320-A
Zahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten
und bei den Landesarbeitsgerichten
und bei den Landesarbeitsgerichten
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Familie, Arbeit und Soziales
für Familie, Arbeit und Soziales
vom 7. Oktober 2018, Az. A5/0063.01-1/77
- 1.
- Zahl der Kammern bei den Landesarbeitsgerichten
Aufgrund des § 17 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) wird die Zahl der Kammern bei den Landesarbeitsgerichten wie folgt festgesetzt:
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12 Kammern
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9 Kammern
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- 2.
- Zahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten
Aufgrund des § 35 Abs. 3 ArbGG wird die Zahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten wie folgt festgesetzt:
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11 Kammern
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5 Kammern
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5 Kammern
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6 Kammern
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47 Kammern
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18 Kammern
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5 Kammern
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10 Kammern
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5 Kammern
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5 Kammern
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12 Kammern
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- 3.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2018 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Oktober 2018 treten die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über die Zahl der Kammern bei den Landesarbeitsgerichten vom 28. April 2006 (AllMBl. S. 171) und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration über die Zahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten vom 11. August 2014 (AllMBl. S. 398) außer Kraft.
Michael Höhenberger
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor