Veröffentlichung AllMBl. 2018/01 S. 3 vom 12.12.2017

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Az. IC3-0371.0-41
2030.13-I
2030.13-I
Dienstliche Beurteilung, Leistungsfeststellungen
nach Art. 30 und 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG für
die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und
des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz
(Beurteilungsbekanntmachung Polizei und
Verfassungsschutz – BUBek-Pol/VS)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 12. Dezember 2017,  Az. IC3-0371.0-41
An


die Präsidien der Bayerischen Polizei
das Bayerische Landeskriminalamt
das Bayerische Polizeiverwaltungsamt
das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz
Aufgrund von Art. 3 Abs. 2, Art. 54 Abs. 1 Satz 2, Art. 55 Abs. 3, Art. 58 Abs. 6 Satz 1 und 2, Art. 60 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 3 und 4, Art. 62 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 sowie Art. 68 Abs. 2 Satz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 354) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 15 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, und Abschnitt 3 Nr. 1.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl. S. 190, StAnz. Nr. 35), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 19. Oktober 2017 (FMBl. S. 510) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ergänzend für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz bestimmt:
1.
Beurteilungsformblätter
1Für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz in den Besoldungsgruppen bis einschließlich A 16 ohne Amtszulage sind die als Anlagen 1 und 2 beigefügten Formblätter „Beurteilungsbogen Polizei und Verfassungsschutz“ oder „Einschätzung während der Probezeit“ zu verwenden. 2Nach der Unterschrift des Beurteilers oder der Beurteilerin ist jeweils ein Abschnitt „Beteiligte“ enthalten, um an dieser Stelle eine gegebenenfalls erfolgte Beteiligung weiterer Zwischenvorgesetzter neben dem oder der unmittelbaren Vorgesetzten zum Ausdruck zu bringen. 3Beurteilungen können mit Unterstützung der EDV erstellt werden. 4Sie müssen inhaltlich dem Muster der beigefügten Anlagen 1 und 2 entsprechen.
2.
Vergleichsmaßstab
Es werden bei der Beurteilung der Beamten und Beamtinnen
in den Besoldungsgruppen A 6, A 9 und A 13
in den Besoldungsgruppen A 10, A 11 und A 14, die in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz den fachlichen Schwerpunkten Polizeivollzugsdienst oder Sicherheitsbereich im Landesamt für Verfassungsschutz zugehören
gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 2 LlbG sowie unter Beachtung von § 3 FachV-Pol/VS jeweils die folgenden verschiedenen Vergleichsgruppen gebildet:
2.1
Vergleichsgruppe A
1Beamte und Beamtinnen der jeweiligen Besoldungsgruppe, die am Beurteilungsstichtag die Voraussetzungen für die Beförderung in das nächsthöhere Amt erfüllen, weil sie entweder in der jeweiligen Qualifikationsebene eingestiegen sind oder erfolgreich an der Ausbildungsqualifizierung teilgenommen haben oder für die der erfolgreiche Abschluss der modularen Qualifizierung gemäß Art. 20 Abs. 5 LlbG festgestellt wurde. 2Nr. 2.3 bleibt hiervon unberührt.
2.2
Vergleichsgruppe B
Beamte und Beamtinnen der jeweiligen Besoldungsgruppe, die am Beurteilungsstichtag für eine Beförderung in das nächsthöhere Amt entweder nicht qualifiziert sind oder ausschließlich die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 FachV-Pol/VS für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 erfüllen.
2.3
Vergleichsgruppe C
1In den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 diejenigen Beamten und Beamtinnen, die nach Abschluss der modularen Qualifizierung ausschließlich nach § 61 Abs. 1 Satz 1 FachV-Pol/VS für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene bis zur Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind. 2Sie bilden jeweils eine eigene Vergleichsgruppe, da sie sich in Anforderungsprofil und laufbahnrechtlicher Stellung von allen anderen Angehörigen dieser Besoldungsgruppen maßgeblich unterscheiden.
3.
Bewertung
3.1
Einzelmerkmale
1Die Bewertung der Einzelmerkmale erfolgt bei Beurteilungen gemäß Anlage 1 nach einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten. 2Die hiernach zu bewertenden Einzelmerkmale sind in der Anlage 1 durch „(  )“ ersichtlich. 3Dies sind bei Beamten und Beamtinnen, die im Beurteilungszeitraum mindestens sechs Monate zusammenhängend Führungsfunktionen wahrgenommen haben, einschließlich des Einzelmerkmals Führungserfolg (Gliederungspunkt 2.1.7) 16 Einzelmerkmale. 4Bei Beamten und Beamtinnen, die weniger als sechs Monate zusammenhängend im Beurteilungszeitraum Führungsfunktionen wahrgenommen haben, entfallen Bewertungen in diesem Einzelmerkmal, so dass sich die Beurteilung in diesen Fällen auf die Bewertung von 15 Einzelmerkmalen beschränkt.
3.2
Gesamturteil
3.2.1
1Das Gesamturteil ist in freier Würdigung der Einzelmerkmale sowie der ergänzenden verbalen Hinweise zu bilden und in einer Bewertung von 1 bis 16 Punkten auszudrücken. 2Dabei ist zu beachten, dass das Gewicht der einzelnen Beurteilungsmerkmale, je nach ihrer an den Erfordernissen des Amtes zu messenden Bedeutung, sehr unterschiedlich ist. 3Aus diesem Grunde sind für die Bildung des Gesamturteils fünf Einzelmerkmale doppelt zu gewichten, die die an die Beamten und Beamtinnen zu stellenden Anforderungen in besonderem Maße prägen. 4Je nach der Funktion, die die Beamten und Beamtinnen im Beurteilungszeitraum wahrgenommen haben, sind dies
bei Führungskräften:
2.1.3
Eigeninitiative, Selbstständigkeit
2.1.5
Teamverhalten
2.1.7
Führungserfolg
2.2.2
geistige Beweglichkeit
2.2.3
Entschlusskraft, Entscheidungsfreude, Verantwortungsbereitschaft,
bei Sachbearbeitern:
2.1.2
Arbeitsgüte
2.1.3
Eigeninitiative, Selbstständigkeit
2.1.5
Teamverhalten
2.2.2
geistige Beweglichkeit
2.3.1
Fachkenntnisse.
3.2.2
Bei Einschätzungen während der Probezeit entfällt ein Gesamturteil (vgl. Nr. 9).
3.3
Verbale Hinweise und Erläuterungen
1Verbale Hinweise oder Erläuterungen zu den einzelnen Merkmalen sind zulässig. 2Sie sind bezüglich des Gesamturteils und zu Einzelmerkmalen vorzunehmen, wenn dessen oder deren Bewertung sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat oder sich die Bewertung auf bestimmte Vorkommnisse gründet. 3Von einer wesentlichen Verschlechterung wird regelmäßig dann auszugehen sein, wenn sich die Bewertung gegenüber der letzten periodischen Beurteilung um mindestens drei Punkte verschlechtert hat und diese Änderung nicht auf die Anlegung eines anderen Bewertungsmaßstabs, zum Beispiel nach einer Beförderung, zurückzuführen ist. 4Die Erläuterungen können auch gesammelt bei den ergänzenden Bemerkungen erfolgen. 5Die betroffenen Einzelmerkmale sind dabei zu nennen.
4.
Ergänzende Bemerkungen
4.1
Besonders prägende Einzelmerkmale
Hierbei ist zur Steigerung der Transparenz der Beurteilung zunächst insbesondere darzustellen, welche Einzelmerkmale bezogen auf die im Beurteilungszeitraum überwiegend ausgeübte Funktion oder die im Beurteilungszeitraum überwiegend ausgeübten Funktionen als besonders prägend erachtet wurden.
4.2
Aussage zum Dienstsport
1Bei den nicht vom Dienstsport befreiten Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen ist unter Nr. 3 der Beurteilung „Ergänzende Bemerkungen“ auch die Teilnahme am Dienstsport zu würdigen. 2Ist der Beamte oder die Beamtin vom Dienstsport befreit, so ist die Aussage „vom Dienstsport befreit“ zu treffen.
5.
Eignungsmerkmale
1In Nr. 5 der Beurteilungen nach Anlage 1 ist eine detaillierte Aussage zur Eignung zu treffen. 2Diese gliedert sich in eine Aussage zur Eignung für die Ausbildungsqualifizierung, zur Eignung für die modulare Qualifizierung, zur Führungseignung und zur sonstigen Verwendungseignung.
5.1
Eignung für die Ausbildungsqualifizierung oder für die modulare Qualifizierung
1Erscheinen Beamte und Beamtinnen für die Ausbildungsqualifizierung oder für die modulare Qualifizierung geeignet, so ist eine entsprechende Feststellung vorzunehmen. 2Eine negative Äußerung bei fehlender Eignung unterbleibt.
5.2
Führungseignung
1Sofern Beamte und Beamtinnen für eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommen, ist eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation zu treffen. 2Die Aussage hat sich insbesondere darauf zu konzentrieren, ob die Führungseignung (auch) für die nächsthöhere Führungsebene vorhanden ist.
5.3
Sonstige Verwendungseignung
1Die Aussage zur sonstigen Verwendungseignung soll sich grundsätzlich auf die nächsthöhere Führungsebene beziehen. 2Unter Berücksichtigung der insbesondere zur Führungseignung getroffenen Aussagen können folgende Formulierungen verwendet werden:
„Für Führungsaufgaben geeignet, zum Beispiel ...“
„Als Sachbearbeiter geeignet, zum Beispiel ...“.
3Dazu ist noch jeweils mindestens ein entsprechender Dienstposten beispielhaft anzugeben. 4Eine Kombination aus beiden Beschreibungen ist möglich. 5Es sind auch Einschränkungen (zum Beispiel auf bestimmte Fachgebiete) zulässig. 6Auch andere Formulierungen sind zulässig.
6.
Leistungsfeststellung für den regelmäßigen Stufenaufstieg
6.1
Leistungsfeststellungen nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 und 3 BayBesG, Art. 62 Abs. 3 LlbG
1Leistungsfeststellungen nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 und 3 BayBesG, Art. 62 Abs. 3 LlbG werden mit der dienstlichen Beurteilung verbunden. 2Hierfür enthalten Anlagen 1 und 2 eine entsprechende Aussage. 3Bei der Feststellung, ob die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen erfüllt sind, ist im Fall einer Beurteilung nach Anlage 1 auf die Beurteilungsmerkmale der fachlichen Leistung (Nr. 2.1 der Anlage 1) abzustellen. 4Die Mindestanforderungen gelten dabei regelmäßig als erfüllt, wenn der Beamte oder die Beamtin in allen Einzelmerkmalen der fachlichen Leistung mindestens 3 von 16 Punkten erzielt hat. 5Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach den für die Beurteilung geltenden Regelungen (vgl. auch Nr. 12). 6Falls der Beamte oder die Beamtin die an das Amt gestellten Mindestanforderungen nicht erfüllt, ist dies auf einem Beiblatt schriftlich zu begründen. 7Auf dem Beiblatt ist auch der Zeitpunkt anzugeben, ab dem der Stufenstopp wirkt (vgl. dazu Abschnitt 5 der VV-BeamtR und Nr. 30.3 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten – BayVwVBes).
6.2
Gesonderte Leistungsfeststellung
1Bei Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage, die noch nicht die Endstufe ihrer Besoldungsgruppe erreicht haben, sowie im Fall eines Stufenstopps (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 BayBesG) ist eine gesonderte Leistungsfeststellung nach dem als Anlage 3 beigefügten Formblatt vorzunehmen. 2Für die Bewertung der dort vorgegebenen Einzelmerkmale und deren doppelte Gewichtung gelten Nrn. 3.1 und 3.2 entsprechend. 3Die Mindestanforderungen gelten auch bei gesonderter Leistungsfeststellung regelmäßig als erfüllt, wenn in allen Einzelmerkmalen mindestens 3 von 16 Punkten erzielt werden. 4Sofern in den Fällen des § 12 Abs. 4 FachV-Pol/VS eine gesonderte Leistungsfeststellung erforderlich wird, entfällt die Bewertung der Einzelmerkmale.
7.
Leistungsfeststellung für die Vergabe von Leistungsstufen
1Bei dauerhaft herausragenden Leistungen im Sinne von Art. 66 BayBesG ist eine entsprechende Feststellung (Art. 62 Abs. 1 und 2 LlbG) zu treffen. 2Im Rahmen der Einschätzung während der Probezeit sowie der Probezeitbeurteilung entfällt die Feststellung. 3Die Leistungsfeststellung kommt nur bei den Beamten und Beamtinnen in Betracht, die in den Einzelmerkmalen nach Nr. 2.1 der Anlage 1 die jeweils in der Vergleichsgruppe höchsten durchschnittlichen Punktzahlen erhalten haben und die in allen entsprechenden Einzelmerkmalen mindestens 11 Punkte erzielt haben. 4Insgesamt ist ein strenger Maßstab anzulegen. 5Als Vergleichsgruppe gilt dabei die Besoldungsgruppe, soweit sie jeweils in den Zuständigkeitsbereich der in Nr. 12 genannten Beurteiler fällt. 6Bei Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage ist eine gesonderte Leistungsfeststellung nach dem als Anlage 3 beigefügten Formblatt vorzunehmen. 7Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach den für die Beurteilung geltenden Regelungen (vgl. auch Nr. 12). 8Die Entscheidung, ob und inwieweit Beamten und Beamtinnen, die eine Leistungsfeststellung erhalten haben, eine Leistungsstufe gewährt wird, treffen die nach § 8 Abs. 2 ZustV-IM Zuständigen nach Leistungsgesichtspunkten und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
8.
Beurteilung von Beamten und Beamtinnen nach Ausbildungsqualifizierung, Übernahme von anderen Dienstherren oder aus den Bereichen anderer oberster Dienstbehörden, Wiedereinstellung, Reaktivierung, Beurlaubung
8.1
Beurteilung nach Ausbildungsqualifizierung
1Beamte und Beamtinnen, die erfolgreich die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten oder vierten Qualifikationsebene abgeschlossen haben, sind mit Ablauf des sechsten Kalendermonats nach dem Bestehen der Qualifikationsprüfung periodisch zu beurteilen. 2Ebenso sind Beamte und Beamtinnen mit Ablauf des sechsten Kalendermonats nach dem Bestehen der Qualifikationsprüfung für Ämter ab der dritten oder vierten Qualifikationsebene periodisch zu beurteilen, wenn sie keine Probezeit mehr abzuleisten haben (vgl. Art. 10 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 LlbG).
8.2
Beurteilung nach Übernahme von anderen Dienstherren oder aus den Bereichen anderer oberster Dienstbehörden
Beamte und Beamtinnen, die aus den Bereichen anderer Dienstherren oder anderer oberster Dienstbehörden (aus anderen Geschäftsbereichen) in den Dienst bei der Bayerischen Polizei oder dem Landesamt für Verfassungsschutz übernommen worden sind, sind sechs Monate nach der Übernahme zu beurteilen.
8.3
Beurteilung nach Wiedereinstellung oder Reaktivierung
Bayerische Beamte und Beamtinnen, die wieder eingestellt oder reaktiviert wurden, sind nach sechs Monaten zu beurteilen, wenn das Ausscheiden zwölf oder mehr Monate zurückliegt.
8.4
Beurteilung nach Beurlaubung
1Beamte und Beamtinnen, die im Beurteilungszeitraum weniger als sechs Monate Dienst geleistet haben, sind grundsätzlich sechs Monate nach Wiederaufnahme des Dienstes zu beurteilen, sofern keine fiktive Laufbahnnachzeichnung nach Art. 17a LlbG erforderlich ist. 2Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LlbG findet nur insoweit Anwendung, als es sich um Zeiten einer Beurlaubung oder Freistellung für eine Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und des Bayerischen Landtages sowie bei kommunalen Vertretungskörperschaften oder kommunalen Spitzenverbänden handelt.
9.
Einschätzungen während der Probezeit und Probezeitbeurteilungen
9.1
Einschätzung während der Probezeit
1Die Einschätzung während der Probezeit ist gemäß Anlage 2 zu erstellen und beschränkt sich auf eine verbale Würdigung der bislang in der Probezeit erwiesenen Eignung, Befähigung und Leistung des Beamten oder der Beamtin sowie der Gesamtpersönlichkeit. 2Für Beamte und Beamtinnen, die dem fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz angehören, gilt dabei die Verleihung des Eingangsamtes (§ 12 Abs. 2 FachV-Pol/VS) als Beginn der regelmäßigen Probezeit im Sinne des Art. 55 Abs. 1 Satz 1 LlbG und dieser Bekanntmachung. 3Die Einschätzung ist ohne zahlenmäßiges Gesamtprädikat mit der Bewertung „voraussichtlich geeignet“, „voraussichtlich noch nicht geeignet“ oder „voraussichtlich nicht geeignet“ abzuschließen. 4Äußerungen zur Eignung entfallen. 5Die Einschätzung wird durch die Probezeitbeurteilung ersetzt, sofern die Probezeit durch Kürzung und/oder Anrechnung zwölf Monate oder weniger beträgt.
9.2
Probezeitbeurteilung
1Im Rahmen der Probezeitbeurteilung sind die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz bis zum Ablauf der Probezeit wie bei einer periodischen Beurteilung nach der Anlage 1 umfassend zu beurteilen. 2Einzelne Beurteilungsmerkmale, die mangels ausreichender Erprobung nicht sachgerecht bewertet werden können, bleiben mit „nicht ausreichend erprobt“ unbewertet. 3Die Probezeitbeurteilung ist mit 16 bis 3 Punkten oder mit der Feststellung „noch nicht geeignet“ oder „nicht geeignet“ abzuschließen. 4Ein Gesamturteil von 16 bis einschließlich 3 Punkten in der Probezeitbeurteilung schließt die Feststellung ein, dass sich der Beamte oder die Beamtin bewährt hat und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist. 5Die Gesamtbewertung „noch nicht geeignet“ enthält die Feststellung, dass sich der Beamte oder die Beamtin hinsichtlich seiner oder ihrer fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung nicht bewährt hat; sie ist nur zu treffen, wenn zu erwarten ist, dass sich der Beamte oder die Beamtin während einer Verlängerung der Probezeit noch bewähren wird. 6Vor Ablauf der verlängerten Probezeit ist der Beamte oder die Beamtin erneut umfassend zu beurteilen. 7Probezeitbeurteilungen sind rechtzeitig zum Ablauf der Probezeit zu erstellen und zur Überprüfung vorzulegen. 8Der Beurteilungszeitraum umfasst die gesamte Probezeit.
10.
Zwischenbeurteilungen, Beurteilungsbeiträge
1Zwischenbeurteilungen und Beurteilungsbeiträge werden grundsätzlich ebenfalls nach der Anlage 1 erstellt. 2Sie werden mit einem Gesamturteil abgeschlossen. 3Beurteilungsbeiträge sind ab einem Abordnungszeitraum von mehr als sechs Monaten zu erstellen (vgl. Abschnitt 3 Nr. 11.2 VV-BeamtR); für kürzere Abordnungszeiträume ist die (formlose) Beteiligung der Abordnungsdienststelle sicherzustellen. 4Bei Umsetzungen, die mit einem Wechsel des nach Nr. 12 Zuständigen verbunden sind, gelten die Regelungen über Beurteilungsbeiträge entsprechend.
11.
Aktualisierte periodische Beurteilungen, Anlassbeurteilungen
Die Erstellung aktualisierter periodischer Beurteilungen (Art. 56 Abs. 4 Satz 2 und 3 LlbG) oder von Anlassbeurteilungen (Art. 54 Abs. 1 Satz 1 LlbG) ist nur mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (im Folgenden: Staatsministerium) zulässig.
12.
Zuständigkeiten bei Erstellung der Beurteilung
1Die dienstliche Beurteilung wird nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG grundsätzlich vom Leiter/von der Leiterin der Behörde erstellt, der der Beamte oder die Beamtin im Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung angehört. 2Abweichend hiervon werden jedoch beurteilt (Art. 60 Abs. 1 Satz 5 LlbG):
12.1
In der Bayerischen Landespolizei
12.1.1
die Beamten und Beamtinnen, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 oder A 14 qualifiziert sind – mit Ausnahme der Beamten und Beamtinnen, die ausschließlich die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 FachV-Pol/VS für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 erfüllen,
vom Leiter oder von der Leiterin des Polizeipräsidiums;
12.1.2
die Beamten und Beamtinnen aller den Polizeipräsidien nachgeordneten Dienststellen,
die nicht für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind,
die ausschließlich die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 FachV-Pol/VS für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 erfüllen,
vom Leiter oder von der Leiterin der den Polizeipräsidien unmittelbar nachgeordneten Dienststellen.
12.2
In der Bayerischen Bereitschaftspolizei
12.2.1
die Beamten und Beamtinnen, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind,
vom Leiter oder von der Leiterin des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei;
12.2.2
in den den Bereitschaftspolizeiabteilungen nachgeordneten Dienststellen die Beamten und Beamtinnen, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10, jedoch nicht für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind – mit Ausnahme der Beamten und Beamtinnen, die ausschließlich die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 FachV-Pol/VS für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 erfüllen,
vom Abteilungsführer oder von der Abteilungsführerin;
12.2.3
in der Polizeihubschrauberstaffel Bayern die Beamten und Beamtinnen, die nicht für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind,
vom Staffelführer oder von der Staffelführerin;
12.2.4
im Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei die Beamten und Beamtinnen, die nicht für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind,
vom Leiter oder von der Leiterin des Fortbildungsinstituts;
12.2.5
die Beamten und Beamtinnen der Hundertschaften,
die nicht für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 oder A 14 qualifiziert sind,
die ausschließlich die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 FachV-Pol/VS für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 erfüllen,
vom Hundertschaftsführer oder von der Hundertschaftsführerin;
12.2.6
die Beamten und Beamtinnen der Ausbildungsseminare,
die nicht für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 oder A 14 qualifiziert sind,
die ausschließlich die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 FachV-Pol/VS für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 erfüllen,
vom Seminarleiter oder von der Seminarleiterin;
12.2.7
die Beamten und Beamtinnen des Polizeiorchesters Bayern,
die nicht für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 oder A 14 qualifiziert sind,
die ausschließlich die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 FachV-Pol/VS für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 erfüllen,
vom Leiter oder von der Leiterin des Polizeiorchesters Bayern.
12.3
Abgeordnete Beamte und Beamtinnen
Die abweichende Zuständigkeitsregelung gilt auch bei abgeordneten Beamten und Beamtinnen, die im Einvernehmen (bei Abordnung zu anderen Dienstherren im Benehmen) mit dem Leiter oder der Leiterin der Behörde, an die sie abgeordnet sind, beurteilt werden.
12.4
Abweichende Zuständigkeit und Vertretung
1Soweit der Leiter oder die Leiterin einer Behörde nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 oder 5 LlbG zuständig ist, dienstliche Beurteilungen zu erstellen oder dabei mitzuwirken, kann diese Zuständigkeit auf die allgemeine Vertretung der Behördenleitung, beim Staatsministerium auch auf die Leitung der Abteilung IC übertragen werden (Art. 60 Abs. 1 Satz 5 und 6 LlbG). 2Eine solche von Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG abweichende Zuständigkeit ist von den Behörden allgemein (zum Beispiel durch Geschäftsordnung) zu regeln. 3Hiervon unberührt bleibt die notwendige Vertretung im Vertretungsfall. 4Ein Vertretungsfall liegt hier nur vor, wenn davon auszugehen ist, dass eine nicht nur kurzfristige Abwesenheit des Beurteilers oder der Beurteilerin vorliegt, die zu nicht vertretbaren Verzögerungen im Beurteilungsverfahren führt.
12.5
Beteiligung bei gleicher Vergleichsgruppe
Abweichend von Abschnitt 3 Nr. 10.5 VV-BeamtR ist eine Beteiligung oder die Erstellung der Beurteilung zulässig, soweit der oder die Vorgesetzte und die zu beurteilenden Beamten und Beamtinnen zwar derselben Besoldungsgruppe, aber unterschiedlichen Vergleichsgruppen angehören.
13.
Zuständigkeit im Überprüfungsverfahren
1Gemäß Art. 60 Abs. 2 Satz 4 LlbG findet eine Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen der Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 13 und niedriger in den Fällen, in welchen das Staatsministerium vorgesetzte Dienstbehörde ist und der Beamte oder die Beamtin keine Einwendungen erhoben hat, nur in Einzelfällen auf gesonderte Anordnung des Staatsministeriums statt. 2Dies erfolgt beispielsweise, wenn von den jährlich vorgegebenen Beurteilungsrichtwerten und mittels der Beurteilungsvorübersichten abgeglichenen Beurteilungsprädikate abgewichen wird oder wenn ansonsten die Annahme besteht, dass gegen Grundsätze des Beurteilungswesens der Bayerischen Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz verstoßen wurde. 3In den Fällen, in welchen das Staatsministerium vorgesetzte Dienstbehörde ist und der Beamte oder die Beamtin Einwendungen gegen seine oder ihre Beurteilung erhoben hat, wird die Überprüfung auf die dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden übertragen. 4Bei dienstlichen Beurteilungen, die durch das Staatsministerium selbst erstellt wurden, wird auf das Überprüfungsverfahren verzichtet. 5Für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 14 und höher erfolgt die Überprüfung der Beurteilungen beim Staatsministerium. 6Die bei den dem Staatsministerium nachgeordneten Behörden als vorgesetzte Dienstbehörden durchzuführenden Überprüfungsverfahren bleiben von diesen Regelungen unberührt.
14.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 31. Mai 2018 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 30. Mai 2024 außer Kraft. 3Soweit hierin keine besonderen Regelungen getroffen wurden, finden die Abschnitte 3 und 5 der VV-BeamtR unmittelbar Anwendung. 4Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Dienstliche Beurteilung, Leistungsfeststellungen nach Art. 30 und Art. 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG für die Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 8. April 2011 (AllMBl. S. 129), die durch Bekanntmachung vom 10. April 2012 (AllMBl. S. 256) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 30. Mai 2018 außer Kraft.
Günter Schuster
Ministerialdirektor
Anlagenverzeichnis
Anlage 1:
Dienstliche Beurteilung
Anlage 2:
Einschätzung während der Probezeit
Anlage 3:
Gesonderte Leistungsfeststellung gemäß Art. 30 Abs. 3 und Art. 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG

Anlagen