Veröffentlichung AllMBl. 2018/13 S. 920 vom 13.09.2018

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Az. A5/0062-1/17
321-A
321-A
Amtstracht bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
und den Gerichten für Arbeitssachen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Familie, Arbeit und Soziales
vom 13. September 2018, Az. A5/0062-1/17
1.
Art und Ausgestaltung der Amtstracht
1.1
Die Amtstracht besteht aus einer schwarzen Robe mit schwarzem Besatz.
1.2
Der Besatz besteht
a)
bei Berufsrichterinnen und Berufsrichtern, Richterinnen und Richtern kraft Auftrags sowie Richterinnen und Richtern auf Probe aus Samt,
b)
bei Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie mit deren Aufgaben betrauten Personen aus Wollstoff.
1.3
1Die Robe bedeckt die Kleidung bis mindestens eine Hand breit unterhalb des Knies und bis zum Handgelenk. 2Material, Schnitt und Gestaltung der Robe müssen mit dem Ansehen der Rechtspflege vereinbar sein.
1.4
1Männer tragen zur Robe ein weißes Hemd mit weißer Krawatte oder weißer Fliege. 2Für Frauen ist eine andere weiße Bekleidung (z. B. Bluse oder Schal, der ein Kleidungsstück anderer Farbe verdeckt) zulässig. 3Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und mit deren Aufgaben betraute Personen können auch Blusen oder Hemden in anderer unauffälliger Farbe tragen.
1.5
Abgeordnete Richterinnen und Richter können ihre bisherige Amtstracht tragen.
2.
Verpflichtung zum Tragen der Amtstracht
2.1
Die Amtstracht ist in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen der Gerichte zu tragen.
2.2
1Bei anderen Amtshandlungen ist die Amtstracht zu tragen, wenn es wegen der Art oder der Bedeutung der Handlung oder aus sonstigen Gründen mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen ist. 2Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die oder der die Amtshandlung Leitende.
2.3
§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes ist zu beachten.
2.4
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit tragen keine Amtstracht.
2.5
Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gilt § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte.
3.
Beschaffung der Amtstracht
1Die Beschaffung der Amtstracht ist Sache der Trägerin und des Trägers. 2Für Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sowie für mit deren Aufgaben betraute Personen werden von den Gerichten staatseigene Amtstrachten beschafft.
4.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft. 2Mit Ablauf des 30. September 2018 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge über die Amtstracht bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen vom 23. Dezember 1953 (BayBSVA S. 10), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 10. März 1970 (AMBl. S. 106) geändert worden ist, außer Kraft.
 
Michael Höhenberger
Ministerialdirektor