7071-W
Richtlinien für die staatliche Förderung
der Betreuung von Existenzgründern und Betriebsübernehmern
in der Vorgründungsphase
(Richtlinien Vorgründungscoaching)
der Betreuung von Existenzgründern und Betriebsübernehmern
in der Vorgründungsphase
(Richtlinien Vorgründungscoaching)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Energie und Technologie
für Wirtschaft, Energie und Technologie
vom 8. November 2018, Az. 31-4205/14/12
Präambel
1Die Förderung erfolgt aufgrund
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- dieser Richtlinien,
- –
- des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (insbesondere Art. 162 und 174) und der aufgrund des AEU-Vertrags erlassenen Rechtsakte, insbesondere der jeweils geltenden Verordnungen und Leitlinien zur Strukturförderung,
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- der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013,
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- der delegierten Verordnungen und Ausführungsverordnungen aufgrund der vorgenannten Rechtsgrundlagen,
- –
- der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere der Art. 23 und 44 in Verbindung mit den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG),
- –
- des Europäischen Beihilfenrechts, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung).
2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 1.
- Zweck der Zuwendung
1Die Vorgründungsberatung ist ein wichtiges Instrument zur Erhöhung der Erfolgsaussichten und nachhaltigen Sicherung von Existenzgründungen und Unternehmensübernahmen. 2Ziel ist es, Gründerinnen und Gründern sowie Betriebsübernehmerinnen und Betriebsübernehmern (im Folgenden Gründer genannt) eine Möglichkeit zu geben, Coachingleistungen rechtzeitig in Anspruch zu nehmen, um erfolgreich in den Markt zu starten. 3Um Gründern die Finanzierung von Coachingmaßnahmen zu erleichtern und den Bestand von Existenzgründungen zu stärken und zu erhöhen, können Zuschüsse zu den Ausgaben für Coachingmaßnahmen nach Maßgabe dieser Richtlinien aus Mitteln der Bayerischen Existenzgründerinitiative sowie des Europäischen Sozialfonds (ESF) gewährt werden.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
- 2.1
- Gefördert werden Coachingmaßnahmen für plausible und wahrscheinliche Gründungsvorhaben oder geplante Betriebsübernahmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Handel, Handwerk, Industrie, Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, Handelsvertreter und -makler, sonstiges Dienstleistungsgewerbe, Verkehrsgewerbe) sowie im Bereich der Freien Berufe, sofern dem nicht eine der nachstehenden Regelungen (insbesondere Nrn. 3 und 4) entgegenstehen.
- 2.2
- Förderfähig sind Coachingmaßnahmen zu wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen vor der geplanten Existenzgründung bzw. Betriebsübernahme.
- 2.3
- 1Die betriebswirtschaftliche Beratung hat im Vordergrund zu stehen. 2Von der Förderung ausgeschlossen sind daher Coachingleistungen, die
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- überwiegend Rechts-, Versicherungs-, Steuer- oder Datenschutzfragen,
- –
- die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung), Buchführungsarbeiten, die Erarbeitung von EDV-Software inklusive z. B. der Erstellung einer Homepage sowie die Erstellung von Werbematerial (z. B. Flyer),
- –
- überwiegend gutachterliche Stellungnahmen
zum Inhalt haben, oder Inhalte, die mit anderen öffentlichen Zuschüssen finanziert werden (Kumulierungsverbot).
- 3.
- Zuwendungsempfänger
- 3.1
- Antragsberechtigt sind:
- 3.2
- 1Gründer mit Wohnsitz und geplantem künftigen Firmensitz oder zumindest künftiger Niederlassung in Bayern vor erfolgter Existenzgründung bzw. vor Anmeldung eines Gewerbes im Haupterwerb im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe, die die Definition der EU für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. 2Bei Gesellschaften gilt das Datum der notariellen Beurkundung als Gründungsdatum. 3Der Antragsteller darf noch keine Geschäftstätigkeit aufgenommen haben.
- 3.1.2
- 1Darüber hinaus Gründer mit Wohn- und geplantem künftigen Firmensitz oder zumindest künftiger Niederlassung in Bayern, die vom bereits angemeldeten Nebenerwerb in den Haupterwerb wechseln wollen. 2Als selbstständige Nebenerwerbstätigkeit im Sinne dieser Richtlinien gilt jede unternehmerische Tätigkeit, die einen Umfang von 15 Stunden pro Woche nicht überschreitet.
- 3.2
- Als antragsberechtigte Existenzgründung wird auch die geplante Beteiligung an einem Unternehmen in Bayern angesehen, wenn mindestens 15 % der Kapitalanteile übernommen werden und der Gründer Geschäftsführungsbefugnis besitzen wird.
- 3.3
- Bei einer Beteiligung im Sinne von Nr. 3.2 und der Übernahme eines sich bereits in Bayern befindlichen Betriebs kann sich der Wohnsitz auch außerhalb Bayerns befinden.
- 3.4
- Nicht antragsberechtigt sind Gründer,
- 3.4.1
- die in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb betrieben haben oder bei einer geplanten Unternehmensbeteiligung im Sinne von Nr. 3.2 an diesem Unternehmen in den letzten zwölf Monaten bereits mit mindestens 50 % beteiligt waren,
- 3.4.2
- an deren Unternehmen Religionsgemeinschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind oder sein sollen,
- 3.4.3
- die als Unternehmens- oder Wirtschaftsberater, als Wirtschaftsprüfer, als Steuerberater, als vereidigte Buchprüfer oder als Rechtsanwalt tätig sind oder tätig werden wollen,
- 3.4.4
- sowie Personen, die in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, Fischerei und Aquakultur tätig sind oder tätig sein wollen.
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- 1Die Projekte müssen den allgemeinen Projektauswahlkriterien Methodik und Kriterien für die Auswahl von Vorhaben aus dem Programm „Perspektiven in Bayern – Perspektiven in Europa“ Europäischer Sozialfonds Bayern 2014–2020 und diesen Förderrichtlinien sowie den Vorgaben des operationellen ESF-Programms „Perspektiven in Bayern – Perspektiven in Europa“ Europäischer Sozialfonds Bayern 2014–2020 entsprechen. 2Bei der Auswahl der Vorhaben ist stets darauf zu achten, dass das jeweilige Vorhaben nicht vorrangig in den Anwendungsbereich eines anderen Strukturfonds (EFRE, ELER, EMF) bzw. in die geltenden Programme im Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ oder in andere EU-Programme oder EU-Bildungsprogramme wie „Erasmus+“ fällt. 3Zum ESF-Programm des Bundes ist eine Abgrenzung der bayerischen Aktion durch den Beschluss der Wirtschaftsministerkonferenz vom 7./8. Dezember 2006 gewährleistet (Beschränkung auf die Vorgründungsphase).
- 4.2
- Mit dem Coaching darf erst nach Erteilung der Bewilligung durch die Bewilligungsstelle (Nr. 7.1) und Abschluss des Beratervertrags (Nr. 7.3) begonnen werden.
- 4.3
- Der Zuschuss kann nur gezahlt werden, wenn
- 4.3.1
- die Zahlung der Beraterrechnung vollständig erfolgt ist und der Gründer dies durch Vorlage eines Kontoauszuges im Original oder einer Umsatzanzeige nachgewiesen hat, wobei die zu erbringende finanzielle Eigenleistung nicht aus ESF-geförderten Mitteln anderer Maßnahmen stammen darf, und
- 4.3.2
- die hierfür notwendigen Abrechnungsunterlagen fristgerecht im genehmigten Bewilligungszeitraum vorgelegen haben.
- 4.4
- Gründer, die vom bereits angemeldeten Nebenerwerb in den Haupterwerb wechseln wollen, haben zusätzlich folgende Regelungen zu beachten:
- 4.4.1
- Die Zuschüsse werden auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 als De-minimis-Beihilfen ausgezahlt.
- 4.4.2
- 1Gründer, die im laufenden Steuerjahr sowie den beiden vorangegangenen Steuerjahren bereits De-minimis-Beihilfen in einem Gesamtumfang von 200 000 Euro erhalten haben, sind von der Förderung ausgeschlossen. 2Für Gründer im Straßengüterverkehrssektor gilt eine „De-minimis“-Höchstgrenze von 100 000 Euro.
- 4.4.3
- Würde der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die ein Zuwendungsempfänger im laufenden Steuerjahr sowie in den beiden vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, aufgrund der Förderung den unter Nr. 4.4.2 genannten De-minimis-Höchstbetrag übersteigen, kann ein Zuschuss nicht gewährt werden.
- 4.4.4
- Als Bewilligungsvoraussetzung gilt auch das unter Nr. 7.10 dargelegte Bescheinigungsverfahren nach De-minimis.
- 4.5
- Nicht gefördert werden Coachingmaßnahmen, die durch
- –
- Betriebsangehörige des zu beratenden Unternehmens,
- –
- Berater, die mit dem zu beratenden Unternehmen durch eine direkte oder indirekte Beteiligung verbunden sind,
- –
- Angehörige des Gründers im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB,
- –
- Subberater des Coaches
durchgeführt werden sollen.
- 5.
- Beratereigenschaft
- 5.1
- Die Beratung erfolgt in der Regel durch Berater mit Sitz oder Niederlassung in Bayern, deren überwiegender Geschäftszweck auf die Durchführung entgeltlicher Unternehmensberatung gerichtet ist.
- 5.2
- 1Die Berater müssen die für die Beratung nach Nr. 2 erforderliche Eignung für das jeweilige Coaching kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) besitzen. 2Hierzu wird entweder ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein vergleichbarer Abschluss (z. B. Meister) oder eine gültige Listung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß der Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows vorausgesetzt. 3In allen Fällen ist außerdem eine mindestens zweijährige Berufserfahrung sowie zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Gründungsberatung von KMU Voraussetzung, die maximal vier Jahre alt sein darf.
- 5.3
- 1Jeder Berater muss persönlich in der Beraterdatenbank Bayern gelistet sein. 2Hierfür ist ein entsprechender Aufnahmeantrag inkl. Nachweisen zu den unter Nr. 5.2 aufgeführten Voraussetzungen bei einer der Bewilligungsstellen (siehe Nr. 7.1 Satz 2) einzureichen. 3Auf Anforderung der jeweiligen Bewilligungsstelle sind vom Berater weitere Nachweise vorzulegen.
- 5.4
- 1Von der Förderung ausgeschlossen sind außerdem Coachingmaßnahmen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von privatrechtlichen Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind, durchgeführt werden. 2Dasselbe gilt für Coachingmaßnahmen durch Berater, die für ihre Tätigkeit gegenüber dem geförderten Gründer Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.
- 6.
- Art und Umfang der Zuwendung
- 6.1
- Die Förderung besteht in der Gewährung eines anteiligen Zuschusses (Anteilfinanzierung) zum Beraterhonorar.
- 6.2
- 1Der Zuschuss beträgt 70 % des zuwendungsfähigen Tageshonorars. 2Soweit der Zuschuss aus ESF-Mitteln kofinanziert wird, setzt er sich zusammen aus 50 % Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds und 20 % aus bayerischen Landesmitteln, jeweils in Bezug auf das Tageshonorar, ansonsten rein aus Landesmitteln.
- 6.3
- 1Das maximal zuwendungsfähige Tageshonorar beträgt 800 Euro. 2Ein Tagewerk umfasst acht Stunden pro Tag.
- 6.4
- Es können maximal zehn Tagewerke bezuschusst werden.
- 6.5
- Nicht zuwendungsfähig sind die Umsatzsteuer des Rechnungsbetrags, die Fahrtkosten sowie sonstige Nebenkosten.
- 6.6
- 1Die Umsatzsteuer ist zuwendungsfähig, soweit keine Vorsteuerabzugsberechtigung durch den Gründer besteht. 2Der Gründer hat hierfür einen geeigneten Nachweis zu erbringen. 3Bei typischerweise umsatzsteuerfreien Berufen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung und ohne Optionsmöglichkeit nach § 9 UStG (z. B. heilberuflichen Tätigkeiten) kann nach pflichtgemäßem Ermessen der Bewilligungsstelle auf den Nachweis verzichtet werden. 4Die Bewilligungsstelle kann eine entsprechende Selbsterklärung des Gründers gemäß einem von ihr erstellten Vordruck/Muster anfordern. 5Die Höhe der Bemessungsgrundlage ändert sich dadurch nicht.
- 6.7
- 1Vom Berater gewährte Rabatte oder Nachlässe auf die Ausgaben für die Coachingmaßnahme sind von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen. 2Werden Rabatte oder Nachlässe nachträglich gewährt, so ist dies der Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen. 3Die Zuschussberechnung erfolgt auf der Basis des entsprechend verminderten Rechnungsbetrags. 4Ergibt sich danach ein geringerer Zuschuss, ist die Differenz gegenüber dem bereits ausgezahlten Zuschuss vom Antragsteller zurückzuerstatten.
- 7.
- Verfahren
- 7.1
- 1Das Coaching ist vor Beginn der Beratung bei der jeweils zuständigen Stelle (örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Institut für Freie Berufe) zu beantragen. 2Bewilligungsstellen sind die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, die Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken, die Handwerkskammern (ausgenommen HWK Schwaben) und das Institut für Freie Berufe. 3Sie unterstützen den Gründer im Antragsprozess bei der Beraterwahl, bewilligen den Zuschuss und veranlassen die Auszahlung.
- 7.2
- Rechtsgrundlage für die Weiterleitung an die Gründer sind die VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO.
- 7.3
- Das Coaching wird aufgrund eines Beratervertrags durchgeführt, der zwischen dem Gründer und dem in der Bewilligung genannten Berater nach Maßgabe eines Mustervertrags der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer bzw. des Instituts für Freie Berufe abzuschließen ist.
- 7.4
- Die Inhalte des Coachings sind im Beratervertrag zu vereinbaren und müssen den Vorgaben der Nr. 2 dieser Richtlinien entsprechen.
- 7.5
- Der Coachingzeitraum (= Bewilligungszeitraum), innerhalb dessen die Beratungsleistung erbracht werden muss, wird durch die Bewilligungsstelle festgelegt.
- 7.6
- 1Inhalt des Coachings sowie dessen wesentliche Ergebnisse sind in einem schriftlichen Abschlussbericht wiederzugeben. 2Der Abschlussbericht ist dem Gründer auszuhändigen und muss die individuellen Beratungsinhalte ausführlich darlegen (z. B. Situations- oder Schwachstellenanalyse, Handlungsempfehlungen, erstellte Konzepte usw.). 3Ggf. sind auf Anforderung der jeweiligen Bewilligungsstelle die Ergebnisse der Beratung (z. B. fertiger Businessplan, Finanzierungskonzept, Marketingstrategie, Standortanalyse etc.) nachzuweisen.
- 7.7
- Die Abrechnungsunterlagen (Rechnung des Beraters im Original, Abrechnungsformular, Abschlussbericht sowie Kontoauszug im Original bzw. Kontoumsatzanzeige als Zahlungsbeleg) entsprechend Art. 140 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind bei der Bewilligungsstelle als Verwendungsnachweis einzureichen.
- 7.8
- 1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist zur Prüfung bei der Bewilligungsstelle und beim Gründer berechtigt. 2Des Weiteren sind im Rahmen der Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) die Europäische Kommission einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, die Bescheinigungsbehörde des Freistaates Bayern, die Prüfbehörde des Freistaates Bayern sowie die ESF-Verwaltungsbehörde des Freistaates Bayern entsprechend Art. 139 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 prüfberechtigt. 3Bei ESF-geförderten Projekten sind sämtliche projektbezogenen Dokumente und Unterlagen von der jeweiligen Bewilligungsstelle im Original, in beglaubigter Kopie oder auf allgemein üblichen Datenträgern, die den Anforderungen des Art. 140 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 entsprechen, bis zum 31. Dezember 2028 aufzubewahren, sofern dem nicht nach steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist entgegensteht. 4Für nicht aus dem ESF kofinanzierte Projekte gilt ein Aufbewahrungszeitraum von fünf Jahren, bei De-Minimis-Beihilfen ein solcher von zehn Jahren, jeweils gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem das entsprechenden Projekt geendet hat.
- 7.9
- Die in Nr. 7.7 genannten Unterlagen gelten gleichzeitig als Verwendungsnachweis gegenüber dem ESF.
- 7.10
- 1Gründer, für die die Vorschriften der Nr. 4.4 gelten, haben mit dem Antrag eine De-minimis-Erklärung auszufüllen und erhalten mit Bewilligung des Zuschusses eine De-minimis-Bescheinigung. 2Diese Bescheinigung ist zehn Jahre ab Erhalt aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer mit der Programmabwicklung und -kontrolle befassten Behörde des Freistaates Bayern oder der bewilligenden Stelle innerhalb einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 3Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuschüsse zuzüglich Zinsen können in diesem Fall zurückgefordert werden. 4Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Anträgen als Nachweis für eine frühere De-minimis-Beihilfe vorzulegen.
- 7.11
- 1Der Gründer ist verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die Europäische Kommission, den Europäischen Rechnungshof sowie den Bayerischen Obersten Rechnungshof mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Die im Zusammenhang mit dem beantragten Zuschuss stehenden Daten werden elektronisch gespeichert. 3Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragsteller damit einverstanden, dass die Daten an die Europäische Kommission und/oder an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben werden können.
- 7.12
- 1Unvollständige oder fehlende Angaben führen dazu, dass Teilnehmende nicht in die Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission aufgenommen werden können. 2Die Bewilligungsstellen haben daher sicherzustellen, dass jeder Teilnehmende vor Projektteilnahme eine Einwilligungserklärung über seine Mitwirkung an den Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen abgibt. 3Teilnehmende, die keine Einwilligungserklärung unterzeichnen, können nicht an der ESF-geförderten Maßnahme teilnehmen und müssen von der ESF-Förderung ausgeschlossen werden.
- 7.13
- 1Die Bewilligungsstellen und die BIHK Service GmbH sind als Erstempfänger der Zuwendung dazu verpflichtet, an Maßnahmen des Monitorings, der Begleitung, der Bewertung und der Evaluierung mitzuwirken, die vom Zuwendungsgeber oder der Verwaltungsbehörde für das Gesamt- oder ein Teilprogramm veranlasst werden. 2Soweit ESF-Förderung besteht, trifft diese Pflicht auch den Endbegünstigten im Sinne von Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
- 7.14
- Zum Monitoring der Förderung sind statistische Daten und Informationen über das Projekt und über den Teilnehmenden in einem Stammblatt online zu erfassen und dem Zuwendungsgeber bzw. dem von ihm oder der Verwaltungsbehörde beauftragten Dritten zur Verfügung zu stellen.
- 8.
- Subventionserhebliche Tatsachen
1Zuwendungen, die aufgrund dieser Förderrichtlinie bewilligt werden, sind Subventionen im Sinne von § 264 StGB. 2Tatsachen, von denen Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder Weitergewährung abhängig sind, sind sämtliche im Antrag des Zuwendungsempfängers enthaltene Angaben zur Person und zum Projekt sowie insbesondere die Angaben in der De-minimis-Erklärung. 3Die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern bzw. das Institut für Freie Berufe nennen den Zuwendungsempfängern vor der Bewilligung oder Gewährung der Leistung die subventionserheblichen Tatsachen. 4Auf VV Nr. 3.4.6 zu Art. 44 BayHO wird verwiesen.
- 9.
- Informations- und Publizitätsmaßnahmen bei ESF-Förderung
1Beim Einsatz von ESF-Mitteln ist auf die Unterstützung des Vorhabens durch den Europäischen Sozialfonds deutlich sichtbar hinzuweisen. 2Es wird auf die verpflichtenden Bestimmungen des Merkblatts „Information und Publizität“ verwiesen. 3Das Merkblatt „Information und Publizität“ steht zum Herunterladen bereit unter:
http://www.esf.bayern.de/imperia/md/content/stmas/esf/merkblattinfopublizitaet.pdf. 4Besonders hervorzuheben ist, dass die Teilnehmer von Projekten dieser Förderaktion über die Voraussetzungen und Ziele der ESF-Förderung informiert werden müssen. 5Das ESF-Logo kann unter
http://www.esf.bayern.de/downloads.php
heruntergeladen werden. 6Der Slogan „ESF in Bayern – Investition in Ihre Zukunft“ oder „ESF in Bayern – Wir investieren in Menschen“ ist bei allen Informations- und Publizitätsmaßnahmen als Hinweis auf den gemeinschaftlichen Mehrwert aufzunehmen. 7Im Sachbericht des Erstattungsverfahrens zum Projekt ist über die durchgeführten Informations- und Publizitätsmaßnahmen zu berichten.
- 10.
- Antragsverfahren und zuständige Stelle bei ESF-Förderung
1Das Antragsverfahren für die Bewilligungsstellen für die gewerblichen Berufe (BIHK Service GmbH) erfolgt über die Software ESF Bavaria 2014. 2Solange noch kein Verfahren zur sicheren Übermittlung und Dokumentation des Antrags mit eindeutiger Identifikation des Antragsstellers über die genannte Software implementiert worden ist, ist der Antrag zusätzlich unterschrieben per Post einzureichen. 3Der Link zu ESF Bavaria 2014 lautet:
https://esf2014p.pass-consulting.com/esf/. 4Voranfragen zu Projektmöglichkeiten können jederzeit gestellt werden.
- 11.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft, sofern nicht aufgrund einer Änderung der De-minimis-Verordnung eine frühere Anpassung geboten ist.
Dr. Bernhard Schwab
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor