sicherung vorhandener oder Schaffung neuer Arbeitsplätze in der regionalen Ernährungswirtschaft,
- •
- Verbesserung des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes,
- –
- im Rahmen eines Investitionskonzepts ein Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und des Vorhabens sowie der damit verbundenen Absatzmöglichkeiten erbracht wird,
- –
- die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist,
- –
- mit dem Vorhaben vor Bewilligung noch nicht begonnen worden ist,
- –
- bei einer Betriebsaufspaltung nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- •
- zwischen Investor und Betreiber muss eine über die bloße Verpachtung hinausgehende personelle und wirtschaftliche Verflechtung bestehen (Personenidentität von mehr als 50 %),
- •
- zwischen Investor und Betreiber ist zumindest für die Dauer der förderrechtlichen Zweckbindung eine vertragliche Verpflichtung über die Überlassung bzw. zweckbestimmte Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter zu vereinbaren,
- •
- für die Rückzahlung der Zuwendungen haften Investor und Betreiber gesamtschuldnerisch,
- •
- die geförderten Wirtschaftsgüter sind beim jeweiligen Investor in der Anlagenbuchhaltung zu aktivieren,
- –
- das antragstellende Unternehmen in den letzten zwei Jahren nicht im EPLR-Programm Marktstrukturverbesserung gefördert worden ist bzw. aktuell keinen Antrag gestellt hat.
- 11.
- Förderverpflichtungen
Der Antragsteller verpflichtet sich,
- –
- den überwiegenden Teil der Aufnahmekapazität an ökologischen Erzeugnissen für die geförderten Investitionen für mindestens fünf Jahre nach Abschluss der Maßnahme aus der Region zu beziehen; bestehen zwischen dem Antragsteller und der Erzeugerseite eigentumsrechtliche oder personelle Verbindungen oder familiäre Beziehungen ersten Grades, so muss mindestens die Hälfte der nachzuweisenden Aufnahmekapazität von ökologischen Erzeugnissen aus der Region von anderen Erzeugern als den oben genannten bezogen werden,
- –
- sich an Evaluierungsmaßnahmen zu beteiligen (z. B. in Form von Interviews und Vor-Ort-Besuchen).
- 12.
- Art, Umfang, Höhe und Begrenzung der Zuwendung
- 12.1
- Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
- 12.2
- Umfang der Zuwendung
1Zuwendungsfähig sind angemessene Ausgaben für die Anschaffung und Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
- a)
- für Neu- und Ausbau von Verarbeitungs- und/oder Vermarktungseinrichtungen einschließlich der technischen Einrichtungen,
- b)
- für innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung der technischen Einrichtungen,
die mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist (siehe Nr. 14) zum Anlagevermögen des Zuwendungsempfängers gehören, und einmalige Ausgaben für die Vorbereitung und Entwicklung einschließlich Umsetzung von Vermarktungsmaßnahmen. 2Zuwendungsfähig sind die durch Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes nachgewiesenen Ausgaben abzüglich Umsatzsteuer und gewährter Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte).
- 12.3
- Ausschluss der Förderung
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für
- –
- eingebrachte Vermögenswerte, wie Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
- –
- den Erwerb von Grundstücken und bei bebauten Grundstücken die auf das Grundstück entfallenden Ausgaben, einschließlich Nebenkosten (Notariat, Grundbuch, Grunderwerbsteuer),
- –
- Außenanlagen, soweit sie nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Investition in die Verarbeitung und/oder Vermarktung stehen,
- –
- die Erschließung von Grundstücken,
- –
- Verwaltungsgebäude, Garagen und Kfz-Werkstatträume,
- –
- Wohnbauten nebst Zubehör,
- –
- Verbrauchsgegenstände, die zur Erstellung der Investition verwendet wurden und nicht als Herstellungskosten aktiviert wurden,
- –
- Ersatzbeschaffungen,
- –
- gebrauchte Maschinen und Einrichtungen, es sei denn es liegt eine Bestätigung des Herstellers vor, dass es sich um ein neuwertiges Gerät handelt (neuwertig könnten z. B. Messegeräte, Vorführgeräte sein),
- –
- Eigenleistungen, Zahlungen an Privatpersonen,
- –
- Abgaben, satzungsgemäße Anschlussbeiträge und dgl. an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen und Einrichtungen sowie Zölle,
- –
- Kraftfahrzeuge,
- –
- Büroeinrichtungen, -maschinen, -geräte und -software,
- –
- Finanzierung, Kreditbeschaffung, Zinsen, Pachten, Erbbauzinsen, Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken,
- –
- gemietete, geleaste Wirtschaftsgüter und Mietkauf,
- –
- Investitionen, die unmittelbar der landwirtschaftlichen Erzeugung (Primärproduktion) dienen,
- –
- Investitionen in Verkaufsräume und deren Ausstattung,
- –
- Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen,
- –
- Verwaltungskosten der Länder,
- –
- Investitionen in die Schlachtung von Tieren jeweils von der Betäubung/Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper entsprechend Abschnitt I Kapitel VII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (Agrarfreistellungsverordnung) betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen sind,
- –
- Investitionen in Ölmühlen, soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Agrarfreistellungsverordnung sind,
- –
- Tierkörperbeseitigungsanlagen,
- –
- Investitionen zur Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) begünstigt werden können,
- –
- Investitionen, die überwiegend der Lagerung von Interventionsware dienen,
- –
- Investitionen, die der Verarbeitung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dienen,
- –
- Investitionen im Bereich der Fisch- und Teichwirtschaft sowie der Aquakultur,
- –
- Investitionen in Grünfuttertrocknungsanlagen,
- –
- Investitionen im Tabaksektor,
- –
- Investitionen von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation, die gemäß deren operationellen Programmen auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gefördert werden können,
- –
- Investitionen, die ausschließlich der Erfüllung gesetzlicher Anforderungen dienen,
- –
- die Antragstellung einschließlich Gutachtenskosten und
- –
- Investitionen, die nicht der Erzeugung zur menschlichen Ernährung geeigneter Produkte dienen (Hundekekse, Kaninchenfutter etc.) mit Ausnahme von Investitionen in Zusammenhang mit der bayerischen Eiweißstrategie und der Verarbeitung von Rohwolle und
- –
- Abschreibungsbeträge für Investitionen.
- 12.4
- Mindestinvestitionsvolumen und Förderobergrenze
1Das zuwendungsfähige Ausgabenvolumen ist auf höchstens 250 000 Euro bei Investitionen gemäß Nr. 8 Buchst. a und 50 000 Euro bei Ausgaben gemäß Nr. 8 Buchst. b und c je Förderprojekt begrenzt. 2Unterschreiten die zuwendungsfähigen Ausgaben den Betrag von 25 000 Euro bei Investitionen gemäß Nr. 8 Buchst. a bzw. 5 000 Euro bei Nr. 8 Buchst. b und c, wird keine Zuwendung gewährt. 3Der Zuwendungsbetrag ist auf volle 100 Euro abzurunden. 4Der Zuschuss beträgt bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- Teil 3
- Sonstige Bestimmungen, Verfahren, Inkrafttreten
- 13.
- Rankingverfahren
- 13.1
- Bei Überzeichnung der verfügbaren Haushaltsmittel wird unter den in einer Antragsrunde eingegangenen Anträgen ein Ranking durchgeführt.
- 13.2
- Für die dargestellten vier Grundkriterien
- –
- Stärkung der Verarbeitung und Vermarktung regionaler (Teil 1) bzw. regionaler ökologischer (Teil 2) landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
- –
- Verbesserung der Produktqualität regionaler (Teil 1) bzw. regionaler ökologischer (Teil 2) Erzeugnisse,
- –
- Sicherung vorhandener oder Schaffung neuer Arbeitsplätze in der regionalen (Teil 1) bzw. regionalen ökologischen (Teil 2) Ernährungswirtschaft und
- –
- Verbesserung des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes
ist jeweils ein Punkt zu vergeben.
- 13.3
- Für die Demografiekriterien
- –
- Maßnahmen in strukturschwachen Regionen,
- –
- Maßnahmen zur Sicherung von Arbeitsplätzen in strukturschwachen Regionen und
- –
- Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen in strukturschwachen Regionen
sind jeweils drei Punkte zu vergeben.
- 13.4
- Für die Größen- und Regional-, Umwelt- und Qualitätskriterien
- –
- Maßnahmen von Kleinstunternehmen oder kleinen Unternehmen,
- –
- Maßnahmen, die in hohem Maße (über 75 % Bezug aus der angegebenen Region) regionale Erzeugnisse betreffen,
- –
- Investitionen mit Wassereinsparungspotenzial,
- –
- Investitionen mit Energieeinsparungspotenzial,
- –
- Antragsteller ist bereits Teilnehmer an Qualitätsprogrammen, wie z. B. GQ-Bayern oder wird im Zuge der Investition Programmteilnehmer und
- –
- Investitionen im Rahmen eines Konzepts zur Verarbeitung und Vermarktung von regionalen Premiumprodukten mit definierten Qualitätsregeln, die über den gesetzlichen Vorgaben liegen
sind jeweils fünf Punkte zu vergeben.
- 13.5
- 1Durch diese Vorgehensweise ergibt sich eine Rangfolge. 2Werden die Mittel in der benannten Antragsrunde überzeichnet, kommen die Antragsteller mit der höchsten Punktzahl zum Zuge. 3Werden die Mittel in der ersten Antragsrunde nicht ausgeschöpft, können weitere Antragsrunden eröffnet werden. 4Auch hier ist jeweils ein Ranking durchzuführen. 5Bei Punktgleichheit kann der Fördersatz gleichmäßig gekürzt werden und somit gegebenenfalls alle Antragsteller bedient werden.
- 14.
- Bayerisches Haushalts-/EU-Beihilferecht
1Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinne von Art. 23 und 44 BayHO. 2Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht in dieser Richtlinie oder im Zuwendungsbescheid etwas anderes bestimmt ist. 3Ergänzend bzw. abweichend gilt:
- –
- Die zeitliche Bindung des Zuwendungszweckes beträgt bei
- •
- Baumaßnahmen zwölf Jahre,
- •
- sonstigen Investitionen fünf Jahre
ab Inbetriebnahme.
- –
- An die Stelle der Unterlagen gemäß VV Nr. 6 zu Art. 44 BayHO treten die im Anlagenverzeichnis des Antragsformblatts aufgelisteten Unterlagen.
- –
- Die Nrn. 3.1 und 3.2 ANBest-P werden nicht angewendet.
- –
- Beihilferechtliche Grundlage für die Förderung bildet die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.
- 15.
- Mehrfachförderung
1Eine Förderung nach Teil 1 und Teil 2 dieser Richtlinie schließen sich gegenseitig aus. 2Darüber hinaus dürfen neben Zuwendungen nach dieser Richtlinie keine Mittel aus anderen öffentlichen Förderprogrammen für denselben Zweck in Anspruch genommen werden.
- 16.
- Ressortabgrenzung
1Die geltende Ressortabstimmung zwischen dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie und dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Förderung in bestimmten Bereichen der Ernährungswirtschaft ist zu beachten. 2Bei nicht eindeutig abzugrenzenden Einzelprojekten ist eine Abstimmung zwischen den Ressorts herbeizuführen.
- 17.
- Antragsverfahren
- 17.1
- Die Abwicklung der Förderprojekte erfolgt bei der Landesanstalt für Landwirtschaft, Abteilung Förderwesen und Fachrecht (LfL-AFR).
- 17.2
- 1Anträge und die erforderlichen Anlagen sind während der im Förderwegweiser auf der Homepage des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten veröffentlichten Antragsrunden bei der LfL-AFR einzureichen. 2Werden die Mittel durch eine einzelne Antragsrunde nicht ausgeschöpft, können nach Absprache von der LfL-AFR mit dem Staatsministerium weitere Antragsrunden eröffnet werden.
- 17.3
- Ab einem Netto-Auftragswert von 2 500 Euro ist eine entsprechende Markterkundung (in der Regel drei Angebote) erforderlich.
- 17.4
- 1Eine Verpflichtungserklärung über den regionalen Bezug (siehe Nr. 5 Spiegelstrich 1 und Nr. 11 Spiegelstrich 1) ist bei Antragstellung abzugeben. 2Der Nachweis über die Einhaltung ist der LfL-AFR unaufgefordert jährlich spätestens bis 31. März vorzulegen.
- 17.5
- Eine Erklärung des Zuwendungsempfängers nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ist abzugeben.
- 17.6
- 1Die LfL-AFR entscheidet über den Antrag und erlässt einen entsprechenden Bescheid. 2Die De-minimis-Bescheinigung liegt dem Bescheid bei. 3Der Bayerische Oberste Rechnungshof erhält nur bei einer Fördersumme über 50 000 Euro unter Verwendung des entsprechenden elektronischen Formblatts einen Abdruck in elektronischer Form.
- 17.7
- Die LfL-AFR überwacht die Einhaltung der im Bewilligungsbescheid festgelegten Auflagen.
- 17.8
- Eine erneute Antragstellung ist erst möglich, wenn das vorhergehende Vorhaben abgeschlossen ist.
- 18.
- Auszahlungsverfahren und Verwendungsnachweis
- 18.1
- 1Der Zuwendungsempfänger hat innerhalb der im Bewilligungsbescheid gesetzten Frist den Nachweis der Verwendung bei der LfL-AFR einzureichen und die Auszahlung der Zuwendung zu beantragen. 2Es können keine Teilverwendungsnachweise eingereicht werden.
- 18.2
- Die zur Auszahlung freigegebenen Förderbeträge werden zentral vom Staatsministerium an den Zuwendungsempfänger überwiesen.
- 19.
- Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Rückforderung
Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuschüsse richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften und den im jeweiligen Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen.
- 20.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 21. August 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Friedrich Mayer
Ministerialdirigent
Ministerialdirigent