Veröffentlichung AllMBl. 2018/01 S. 174 vom 31.01.2018

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Stellenausschreibungen
In der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind in nächster Zeit zu besetzen:
1.
Die Stelle des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Ansbach (Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage)
2.
Die Stelle des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Bayreuth (Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage)
Bewerbungen um diese Stellen sind bis 19. Februar 2018 auf dem Dienstweg beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr einzureichen.
Es können nur Bewerber/Bewerberinnen berücksichtigt werden, die über eine verwaltungsrichterliche Berufserfahrung von mindestens drei Jahren und Erfahrung als Jurist/Juristin in der öffentlichen Verwaltung verfügen.
Vorrangig werden Bewerber/Bewerberinnen berücksichtigt, die zudem über eine ausreichend lange Berufserfahrung
von mindestens zwei Jahren als Richter/Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (oder einem Oberverwaltungsgericht) oder
von mindestens zwei Jahren als Jurist/Juristin in der Ministerialverwaltung (oder einer vergleichbaren Verwaltung auf europäischer/internationaler Ebene) oder
von mindestens zwei Jahren als Jurist/Juristin am Bundesverfassungsgericht oder Bundesverwaltungsgericht (oder einem anderen obersten Gerichtshof des Bundes oder einem vergleichbaren Gericht auf europäischer/internationaler Ebene)
verfügen.
Die Bewerbung von Frauen wird begrüßt (Art. 7 Abs. 3 BayGlG).
Schwerbehinderte Bewerber/Bewerberinnen im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX werden bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Es ist demnächst eine Stelle für eine Richterin/einen Richter am Bayerischen Landessozialgericht (BesGr R 2) zu besetzen.
Bis zum 20. Februar 2018 können auf dem Dienstweg Bewerbungen bei der Präsidentin des Bayerischen Landessozialgerichts eingereicht werden.
Die Bereitschaft zu einer Tätigkeit bei der Zweigstelle des Bayerischen Landessozialgerichts in Schweinfurt wird vorausgesetzt.
Bewerbungen von Frauen sind erwünscht (Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3 BayGlG). Auf das Antragsrecht zur Beteiligung der/des Gleichstellungsbeauftragten (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayGlG) sowie auf die Möglichkeit einer Ermäßigung des Dienstes unter den gesetzlichen Voraussetzungen des BayRiG wird hingewiesen.
Schwerbehinderte Bewerberinnen/Bewerber werden bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.