2132.3-B
Vollzug des Art. 81a Abs. 1 Satz 1
der Bayerischen Bauordnung;
Bayerische Technische Baubestimmungen*
(BayTB)
der Bayerischen Bauordnung;
Bayerische Technische Baubestimmungen*
(BayTB)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wohnen, Bau und Verkehr
für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 20. September 2018, Az. 29-4130-3-1
- Anlage:
- Bayerische Technische Baubestimmungen (BayTB) – Ausgabe Oktober 2018
- 1.
- Auf Grund des Art. 81a Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) werden die in der Anlage enthaltenen Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB) bauaufsichtlich eingeführt.
- 2.
- Die BayTB beruhen auf dem Muster einer Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), die vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Baurechtsbehörden der Länder als Ausgabe 2017 am 31. August 2017 in den Mitteilungen des DIBt (einschließlich des Berichtigungsblatts vom 11. Dezember 2017) veröffentlicht wurde.
- 3.
- 1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 26. November 2014 (AllMBl. S. 537) tritt mit Ablauf des 30. September 2018 außer Kraft.
- 4.
- Auf Bauvorhaben, für die das Baugenehmigungsverfahren vor dem 1. Oktober 2018 eingeleitet worden ist (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO) oder die bis zu diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorgelegt worden sind (Art. 58 Abs. 3 Satz 1 BayBO) sowie auf verfahrensfreie Bauvorhaben mit Baubeginn vor dem 1. Oktober 2018 dürfen die Technischen Baubestimmungen nach der bisherigen Fassung (Bekanntmachung vom 26. November 2014, AllMBl. S. 537) angewendet werden.
Helmut Schütz
Ministerialdirektor
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*Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 sind beachtet.