2160-A
Änderung der FSJ-Förderrichtlinie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
vom 18. August 2017, Az. III3/6013.02-1/7
- 1.
- Nr. 5.4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration über die Richtlinie zur Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres in Bayern (FSJ-Förderrichtlinie – FSJ-FöR) vom 21. Juli 2017 (AllMBl. S. 323) wird wie folgt gefasst:
„1Der Träger hat einen angemessenen Anteil, in der Regel mindestens 10 %, an den zuwendungsfähigen Ausgaben aus Eigenmitteln oder Eigenmitteln und Drittmitteln zu erbringen. 2Können Eigenmittel nicht eingebracht werden, kann der Anteil auch vollständig aus Drittmitteln erbracht werden.“
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2017 in Kraft.
Werner Zwick
Ministerialdirigent
Ministerialdirigent