7912.5-U
Richtlinien zur Förderung von umwelt- und klimaverträglichen
Naturerlebnis- und Naturtourismusangeboten in bayerischen Kommunen
(FöRNatKom)
Naturerlebnis- und Naturtourismusangeboten in bayerischen Kommunen
(FöRNatKom)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Verbraucherschutz
für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 6. September 2018, Az. 22b-U8030-2017/106-31
1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für naturtouristische Vorhaben nach Maßgabe
- –
- dieser Richtlinien,
- –
- der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere der Anlage 3a zu Art. 44 BayHO, sowie Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG),
- –
- der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (Allgemeine De-minimis-Verordnung),
- –
- der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 (DAWI-De-minimis-Verordnung) und
- –
- des Beschlusses 2012/21/EU (DAWI-Freistellungsbeschluss).
2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- Teil 1
- Beschreibung des Zuwendungsbereichs
- 1.
- Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs
- 1.1
- Zweck der Zuwendungen
1Zweck der Zuwendung ist die Förderung kommunaler Maßnahmen für die Schaffung, den Ausbau und die Weiterentwicklung umwelt- und klimaverträglicher Naturerlebnis- und Naturtourismusangebote im Rahmen einer naturtouristischen Gesamtkonzeption. 2Maßnahmen mit erheblichen negativen Auswirkungen auf Natur und Umwelt können nicht gefördert werden.
- 1.2
- Ziel der Zuwendungen
Ziel der Zuwendung ist es,
- –
- die Attraktivität und Erlebnisqualität von naturverträglichen Tourismus-, Freizeit- und Erholungsangeboten in bayerischen Kommunen zu steigern und zu verbreiten,
- –
- den Nutzungsdruck auf den Naturraum zu verringern,
- –
- die Abhängigkeit von Schneeverfügbarkeit im Wintertourismus zu verringern und
- –
- einen Beitrag zur Inwertsetzung von Naturkapital zu leisten.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
- 2.1
- Ausgaben für die Entwicklung von Naturtourismus- und Naturerlebniskonzepten sowie Maßnahmen zur Förderung eines sanften, natur- und klimaverträglichen Tourismus
- 2.1.1
- Projektstelle (begrenzt auf zwei Jahre).
- 2.1.2
- Externe Beratungsleistungen.
- 2.2
- Personalausgaben für Naturtourismuskoordinatoren (begrenzt auf drei Jahre)
Aufgaben:
- 2.2.1
- Erarbeitung einer naturtouristischen Gesamtkonzeption und Entwicklungsstrategie,
- 2.2.2
- Koordination und Realisierung neuer beziehungsweise qualitativ substanziell verbesserter Naturtourismusangebote in Zusammenarbeit mit lokalen Akteuren (zum Beispiel Grundeigentümer, Land-, Alm- beziehungsweise Alp- und Forstwirtschaft, Jagd, Gastgewerbe, öffentlicher Personenverkehr, Naturschutz-, Wander- und Sportverbände); dies kann auch die Erarbeitung von Broschüren mit dem öffentlichen Personenverkehr und die Begleitung einer Wegezertifizierung umfassen,
- 2.2.3
- Konzeption und Realisierung geeigneter digitaler Präsentationsformen sowie von Printmedien für das regionale naturtouristische Angebot (zum Beispiel digitale Übersicht über naturtouristische Angebote, Apps, Websites, Audioguides, Broschüren),
- 2.2.4
- Integration naturtouristischer Angebote ins regionale Tourismusmarketing.
- 2.3
- Sachmittel für die Konzeption und Realisierung von naturtouristischen Angeboten im Rahmen eines einzureichenden naturtouristischen Gesamtkonzepts
- 2.3.1
- Planung, Anlage beziehungsweise Modernisierung und Aufwertung von (wintergeeigneten) Naturinformations- und Naturerlebnispfaden und sonstigen Einrichtungen zur Naturbeobachtung und -vermittlung.
- 2.3.2
- 1Konzeption und Realisierung von naturverträglichen, allgemein entgeltfrei nutzbaren Naturerlebnisrouten und -wegen; einschließlich Maßnahmen der Nutzersensibilisierung und allgemein entgeltfrei zugänglichen (multi-)medialen Informationsangeboten wie beispielsweise Broschüren, online zur Verfügung stehendes Kartenmaterial, GPS-Daten zu diesen Routen. 2Gefördert werden können insbesondere naturnah gestaltete:
- –
- Routen und Trails für geländegängige, mit Muskelkraft betriebene Fahrzeuge (zum Beispiel Mountainbikes); hiervon erfasst sind auch Fahrzeuge vergleichbar mit solchen im Sinne von § 1 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes,
- –
- Schneeschuh-, Rodel- und Skitourenrouten,
- –
- sonstige Wege und Pfade (zum Beispiel Reitwege, Winterwanderwege),
- –
- Naturerlebnisrouten in und auf Gewässern (zum Beispiel für Boote, Stand-up-Paddling).
- 2.3.3
- Konzeption und Erstellung von Führungen, Audioguides, Apps und Websites zur Naturbeobachtung und -vermittlung, die zu maximal 50 % einnahmefinanziert und jedermann zugänglich sind.
- 2.3.4
- Naturlagerplätze, Waldzeltplätze, Trekkingcamps.
- 2.3.5
- Einrichtungen und Investitionen für Naturtourismusangebote zur Nutzung der Einrichtungen nach den Nrn. 2.3.1 bis 2.3.4 (zum Beispiel Erstausstattung kommunaler Verleihstationen für Sportgeräte etc.).
- 2.3.6
- Naturnah gestaltete Fitness- und Spielstationen an Einrichtungen nach den Nrn. 2.3.1 bis 2.3.4.
- 2.4
- Sachmittel für Machbarkeitsstudien und Modellprojekte für das Angebot von Wander- und Rufbussen.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
1Zuwendungsempfänger ist jeweils die bayerische Kommune oder der Zusammenschluss mehrerer bayerischer Kommunen nach Art. 17 bis 48 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, auf deren Gebiet das naturtouristische Angebot eingerichtet oder durchgeführt wird. 2Bei einem interkommunalen Vorhaben, bei dem nicht ein Zusammenschluss mehrerer bayerischer Kommunen als Antragssteller auftritt, ist Zuwendungsempfänger die antragstellende Kommune.
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Vorhabenbeginn
1Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, mit denen noch nicht begonnen wurde, es sei denn, dass seitens der Bewilligungsbehörde vor Vorhabenbeginn die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilt wurde. 2Als Beginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags.
- 4.2
- Kein öffentlich-rechtliches Hindernis
Die Förderung kann nur gewährt werden, wenn gegen das geplante Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hinderungsgründe bestehen und den Belangen des Umweltschutzes sowie der Raumordnung und Landesplanung Rechnung getragen wird.
- 4.3
- Zugang, Entgelte
1Es ist sicherzustellen, dass die geförderten Einrichtungen und Angebote zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen öffentlich zugänglich sind (zum Beispiel durch eine allgemein gültige Benutzungsordnung) und der Öffentlichkeit dauerhaft zur Verfügung stehen. 2Temporäre Benutzungseinschränkungen, die auch durch eine allgemein gültige Benutzungsordnung geregelt werden können (zum Beispiel Öffnungszeiten, Sperrung aus Sicherheitsgründen, Beschränkung aus Kapazitätsgründen etc.), sind zulässig. 3Ebenso zulässig ist für Maßnahmen nach den Nrn. 2.3.4, 2.3.5 sowie 2.4 die Erhebung von nicht kostendeckenden Entgelten und Pfändern.
- 4.4
- Gesamtfinanzierung
1Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. 2Ausgaben für Betrieb und laufenden Unterhalt einer Einrichtung müssen für den Maßnahmenträger finanzierbar sein.
- 4.5
- Zweckbindungsfrist
1Die Zweckbindungsfrist für Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt wurden und geistige Leistungen, die im Rahmen des Projekts erarbeitet wurden, beträgt fünf Jahre und beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem sie der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. 2In begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel Informations- und Kommunikationstechnik, schnell verschleißende Geräte) ist von einer objektiv kürzeren Nutzungsdauer auszugehen. 3Die bewilligten Gelder und angeschafften Sachmittel dürfen ausschließlich zur Umsetzung des jeweiligen Vorhabens verwendet werden.
- 4.6
- Beihilfe, Einnahmen
1Handelt es sich bei der Förderung eines Vorhabens um eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), so kann die Förderung bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen nach der Allgemeinen De-minimis-Verordnung, der DAWI-De-minimis-Verordnung oder des DAWI-Freistellungsbeschlusses gewährt werden. 2Handelt es sich bei dem Vorhaben ganz oder teilweise um eine nichtwirtschaftliche (das heißt beihilfefreie) Tätigkeit oder erfolgt eine Förderung unter den Voraussetzungen des DAWI-Freistellungsbeschlusses, ist zur Vermeidung einer Quersubventionierung eine buchhalterische Trennung der Kosten, Finanzierung und Erlöse vorzusehen. 3Vorhabenbezogene Einnahmen (zum Beispiel aus Teilnehmergebühren, Fahrkartenverkauf) stellen mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Einnahmen nach Nr. 1.2 ANBest-K dar.
- 4.7
- Weitere Voraussetzungen
1Maßnahmen, zu deren Durchführung der Antragsteller selbst oder ein Dritter rechtlich verpflichtet ist, können nicht gefördert werden. 2Erforderliche behördliche Genehmigungen oder Zustimmungen von Eigentümern oder sonstigen Berechtigten sind jeweils vor Beginn des Vorhabens einzuholen. 3Die nach Nr. 6 einzureichenden Unterlagen müssen vorliegen. 4Dazu zählen insbesondere:
- 4.7.1
- 1Gesamtkonzept über die Umsetzung der geplanten Maßnahmen und zur Erreichung der Zuwendungsziele. 2Im Gesamtkonzept ist insbesondere darzulegen:
- –
- Beschreibung der nach dieser Richtlinie geförderten und ergänzenden Vorhaben sowie Zielsetzungen des Antragstellers,
- –
- Bedeutung für den Standort und erhoffte Auswirkungen für die Region,
- –
- Übersicht über geplante weitere touristische Vorhaben in der Gebietskörperschaft, die in sachlichem Zusammenhang mit den beantragten Maßnahmen stehen,
- –
- Ansatzpunkte für eine natursensible touristische Entwicklung in der Region (zum Beispiel Verzicht auf den Gesamtcharakter des Gebiets erheblich beeinträchtigende Eingriffe ins Landschaftsbild),
- –
- sofern beantragt, konkretes Arbeitsprogramm des Naturtourismusmanagements,
- –
- Einbindung lokaler Interessensgruppen in die Konzeptentwicklung und -umsetzung (zum Beispiel Naturschutzvereine, Sportvereine, Naturparkvereine),
- –
- bei Naturparkgemeinden ist das Einvernehmen des Naturparkvereins sowie die Vereinbarkeit mit dessen Pflege- und Entwicklungsplan darzulegen.
- 4.7.2
- Stellungnahme der fachlich zuständigen Stellen des Landratsamts, sofern betroffen des Wasserwirtschaftsamts.
- 5.
- Art und Umfang der Zuwendung
- 5.1
- Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
- 5.2
- Höhe der Zuwendung
1Die Förderung ist auf insgesamt maximal 200 000 Euro je Antragssteller beschränkt. 2Die Antragssteller haben die Möglichkeit, verschiedene Förderungen nach Nr. 2 zu kombinieren und bis zum Erreichen des Höchstbetrags mehrere Anträge zu stellen. 3Nach Erreichen des Höchstbetrags können innerhalb von fünf Jahren keine weiteren Förderungen nach diesen Richtlinien bewilligt werden. 4Die Bagatellgrenze je Antrag beträgt 50 000 Euro. 5Für Anträge, die nur Vorhaben nach den Nrn. 2.1 oder 2.4 zum Gegenstand haben, beträgt die Bagatellgrenze abweichend von Satz 4 30 000 Euro. 6Die Förderhöchstbeträge zu den einzelnen Vorhaben betragen
- – zu Nr. 2.1
- 30 000 Euro,
- – zu Nr. 2.2
- 100 000 Euro,
- – zu Nr. 2.3
- 100 000 Euro,
- – zu Nr. 2.4
- 30 000 Euro.
7Vorhaben nach den Nrn. 2.1.1, 2.2 und 2.3.1 bis 2.3.3 werden mit einem Fördersatz von bis zu 50 % Prozent gefördert. 8Für Maßnahmen nach den Nrn. 2.2.2, 2.3.4 bis 2.3.6 sowie nach Nr. 2.4 beträgt der Fördersatz 30 %. 9Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung der Lage des Investitionsortes in einem besonders strukturschwachen Gebiet und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Maßnahmenträgers ein höherer Fördersatz gewährt werden. 10Die Vorhabenträger haben sich in jedem Fall angemessen, mindestens in Höhe von 20 %, an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben zu beteiligen (Eigenmittel).
- 5.3
- Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben
- 5.3.1
- Zuwendungsfähige Ausgaben
- –
- Soweit es nicht Nr. 2 ausdrücklich anders bestimmt, sind ausschließlich investive Ausgaben, die zur Umsetzung der zu fördernden Maßnahme erforderlich sind, zuwendungsfähig.
- –
- Für Nr. 2.4 ist auch der Ausgleich von Betriebskostendefiziten, die beim Betrieb der im Rahmen von Modellprojekten umgesetzten Wander- und Rufbusse entstehen, zuwendungsfähig.
- –
- Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Baumaßnahmen ist die jeweils geltende DIN 276 beziehungsweise HOAI zugrunde zu legen.
- –
- Die Neuanlage von Wegen und Routen ist nur in begründeten Einzelfällen förderfähig.
- 5.3.2
- Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere
- –
- Erstellung und Durchführung kommerzieller Angebote,
- –
- Buchungsplattformen für Hotels und Gaststätten,
- –
- nicht neutrale Darstellung kommerzieller Angebote,
- –
- Plattformen zur Angebotsdarstellung, die kommerziell betrieben werden, nicht allgemein zugänglich sind oder der Zahlungsabwicklung dienen,
- –
- Einrichtungen und Angebote, die nicht diskriminierungsfrei zugänglich sind,
- –
- Umweltbildungsangebote, die zu mehr als 50 % einnahmefinanziert sind,
- –
- Vermessung und GPS-Dokumentationen, die bereits nach anderen Programmen gefördert wurden,
- –
- Beschneiungsanlagen sowie Nebeneinrichtungen hierzu,
- –
- Grunderwerb und öffentliche Erschließung,
- –
- kommunale Regiearbeiten (insbesondere Personalausgaben innerhalb der öffentlichen Verwaltung),
- –
- nicht projektbezogene Sach-, Personal- und Betriebsausgaben,
- –
- Ausgaben für die Beschaffung von Maschinen und Geräten zur Erstellung von Anlagen einschließlich Unterstellmöglichkeiten,
- –
- Ausgaben für den Bauunterhalt,
- –
- Ausgaben für laufende Raummieten,
- –
- Betrieb und laufende Unterhaltung einer Tourismuseinrichtung,
- –
- Ausgabenerhöhungen nach Erlass des Bewilligungsbescheids oder nach Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns (Nachförderung),
- –
- Ausgaben, die ein anderer zu tragen verpflichtet ist,
- –
- Ausgaben für Geschenke und sonstige Repräsentation, Bewirtungskosten,
- –
- Umsatzsteuer, die nach § 15 UStG als Vorsteuer abzugsfähig ist,
- –
- Maßnahmen nach Nr. 2.1.1, wenn bereits Maßnahmen nach Nr. 2.2.1 bewilligt wurden.
- 5.4
- Verbot der Mehrfachförderung
Förderfähig sind nur für die Erreichung des Zuwendungszwecks erforderliche Ausgaben, die nicht bereits durch den Freistaat Bayern oder Dritte (zum Beispiel Bund, EU) gefördert werden.
- 5.5
- Vorrang anderer Richtlinien
Maßnahmen, die nach den Förderrichtlinien für Wanderwege, Unterkunftshäuser und Grün- und Erholungsanlagen (FöR-WaGa) oder nach den Landschaftspflege- und Naturparkrichtlinien (LNPR) gefördert werden können – insbesondere Wanderwege – sind grundsätzlich im Rahmen dieser Richtlinien zu fördern.
- Teil 2
- Verfahren
- 6.
- Zuständigkeit und Antragsstellung
1Bewilligungsbehörde ist die jeweils örtlich zuständige Regierung. 2Als Antrag auf Zuwendungsgewährung ist bei Kommunen das Formblatt nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO (abrufbar unter http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/) zu verwenden. 3Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 4Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- –
- eine Beschreibung des Vorhabens mit einem Gesamtkonzept nach Nr. 4.7.1; für Maßnahmen nach den Nrn. 2.3 und 2.4 kann auch ein Konzept eingereicht werden, das im Rahmen von nach diesen Richtlinien geförderten Maßnahmen entstanden ist,
- –
- ein Antrag nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO,
- –
- ein Beschluss des zuständigen Organs des Vorhabenträgers über die Durchführung des Vorhabens (Gremienbeschluss),
- –
- ein Finanzierungsplan zur Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens (bei Kommunen zusätzlich Muster 2 zu Art. 44 BayHO mit Beilagen gemäß Nr. 3.2.1 VVK) einschließlich einer Wirtschaftlichkeitsberechnung beziehungsweise Angaben zu Höhe und Finanzierung der durch das Vorhaben ausgelösten Folgeausgaben, insbesondere für Betrieb und Unterhalt; im Fall der Bildung von Teilmaßnahmen umfasst die Prüfung der Gesamtfinanzierung die Summe aller Teilmaßnahmen,
- –
- eine Erklärung, dass nach Prüfung des Antragsstellers für die Durchführung derselben Maßnahme keine anderen Fördermittel – auch nicht von Dritten nach anderen Förderrichtlinien – in Anspruch genommen werden,
- –
- eine Stellungnahme des örtlich zuständigen regionalen Tourismusverbands (Allgäu/Bayerisch-Schwaben, Franken, Oberbayern München oder Ostbayern),
- –
- bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.3 und 4 eine Stellungnahme des Landratsamts beziehungsweise der kreisfreien Stadt dazu, ob die öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet sind, den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Wasserwirtschaft Rechnung getragen wird und die Nachfolgelasten getragen werden können,
- –
- bei Baumaßnahmen die in Anlage 4a zu Art. 44 BayHO genannten Unterlagen.
5Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde auf die Vorlage bestimmter Unterlagen verzichten oder weitere Unterlagen anfordern, zum Beispiel bei Vorliegen einer Beihilfe die Abgabe einer Allgemeinen oder DAWI-De-minimis-Erklärung. 6In Fällen von Nr. 3 Satz 2 ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Kommunen über Art und Umfang der Kooperation beizufügen.
- 7.
- Bewilligungsverfahren
- 7.1
- 1Die Bewilligungsbehörde prüft die Fördervoraussetzungen unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, holt gegebenenfalls ergänzende Stellungnahmen der Kreisverwaltungsbehörden sowie gegebenenfalls von Fachbehörden (zum Beispiel Wasserwirtschaftsamt) und regionalen Tourismusverbänden ein und entscheidet über den Antrag durch Zuwendungsbescheid. 2Dabei ist auch die Finanzkraft der antragsstellenden Kommune zu berücksichtigen.
- 7.2
- 1Die Förderakten der Bewilligungsbehörde sind bis zum Ablauf der jeweiligen im Zuwendungsbescheid festgesetzten Zweckbindungsfrist, mindestens jedoch zehn Jahre aufzubewahren. 2Bei der Bewilligung einer Förderung bezieht sie die Empfehlung eines Beratergremiums mit ein.
- 7.3
- 1Der Zuwendungsbescheid wird durch die Bewilligungsbehörde erteilt, die auch das weitere Förderverfahren abwickelt. 2Einen Abdruck des Zuwendungsbescheids und eventueller Änderungsbescheide übermittelt die Bewilligungsbehörde dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
- 7.4
- Jedes Fördervorhaben ist von der zuständigen Behörde vor Gewährung einer Zuwendung auf das Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV und, wenn eine Beihilfe vorliegt, auf die Einhaltung der Voraussetzungen der Allgemeinen-beziehungsweise DAWI-De-minimis-Verordnung oder des DAWI-Freistellungsbeschlusses zu prüfen.
- 7.5
- 1Wird eine Baumaßnahme beantragt, sind die Nrn. 1.2 und 1.3 der NBest-Bau zur Auflage zu machen. 2Soweit zweckmäßig kann ergänzend bestimmt werden, dass der Verwendungsnachweis nach Anlage 4b zu Art. 44 BayHO zu führen ist.
- 8.
- Beginn des Vorhabens
- 8.1
- 1Maßnahmen, mit deren Ausführung vor Entscheidung über den Förderantrag beziehungsweise vor schriftlicher Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen worden ist, werden nicht gefördert. 2Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags.
- 8.2
- 1Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag bei Vorliegen besonderer sachlicher Dringlichkeitsgründe die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn schriftlich nach Maßgabe von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO beziehungsweise Nr. 1.3 VVK erteilen und diese mit Hinweisen verbinden. 2Dem vorzeitigen Vorhabenbeginn darf aber nur auf der Basis konkreter Pläne und Kostenaufstellungen sowie sachlicher Prüfung zugestimmt werden. 3Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden; der Maßnahmenträger trägt das volle Finanzierungsrisiko. 4Nach Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn ist binnen Jahresfrist über den Zuwendungsantrag zu entscheiden.
- 9.
- Auszahlungsantrag
1Auszahlungsanträge der Kommunen sind entsprechend Muster 3 zu Art. 44 BayHO mit einer Erklärung über den Stand der Ausgaben bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Die Bewilligungsbehörde überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen.
- 10.
- Nachweis der Verwendung
- 10.1
- Verwendungsnachweis
1Der Verwendungsnachweis (einfacher Verwendungsnachweis) ist innerhalb eines Jahres nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Der Verwendungsnachweis ist bei kommunalen Maßnahmeträgern mit Formblatt Muster 4 zu Art. 44 BayHO (abrufbar unter
http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/ zu erbringen.
- 10.2
- Verwendungsnachweisprüfung
1Die zuständige Regierung prüft den Verwendungsnachweis, erstellt einen Prüfvermerk und die Abschlussverfügung und übernimmt auch die evtl. Geltendmachung von Erstattungsansprüchen. 2Für eine Evaluierung der Wirksamkeit des Fördermitteleinsatzes sind der Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt der Vorlage des Verwendungsnachweises noch weitere Informationen zur Dokumentation realisierter Maßnahmen und erreichter Ziele im Rahmen des naturtouristischen Gesamtkonzepts zu übermitteln. 3Dazu wird ein gesondertes Formblatt zur Verfügung gestellt.
- 11.
- Subventionserhebliche Angaben
1Die Angaben im Förderantrag und im Verwendungsnachweis sowie in den dazu eingereichten ergänzenden (Antrags-)Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. 2Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben, die subventionserhebliche Tatsachen betreffen und dem Subventionsempfänger zum Vorteil gereichen, sind gemäß § 264 StGB als Subventionsbetrug strafbar. 3Auf die besonderen Mitteilungspflichten nach § 3 SubvG wird hingewiesen.
- 12.
- Einvernehmen
Diese Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie nach Anhörung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs.
- Teil 3
- Schlussbestimmungen
- 13.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor