2038.3.3.2-J
Änderung der
Rechtsreferendarsausbildungsbekanntmachung
Rechtsreferendarsausbildungsbekanntmachung
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
der Justiz und des Innern, für Bau und Verkehr und
der bayerischen Rechtsanwaltskammern
der Justiz und des Innern, für Bau und Verkehr und
der bayerischen Rechtsanwaltskammern
vom 11. August 2017, Az. G1 - 2220 - IX - 5057/2016
- 1.
- Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern und der bayerischen Rechtsanwaltskammern vom 28. April 2005 (JMBl. S. 57), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 1. Oktober 2007 (JMBl. S. 145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 1.6.1.1 wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- Spiegelstrich 2 wird wie folgt gefasst:
„- Landgericht - Zivilkammer der ersten Instanz - Berufungskammer“.
- 1.1.2
- Spiegelstriche 6 und 7 werden aufgehoben.
- 1.1.3
- Spiegelstrich 8 wird Spiegelstrich 6 und wie folgt gefasst:
„- Amtsgericht - Insolvenzgericht“.
- 1.2
- Nr. 1.6.1.2 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- Spiegelstrich 6 wird wie folgt gefasst:
„- Bayerischer Staatsminister bzw. Bayerische Staatsministerin für Europaangelegenheiten und regionale Beziehungen“.
- 1.2.2
- In Spiegelstrich 9 wird das Wort „Hochschule“ durch das Wort „Universität“ ersetzt.
- 1.3
- In Nr. 1.6.1.3 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
- 1.4
- In Nr. 1.7 wird das Wort „Mindestausbildungsleistungen“ durch das Wort „Ausbildungsleistungen“ ersetzt.
- 1.5
- In Nr. 1.7.1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
- 1.6
- Nr. 1.7.1.1 wird wie folgt geändert:
- 1.6.1
- In Spiegelstrich 1 Halbsatz 1 und Halbsatz 2 wird jeweils das Wort „mindestens“ gestrichen.
- 1.6.2
- In Spiegelstrich 2 wird das Wort „mindestens“ gestrichen und der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.
- 1.6.3
- Spiegelstrich 3 wird aufgehoben.
- 1.7
- In Nr. 1.7.1.4 Spiegelstrich 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
- 1.8
- Nr. 1.7.2 wird wie folgt gefasst:
- „1.7.2
- Die gemäß § 54 JAPO zu erstellenden Zeugnisse sind mit dem von der zuweisenden Stelle in Absprache mit dem Staatsministerium der Justiz bzw. dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr gefertigten Vordruck alsbald nach Beendigung der Ausbildung zu erstellen und den Dienstvorgesetzten der Rechtsreferendare vorzulegen.“
- 1.9
- In Nr. 2.1.2 Spiegelstrich 5 Satz 4 wird Halbsatz 2 gestrichen und der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.
- 1.10
- In Nr. 2.1.6 Halbsatz 1 und Nr. 2.1.11 werden jeweils nach dem Wort „Innern“ ein Komma und die Wörter „für Bau und Verkehr“ eingefügt.
- 1.11
- Nr. 2.2.1 wird wie folgt geändert:
- 1.11.1
- Satz 2 wird aufgehoben. Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
- 1.11.2
- Im neuen Satz 2 werden die Wörter „des höheren Dienstes“ durch die Wörter „der Fachlaufbahnen Justiz bzw. Verwaltung und Finanzen mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene“ ersetzt.
- 1.12
- Nr. 2.3.2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- 1.12.1
- Die Wörter „Sozialordnung, Familie und Frauen“ werden durch die Wörter „Soziales, Familie und Integration“ ersetzt.
- 1.12.2
- Nach dem Wort „Finanzen“ werden ein Komma und die Wörter „für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.
- 1.13
- Nr. 3.3 wird folgender Satz 5 angefügt:
„Nebentätigkeiten, die geeignet sind, das Ausbildungsziel zu fördern, sind bis zu 14 Stunden pro Woche genehmigungsfähig.“
- 1.14
- In Nr. 3.4 Satz 2 werden die Wörter „Fertigung der schriftlichen Arbeiten der Zweiten Juristischen Staatsprüfung“ durch die Wörter „Ableistung von mindestens zwölf Monaten des Vorbereitungsdienstes“ ersetzt.
- 1.15
- In Nr. 3.5 werden nach dem Wort „Innern“ ein Komma und die Wörter „für Bau und Verkehr“ eingefügt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.