2132.0-B
Vollzug der Bauvorlagenverordnung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wohnen, Bau und Verkehr
für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 22. August 2018, Az. 24-4101-2-1
Regierungen
Untere Bauaufsichtsbehörden
Gemeinden
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1
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Bauantrag und Abgrabungsantrag mit Erläuterungen
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Anlage 1a
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Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs gemäß Anlage 2 der BauVorlV
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Anlage 2
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Baubeschreibung
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Anlage 3
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Stellungnahme der Gemeinde
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Anlage 4
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Beseitigungsanzeige mit Erläuterungen
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Anlage 5
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Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme mit Erläuterungen
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Anlage 6
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Verantwortlicher für die Bauausführung mit Erläuterungen
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Anlage 7
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Baubeginnsanzeige mit Erläuterungen
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Anlage 8
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Anzeige der Nutzungsaufnahme
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Anlage 9
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Bescheinigung Standsicherheit I
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Anlage 10
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Bescheinigung Standsicherheit II
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Anlage 11
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Bescheinigung Brandschutz I
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Anlage 12
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Bescheinigung Brandschutz II
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Anlage 13
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Bescheinigung Brandschutz III
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Anlage 14
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Bescheinigung über die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage
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Anlage 15
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Bescheinigung Baugrund
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Anlage 16
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Bescheinigung sicherheitstechnische Anlagen
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- 1.
- 1Auf Grund von § 1 Abs. 3 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung – BauVorlV) vom 10. November 2007 (GVBl. S. 792, BayRS 2132-1-2-B), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 7. August 2018 (GVBl. S. 694) geändert worden ist, werden die anliegenden Vordrucke
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- Bauantrag und Abgrabungsantrag mit Erläuterungen
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- Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs gemäß Anlage 2 der BauVorlV
- –
- Baubeschreibung
- –
- Stellungnahme der Gemeinde
- –
- Beseitigungsanzeige mit Erläuterungen
- –
- Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme mit Erläuterungen
- –
- Verantwortlicher für die Bauausführung mit Erläuterungen
- –
- Baubeginnsanzeige mit Erläuterungen
- –
- Anzeige der Nutzungsaufnahme
- –
- Bescheinigung Standsicherheit I
- –
- Bescheinigung Standsicherheit II
- –
- Bescheinigung Brandschutz I
- –
- Bescheinigung Brandschutz II
- –
- Bescheinigung Brandschutz III
- –
- Bescheinigung über die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage
- –
- Bescheinigung Baugrund
- –
- Bescheinigung sicherheitstechnische Anlagen
bekannt gemacht und verbindlich eingeführt. 2Die Anlage 3 (Stellungnahme der Gemeinde) wird zur Verwendung empfohlen.
- 2.
- 1Anträge auf Baugenehmigung, auf Abgrabungsgenehmigung und auf Vorbescheid, die Vorlage im Verfahren der Genehmigungsfreistellung, die Beseitigungsanzeige sowie die Anzeige des Baubeginns und der Nutzungsaufnahme sind nur unter Verwendung dieser Vordrucke einzureichen. 2Die aufgeführten Sachverständigen-Bescheinigungen dürfen nur unter Verwendung dieser Vordrucke ausgestellt werden.
- 3.
- 1Inhalt und grafische Anordnung sind verbindlich. 2Die drucktechnische Ausführung (Farbgebung, Durchschreibeblätter etc.) bleibt den Behörden oder Verlagen überlassen. 3Anträge, Anzeigen und Bescheinigungen, die in der Form des bekannt gemachten Vordrucks gestellt bzw. erstellt werden, sind unabhängig von der drucktechnischen Ausführung von allen Gemeinden und Bauaufsichtsbehörden entgegenzunehmen. 4Dies gilt insbesondere auch für computergestützt hergestellte Vordrucke.
- 4.
- 1Planmappen dürfen auch künftig verwendet werden. 2Sie sollen in den Farben grün (Urschrift), rot (Ausfertigung für den Bauherrn) und beige (Ausfertigung für die Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist) gehalten sein. 3In der rechten oberen Ecke des Deckblatts sind Felder für den Namen des Antragstellers, das Aktenzeichen und den Namen der Gemeinde vorzusehen. 4Weitere Angaben der Bau- bzw. Abgrabungsantragsvordrucke oder Angaben für die Stellungnahme der Gemeinde dürfen nicht auf die Planmappen gedruckt werden.
- 5.
- Die mit Bekanntmachung vom 31. Oktober 2012 (AllMBl. S. 898) verbindlich eingeführten Vordrucke dürfen daneben noch bis zum 1. Oktober 2018 weiter verwendet werden, maßgeblich ist der Tag der Einleitung des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO).
- 6.
- 1Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2018 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. August 2018 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 31. Oktober 2012 (AllMBl. S. 898) außer Kraft.
Brigitta B r u n n e r
Ministerialdirektorin
Ministerialdirektorin