2330-B
Richtlinien für das Darlehensprogramm der
Bayerischen Landesbodenkreditanstalt zur Förderung der
Modernisierung von Gebäuden von Wohnungseigentümergemeinschaften
(WEG-Modernisierungsprogramm – BayModWEG)
Bayerischen Landesbodenkreditanstalt zur Förderung der
Modernisierung von Gebäuden von Wohnungseigentümergemeinschaften
(WEG-Modernisierungsprogramm – BayModWEG)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wohnen, Bau und Verkehr
für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 8. August 2018, Az. 31-4764-3
1Im Auftrag des Freistaates Bayern fördert die Bayerische Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo) nach diesen Richtlinien, teilweise mit Unterstützung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), bauliche Maßnahmen zur energetischen Modernisierung und Erneuerung (Instandsetzung) sowie zur barrierearmen und barrierefreien Anpassung des Gemeinschaftseigentums von Wohnungseigentümergemeinschaften. 2Gefördert wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Mittel.
- 1.
- Zweck der Förderung
Das Darlehensprogramm soll es Wohnungseigentümergemeinschaften ermöglichen, Modernisierungsmaßnahmen und Instandsetzungen sowie bauliche Maßnahmen zur barrierearmen und barrierefreien Anpassung des Gemeinschaftseigentums von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden durchzuführen.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
- 2.1
- Gefördert werden nach dem KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren“ die folgenden baulichen Maßnahmen:
- –
- zur Wiederherstellung bzw. Erhöhung des Gebrauchswerts des Gebäudes,
- –
- zur Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse,
- –
- zur Energie- und Wassereinsparung,
- –
- zur CO2-Minderung infolge einer Modernisierung sowie
- –
- zur Erhaltung und Wiederherstellung der städtebaulichen Funktion älterer Wohnviertel.
- 2.2
- Gefördert werden außerdem Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, auch wenn die Voraussetzungen für eine Förderung nach dem KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren“ nicht vorliegen, insbesondere:
- –
- Erneuerung von Sanitärinstallation, Wasserversorgung und Fußböden sowie bauliche Maßnahmen nach einem Teilrückbau (z. B. Dachaufbau),
- –
- Abbau von Barrieren (z. B. Nachrüstung von Aufzügen, vertikale Erschließung/Überwindung von Niveauunterschieden),
- –
- Verbesserung der Außenanlagen (z. B. Schaffung von Grünanlagen, gebäudebezogene Außenanlagen, Anlage von Spielplätzen),
- –
- Verbesserung der Energieeffizienz unter Beachtung geltender baulicher Vorschriften der Energieeinsparverordnung (z. B. Dämmung, Fenstererneuerung, Austausch von Zentralheizungsanlagen oder deren Komponenten einschließlich der unmittelbar dadurch veranlassten Maßnahmen),
- –
- sonstige Baumaßnahmen (z. B. Hochwasserschutz, Lärmschutz, Radonsanierung),
- –
- Wege zu Gebäuden und Wohnumfeldmaßnahmen,
- –
- Maßnahmen an Sanitärräumen,
- –
- Bedienelemente, Stütz- und Haltesysteme, Orientierung, Kommunikation,
- –
- Gemeinschaftsräume, Mehrgenerationenwohnen,
- –
- Standard „Altersgerechtes Haus“,
- –
- Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit entsprechend DIN 18040-2 und
- –
- sonstige Instandsetzungen.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
- 3.1
- Zuwendungsempfänger ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, für die nach Maßgabe des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) Wohnungseigentum an dem zu fördernden Gebäude begründet wurde, vertreten durch den bestellten Verwalter.
- 3.2
- 1Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss über die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügen. 2Hiervon kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn keine oder nur geringfügige Hausgeldrückstände bestehen und diesbezüglich mit keiner negativ zu bewertenden Entwicklung zu rechnen ist.
- 4.
- Förderungsvoraussetzungen
- 4.1
- Das Gebäude soll am 31. Dezember des Jahres der Antragstellung mindestens 15 Jahre alt sein.
- 4.2
- Das Gebäude muss mindestens drei Wohnungen umfassen.
- 4.3
- 1Maßnahmen mit förderfähigen Kosten von im Durchschnitt weniger als 5 000 Euro je Wohnung eines Gebäudes werden nicht gefördert. 2Wird eine Maßnahme in Abschnitten durchgeführt, gilt diese Grenze für die Kosten der Gesamtmaßnahme.
- 4.4
- Mit der Ausführung der Maßnahmen darf erst nach Darlehenszusage durch die BayernLabo begonnen werden.
- 5.
- Art und Umfang der Förderung
- 5.1
- 1Die Förderung erfolgt mittels eines Darlehens als Verbandskredit mit zehnjähriger Laufzeit und zehnjähriger Zinsverbilligung auf Grundlage des KfW-Programms „Energieeffizient Sanieren“. 2Die BayernLabo verbilligt das ohnehin schon günstige Darlehen der KfW Bankengruppe zusätzlich.
- 5.2
- Für Maßnahmen nach der Nr. 2.2 reicht die BayernLabo zinsgünstige Darlehen ohne Mitwirkung der KfW aus.
- 5.3
- 1Die jeweils aktuellen Zinssätze für die Darlehen nach den Nrn. 5.1 und 5.2 – nominal und effektiv – veröffentlicht die BayernLabo im Internet unter www.bayernlabo.de. 2Die BayernLabo kann die Darlehen nur mit dem Zinssatz anbieten, der aufgrund der Kapitalmarktzinsentwicklung zum Zeitpunkt ihres Darlehensangebotes maßgeblich ist.
- 5.4
- Die Darlehen sind nach dem ersten tilgungsfreien Jahr innerhalb der zehnjährigen Laufzeit in gleich hohen monatlichen Annuitäten vollständig zu tilgen (Volltilgerdarlehen).
- 5.5
- Der Auszahlungskurs beträgt 100 %.
- 5.6
- 1Das Darlehen beträgt bis zu 85 % der der Förderzusage (Nr. 7) zugrunde gelegten Modernisierungs- und Instandsetzungskosten. 2Für die Darlehen nach der Nr. 5.1 gilt der im KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren“ maßgebliche Darlehenshöchstbetrag je Wohnung.
- 5.7
- Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat einen angemessenen Eigenkapitalanteil von mindestens 15 % der der Förderzusage (Nr. 7) zugrunde gelegten Modernisierungs- und Instandsetzungskosten zu erbringen.
- 5.8
- Eine nachträgliche Erhöhung des Förderdarlehens ist ausgeschlossen.
- 5.9
- 1Auf eine dingliche Sicherung der Darlehen wird verzichtet. 2Die persönliche Haftung der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft nach den zivilrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.
- 6.
- Kumulierungsausschluss
Eine Förderung nach diesen Richtlinien mit einem Darlehen nach der Nr. 5.1 ist ausgeschlossen, wenn für dieselbe bauliche Maßnahme zugleich Fördermittel aus dem KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren“ in Anspruch genommen werden.
- 7.
- Bewilligungsstelle
1Bewilligungsstelle ist die BayernLabo. 2Sie informiert und unterstützt den Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung, prüft die Zuwendungsvoraussetzungen und wählt die Maßnahmen im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel aus. 3Sie führt das Bewilligungsverfahren durch und erteilt die Förderzusage.
- 8.
- Verfahren
- 8.1
- 1Der Förderantrag ist vom Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft unter Verwendung des Antragsformblatts mit den dort bezeichneten Unterlagen (z. B. Plangrundlagen, Erläuterungen, Kosten- und Finanzierungsplan) bei der BayernLabo einzureichen. 2Dieser bestätigt, dass der der Maßnahme zugrunde liegende Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, insbesondere auch über die Darlehensaufnahme, ordnungsgemäß zustande gekommen und nicht angefochten oder unanfechtbar ist. 3Für ein Darlehen nach der Nr. 5.1 ist ferner das Antragsformblatt der KfW mit den Bestätigungen eines von der KfW zugelassenen sachverständigen Energieberaters beizufügen. 4Anerkannte Energieeffizienz-Experten sind die in der Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in den Kategorien für „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ geführten Personen.
- 8.2
- Sofern ein einzelner Eigentümer Miteigentumsanteile von mehr als einem Drittel der Wohnungseigentümergemeinschaft besitzt, ist eine positive Bonitätsprüfung dieses Eigentümers erforderlich.
- 9.
- Auszahlung
Die Darlehen werden in Raten entsprechend dem Fortschritt der Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten ausgezahlt; die Arbeiten sind spätestens innerhalb von zwei Jahren, vom Tag des Darlehensangebotes gerechnet, abzuschließen.
- 10.
- Verwendungsnachweis
- 10.1
- Innerhalb von sechs Monaten nach vollständiger Auszahlung des Förderdarlehens ist der zweckentsprechende Einsatz der Mittel nachzuweisen.
- 10.2
- Für Maßnahmen nach der Nr. 2.1 ist der BayernLabo die Bestätigung des Energieeffizienz-Experten über die Umsetzung des geförderten Vorhabens gemäß der Anlage „Technische Mindestanforderungen“ zum KfW-Merkblatt sowie die Höhe der angefallenen Kosten vorzulegen.
- 10.3
- Für Maßnahmen nach der Nr. 2.2 ist der BayernLabo eine Bestätigung des von der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragten Architekten oder Bauleiters über die antragsgemäße Durchführung des geförderten Vorhabens sowie die Höhe der angefallenen Kosten vorzulegen.
- 11.
- Formblätter
Die zu verwendenden Formblätter sowie weitere Unterlagen werden in elektronischer Form bereitgestellt und sind im Internet unter www.bayernlabo.de erhältlich.
- 12.
- Abweichungen
Abweichungen von diesen Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr.
- 13.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2018 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Helmut Schütz
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor