Veröffentlichung AllMBl. 2018/14 S. 929 vom 08.10.2018

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Az. 58g-U4454.10-2016/1-75
7538-U
7538-U
Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben
(RZWas 2018)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 8. Oktober 2018, Az. 58g-U4454.10-2016/1-75
 
1Die Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2016) vom 15. März 2016 (AllMBl. S. 1425), die durch Bekanntmachung vom 27. März 2017 (AllMBl. S. 181) geändert worden sind, sind aufgrund der Ergebnisse der Anfang 2018 durchgeführten Evaluierung der Härtefallförderung im Teil B der RZWas 2016 anzupassen. 2Insbesondere werden folgende Punkte geändert:
Verlängerung der Geltungsdauer der RZWas bis 31. Dezember 2021,
Absenkung der Härtefallschwellen in drei Bereichen:
im Raum mit besonderen Handlungsbedarf nach LEP,
für die Anlagenförderung nach Nr. 2.2.3 RZWas 2016,
für Verbundleitungen und -kanäle sowie Sanierungs- und Strukturkonzepte,
Anhebung der Förderpauschalen für die Sanierung von Wasserleitungen und Kanälen,
Entfall der Deckelung der Gesamt-Zuwendungen auf 1,4 bzw. 1,95 Mio. Euro.
3Mit dieser Bekanntmachung werden die RZWas 2018 bekannt gegeben.
Inhaltsübersicht
Allgemeiner Teil
I.
Beschreibung des Zuwendungsbereichs
1.
Anwendungsbereich, Zweck der Zuwendung
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Zuwendungsempfänger
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
5.
Art und Umfang der Zuwendung
II.
Zuwendungsverfahren
6.
Zuständige Bauverwaltung und Bewilligungsbehörde
7.
Anmeldung von Vorhaben zur Aufnahme in ein Förderprogramm
8.
8.Zuwendungsanträge
9.
Zuwendungsbescheid (zu den Nrn. 4.1 und 4.2 VVK)
10.
Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung (zu Nr. 7 VVK)
11.
Baurechnung (zu Nr. 6.3 ANBest-K)
12.
Verwendungsnachweis, Verwendungsbestätigung (nach Nr. 10 VVK)
13.
Abschluss der Förderung
III.
Schlussvorschriften
14.
Einvernehmen
15.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
16.
Übergangsregelungen
Anhang
Teil A
Förderung nichtstaatlicher Wasserbauvorhaben
Teil B
Härtefälle der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
Teil C
Vorhaben zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie bei Anlagen der öffentlichen Abwasserentsorgung
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (NBest-Was 2018)
Anlage 2
Ermittlung der Pro-Kopf-Belastung (PKB)
Anlage 3
Baustandsbericht
Anlage 4
Verwendungsnachweis
Anlage 5
Verwendungsbestätigung
Allgemeiner Teil
I. Beschreibung des Zuwendungsbereichs
1.
Anwendungsbereich, Zweck der Zuwendung
1Der Freistaat Bayern fördert nach diesen Richtlinien und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) wasserwirtschaftliche Vorhaben durch Zuwendungen. 2Die RZWas 2018 sind ergänzende oder abweichende Verwaltungsvorschriften (Förderrichtlinien) zu den Nrn. 1 bis 11 und 13 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK) gemäß Nr. 15.3 VVK (Anlage 3 zu Art. 44 BayHO). 3Gefördert wird ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4Durch Zuwendungen sollen wasserwirtschaftliche Vorhaben von öffentlichem Interesse gefördert werden, die ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnten. 5Unbeschadet des Art. 8 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) werden die notwendigen Vorhaben zur Sicherstellung der Wasserversorgung und der Bau von Abwasseranlagen mit Zuwendungen gefördert, um insbesondere unzumutbar hohe Gebühren- und Beitragsbelastungen für die Bürger zu vermeiden. 6Die Förderrichtlinien sollen einen wirksamen Anreiz für kostengünstige Lösungen bieten. 7Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) und die nachgeordneten Behörden führen gemäß Nr. 12 VVK Erfolgskontrollen von Förderprogrammen (Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrollen) durch. 8Nachfolgend werden im Allgemeinen Teil die Bestimmungen aufgeführt, die für die Förderung nichtstaatlicher Wasserbauvorhaben, öffentlicher Wasserversorgungsanlagen und öffentlicher Abwasserentsorgungsanlagen gemeinsam gelten. 9In den Teilen A bis C werden ergänzende Regelungen für die jeweiligen Förderbereiche aufgeführt. 10Sonderregelungen eines Förderbereichs gelten nicht für einen anderen Förderbereich.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Nichtstaatlicher Wasserbau
Gefördert werden in Förderprogrammen nach Nr. 7:
2.1.1
Ausbauvorhaben zur Erstellung oder Verbesserung des Hochwasserschutzes bebauter Gebiete,
2.1.2
Ausbauvorhaben zur naturnahen Entwicklung und Gestaltung von Gewässern und/oder ihrer Auen, insbesondere zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie (besonders Vorhaben, die im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit umgesetzt werden) sowie Vorhaben zur Schaffung, Verbesserung bzw. Reaktivierung von Rückhalteräumen an Gewässern,
2.1.3
Gewässerpflege- und -unterhaltungsvorhaben, insbesondere zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie (besonders Vorhaben, die im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit umgesetzt werden),
2.1.4
Beseitigung von Hochwasserschäden an Gewässern und Wasserbauten,
2.1.5
Vorhaben zur Verbesserung des Boden- und Landschaftswasserhaushalts,
2.1.6
Hochwasserschutz- und Rückhaltekonzepte, Gefährdungsbetrachtungen Hochwasser sowie Gewässerentwicklungskonzepte mit Gewässerstrukturkartierung und WRRL-Umsetzungskonzepte (besonders Vorhaben, die im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit umgesetzt werden), Ereignisdokumentation zu Hochwasser- und Starkregenereignissen und
2.1.7
Koordinierung der interkommunalen Zusammenarbeit bei der Erstellung von Konzepten und Durchführung von Vorhaben zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie.
Details zur Förderung siehe Teil A.
2.2
Härtefälle der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
Gefördert werden in Förderprogrammen nach Nr. 7 ausnahmsweise in Härtefällen, wenn diese zu einer unzumutbaren Belastung von Gebietskörperschaften sowie Bürgerinnen und Bürgern führen, folgende bauliche Vorhaben zur Sanierung bestehender Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung:
2.2.1
die bauliche Sanierung (Erneuerung und Renovierung, nicht Reparatur) bestehender Trinkwasserleitungen und Abwasserkanäle (Misch-, Schmutz- und Niederschlagswasserkanäle),
2.2.2
der erstmalige Bau von Verbundleitungen für Wasserversorgungsanlagen sowie der erstmalige Bau von Verbundkanälen anstelle der Sanierung von Kläranlagen,
2.2.3
die bauliche Sanierung bestehender Trinkwassergewinnungs- und -aufbereitungsanlagen, Trinkwasserspeicher, Kläranlagen, Pumpwerke und Regenbecken sowie
2.2.4
der Beitritt des Einrichtungsträgers zu einem Zweckverband und
2.2.5
die Erstellung von Sanierungs- und Strukturkonzepten.
Details zur Förderung siehe Teil B.
2.3
Vorhaben zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie bei Anlagen der öffentlichen Abwasserentsorgung
Gefördert werden in Förderprogrammen nach Nr. 7 Vorhaben zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie, die bei Anlagen der öffentlichen Abwasserentsorgung durchzuführen sind (nur in Maßnahmenprogrammen aufgeführte ergänzende Maßnahmen).
Details zur Förderung siehe Teil C.
2.4
Sonderprogramme und kommunale Pilotvorhaben im Sinn der Zweckbestimmung nach Nr. 1.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können erhalten:
Gebietskörperschaften (einschließlich deren Eigenbetriebe),
öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften,
Kommunalunternehmen nach Art. 89 der Gemeindeordnung und
gemeinsame Kommunalunternehmen nach Art. 49 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
1Die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eines Vorhabens ist nachzuweisen (Nr. 6.2.6 VVK). 2Wenn mehrere Lösungen möglich sind, kann nur die wirtschaftlichste und sparsamste Lösung gefördert werden.
4.2
1Es können nur Vorhaben gefördert werden, die noch nicht begonnen worden sind (Nr. 1.3 VVK). 2Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. 3Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z. B. Gebäudeabbruch, Planieren), naturschutzfachliche Erhebungen sowie naturschutzfachliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die vor dem Beginn der Hauptmaßnahme ausgeführt werden müssen, nicht als Beginn des Vorhabens. 4Das Wasserwirtschaftsamt kann im Ausnahmefall dem vorzeitigen Baubeginn schriftlich zustimmen.
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
1Die Zuwendungen werden projektbezogen im Wege der Anteilfinanzierung als Zuweisungen gewährt. 2Mittel des Bundes und des Freistaates werden im nichtstaatlichen Bereich für Vorhaben nach den Nrn. 2.1 bis 2.4 im Rahmen der RZWas 2018 bewilligt. 3Die jeweiligen Förderbestimmungen, z. B. die der GAK, sind dabei zu beachten.
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
Es gelten folgende Grundsätze:
Alle Ausgaben, die für die Durchführung der Maßnahme unabdingbar erforderlich sind (z. B. Gebäudeabbruch, Planieren), sind zuwendungsfähig, außer sie sind entsprechend Nr. 5.3 nicht zuwendungsfähig.
1Die im Rahmen der Inaussichtstellung nach Nr. 9 durch das Wasserwirtschaftsamt getroffenen Festlegungen zur technischen Bemessung bzw. Zuwendungsfähigkeit von Anlagenteilen bleiben bei der Abrechnung unverändert. 2Das Wasserwirtschaftsamt entscheidet, z. B. auch bei Feststellungen der Rechnungsprüfung, als Bewilligungsbehörde über die Förderhöhe oder die Zuwendungsfähigkeit einer Ausgabe, in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung unter Beteiligung von Regierung und StMUV.
Zuwendungsfähig sind:
a)
1Ausgaben für Investitionen, die
in den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegenden Bauunterlagen vor Ausführung veranschlagt sind (REWas-Ausgaben),
nach Ausführung der Maßnahme im Bauausgabebuch belegt sind (Ausführungskosten).
2Der Wert unbarer Leistungen (freiwillige Arbeits- und Sachleistungen von Gemeinde-, Verbands- oder Gemeinschaftsangehörigen) gehört zu den Investitionsausgaben. 3Folgende Sätze werden anerkannt:
Arbeitsleistungen bis zu den Höchstsätzen, die vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Vergütung von Eigenleistungen in der Flurbereinigung jeweils bekannt gemacht werden,
Sachleistungen bis zu 80 % des angemessenen Unternehmerpreises,
soweit die eingesetzten Personen über ausreichende Fachkenntnisse verfügen und die Leistungen nachgewiesen werden.
b)
die Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen.
Diese Ausgaben entfallen insgesamt, wenn der Vorhabensträger eine oder mehrere der HOAI-Leistungsphasen drei bis sechs oder acht ganz oder teilweise durch eigenes Personal oder durch Personal einer anderen kommunalen Körperschaft oder Dritte unentgeltlich erbringen lässt.
5.3
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind:
a)
1Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist. 2Dazu zählen nicht Beiträge nach der kommunalen Beitrags- und Gebührensatzung oder vergleichbare Beiträge Dritter sowie Beiträge nach Art. 26 und 42 BayWG.
b)
Ausgaben der Grundstücksbereitstellung, wie Wert, Erwerb und Freimachen der Grundstücke einschließlich Dienstbarkeiten oder Benutzungsentschädigungen bei nur teil- oder zeitweiser Beanspruchung der Grundstücke.
c)
Umsatzsteuerbeträge, die der Vorhabensträger oder ein Dritter, der von ihm unmittelbar oder mittelbar beauftragt ist, im Rahmen des zu fördernden Vorhabens Investitionen zu tätigen, nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehen kann.
d)
Ausgaben für Eigenregieleistungen (das sind Leistungen, die der Vorhabensträger durch eigenes Personal oder durch Personal einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft erbringen lässt), ausgenommen für Vorhaben, bei denen das Wasserwirtschaftsamt ausdrücklich zugestimmt hat.
e)
Ausgaben, die das Wasserwirtschaftsamt in der baufachlichen Stellungnahme als nicht zuwendungsfähig erklärt.
f)
Ausgaben, deren Rechtsgrund außerhalb des Bewilligungszeitraums entstanden ist mit Ausnahme von Leistungen nach Nr. 4.2 Satz 3, soweit im Zuwendungsbescheid auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
5.4
Höhe der Zuwendung
1Siehe Teile A bis C. 2Der Anteil aller Zuwendungen (auch aus anderen Förderprogrammen) darf maximal 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
II. Zuwendungsverfahren
6.
Zuständige Bauverwaltung und Bewilligungsbehörde
1Das zuständige Wasserwirtschaftsamt ist die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung nach Nr. 6.1 VVK und Nr. 3.2 ANBest-K. 2Es prüft alle Vorhaben, für die Zuwendungen beantragt werden, in baufachlicher Hinsicht. 3Für die baufachliche Prüfung aller Vorhaben gelten die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen gemäß Nr. 6.2 VVK. 5Das zuständige Wasserwirtschaftsamt ist außerdem Bewilligungsbehörde und entscheidet über die Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben nach Nr. 5.2, die Inaussichtstellung der Zuwendungen nach Nr. 9, die Bewilligung der Zuwendungen nach Nr. 10 sowie über die Schlussabrechnung nach Nr. 13 dieser Richtlinien.
7.
Anmeldung von Vorhaben zur Aufnahme in ein Förderprogramm
1Für die einzelnen Förderbereiche und Haushaltsjahre können Förderprogramme aufgestellt werden. 2Die Aufnahme eines Vorhabens in die Dringlichkeitsliste und in ein Förderprogramm ist Voraussetzung für den Erlass eines Zuwendungsbescheids.
7.1
Anmeldung zur Aufnahme in die Ämter- und Dringlichkeitsliste
Zur Aufnahme in die Ämter- und Dringlichkeitsliste können baureife Vorhaben beim zuständigen Wasserwirtschaftsamt angemeldet werden, die noch nicht begonnen wurden oder für die die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn nach Nr. 1.3 VVK bereits erteilt wurde.
7.2
Aufstellung der Ämter- und Dringlichkeitslisten
1Anhand der von den Wasserwirtschaftsämtern (WWA) baufachlich vorgeprüften Anmeldungen stellen die WWA Ämterlisten auf und melden diese den Regierungen. 2Die Regierungen erstellen daraus Dringlichkeitslisten. 3Für die Dringlichkeit der Vorhaben in den Ämter- und Dringlichkeitslisten sind in nachstehender Reihenfolge maßgebend:
die wasserwirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens,
eine Bindung an andere Vorhaben im öffentlichen Interesse,
der Planungs- und Verfahrensstand,
eine bereits erteilte Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn,
der bereits erreichte Baufortschritt,
die demografische Entwicklung und
die interkommunale Zusammenarbeit.
7.3
Aufstellen der Förderprogramme
1Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz stellt auf der Grundlage der Dringlichkeitslisten der Regierungen die Förderprogramme auf. 2Die Zuwendungsempfänger werden vom Wasserwirtschaftsamt über die Aufnahme ihres Vorhabens in das Förderprogramm unterrichtet und dabei aufgefordert, den Zuwendungsantrag nach Nr. 8 dieser Richtlinien zu stellen.
