Veröffentlichung AllMBl. 2018/11 S. 564 vom 30.07.2018

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Az. 32a-G8571.88-2017/10-76
2126.0-G
2126.0-G
Richtlinie über die Gewährung eines Bonus
zur Sicherstellung der Geburtshilfe durch freiberuflich tätige
Hebammen und Entbindungspfleger
(Hebammenbonusrichtlinie – HebBonR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Gesundheit und Pflege
vom 30. Juli 2018, Az. 32a-G8571.88-2017/10-76
Vorbemerkung
1Der Freistaat Bayern gewährt einen Hebammenbonus für freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger, die in Bayern in der Geburtshilfe tätig sind. 2Der Hebammenbonus ist eine freiwillige Leistung und wird nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
1.
Zweck des Hebammenbonus
1Aktuell sind nur knapp 50 % der freiberuflichen Hebammen und Entbindungspfleger in Bayern in der Geburtshilfe tätig, und das bei stetig steigenden Geburtenzahlen. 2Viele Hebammen und Entbindungspfleger denken aufgrund der gestiegenen Arbeitsbelastung an eine Aufgabe des Berufs oder haben dies bereits getan. 360 % der Kliniken in Bayern arbeiten mit freiberuflich tätigen Beleghebammen. 4Seit 2017 mussten mehrere Geburtshilfestationen ihren Betrieb aufgrund fehlender Hebammen bzw. Entbindungspfleger einstellen. 5Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung fördert und sichert der Staat gleichwertige Lebensverhältnisse in ganz Bayern. 6Hierzu gehört auch die Sicherstellung einer flächendeckenden Geburtshilfe. 7Um seinem Verfassungsauftrag und seiner sozialen Verantwortung gerecht zu werden, unterstützt der Staat mit dem Bonus von jährlich 1 000 Euro die in der Geburtshilfe in Bayern tätigen freiberuflichen Hebammen und Entbindungspfleger. 8Ziel ist es, eine Tätigkeit in der Geburtshilfe attraktiver zu machen und wieder mehr Hebammen und Entbindungspfleger für die Geburtshilfe zu gewinnen, um werdenden Müttern in Bayern auch in Zukunft ein flächendeckendes Angebot in der Geburtshilfe gewährleisten zu können.
2.
Begünstigte
1Den Hebammenbonus können ausschließlich Hebammen und Entbindungspfleger mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 2 des Hebammengesetzes erhalten, die die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen. 2Die Hebamme oder der Entbindungspfleger muss:
a)
ihren bzw. seinen Hauptwohnsitz in Bayern haben,
b)
den Beruf in Bayern ausüben,
c)
freiberuflich tätig sein und dabei
d)
in dem der Antragstellung vorangehenden Kalenderjahr mindestens vier Geburten pro Jahr bzw. mindestens eine Geburt pro Quartal verantwortlich betreut haben.
3.
Höhe des Bonus
3.1
Die Höhe des Hebammenbonus beträgt bis zu 1 000 Euro pro Kalenderjahr.
3.2
„De-minimis“-Beihilfe
Die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ist zu beachten.
3.3
Subvention
1Der Hebammenbonus ist eine Subvention gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs. 2Die für die Gewährung des Hebammenbonus maßgeblichen Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne des Subventionsgesetzes in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. 3Mit dem Antrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.
4.
Antragstellung
1Der Antrag auf Gewährung des Hebammenbonus ist einzureichen beim Landesamt für Pflege (im Folgenden: Landesamt) mit dem auf der Internetseite des Landesamts bereitgestellten Formblatt. 2Dem Antrag sind beizufügen:
a)
ein Identitätsnachweis mit Angabe des aktuellen Hauptwohnsitzes,
b)
ein Nachweis über die Erlaubnis nach § 2 des Hebammengesetzes,
c)
ein Nachweis über eine freiberufliche geburtshilfliche Tätigkeit in Bayern durch
aa)
Nachweis des persönlichen Institutionskennzeichens (IK) nach § 293 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) oder
bb)
Nachweis der Anmeldung beim zuständigen Gesundheitsamt nach Art. 12 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG),
d)
ein Nachweis über die Betreuung von mindestens vier Geburten in Bayern in dem der Antragstellung vorangehenden Kalenderjahr durch
aa)
Nachweis über die Gewährung des Sicherstellungszuschlags nach dem Vertrag gemäß § 134a SGB V oder
bb)
Nachweis über abgerechnete geburtshilfliche Leistungen jeweils durch schriftlichen Behandlungsvertrag,
e)
eine „De-minimis“-Erklärung und
f)
eine Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen.
3Der Antrag für das Jahr 2017 ist bis zum 31. März 2019 zu stellen. 4Im Übrigen ist der Antrag bis spätestens 30. Juni eines Jahres für das vorherige Jahr zu stellen.
5.
Auszahlung
1Das Landesamt prüft die Anträge, teilt den Begünstigten die Gewährung des Bonus schriftlich mit und zahlt diesen aus. 2Sofern dem Antrag nicht entsprochen werden kann, wird dies den Antragstellern ebenfalls schriftlich mitgeteilt.
6.
Übergangsvorschrift
Für den Vollzug dieser Richtlinie leistet das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Amtshilfe und hat dabei die gleichen Aufgaben und Befugnisse wie das Landesamt.
7.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2018 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
 
Ruth Nowak
Ministerialdirektorin