Veröffentlichung AllMBl. 2018/10 S. 481 vom 22.08.2018

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Az. 24-4101-2-1
2132.0-B
2132.0-B
Vollzug der Bauvorlagenverordnung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 22. August 2018, Az. 24-4101-2-1
Regierungen
Untere Bauaufsichtsbehörden
Gemeinden
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1
Bauantrag und Abgrabungsantrag mit Erläuterungen
Anlage 1a
Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs gemäß Anlage 2 der BauVorlV
Anlage 2
Baubeschreibung
Anlage 3
Stellungnahme der Gemeinde
Anlage 4
Beseitigungsanzeige mit Erläuterungen
Anlage 5
Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme mit Erläuterungen
Anlage 6
Verantwortlicher für die Bauausführung mit Erläuterungen
Anlage 7
Baubeginnsanzeige mit Erläuterungen
Anlage 8
Anzeige der Nutzungsaufnahme
Anlage 9
Bescheinigung Standsicherheit I
Anlage 10
Bescheinigung Standsicherheit II
Anlage 11
Bescheinigung Brandschutz I
Anlage 12
Bescheinigung Brandschutz II
Anlage 13
Bescheinigung Brandschutz III
Anlage 14
Bescheinigung über die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage
Anlage 15
Bescheinigung Baugrund
Anlage 16
Bescheinigung sicherheitstechnische Anlagen
 
1.
1Auf Grund von § 1 Abs. 3 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung – BauVorlV) vom 10. November 2007 (GVBl. S. 792, BayRS 2132-1-2-B), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 7. August 2018 (GVBl. S. 694) geändert worden ist, werden die anliegenden Vordrucke
Bauantrag und Abgrabungsantrag mit Erläuterungen
Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs gemäß Anlage 2 der BauVorlV
Baubeschreibung
Stellungnahme der Gemeinde
Beseitigungsanzeige mit Erläuterungen
Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme mit Erläuterungen
Verantwortlicher für die Bauausführung mit Erläuterungen
Baubeginnsanzeige mit Erläuterungen
Anzeige der Nutzungsaufnahme
Bescheinigung Standsicherheit I
Bescheinigung Standsicherheit II
Bescheinigung Brandschutz I
Bescheinigung Brandschutz II
Bescheinigung Brandschutz III
Bescheinigung über die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage
Bescheinigung Baugrund
Bescheinigung sicherheitstechnische Anlagen
bekannt gemacht und verbindlich eingeführt. 2Die Anlage 3 (Stellungnahme der Gemeinde) wird zur Verwendung empfohlen.
2.
1Anträge auf Baugenehmigung, auf Abgrabungsgenehmigung und auf Vorbescheid, die Vorlage im Verfahren der Genehmigungsfreistellung, die Beseitigungsanzeige sowie die Anzeige des Baubeginns und der Nutzungsaufnahme sind nur unter Verwendung dieser Vordrucke einzureichen. 2Die aufgeführten Sachverständigen-Bescheinigungen dürfen nur unter Verwendung dieser Vordrucke ausgestellt werden.
3.
1Inhalt und grafische Anordnung sind verbindlich. 2Die drucktechnische Ausführung (Farbgebung, Durchschreibeblätter etc.) bleibt den Behörden oder Verlagen überlassen. 3Anträge, Anzeigen und Bescheinigungen, die in der Form des bekannt gemachten Vordrucks gestellt bzw. erstellt werden, sind unabhängig von der drucktechnischen Ausführung von allen Gemeinden und Bauaufsichtsbehörden entgegenzunehmen. 4Dies gilt insbesondere auch für computergestützt hergestellte Vordrucke.
4.
1Planmappen dürfen auch künftig verwendet werden. 2Sie sollen in den Farben grün (Urschrift), rot (Ausfertigung für den Bauherrn) und beige (Ausfertigung für die Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist) gehalten sein. 3In der rechten oberen Ecke des Deckblatts sind Felder für den Namen des Antragstellers, das Aktenzeichen und den Namen der Gemeinde vorzusehen. 4Weitere Angaben der Bau- bzw. Abgrabungsantragsvordrucke oder Angaben für die Stellungnahme der Gemeinde dürfen nicht auf die Planmappen gedruckt werden.
5.
Die mit Bekanntmachung vom 31. Oktober 2012 (AllMBl. S. 898) verbindlich eingeführten Vordrucke dürfen daneben noch bis zum 1. Oktober 2018 weiter verwendet werden, maßgeblich ist der Tag der Einleitung des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO).
6.
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2018 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. August 2018 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 31. Oktober 2012 (AllMBl. S. 898) außer Kraft.
Brigitta  B r u n n e r
Ministerialdirektorin

Anlagen