8.
Zuwendungsanträge
8.1
Antragsverfahren (zu Nr. 3 VVK)
1Der Antrag mit dem Formblatt Muster 1a zu Art. 44 BayHO und den erforderlichen Antragsunterlagen ist beim zuständigen Wasserwirtschaftsamt einzureichen. 2Vorhaben, die voraussichtlich nicht in drei Jahren verwirklicht und bei denen technisch selbstständige Abschnitte gebildet werden können, sind in Bauabschnitte zu unterteilen. 3Jeder Bauabschnitt bildet im Zuwendungsverfahren ein eigenes Vorhaben.
8.2
Antragsunterlagen
Folgende Bauunterlagen sind erforderlich:
Entwurf für das Vorhaben bzw. den Bauabschnitt, aufgestellt nach den Richtlinien für den Entwurf von wasserwirtschaftlichen Vorhaben (REWas) in der jeweils geltenden Fassung 2-fach
für Vorhaben, die Teil eines Gesamtvorhabens sind:
Entwurf für das Gesamtvorhaben, aufgestellt nach den Richtlinien für den Entwurf von wasserwirtschaftlichen Vorhaben (REWas) in der jeweils geltenden Fassung, wenn er nicht bereits früher beim Wasserwirtschaftsamt eingereicht wurde und dort noch vorliegt
2-fach
Erläuterung (Kurzfassung für den im Bauabschnitt zu fördernden Teil) 2-fach
Lageplan, in dem die zu fördernden Teile rot gekennzeichnet sind 2-fach
Beschluss des zuständigen Organs des Zuwendungsempfängers, das Vorhaben durchführen zu wollen 2-fach
Erklärung des Vorhabensträgers, ob er die Zuwendung an einen Dritten weiterleitet 2-fach
Erklärung des Vorhabensträgers, ob er bzw. der Letztempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist (Nr. 9 des Musters 1a zu Art. 44 BayHO) 2-fach
9.
Zuwendungsbescheid (zu den Nrn. 4.1 und 4.2 VVK)
1Mit dem Zuwendungsbescheid werden aufgrund des Antrags nach Nr. 8 die Zuwendungen in einer vorläufigen Größenordnung festgesetzt und dem Zuwendungsempfänger die Auszahlung der Zuwendungen nach Nr. 10 schriftlich oder in elektronischer Form in Aussicht gestellt. 2Die endgültige Festsetzung der Zuwendung erfolgt mit Schlussbescheid nach Nr. 13. 3Die Inaussichtstellung beinhaltet:
die Festlegung/Anerkennung der zuwendungsfähigen Ausgaben,
die Zusage, dass der Staat vorbehaltlich der Bereitstellung ausreichender Haushaltsmittel Zuwendungen in dieser Höhe leisten wird, wenn das Vorhaben entsprechend dem geprüften Antrag verwirklicht wird,
die Festlegung der Schlussrate nach Nr. 10,
die Zustimmung zum Beginn des Vorhabens nach Nr. 1.3 VVK und
die Möglichkeit der Vorlage einer Verwendungsbestätigung (nach Anlage 5),
soweit der Zuwendungsempfänger ein gefördertes Vorhaben nicht selbst ausführt, sondern die Zuwendung an einen Dritten weiterleiten möchte, eine Weiterleitungsgenehmigung nach Nr. 13 VVK.
4Nebenbestimmungen aller Zuwendungsbescheide sind:
die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K),
die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (NBest-Was 2018),
etwaige Nebenbestimmungen aus der baufachlichen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts und
der Bewilligungszeitraum; das ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Zuwendungsempfänger Rechtsgründe für die Leistung von zuwendungsfähigen Ausgaben schaffen darf; er kann insbesondere bei Zuwendungen zur Projektförderung über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen, soweit hierfür eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist.
5Der Zuwendungsbescheid soll spätestens fünf Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen nach Nr. 8.2 erlassen werden. 6Wird in begründeten Einzelfällen hiervon abgewichen, ist der Antragsteller zu informieren.
10.
Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung (zu Nr. 7 VVK)
1Der Zuwendungsempfänger fordert die Zuwendung nach Baufortschritt mit einem Baustandsbericht nach Anlage 3 zweifach beim Wasserwirtschaftsamt an. 2Die Zuwendung wird vom Wasserwirtschaftsamt aufgrund des Zuwendungsbescheids nach Nr. 9 nach Anforderung und Bereitstellung der Haushaltsmittel in Raten bewilligt und ausbezahlt. 3Davon darf die Schlussrate mit einem Anteil von bis zu 5 % der Zuwendungen gemäß Zuwendungsbescheid erst mit Vorlage des Verwendungsnachweises bzw. der Verwendungsbestätigung angefordert werden. 4Die Auszahlungsbeträge werden centgenau abgerundet.
11.
Baurechnung (zu Nr. 6.3 ANBest-K)
1In dem nach Nr. 6.3.1 ANBest-K vom Zuwendungsempfänger regelmäßig zu führenden Bauausgabebuch sind alle Einnahmen und Ausgaben für das Vorhaben in zeitlicher Reihenfolge aufzuführen. 2Die Ausgaben sind in zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Ausgaben aufzugliedern (siehe Anlage 1 Nr. 4). 3Nach Abschluss der Arbeiten sind im Bauausgabebuch die Summen der Einnahmen und Ausgaben für das Vorhaben einzutragen. 4Auf der Einnahmeseite ist anzugeben, welche Einnahmen nach Art und Höhe noch erwartet werden. 5Die Aufstellung ist vom Zuwendungsempfänger mit Orts- und Tagesangabe zu unterschreiben.
12.
Verwendungsnachweis, Verwendungsbestätigung (nach Nr. 10 VVK)
1Der Verwendungsnachweis nach Anlage 4 bzw. die Verwendungsbestätigung nach Anlage 5 und Nr. 4 NBest-Was 2018 ist dem Wasserwirtschaftsamt dreifach vorzulegen. 2Die Verwendungsbestätigung anstelle eines Verwendungsnachweises kann nur für Vorhaben zugelassen werden, bei denen ausschließlich Mittel des Freistaates Bayern vergeben werden (Nr. 10.3 VVK). 3Die Möglichkeit der Verwendungsbestätigung erstreckt sich nicht auf Fördermaßnahmen, die ganz oder teilweise mit Mitteln der Europäischen Union, des Bundes oder anderer Dritter finanziert werden. 4Seit 1. August 2008 ist die Verwendungsbestätigung nur möglich, wenn das Vorhaben auf der Grundlage von Kostenpauschalen gefördert wird.
13.
Abschluss der Förderung
1Die Förderung wird durch Schlussbescheid abgeschlossen. 2Das Wasserwirtschaftsamt setzt mit dem Schlussbescheid die Zuwendungen auf der Grundlage der nach Nr. 9 erteilten Inaussichtstellung und des nach Nr. 12 vorgelegten Verwendungsnachweises bzw. der Verwendungsbestätigung endgültig fest. 3Die Schlusszahlung erfolgt aufgrund eines gesonderten Bewilligungsbescheids gemäß Nr. 10. 4Der im Rahmen der Inaussichtstellung ermittelte Zuwendungssatz bleibt unverändert. 5Die im Rahmen der Inaussichtstellung in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt getroffenen Festlegungen zur Bemessung bzw. Zuwendungsfähigkeit von Anlagenteilen bleiben ebenso unverändert. 6Das Wasserwirtschaftsamt entscheidet, z. B. auch bei Feststellungen der Rechnungsprüfung, als Bewilligungsbehörde über die Förderhöhe oder die Zuwendungsfähigkeit einer Aufwendung, in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung unter Beteiligung von Regierung und StMUV.
III. Schlussvorschriften
14.
Einvernehmen
Die Bekanntmachung ergeht, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, des Innern und für Integration und für Wohnen, Bau und Verkehr sowie nach Anhörung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs.
15.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über die Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2016) vom 15. März 2016 (AllMBl. S. 1425), die durch Bekanntmachung vom 27. März 2017 (AllMBl. S. 181) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2018 außer Kraft.
16.
Übergangsregelungen
Für die Bewilligungen von Vorhaben aus früheren Förderrichtlinien gelten die Festlegungen der Nr. 10 entsprechend.
 
Dr. Rüdiger Detsch
Ministerialdirektor
 
 
 
Teil 1
Anhang
Teil A – Förderung nichtstaatlicher Wasserbauvorhaben
Ergänzungen zum Allgemeinen Teil
1Hinweis: Werden Mittel des Bundes im Rahmen der RZWas 2018 bewilligt, so können ergänzende Bestimmungen notwendig werden. 2Diese werden mit dem Zuwendungsbescheid gemäß Nr. 9 festgelegt.
Zu Nr. 3 Zuwendungsempfänger
1Zuwendungen können im Rahmen ihrer Zuständigkeit neben den in Nr. 3 genannten Zuwendungsempfängern auch erhalten
Wasser- und Bodenverbände,
Landschaftspflegeverbände.
2Werden Zuwendungen nichtkommunalen Trägern gewährt, so gelten anstelle der für kommunale Träger geltenden Bestimmungen die entsprechenden Regelungen der VV zu Art. 44 BayHO sowie der ANBest-P.
Zu Nr. 4 Zuwendungsvoraussetzungen
1In Abweichung zu Nr. 4.2 können Gewässerpflege- und Unterhaltungsmaßnahmen nach Nr. 2.1.3 sowie Vorhaben zur Beseitigung von Hochwasserschäden nach Nr. 2.1.4 auch nach bereits erfolgtem Baubeginn gefördert werden. 2Zu beachten ist:
eine Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn ist nicht erforderlich,
die Antragsunterlagen für Zuwendungen sind spätestens drei Monate nach Vorhabensbeginn dem WWA vorzulegen,
der Vorhabensbeginn darf zum Zeitpunkt der Aufnahme ins Förderprogramm nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen.
4.3
1Ausbauvorhaben zur Erstellung oder Verbesserung des Hochwasserschutzes bebauter Gebiete nach Nr. 2.1.1 werden nur gefördert, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mehr als 50 000 Euro betragen. 2Vorhaben nach den Nrn. 2.1.2 bis 2.1.7 werden nur gefördert, wenn die zu erwartenden Zuwendungen 5 000 Euro übersteigen.
4.4
Vor der Beantragung einer Zuwendung nach Nr. 2.1.6 hat ein Abstimmungsgespräch zwischen Wasserwirtschaftsamt und dem Zuwendungsempfänger zu erfolgen.
Zu Nr. 5.1 Art der Zuwendung
1Zuwendungen werden kommunalen Trägern projektbezogen im Wege der Anteilfinanzierung als Zuweisungen, den nichtkommunalen Trägern als Zuschuss gewährt.
Zu Nr. 5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
5.2 Buchst. a
Zuwendungsfähig sind in Ergänzung zu Nr. 5.2:
Ausgaben für die Bautafel
Ausgaben für die künstlerische Ausgestaltung nach Kostengruppe 750 der DIN 276-1 im Rahmen der Kostenrichtwerte, jedoch höchstens nach Maßgabe der Nr. 5.2.1.2 FAZR (Richtlinie über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Bauvorhaben im kommunalen Finanzausgleich), gemäß Muster 5 zu Art. 44 BayHO
Ausgaben der Projektsteuerung (Kostengruppe 713) bei Vergabe an Dritte und Zustimmung der Bewilligungsbehörde
Zuwendungsfähig sind in Ausnahme zu Nr. 5.3:
der Grundstückswert beim Grunderwerb im Rahmen von Vorhaben nach den Nrn. 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 (Näheres wird vom StMUV mit UMS bekanntgegeben).
1Ausgaben für Eigenregieleistungen bei Vorhaben nach den Nrn. 2.1.3 und 2.1.4 sowie für Vorhaben nach Nr. 2.1.2, bei denen das Wasserwirtschaftsamt ausdrücklich zugestimmt hat (nur tatsächliche Bau- und Pflegeleistungen). 2Ausgaben für Eigenregieleistungen werden bis zu den Höchstsätzen, die vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Vergütung von Eigenleistungen in der Flurbereinigung jeweils bekannt gegeben werden, anerkannt. 3Für den ggf. erforderlichen Einsatz von Eigengeräten gelten die Ausführungen dieses Schreibens entsprechend. 4Ausgaben für Eigenregieleistungen zur Vorbereitung und Begleitung von Vorhaben nach den Nrn. 2.1.2 bis 2.1.4 können als förderfähig anerkannt werden. 5Die Eigenregieleistungen können durch einen pauschalen Aufschlag auf die zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. 6Die Anerkennung der Zuwendungsfähigkeit von vorbereitenden und Vorhaben begleitenden Leistungen des Vorhabensträgers in Eigenregie setzt deren ausdrückliche Beantragung durch den Vorhabensträger voraus. 7Nur wenn die o. g. Leistungen beantragt wurden, können diese bei der Abrechnung im Verwendungsnachweis berücksichtigt werden.
5.2 Buchst. b
1Die Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen können pauschal mit einem Zuschlag von 15 % auf die zuwendungsfähigen Investitionsausgaben gefördert werden. 2Die Ausgaben für den Grunderwerb werden bei der Berechnung des Zuschlags nicht einbezogen. 3Bei Investitionsausgaben über 5 Millionen Euro beträgt der Zuschlag 10 %.
Zu Nr. 5.3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind in Ergänzung zur Nr. 5.3:
Ausgaben für die Unterhaltung und den Betrieb (ausgenommen Unterhaltungsvorhaben nach den Nrn. 2.1.3 und 2.1.4) sowie für die Instandsetzung bestehender Anlagen infolge ungenügender Unterhaltung oder unsachgemäßer Benutzung;
Baunebenkosten, unbeschadet für Leistungen nach Nr. 5.2 Buchst. a und b.
Zu Nr. 5.4 Höhe der Zuwendung
1Die Zuwendung wird berechnet als Produkt aus den zuwendungsfähigen Ausgaben und dem Zuwendungssatz. 2Der Anteil aller Zuwendungen (auch aus anderen Förderprogrammen) darf 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. 3Vorhaben im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit werden bevorzugt gefördert. 4Die Fördersätze für die Fördergegenstände nach den Nrn. 2.1.1 bis 2.1.7 werden vom StMUV mit UMS bekannt gegeben.
Zu Nr. 7 Anmeldung von Vorhaben zur Aufnahme in ein Förderprogramm
1Der Zuwendungsantrag nach Nr. 8.1 gilt auch als Anmeldung zum Förderprogramm. 2Falls der endgültige Zuwendungsantrag bei Aufstellung der Dringlichkeitsliste dem WWA noch nicht vorliegt, reichen für Vorhaben nach Nr. 2.1 vereinfachte Antragsunterlagen (formloser Antrag, Ausgabenberechnung mit Ermittlung der Gesamt- und der zuwendungsfähigen Ausgaben, ggf. Übersichtslageplan mit Kennzeichnung der zu fördernden Maßnahme).
Zu Nr. 8 Zuwendungsanträge
Ergänzend zu Nr. 8.1 Antragsverfahren:
Zuwendungsanträge können nur für Vorhaben eingereicht und bearbeitet werden, für die die Baureife gegeben ist (bei Bauvorhaben: öffentlich-rechtliche Genehmigung, Grundstücksverfügbarkeit, im Haushaltsplan des Vorhabensträgers enthalten).
Ergänzend zu Nr. 8.2 Antragsunterlagen:
für Vorhaben nach Nr. 2.1:
Übersicht über die finanziellen Verhältnisse des Vorhabensträgers (Muster 2 zu Art. 44 BayHO)
nur auf Anforderung
Für Vorhaben nach Nr. 2.1.1, die Teil eines Gesamtvorhabens sind, gilt ein vorliegendes Hochwasserschutz-
und Rückhaltekonzept nach Nr. 2.1.6 mit beschlossener Vorzugsvariante (Gesamtkonzept für HQ100+15%-Schutz)
als Entwurf für das Gesamtvorhaben.
2-fach
Zu Nr. 9 Zuwendungsbescheid
Für den Fall, dass der Vorhabensträger ein Wasser- und Bodenverband oder Landschaftspflegeverband ist, sind anstelle der ANBest-K die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in die Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids mit aufzunehmen.
Zu Nr. 10 Bewilligung und Auszahlung der Zuwendungen
Der Mindestrückbehalt beträgt 5 % der Zuwendungen, mindestens jedoch 5 000 Euro.
Zu Nr. 12 Verwendungsnachweis, Verwendungsbestätigung
Behandlung von Mehrausgaben:
1Erkennbare wesentliche Mehrausgaben sind bei der Bewilligungsbehörde umgehend anzuzeigen. 2Die Anerkennung von Mehrausgaben erfolgt im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises.
1Erhöhungen der Bauausgaben bei plankonformer Ausführung können grundsätzlich nach Vorlage des Verwendungsnachweises gefördert werden. 2Dieser Grundsatz steht unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haushaltsmittel. 3Notwendige Abweichungen von diesem Grundsatz werden vom StMUV zentral und für alle Vorhaben gültig festgelegt. 4Auf die vorab zu erfüllenden Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers nach Nr. 5 ANBest-K wird hingewiesen.
Teil B – Härtefälle der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
Begriffsbestimmungen:
1Bei einer Reparatur werden nur punktuelle, örtlich begrenzte Schäden behoben, die keine wesentliche Verlängerung der Nutzungsdauer einer ganzen (Kanal-)Haltung erwarten lässt (z. B. bei Abdichtung einer einzelnen Rohrverbindung). 2Bei der Renovierung wird eine Nutzungsdauer von 25 bis 50 Jahren für eine ganze (Kanal-)Haltung, z. B. durch Auskleidung mit einem Inliner wiederhergestellt, ohne dass eine Erneuerung in offener Bauweise oder Rohrvortriebsverfahren erfolgt. 3Erneuerung bedeutet Neubau einer ganzen (Kanal-)Haltung in offener Bauweise oder Rohrvortriebsverfahren bzw. Berstlining-Verfahren.
Ergänzungen zum Allgemeinen Teil
Zu Nr. 3 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden Zuwendungsempfänger nach Nr. 3, die Beiträge und/oder Gebühren erheben.
Ausgenommen sind die Fernwasserversorgungsunternehmen:
Wasserversorgung Bayerischer Wald,
Wasserversorgung Steinwaldgruppe,
Fernwasserversorgung Oberfranken,
Fernwasserversorgung Franken,
Fernwasserversorgung Mittelmain,
Fernwasserversorgung Oberes Allgäu.
Zu Nr. 4.1 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
1Bei der baufachlichen Prüfung der Vorhaben nach Nr. 2.2 entfällt die Prüfung auf Angemessenheit der Ausgaben nach Nr. 6.2.6.1 VVK. 2Bei Vorhaben nach den Nrn. 2.2.1, 2.2.4 und 2.2.5 entfällt zusätzlich die Prüfung auf Wirtschaftlichkeit. 3Vorhaben nach den Nrn. 2.2.2 und 2.2.3 können nur gefördert werden, wenn die Planung vor Auftragsvergabe vom Wasserwirtschaftsamt baufachlich auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geprüft wurde.
Zu Nr. 4.2 Baubeginn
1Auftragsvergaben ab 1. Januar 2016 sind förderunschädlich. 2Davon abweichend kann bei Vorhaben nach den Nrn. 2.2.2 und 2.2.3 erst dann förderunschädlich mit dem Bau begonnen werden, wenn die Planung vom Wasserwirtschaftsamt auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geprüft und freigegeben wurde.
Zu Nr. 4 Zuwendungsvoraussetzungen
Zusätzlich zu den Nrn. 4.1 und 4.2 gibt es folgende Zuwendungsvoraussetzungen:
4.3
Härtefallschwellen
1Die Härtefallförderung wird für Vorhaben nach den Nrn. 2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4 gewährt, wenn die nach Anlage 2 ermittelte Pro-Kopf-Belastung der Vergangenheit (Vergangenheits-PKB) für die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserentsorgung getrennt oder gemeinsam (bei deckungsgleichem Satzungsgebiet) berechnet eine der in Nr. 4.3.1 genannten Härtefallschwellen überschreitet. 2Die Pro-Kopf-Belastung ist für das gesamte Satzungsgebiet zu ermitteln. 3Das Satzungsgebiet im Sinne der RZWas 2018 entspricht dem räumlichen Geltungsbereich, in dem einheitliche Beiträge und Gebühren erhoben werden. 4Ein deckungsgleiches Satzungsgebiet ist gegeben, wenn sich das Satzungsgebiet der öffentlichen Wasserversorgung und das Satzungsgebiet der kommunalen Abwasserentsorgung bei 75 % der angeschlossenen Einwohner zum Datum Stichtag auf Seite 2 der Anlage 2 überschneiden; dies ist vom Antragsteller nachzuweisen. 5Ein deckungsgleiches Satzungsgebiet ist außerdem gegeben, wenn 75 % der Einwohner in Satzungsgebieten liegen, deren Pro-Kopf-Belastung in gemeinsamer Betrachtung über der Härtefallschwelle liegt.
4.3.1
Härtefallschwellen 1 für Vorhaben nach den Nrn. 2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4:
Vergangenheits-PKB:
PKB Wasserversorgung
PKB Abwasserentsorgung
Gemeinsame Betrachtung
> 4 100 Euro/EZD
Getrennte Betrachtung
> 2 150 Euro/EZD
> 3 350 Euro/EZD
Im Raum mit besonderem Handlungsbedarf nach dem Landesentwicklungsprogramm gelten davon abweichend folgende Härtefallschwellen:
Vergangenheits-PKB:
PKB Wasserversorgung
PKB Abwasserentsorgung
Gemeinsame Betrachtung
> 3 100 Euro/EZD
Getrennte Betrachtung
> 1 600 Euro/EZD
> 2 500 Euro/EZD
4.3.2
Härtefallschwellen 2 für Vorhaben nach Nr. 2.2.1 für die höheren Förderpauschalen nach Nr. 5.4.1:
Vergangenheits-PKB:
PKB Wasserversorgung
PKB Abwasserentsorgung
Gemeinsame Betrachtung
> 6 150 Euro/EZD
Getrennte Betrachtung
> 3 200 Euro/EZD
> 5 000 Euro/EZD
Im Raum mit besonderem Handlungsbedarf nach dem Landesentwicklungsprogramm2 gelten davon abweichend folgende Härtefallschwellen:
Vergangenheits-PKB:
PKB Wasserversorgung
PKB Abwasserentsorgung
Gemeinsame Betrachtung
> 4 600 Euro/EZD
Getrennte Betrachtung
> 2 400 Euro/EZD
> 3 750 Euro/EZD
Zu Nr. 5.3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Zusätzlich zu Nr. 5.3 Buchst. a bis f sind nicht zuwendungsfähig:
g)
Ausgaben für die Reparatur, die Unterhaltung und den Betrieb,
h)
Ausgaben für die Erschließung neuer Baugebiete mit Wasserleitungen und Kanälen,
i)
Ausgaben für Anschlussleitungen (DIN 4046) und Anschlusskanäle (DIN 1986 Teil 100), soweit sie nicht Teil der öffentlichen Einrichtung sind,
j)
Ausgaben für Verwaltungsgebäude, Dienst- und Werkdienstwohnungen und
k)
die verrechnete Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 3 Abwasserabgabengesetz (AbwAG).
Zu Nr. 5.4 Höhe der Zuwendung
1Es sind im Folgenden für die Berechnung der Zuwendungen jeweils nur diejenigen Längen bzw. diejenigen Ausgaben ab dem Zeitpunkt ansetzbar, ab dem die Berechnung der Pro-Kopf-Belastung für die Vergangenheit erstmalig zur Überschreitung einer Härtefallschwelle nach Nr. 4.3 führt. 2Die folgenden Festbeträge sind für Anlagen der Wasserversorgung Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) und für Anlagen der Abwasserentsorgung Bruttobeträge (mit Umsatzsteuer).
5.4.1
Höhe der Zuwendung für Vorhaben nach Nr. 2.2.1:
1Die Förderung von Wasserleitungen und Abwasserkanälen erfolgt längenabhängig. 2Der Festbetrag beträgt für Vorhaben nach Nr. 2.2.1 über der Härtefallschwelle 1 nach Nr. 4.3.1:
120 Euro Zuwendung pro saniertem Meter Wasserleitung,
180 Euro Zuwendung pro renoviertem Meter Abwasserkanal und
360 Euro pro erneuertem oder im Trennsystem erstmalig gebautem Meter Abwasserkanal;
mindestens jedoch 50 % bzw. maximal 90 % der Ausgaben nach Ausführung.
3Der Festbetrag beträgt davon abweichend für Vorhaben nach Nr. 2.2.1 ab Erreichen der Härtefallschwelle 2 nach Nr. 4.3.2:
180 Euro Zuwendung pro saniertem Meter Wasserleitung,
270 Euro Zuwendung pro renoviertem Meter Abwasserkanal und
540 Euro pro erneuertem oder im Trennsystem erstmalig gebautem Meter Abwasserkanal;
mindestens jedoch 80 % bzw. maximal 90 % der Ausgaben nach Ausführung.
4Die Längen werden in ganzen Metern ermittelt; Schächte werden übermessen. 5Bei Trennsystemen zählen sowohl die sanierten Längen des Schmutz- als auch des Niederschlagswasserkanals. 6Es sind nur die Längen in dem Umfang förderfähig, in dem bestehende Leitungen und Kanäle saniert werden.
5.4.2
Höhe der Zuwendung für Vorhaben nach Nr. 2.2.2
1Die Förderung von Wasserleitungen und Abwasserkanälen erfolgt längenabhängig. 2Der Festbetrag beträgt für Vorhaben nach Nr. 2.2.2:
80 Euro Zuwendung pro erstmalig gebautem Meter Wasserleitung und
150 Euro Zuwendung pro erstmalig gebautem Meter Abwasserkanal;
mindestens jedoch 50 % bzw. maximal 90 % der Ausgaben nach Ausführung.
3Die Längen werden in ganzen Metern ermittelt; Schächte werden übermessen. 4Beim Bau von Verbundleitungen und -kanälen sind nur die Leitungs- und Kanallängen ansetzbar, die im notwendigen und sparsamen Umfang erforderlich sind.
5.4.3
Höhe der Zuwendung für Vorhaben nach Nr. 2.2.3
Die Zuwendung beträgt, jeweils für Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, 250 Euro je angeschlossenen Einwohner einmalig im Zeitraum 2016 bis 2021, maximal 70 % der Ausgaben nach Ausführung.
5.4.4
5.4.4Höhe der Zuwendung für Vorhaben nach Nr. 2.2.4
1Der aufnehmende Zweckverband erhält, jeweils für Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, 40 Euro je aufgenommenen Einwohner einmalig im Zeitraum 2016 bis 2021, maximal 100 000 Euro. 2Zusätzlich erhält der aufnehmende Zweckverband die Zuwendung, die der aufgenommene Einrichtungsträger nach den Nrn. 2.2.1 bis 2.2.3 erhalten würde, wenn er noch eigenständig wäre.
5.4.5
Höhe der Zuwendung für Vorhaben nach Nr. 2.2.5
Die Zuwendung beträgt, jeweils für Konzepte der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, 20 Euro je angeschlossenen Einwohner einmalig im Zeitraum 2016 bis 2021, maximal 70 % der Ausgaben und maximal 50 000 Euro.
5.5
Förderausschluss
Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 3 BayAbwAG ist für Zuführungsanlagen eine Förderung gänzlich ausgeschlossen, wenn für diese gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG eine Verrechnung nach dem 1. Januar 2007 erklärt worden ist.
Zu Nr. 7.1 Anmeldung zur Aufnahme in die Ämterliste
1Wenn für Vorhaben nach den Nrn. 2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4 die Gesamt-Pro-Kopf-Belastung (Summe aus Vergangenheits- und Zukunfts-PKB entsprechend Anlage 2) im Satzungsgebiet über einer der Härtefallschwellen nach Nr. 4.3 liegt, kann der Vorhabensträger mit den Antragsunterlagen nach Nr. 8 einen Antrag auf Aufnahme des Satzungsgebiets in das Härtefallprogramm stellen. 2Dieser Antrag auf Aufnahme in das Härtefallprogramm ist für Vorhaben nach den Nrn. 2.2.1 und 2.2.4 gleichzeitig der Zuwendungsantrag nach Nr. 8.
Zu Nr. 7.2 Aufstellung der Ämterlisten
1Abweichend von Nr. 7.2 erstellen die Wasserwirtschaftsämter die Ämterliste und legen diese unmittelbar dem StMUV vor. 2Bei der Aufstellung der Ämterlisten nach Nr. 7.2 ist die Höhe der Pro-Kopf-Belastung das maßgebliche Kriterium.
Zu Nr. 8.1 Antragsverfahren
Alle Vorhaben nach den Nrn. 2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4, die ein Antragsteller ab Überschreiten der Härtefallschwelle nach Nr. 4.3.1, frühestens ab dem 1. Januar 2016, bis zum 31. Dezember 2021 verwirklicht, werden in einem Vorhaben gefördert.
Zu Nr. 8.2 Antragsunterlagen
1Für Vorhaben nach den Nrn. 2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4 ist vom Antragsteller zusätzlich die Anlage 2 vorzulegen. 2Für Vorhaben nach den Nrn. 2.2.1 und 2.2.4 sind keine Entwürfe nach REWas vorzulegen.
Zu Nr. 9 Zuwendungsbescheid
1Der Bewilligungszeitraum wird auf 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2021 festgesetzt. 2Eine Schlussrate entfällt. 3Anstelle von Baustandsberichten und Verwendungsnachweisen sind Verwendungsbestätigungen nach Anlage 5 vorzulegen. 4In Abhängigkeit vom Fördergegenstand und der Pro-Kopf-Belastung können folgende Zuwendungsbescheide erlassen werden:
9.1
Zusage der Härtefallförderung für Vorhaben nach den Nrn. 2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4 ab Überschreiten der Härtefallschwelle 1 nach Nr. 4.3.1
1Wenn für Vorhaben nach den Nrn. 2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4 eine der Härtefallschwellen nach Nr. 4.3.1 überschritten ist, wird mit Zuwendungsbescheid der Mittelabruf für den Zeitraum bis 31. Dezember 2021 in Aussicht gestellt. 2Der Vorhabensträger kann jährlich Zuwendungen nach den Nrn. 5.4.1, 5.4.3 und 5.4.4 für diejenigen Längen abrufen, die ab dem Datum kassenwirksam wurden, ab dem die Berechnung der Pro-Kopf-Belastung für die Vergangenheit erstmalig zur Überschreitung der Härtefallschwelle nach Nr. 4.3.1 geführt hat, frühestens ab 1. Januar 2016, spätestens bis 31. Dezember 2021.
9.2
Zusage der Härtefallförderung für Vorhaben nach Nr. 2.2.1 ab Überschreiten der Härtefallschwelle 2 nach Nr. 4.3.2
1Wenn für Vorhaben nach Nr. 2.2.1 eine der Härtefallschwellen nach Nr. 4.3.2 überschritten ist, wird mit Zuwendungsbescheid der Mittelabruf für den Zeitraum bis 31. Dezember 2021 in Aussicht gestellt. 2Der Vorhabensträger kann jährlich Zuwendungen nach Nr. 5.4.1 für diejenigen Längen bzw. diejenigen Ausgaben abrufen, die ab dem Datum kassenwirksam wurden, ab dem die Berechnung der Pro-Kopf-Belastung für die Vergangenheit erstmalig zur Überschreitung einer Härtefallschwelle nach Nr. 4.3.2 geführt hat, frühestens ab 1. Januar 2016, spätestens bis 31. Dezember 2021.
9.3
Inaussichtstellung der Härtefallförderung
1Wenn keine der Härtefallschwellen nach Nr. 4.3.1 im Antragsjahr überschritten wird, durch Einrechnung der nach Anlage 2 erklärten zukünftigen Investitionen aber erwartet werden kann, dass eine der Härtefallschwellen in künftigen Jahren überschritten wird, wird ein zukünftiger Mittelabruf für den Zeitraum bis 31. Dezember 2021 in Aussicht gestellt. 2Der Antragsteller hat mit aktualisierter Anlage 2 die Überschreitung einer der Härtefallschwellen nach Nr. 4.3.1 nachzuweisen; er erhält dann einen Zuwendungsbescheid nach Nr. 9.1.
9.4
Zuwendungsbescheide für Vorhaben nach den Nrn. 2.2.2 und 2.2.5
Für Vorhaben nach den Nrn. 2.2.2 und 2.2.5 werden Zuwendungen für das beantragte Projekt in Aussicht gestellt.
Zu Nr. 10 Bewilligungen und zu Nr. 12 Verwendungsbestätigung und zu Nr. 13 Abschluss der Förderung
1Die Zuwendungen können maximal einmal jährlich mit Verwendungsbestätigung nach Anlage 5 bis spätestens 31. Dezember 2021 abgerufen werden. 2Erdiente Zuwendungen, die in einem Kalenderjahr nicht zur Auszahlung beantragt oder ausgezahlt wurden, können auch in den Folgejahren beantragt oder ausgezahlt werden.
Zu Nr. 16 Übergangsregelungen
1Der Demografiefaktor auf Seite 1 der Anlage 2 berechnet sich ab 1. Januar 2020 aus dem Verhältnis der Einwohnerzahlen zum Stand 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2018. 2Die Berechnung der Einwohnerzahl mit Demografiefaktor berechnet sich ab 1. Januar 2020 aus den Einwohnerzahlen zum Stand 30. Juni 2016. 3Der auf Seite 2 in Anlage 2 genannte Betrachtungszeitraum für die Investitionen der Vergangenheit vom 1. Januar 1992 bis zum Datum Stichtag ändert sich
ab 1. Januar 2020 auf 1. Januar 1993 bis Datum Stichtag und
ab 1. Januar 2021 auf 1. Januar 1994 bis Datum Stichtag.
Teil C – Vorhaben zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie bei Anlagen der öffentlichen Abwasserentsorgung
Ergänzungen zum Allgemeinen Teil
Zu Nr. 4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.3
Es werden nur Vorhaben gefördert, deren zuwendungsfähige Ausgaben mehr als 50 000 Euro betragen.
Zu Nr. 5.2 Buchst. b Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen
1Die Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen werden mit einem pauschalen Zuschlag von 10 % auf die Summe der ermittelten Investitionsausgaben nach Nr. 5.2 Buchst. a der Planungs- und Ausführungsausgaben zugerechnet, sofern die Pauschale nicht entfällt (siehe Nr. 5.2 Buchst. b). 2Liegt die Summe der ermittelten Investitionsausgaben über 5 Millionen Euro, beträgt der Zuschlag 9 %. 3Für gesonderte Alternativplanungen (wenigstens Leistungsphase 1 und 2) erhöht sich der Pauschalzuschlag je beauftragtes weiteres Ingenieurbüro um 1,5, maximal um 3,0 Prozentpunkte. 4Die tatsächlich angefallenen Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen sind, soweit sie im Bauausgabebuch erfasst werden, dort als nicht zuwendungsfähig auszuweisen.
Zu Nr. 5.3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Zusätzlich zu Nr. 5.3 Buchst. a bis f sind nicht zuwendungsfähig:
g)
Baunebenkosten, unbeschadet für Leistungen nach Nr. 5.2 Buchst. b,
h)
Ausgaben für die Unterhaltung und den Betrieb sowie für die Instandsetzung bestehender Anlagen infolge ungenügender Unterhaltung oder unsachgemäßer Benutzung,
i)
die verrechnete Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 3 AbwAG.
Zu Nr. 5.4 Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 1 Million Euro.
Nr. 5.5 Förderausschluss
Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 3 BayAbwAG ist für Zuführungsanlagen eine Förderung gänzlich ausgeschlossen, wenn für diese gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG eine Verrechnung nach dem 1. Januar 2007 erklärt worden ist.
 
 
————————
1
Hinweis: Je nach Haushaltslage können sich Wartezeiten bei der Auszahlung ergeben.
2
Liste der Landkreise und Gemeinden siehe unter: www.landesentwicklung-bayern.de
3
Einwohner mit Hauptwohnsitz, die im Satzungsgebiet zum Stichtag 30. Juni 2013 an die öffentliche Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung angeschlossen waren.
4
Einwohner mit Hauptwohnsitz, die erstmalig dem Zweckverband angegliedert werden.
5
Einwohner mit Hauptwohnsitz, die im Konzept erfasst sind.
 
 
Anlage 1
RZWas 2018
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben
(NBest-Was 2018)
Diese Nebenbestimmungen ergänzen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K), Anlage 3a zu Art. 44 BayHO und – soweit einschlägig – die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zu Art. 44 BayHO.
1.
Anforderung und Verwendung der Zuwendung
(zu Nr. 1 ANBest-K)
1.1
1Als fachbezogene Ausgabengliederung gemäß Nr. 1.2 ANBest-K werden alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben als ein Einzelansatz definiert. 2Das sind die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Zuwendungsbescheid. 3Eine Prüfung der Ansätze der Ausgabengliederung gemäß REWas hinsichtlich der 20-%-Regel ist deshalb nicht notwendig.
1.2
1Die Zuwendung wird entsprechend dem Baufortschritt in Raten bewilligt und ausbezahlt. 2Die Raten sind mit dem Formular „Baustandsbericht“ gemäß Anlage 3 RZWas 2018 bzw. mit Verwendungsbestätigungen nach Anlage 5 RZWas 2018 beim Wasserwirtschaftsamt anzufordern. 3Die Schlussrate gemäß Nr. 10 RZWas 2018 kann erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises nach Anlage 4 RZWas 2018 bzw. der Verwendungsbestätigung nach Anlage 5 RZWas 2018 angefordert werden.
1.3
1Der Bewilligungsbehörde ist anzuzeigen, wenn die Zuwendungen durch den Zuwendungserstempfänger weitergeleitet werden. 2In diesem Fall behält sich die Bewilligungsbehörde vor, zusätzliche Auflagen zur Weiterleitung der Zuwendung entsprechend Nr. 13 VVK festzusetzen.
2.
Vergabe von Aufträgen und Ausführung
(zu Nr. 3 ANBest-K)
2.1
Der Zuwendungsbescheid erlischt, wenn das Vorhaben nicht spätestens drei Jahre nach Erlass der Inaussichtstellung begonnen ist.
2.2
Das Vorhaben ist entsprechend dem geprüften Entwurf und den nach Nr. 6.2.6.2 VVK in der baufachlichen Stellungnahme festgelegten Auflagen auszuführen.
2.3
1Bei schweren Verstößen gegen die Vergabegrundsätze nach Nr. 3 ANBest-K bleiben grundsätzlich die Ausgaben für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß festgestellt wurde, bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben unberücksichtigt. 2Würde der Ausschluss der jeweiligen Auftragseinheit zu einem völligen oder sehr weitgehenden Förderausschluss für das Gesamtvorhaben und damit zu einer erheblichen Härte für den Zuwendungsempfänger führen, kann der Kürzungsbetrag auf 20 bis 25 % der Gesamtzuwendung beschränkt werden. 3Es handelt sich hierbei um einen Rahmen, der bei Vorliegen besonderer Gründe sowohl über- als auch unterschritten werden kann.
2.4
Bei Zuwendungen von mehr als 250 000 Euro ist eine Bautafel aufzustellen, die den jeweils geltenden Vorgaben entspricht.
3.
Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
(zu Nr. 4 ANBest-K)
3.1
Der Zuwendungsempfänger hat die geförderten Anlagen ordnungs- und sachgemäß zu unterhalten und zu betreiben.
3.2
Werden geförderte Gegenstände nach der Inbetriebnahme weniger Jahre für den Zuwendungszweck genutzt als nachstehend festgelegt, ermäßigen sich die dafür festgelegten Zuwendungen je fehlendem vollen Jahr um den angegebenen Prozentsatz:
20 Jahre bei Grundstücken, also um 5 % je Jahr,
12,5 Jahre bei Bauten und baulichen Anlagen, also um 8 % je Jahr und
5 Jahre bei technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräten, also um 20 % je Jahr.
4.
Nachweis der Verwendung
(zu Nr. 6 ANBest-K)
4.1
1Der Verwendungsnachweis ist nach Anlage 4 bzw. die Verwendungsbestätigung nach Anlage 5 RZWas 2018 zu erstellen und dreifach dem Wasserwirtschaftsamt vorzulegen. 2Dem Verwendungsnachweis bzw. der Verwendungsbestätigung ist ein Lageplan nach dem Stand der Ausführung des Vorhabens (Bestandslageplan) beizugeben.
4.2
Dem Verwendungsnachweis ist das Bauausgabebuch beizugeben; im Falle der Verwendungsbestätigung ist das Bauausgabebuch nur auf Anforderung der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
4.2.1
Im Bauausgabebuch sind alle Einnahmen und Ausgaben für das Vorhaben in zeitlicher Reihenfolge aufzuführen und am Ende aufzusummieren.
4.2.2
Der Einnahmeteil ist mindestens zu gliedern in die Spalten:
laufende Nr. des Belegs,
Tag der Wertstellung,
Einzahler (für Zuwendungen genügt die Angabe „Staat“),
Betrag,
Aufschlüsselung des Betrags in weiteren Spalten nach der Aufgliederung der Finanzierung in der Zusicherung,
von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzusetzende Einnahmen und
Bemerkungen.
4.2.3
Der Ausgabeteil ist mindestens zu gliedern in die Spalten:
laufende Nr. des Belegs,
Tag der Zahlungsanordnung (kann, wenn der Tag der Rechnungsfeststellung eingetragen wird, vor der Vorlage des Verwendungsnachweises nachgetragen werden),
Tag der Rechnungsfeststellung, nur soweit für Zwecke des Zuwendungsabrufs notwendig, weil der Tag der Zahlungsanordnung zunächst nicht eingetragen werden soll,
Datum der Auftragsvergabe,
Empfänger, Zweck der Ausgaben,
Betrag,
Abschlagszahlungen,
Aufschlüsselung nach den Kostengruppen der Kostenermittlung,
anteilige nach Nr. 5.3 RZWas 2018 nicht zuwendungsfähige Beträge,
zuwendungsfähige Ausgaben,
Bemerkungen.
4.2.4
1Nach Abschluss der Arbeiten sind im Bauausgabebuch die Einnahmen und Ausgaben für die Finanzierungsabschnitte und für das Vorhaben aufzurechnen. 2Unter den Aufrechnungen ist auf der Einnahmeseite anzugeben, welche Einnahmen nach Art und Höhe noch erwartet werden. 3Auf der Ausgabeseite ist zu bestätigen, dass weitere Ausgaben für den Finanzierungsabschnitt oder für das Vorhaben nicht mehr in die zuwendungsfähigen Ausgaben aufgenommen werden1. 4Die Aufrechnungen sind vom Zuwendungsempfänger mit Orts- und Tagesangabe zu unterschreiben.
4.2.5
Die Baurechnung ist, solange im Zuwendungsbescheid nichts anderes geregelt ist, fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren.
5.
Zusätzliche Nebenbestimmungen für die Härtefallförderung öffentliche Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
5.1
1Für Vorhaben nach Nr. 2.2 RZWas 2018 ist anstelle eines Verwendungsnachweises eine Verwendungsbestätigung nach Anlage 5 vorzulegen (Nr. 10.3 VVK). 2Mit der Verwendungsbestätigung hat der Vorhabensträger einen Bestandsplan nach Ausführung mit Darstellung der sanierten/erneuerten/neu erstellten Leitungen, Kanäle und Anlagen vorzulegen. 3Für Vorhaben nach den Nrn. 2.2.1 bis 2.2.3 und 2.2.5 RZWas 2018 sind die Ausführungskosten mitzuteilen, für den Beitritt zu einem Zweckverband nach Nr. 2.2.4 RZWas 2018 ist der Vertrag vorzulegen.
5.2
1Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Vorteile aus der Förderung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen an die Beitrags- und Gebührenpflichtigen der Einrichtung nach den hierfür maßgeblichen Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes weiterzugeben. 2Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der aus Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 KAG).
5.3
1Der Zuwendungsempfänger hat die technische Betriebsführung der Wasserversorgung so zu organisieren, dass sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. 2Das WWA benennt in der baufachlichen Stellungnahme konkret vorzunehmende Schritte.
5.4
1Der Zuwendungsempfänger hat für Vorhaben nach den Nrn. 2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4 RZWas 2018 mit der Verwendungsbestätigung einen Nachweis der Teilnahme an einem Benchmarking-Projekt innerhalb der letzten drei Jahre vorzulegen bzw. die Selbstverpflichtung zu erklären, innerhalb von drei Jahren an einem Benchmarking-Projekt teilzunehmen.
6.
Zusätzliche Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu Vorhaben an Gewässern dritter Ordnung
6.1
Bei Vorhaben zur Unterhaltung und Pflege von Gewässern sind mit den Zuwendungen auch etwaige auf den Freistaat Bayern als Beteiligten entfallende Ausgabenbeiträge nach Art. 26 Abs. 2 BayWG abgegolten.
6.2
Bei Gewässerausbauvorhaben sind mit den Zuwendungen auch etwaige auf den Freistaat Bayern als Vorteilziehenden entfallende Ausgabenbeiträge nach Art. 42 Abs. 2 BayWG abgegolten.
7.
Zusätzliche Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu Vorhaben nichtkommunaler Träger
7.1
1Die Gewährung bzw. Rückforderung der Zuwendung sind subventionserheblich im Sinn von § 264 Strafgesetzbuch. 2Der Antragssteller/die Antragstellerin wird auf die Bestimmungen des Subventionsgesetzes in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes hingewiesen. 3Entsprechend § 4 des Subventionsgesetzes sind Scheingeschäfte und Scheinhandlungen für die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich. 4Das bedeutet, dass für die Beurteilung der tatsächlich gewollte Sachverhalt maßgeblich ist. 5Der Antragsteller/die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben können.
7.2
Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Umweltrichtlinien für das öffentliche Auftragswesen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
7.3
Für nichtkommunale Träger gelten anstelle der Bestimmungen der ANBest-K die Bestimmungen der ANBest-P.
 
 
 
 
 

Anlagen