Veröffentlichung AllMBl. 2018/13 S. 903 vom 16.08.2018

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Az. C2-2700-4-3
2011-I
2011-I
Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug des Gesetzes
über die Sicherheitswacht in Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern und für Integration
vom 16. August 2018, Az. C2-2700-4-3
An alle Polizeidienststellen
nachrichtlich
Regierungen
Landratsämter
Gemeinden
1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Vollzug des Gesetzes über die Sicherheitswacht in Bayern (Sicherheitswachtgesetz – SWG) vom 2. Januar 1997 (AllMBl. S. 103), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 13. Oktober 2016 (AllMBl. S. 2140) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Vollzug des Sicherheitswachtgesetzes in Bayern
(VollzBekSWG)“.
1.2
Nr. 1.2 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Satz 1 werden die Wörter „die Person wohnhaft ist und bei der“ gestrichen und die Angabe „11“ wird durch die Angabe „10“ ersetzt.
1.2.2
In Satz 3 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
1.3
In Nr. 1.3 Satz 1 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „11“ ersetzt.
1.4
In Nr. 1.4 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
1.5
In Nr. 2.1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Art. 12 Abs. 4“ durch die Angabe „Art. 11 Abs. 3“ ersetzt.
1.6
Die Nrn. 2.3.1 bis 2.3.3 werden wie folgt gefasst:
2.3.1
Materielles Recht (9 UE)
Um die Sicherheitswachtangehörigen in die Lage zu versetzen deliktisches Verhalten zu erkennen, erfolgt die Behandlung insbesondere von
Grundzügen des Strafrechts (allgemeiner Teil),
Gewaltdelikten wie Raub, Körperverletzung, Nötigung,
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wie Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und exhibitionistische Handlungen,
Diebstahl allgemein, Einbruchsdiebstahl, Diebstähle rund um das Kraftfahrzeug und von Fahrrädern,
Sachbeschädigung allgemein, Beschädigung von Fahrzeugen und öffentlichen Einrichtungen,
Grundzügen des Waffenrechts (Führen von Waffen und verbotenen Gegenständen),
Ortsrecht.
Eine Unterrichtseinheit kann für eigene Themen, regionale Besonderheiten oder zur Vertiefung verwendet werden.
2.3.2
Eingriffsrecht (9 UE)
Zur Vermittlung der Eingriffsbefugnisse und der im Zusammenhang mit der Dienstausübung zu beachtenden Vorschriften erfolgt insbesondere die Behandlung von
Befragung und Identitätsfeststellung,
Platzverweisung,
jedermann zustehenden Rechtfertigungsgründen wie Notwehr und Notstand nach dem BGB und dem StGB,
vorläufiger Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO,
Datenübermittlung und Datenschutz, Verschwiegenheitspflicht von Amtsträgern,
Ausweispflicht,
Ermessen/Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
Stellung als Zeuge vor Gericht/Staatsanwaltschaft.
Eine Unterrichtseinheit kann zur besonderen Verwendung genutzt werden.
2.3.3
Dienstkunde (22 UE)
Behandlung insbesondere von
Organisation der Polizei und innerer Dienstbetrieb einer Polizeiinspektion,
Weisungsrecht der Polizeibehörden gegenüber den Angehörigen der Sicherheitswacht,
praktischen und psychologischen Verhaltensweisen für den Einsatz und beim Einschreiten gegenüber Personen (Kommunikation und Konfliktbewältigung),
Auftreten in der Öffentlichkeit und gegenüber der Bevölkerung (Kommunikation und Konfliktbewältigung),
Absetzen von mündlichen und fernmündlichen Meldungen, Abfassen schriftlicher Berichte,
Grundsätzen der Eigensicherung,
Gebrauch der zugewiesenen Sachausstattung, insbesondere der Bedienung des Handsprechfunkgeräts und des Reizstoffsprühgeräts,
Erste Hilfe,
interkultureller Kompetenz,
Dienstunfallschutz.
Eine Unterrichtseinheit kann zur besonderen Verwendung, wie zur Einweisung in Dienst-Kfz bei Bedarf, genutzt werden.“
1.7
Nr. 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 bis 4 ersetzt:
„Zur Erhöhung der Handlungssicherheit sind vom Polizeipräsidium jährlich vier Pflichtfortbildungen durchzuführen (Art. 11 Abs. 3 SWG). Vorgesehen sind die Themen
Kommunikation, Konfliktbewältigung und Eigensicherung,
Erste Hilfe,
eigene Themen nach Erfordernis.
Ein Fortbildungstermin soll der allgemeinen Aussprache innerhalb von Verbünden oder auf Verbandsebene sowie dem gegenseitigen Austausch der Sicherheitswachtangehörigen dienen.“
1.8
Die Überschrift der Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
4.
Erkennbarkeit, Erscheinungsbild und Ausweispflicht (Art. 14 Abs. 1 SWG)“.
1.9
Nr. 4.1 wird wie folgt gefasst:
4.1
Erkennbarkeit
Die Angehörigen der Sicherheitswacht tragen während des Dienstes (witterungsangepasst) die dienstlich zur Verfügung gestellte Oberbekleidung (Einsatzjacke, Mehrzweckjacke, Pikee-Kurzarmhemd, Warnweste).
Einsatzmütze (Basecap) ohne Polizeistern ausgerüstet, die mit der Aufschrift „Sicherheitswacht“ versehen ist.
Das Tragen von politischen Abzeichen während des Dienstes ist den Angehörigen der Sicherheitswacht untersagt.“
1.10
Nach Nr. 4.1 wird folgende Nr. 4.2 eingefügt:
4.2
Erscheinungsbild
Während der Dienstverrichtung ist auf ein ordentliches und sauberes, dem Ehrenamt angemessenes Erscheinungsbild zu achten. Ein ungepflegtes Äußeres bzw. unordentliche Bekleidung sowie die Dienstverrichtung in unvollständiger Dienstkleidung kann sich negativ auf die Akzeptanz auswirken und das Ansehen der Sicherheitswacht nachhaltig negativ beeinflussen. Näheres zu Bekleidung, Haar- und Barttracht, Tätowierungen, Schmuck und Sonstigem wird durch IMS geregelt.
Die seitens der Polizei benannten Ansprechpartner für die Sicherheitswacht agieren als Vorbilder und sorgen im Rahmen ihrer Dienstaufsicht für die Einhaltung dieser Leit- und Grundsätze.“
1.11
Die bisherige Nr. 4.2 wird Nr. 4.3 und wird wie folgt geändert:
1.11.1
In der Überschrift wird die Angabe „16“ durch die Angabe „15“ ersetzt.
1.11.2
In Abs. 1 werden nach dem Wort „einen“ die Wörter „einheitlich gestalteten“ eingefügt und die Angabe „Anlage 4“ wird durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
1.11.3
In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
1.12
Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
5.
Ausstattung
Verwendet werden darf nur die dienstlich zugelassene Ausstattung. Die Standardausrüstung der Sicherheitswacht besteht aus
einem Reizstoffsprühgerät,
einem Handsprechfunkgerät mit Hörgarnitur,
einer Taschenlampe mit Holster,
einem Erste-Hilfe-Set.
Als optionale Ausstattung können bei Bedarf Kartenmaterial, Fahrräder, Digitalkameras, Umhängetaschen, Ferngläser, Signalpfeifen, Mobiltelefone, Einmalhandschuhe und Fahrscheine verwendet werden. Die Verwendung weiterer Ausstattung bedarf der Genehmigung des jeweils zuständigen Polizeipräsidiums.“
1.13
Nach Nr. 5 wird folgende Nr. 6 eingefügt:
6.
Nutzung von Dienstfahrzeugen
Den Angehörigen der Sicherheitswacht kann bei Nachweis der erforderlichen Fahrerlaubnis sowie nach entsprechender Einweisung der Gebrauch von zivilen Dienstfahrzeugen ausschließlich zur Erreichung der Einsatzörtlichkeit gestattet werden, wenn kein öffentlicher Personennahverkehr genutzt werden kann. Die Angehörigen der Sicherheitswacht sind bei der Einweisung darauf hinzuweisen, dass ihnen die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten nicht gestattet ist.
Die eigentliche Dienstverrichtung ist grundsätzlich zu Fuß durchzuführen.“
1.14
Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7 und in der Überschrift wird die Angabe „17“ durch die Angabe „16“ ersetzt.
1.15
Die bisherigen Nrn. 7 und 7.1 werden die Nrn. 8 und 8.1.
1.16
Die bisherige Nr. 7.2 wird Nr. 8.2 und in der Überschrift wird die Angabe „17“ durch die Angabe „16“ ersetzt.
1.17
Die bisherige Nr. 7.3 wird Nr. 8.3 und in der Überschrift wird die Angabe „18“ durch die Angabe „17“ ersetzt.
1.18
Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 9 und in Satz 2 wird die Angabe „2019“ durch die Angabe „2021“ ersetzt.
1.19
Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben, die bisherige Anlage 4 wird Anlage 2.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.
 
Günter Schuster
Ministerialdirektor