Veröffentlichung AllMBl. 2018/13 S. 911 vom 11.09.2018

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Az. 64e-U8634-2018/4-2
7912.1-U
7912.1-U
Änderung der Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 11. September 2018, Az. 64e-U8634-2018/4-2
1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz zu den Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien (LNPR) vom 16. Januar 2014 (AllMBl. S. 34, 162), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 12. April 2018 (AllMBl. S. 376) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wie folgt geändert:
1.1
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1.1
Nach der Angabe zu Nr. 10 wird folgende Angabe eingefügt:
„11.
Auszahlung der Zuwendung“.
1.1.2
Die Angaben zu den bisherigen Nrn. 11 bis 13 werden die Angaben zu den Nrn. 12 bis 14.
1.2
In der Einleitung werden in Satz 1 die Wörter „Vorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO)“ durch die Wörter „Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften“ ersetzt.
1.3
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Satz 1 Spiegelstrich 4 wird wie folgt gefasst:
„–
die Naturparke gestärkt und ihre natürliche Erholungseignung sowie ihre Funktion für Arten- und Biotopvielfalt erhalten und verbessert sowie“.
1.3.2
In Satz 2 wird nach Spiegelstrich 5 folgender Spiegelstrich eingefügt:
„–
Naturparke durch die Einrichtung von Naturparkrangern zu stärken,“.
1.4
Nr. 2.2.2 wird wie folgt geändert:
1.4.1
In dem Satzteil vor Spiegelstrich 1 werden die Wörter „der Naturparke als Vorbildlandschaften“ durch die Wörter „und Stärkung der Naturparke als Vorbildlandschaften sowie ihrer Funktion für Arten- und Biotopvielfalt“ ersetzt.
1.4.2
Spiegelstrich 2 wird wie folgt gefasst:
„–
Einrichtung von Naturparkrangern als Ansprechpartner vor Ort in den Bereichen Naturschutz und Landschaftspflege, naturbezogene Erholung, Besucherlenkung, naturparkspezifische Bildungs- und Informationsarbeit und Monitoring sowie Mitwirkung bei naturschutzrelevanten Forschungsaktivitäten,“
1.4.3
Spiegelstrich 5 wird wie folgt gefasst:
„–
Beschilderung der Naturparke und sonstige naturbezogene Lenkungsmaßnahmen,“.
1.5
In Nr. 4.1 Satz 2 werden nach dem Wort „Erholungseignung“ die Wörter „und der Stärkung der Naturparke“ eingefügt.
1.6
In Nr. 5.1 werden nach Abs. 5 die folgenden Abs. 6 und 7 eingefügt:
„Zudem erhalten die Verwaltungen der Naturparkvereine gegen Vorlage des mit der Bewilligungsbehörde vorab abgestimmten jährlichen Ranger-Arbeitsprogramms eine jährliche Personalkostenpauschale in Höhe von bis zu 65.000 € je Ranger in Vollzeit. Die Pauschale deckt sämtliche Kosten (z. B. Kosten für Unterbringung, Reisen, Dienstkleidung, Sachkosten etc.) mit ab. Je nach Größe des Naturparks können bis maximal vier Ranger gefördert werden. Die Pauschale wird nur gewährt, wenn die in einem gesonderten Vollzugsschreiben definierten Vorgaben insbesondere in Bezug auf Qualifikation, Dotierung, Weiterbildung und Dienstkleidung eingehalten werden.
Die Verwaltungs- und Personalkostenpauschalen werden als Festbetrag gewährt.“
1.7
Der Nr. 5.4.2 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:
„Bei der Kalkulation der Personalkostenpauschale für Naturparkranger (vgl. Nr. 5.1 Abs. 6) wird ein Förderhöchstsatz von 90 % zugrunde gelegt. Beim Zuwendungsempfänger verbleibt der haushaltsrechtlich erforderliche, angemessene Eigenanteil.“
1.8
Nach Nr. 5.4.2 wird folgende Nr. 5.4.3 eingefügt:
„5.4.3
Der Eigenanteil kann nicht oder nur im besonders begründeten Ausnahmefall vollständig durch Eigenleistungen ersetzt werden. Vom Zuwendungsempfänger müssen – entsprechend der gängigen Verwaltungspraxis – in angemessenem Umfang (bare) Eigenmittel in die Projektfinanzierung eingebracht werden.“
1.9
In Nr. 8.3.1 Satz 1 wird im Klammerzusatz nach dem Wort „Fachgutachten,“ das Wort „Arbeitsprogramme,“ eingefügt.
1.10
In Nr. 8.3.2 Spiegelstrich 4 wird das Wort „Maßnahme“ durch die Wörter „einzelnen Maßnahmen bzw. des gesamten Vorhabens“ ersetzt.
1.11
Nach Nr. 10 wird folgende Nr. 11 eingefügt:
11.
Auszahlung der Zuwendung
Zuwendungen werden grundsätzlich erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt (vgl. VV Nr. 7.3 zu Art. 44 BayHO, Nr. 7.3 VVK).“
1.12
Die bisherige Nr. 11 wird Nr. 12 und nach Nr. 12.4 wird folgende Nr. 12.5 angefügt:
„12.5
Für eine Evaluierung der Wirksamkeit des Fördermitteleinsatzes sind der Bewilligungsbehörde im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung auf Anforderung gegebenenfalls noch weitere Informationen zu übermitteln. Es sind insbesondere Angaben erforderlich, aus denen ersichtlich wird, inwieweit die jeweiligen mit der Förderung angestrebten Zielsetzungen erreicht wurden.“
1.13
Die bisherige Nr. 12 wird Nr. 13 und in Abs. 1 wird die Angabe „Subventionsgesetzes (BayRS 453-1-W)“ durch das Wort „Strafrechtsausführungsgesetzes“ ersetzt.
1.14
Die bisherige Nr. 13 wird Nr. 14.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.
 
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor