2330-B
Richtlinien für die Gewährung des Baukindergelds Plus
zum Bau oder Erwerb von selbstgenutztem Wohnraum
für Familien mit Kindern und Alleinerziehende in Bayern
(Baukindergeld-Plus-Richtlinien – BayBauKGPR)
zum Bau oder Erwerb von selbstgenutztem Wohnraum
für Familien mit Kindern und Alleinerziehende in Bayern
(Baukindergeld-Plus-Richtlinien – BayBauKGPR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wohnen, Bau und Verkehr
für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 14. September 2018, Az. 31-4740.4-2-2
1Im Namen und im Auftrag des Freistaates Bayern gewährt die Bayerische Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo) nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen für den Bau und Erwerb von Wohnraum für Familien mit Kindern und Alleinerziehende zu eigenen Wohnzwecken. 2Für die Zuwendung gelten die nachstehenden Richtlinien und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (VV zu Art. 44 BayHO). 3Gefördert wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 1.
- Zweck der Zuwendung
1Zweck der Zuwendung ist es, die Bildung von Wohneigentum in Bayern für Familien mit Kindern und Alleinerziehende durch Verstärkung des Baukindergelds des Bundes zu unterstützen. 2Damit soll zusätzlicher Wohnraum geschaffen und zugleich die Eigentumsquote angehoben werden. 3Wohneigentum stärkt die Identifikation mit dem Wohnort und die Verbundenheit mit dem Wohnumfeld. 4Auf diese Weise trägt Wohneigentum auch zur Schaffung sozial stabiler Bewohnerstrukturen bei.
- 2.
- Gegenstand der Zuwendung
Gefördert wird das Schaffen von Eigenwohnraum zur Selbstnutzung durch
- –
- Neubau in Form von Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen,
- –
- den Erwerb von neuen oder bestehenden Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen,
soweit dafür das Baukindergeld des Bundes gewährt wird.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
- 3.1
- 1Zuwendungsberechtigt ist, wer das Baukindergeld des Bundes erhält. 2Der Nachweis ist durch die Auszahlungsbestätigung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für das Baukindergeld des Bundes zu erbringen.
- 3.2
- 1Jeder Zuwendungsempfänger wird nur einmal gefördert. 2Für jedes Kind, für das das Baukindergeld des Bundes gewährt wird, kann diese Zuwendung nur einmalig beantragt werden.
- 3.3
- 1Der Zuwendungsempfänger muss zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben. 2Dies gilt auch für Personen, die, ohne die Voraussetzung nach Satz 1 zu erfüllen,
- a)
- zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr dauerhaft einer Erwerbstätigkeit in Bayern nachgehen, oder
- b)
- im Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinien (Nr. 11) die baurechtliche Genehmigung erhalten oder einen notariellen Kaufvertrag abgeschlossen haben; Gleiches gilt, wenn es sich um ein genehmigungsfreies Vorhaben handelt und innerhalb des genannten Zeitraums die Frist nach Art. 58 Abs. 3 Satz 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) abgelaufen ist oder die Gemeinde eine Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO erteilt hat.
3Die Voraussetzungen des Satzes 1 kann ein Zuwendungsempfänger, der
- a)
- im Rahmen seines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vom Freistaat Bayern aus vorübergehend in ein anderes Land oder ins Ausland entsandt ist,
- b)
- im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend in ein Gebiet außerhalb des Freistaates Bayern abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist, oder
- c)
- Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist,
auch durch Zeiten vor Beginn dieser Tätigkeit erfüllen.
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden Maßnahmen nach Nr. 2 in Bayern, für die zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2020
- –
- die baurechtliche Genehmigung erteilt wurde,
- –
- sofern es sich um ein genehmigungsfreies Vorhaben handelt, die Frist nach Art. 58 Abs. 3 Satz 3 BayBO abgelaufen ist oder die Gemeinde eine Mitteilung gemäß Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO erteilt hat, oder
- –
- ein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen wurde.
- 5.
- Art und Umfang der Zuwendung
1Die Zuwendung erfolgt mittels eines Zuschusses in Höhe von 300 Euro pro Jahr für jedes Kind, für das Baukindergeld des Bundes gezahlt wird, über einen Zeitraum von maximal zehn Jahren. 2Auf eine dingliche Sicherung wird verzichtet.
- 6.
- Mitteilungspflicht, Rückforderung
- 6.1
- 1Wird die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Bezug aufgegeben, ist dies der BayernLabo unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2Der Anspruch auf die Zahlung von Zuschussraten endet zu dem Zeitpunkt, an dem die Selbstnutzung des Wohneigentums beendet wurde.
- 6.2
- 1Unwirksamkeit, Nichtigkeit, Rücknahme oder Widerruf der Förderzusage richten sich nach Art. 43 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). 2Die Förderzusage kann insbesondere auch dann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn das Baukindergeld des Bundes zurückgefordert wird. 3Dies ist der BayernLabo vom Zuwendungsempfänger unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- 7.
- Kumulierungsausschluss
Eine Zuwendung nach diesen Richtlinien ist ausgeschlossen, wenn ein solcher Ausschluss nach den Bestimmungen anderer Programme vorgesehen ist.
- 8.
- Verfahren
- 8.1
- Bewilligungsstelle ist die BayernLabo.
- 8.2
- Die Antragstellung ist ab Bezug des Wohnraums nach Nr. 2 und bis spätestens drei Monate nach dem Datum der Auszahlungsbestätigung der KfW für das Baukindergeld des Bundes zulässig.
- 8.3
- 1Der Antrag ist bei der BayernLabo zu stellen. 2Diese informiert und unterstützt den Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung und prüft die Zuwendungsberechtigung nach Nr. 3. 3Sie führt das Bewilligungsverfahren durch und erlässt den Zuwendungsbescheid.
- 8.4
- Der Zuschuss wird jährlich ausgezahlt.
- 9.
- Formblätter
Die zu verwendenden Formblätter sowie weitere Unterlagen werden in elektronischer Form bereitgestellt und sind im Internet unter www.bayernlabo.de erhältlich.
- 10.
- Abweichungen
Abweichungen von diesen Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr.
- 11.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2018 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Helmut Schütz
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor