Veröffentlichung AllMBl. 2018/18 S. 1250 vom 28.11.2018

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Az. 28-7370/46/1
7074-W
7074-W
Richtlinie zur Förderung des Ausbaus
der Mobilfunkversorgung im Freistaat Bayern
(Mobilfunkrichtlinie – MFR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 28. November 2018, Az. 28-7370/46/1
1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zur Verbesserung der Versorgung mit mobilem Breitband im Freistaat Bayern nach Maßgabe dieser Richtlinie. 2Es gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften und europarechtlichen Vorgaben, insbesondere die Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Teil 1
Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs
1.
Zweck der Förderung
1.1
1Zweck der Förderung ist die Verbesserung der Mobilität durch den sukzessiven Ausbau der Versorgung mit mobilem Breitband durch Verbesserung der Abdeckung in der Fläche im Freistaat Bayern in Regionen, in denen der Markt keine Versorgung hervorbringt. 2Im digitalen Zeitalter sind mobile Dienste und Anwendungen für die Wirtschaft und die Verbraucher zu einem wichtigen Anliegen geworden. 3Dem entspricht eine bedarfsgerechte Bereitstellung von mobilem Breitband.
1.2
Die Förderung ermöglicht eine Erschließung mit mobilem Breitband einschließlich einer Verbesserung der Notrufmöglichkeiten in Regionen, in denen bislang keine Versorgung mit Sprachmobilfunk besteht und in denen in den nächsten drei Jahren nach Beginn des Markterkundungsverfahrens nach Nr. 6.4 ein eigenwirtschaftlicher Ausbau nicht geplant ist (Erschließungsgebiete).
2.
Gegenstand der Förderung, Fördermodelle
2.1
1Im Rahmen dieser Richtlinie werden Lösungen in aktueller LTE- oder 5G-Technik gefördert. 2Die LTE-Versorgung im geförderten Zielgebiet muss Übertragungsraten von mindestens 50 Mbit/s pro Antennensektor sicherstellen und eine Latenzzeit unter 150 Millisekunden gewährleisten. 3Technische Funklösungen, die keine Mobilität der Nutzer erlauben (insbesondere WLAN), sind von der Förderung ausgeschlossen.
2.2
Mietmodell: 1Gefördert werden Aufwendungen der Gebietskörperschaft für den erstmaligen Bau von passiver Infrastruktur für Mobilfunkeinrichtungen zur Nutzung durch Netzbetreiber für den Betrieb eines Mobilfunknetzes. 2Die Umsetzung erfolgt nach Wahl der Gebietskörperschaft in der Bauauftragsvariante oder der Baukonzessionsvariante. 3Die Vermietung erfolgt in beiden Varianten diskriminierungsfrei an alle interessierten Netzbetreiber.
2.2.1
1In der Bauauftragsvariante führt die Gebietskörperschaft den Bau der passiven Infrastruktur auf der Grundlage von Planungsdaten der interessierten Netzbetreiber selbst durch oder beauftragt diesen. 2Die Gebietskörperschaft ist Vermieterin der passiven Infrastruktur.
2.2.2
1In der Baukonzessionsvariante schreibt die Gebietskörperschaft den Bau und den Betrieb der passiven Infrastruktur als Baukonzession auf der Grundlage eines Suchkreises aus. 2Der Konzessionär wird Vermieter der passiven Infrastruktur.
2.3
Mitnutzung von BOS2-Masten: Gefördert werden Aufwendungen von Netzbetreibern für selbst oder durch Dritte durchgeführte Maßnahmen zur Ertüchtigung (bzw. Masttausch oder Neubau) von BOS-Masten des Freistaates Bayern, um den Netzbetreibern die Mitnutzung zu ermöglichen.
2.4
Datenanbindung, Begleichung der Stromkosten, Ausstattung mit Sendetechnik und Wartung der Sendetechnik erfolgen eigenwirtschaftlich durch die mietenden Netzbetreiber.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind bei Nr. 2.2 die Gemeinden und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Freistaat Bayern (im Folgenden „Gebietskörperschaften“ im Sinne dieser Richtlinie) und bei Nr. 2.3 die Netzbetreiber.
3.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind Begünstigte,
die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind;
die als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01) anzusehen sind.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
1Eine Förderung nach dieser Richtlinie muss zu einer wesentlichen Verbesserung der Versorgung mit mobilem Breitband führen. 2Eine wesentliche Verbesserung liegt vor, wenn in einem bislang mit Sprachmobilfunk nicht versorgten Gebiet (siehe Nr. 1.2) erstmals mobiles Breitband (aktueller LTE-Standard oder 5G) ausgebaut wird. 3Bei den zum Ausbau verwendeten LTE- oder 5G-Techniken gilt der Grundsatz der Technologieneutralität. 4Eine mehrfache Zuwendung zur Versorgung desselben Gebiets ist ausgeschlossen. 5Der Betrieb muss mindestens für sieben Jahre gewährleistet sein (Zweckbindungsfrist).
4.2
1Förderfähig sind Erschließungsgebiete nach Nr. 1.2. 2Die Überstrahlung, die von geförderten Mobilfunkeinrichtungen ausgeht, auf Gebiete, in denen bereits eine mobile Breitbandversorgung besteht, soll soweit möglich gering gehalten werden.
4.3
1Geförderte Mobilfunkeinrichtungen dürfen nicht zum Nachweis der Erfüllung von Versorgungsauflagen verwendet werden. 2Der Netzbetreiber hat dies schriftlich zu bestätigen. 3Diese Erklärung ist von der Bewilligungsbehörde zusammen mit einer Dokumentation des aktuellen Ist-Zustands und des geplanten Ausbauzustands nach Inbetriebnahme der Sendestation an die Bundesnetzagentur gemäß deren Standards zu übermitteln.
4.4
Die Nutzung der im Rahmen der Förderung errichteten oder ertüchtigten passiven Infrastruktur muss den interessierten Netzbetreibern zu fairen und angemessenen Bedingungen ermöglicht werden.
4.5
1Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. 2Als Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Vertrags zu werten. 3Vorbereitungsarbeiten und Verfahren, die zur Stellung des Antrags notwendig sind, wie etwa die Interessenbekundung einer Gebietskörperschaft oder eines Mobilfunkunternehmens, gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
5.
Art und Umfang der Förderung
5.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben (Ausgabenbasis) gewährt.
5.2
1Zuwendungsfähig sind alle erforderlichen Aufwendungen der Gebietskörperschaft für den Bau der passiven Infrastruktur. 2Dies gilt entsprechend für den Fall von Nr. 2.2.2. 3Zur passiven Infrastruktur gehören insbesondere Mast, Fundament, Stromanbindung, Leerrohre und Zuwegung. 4Nicht förderfähig sind insbesondere die Antennenanlagen und andere aktive Infrastruktur sowie Kosten des Grunderwerbs einschließlich Grundpacht.
5.2.1
Im Fall von Nr. 2.2.2 hat die Gebietskörperschaft im Rahmen der Vergabe sicherzustellen, dass der Konzessionär bei der Abgabe seines Gebots die Kalkulation zum Bau der passiven Infrastruktur sowie die Kalkulation zum laufenden Betrieb vorlegt und eine Prüfung des konkreten Förderfalls durch die Bewilligungsbehörde ermöglicht.
5.2.2
1Im Fall von Nr. 2.3 sind die Aufwendungen zur Ertüchtigung der passiven Infrastruktur eines Standorts (ohne Sendetechnik und Datenanbindung) für Mobilfunkeinrichtungen zuwendungsfähig. 2Ist in den Ausgaben ein Umsatzsteueranteil enthalten, ist dieser nur zuwendungsfähig, soweit kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.
5.3
1Bei der Förderung nach Nr. 2.2 beträgt der Fördersatz grundsätzlich bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Basisfördersatz). 2Liegt die Gebietskörperschaft in einer Region mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH), kann der Basisfördersatz um zehn Prozentpunkte erhöht werden. 3Der Förderhöchstbetrag je Gemeinde beträgt insgesamt 500 000 Euro. 4Er erhöht sich im Fall interkommunaler Zusammenarbeit für jede der beteiligten Gemeinden um 50 000 Euro. 5Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 25 000 Euro werden nicht gefördert (Bagatellgrenze). 6In Härtefällen ist mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie eine Überschreitung des Förderhöchstbetrags zulässig. 7Ein Härtefall liegt vor, wenn zur Erreichung des Förderzwecks der Förderhöchstbetrag insbesondere aufgrund ungünstiger topografischer Verhältnisse oder Siedlungsstruktur nicht ausreicht. 8Vermietet die Gebietskörperschaft den geförderten Gegenstand nach Nr. 2.2.1, reduziert der Einnahmenüberschuss aus dem laufenden Betrieb (Mieteinnahmen abzüglich laufender Kosten) aus der Nutzungsdauer von sieben Jahren die zuwendungsfähigen Ausgaben. 9Dies gilt entsprechend für den Fall von Nr. 2.2.2. 10Bei der Förderung nach Nr. 2.3 beträgt der Fördersatz grundsätzlich bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 11Der Förderhöchstbetrag je Gemeindegebiet beträgt 500 000 Euro.
5.4
Die Bewilligungsbehörde kann nach Ablauf der Zweckbindungsfrist prüfen, ob ein etwaiger Verkaufserlös der Gebietskörperschaft den von ihr geleisteten Aufwand übersteigt.
5.5
1Eine Ergänzung des bayerischen Mobilfunk-Förderprogramms durch Förderprogramme des Bundes oder der EU ist grundsätzlich möglich. 2In diesen Fällen wird der nach obigen Grundsätzen ermittelte Fördersatz des Freistaates Bayern so weit reduziert, dass in Kombination mit den weiteren Fördermaßnahmen der maximale Fördersatz gemäß Nr. 5.3 nicht überschritten wird. 3Eine Ko-Finanzierung des Projekts durch Dritte, insbesondere auch durch Private, ist zulässig und erwünscht. 4Der Eigenanteil der Gebietskörperschaft muss in diesem Fall mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
Teil 2
Verfahren
6.
Förderaufruf
6.1
1Bewilligungsbehörde ist die Regierung der Oberpfalz. 2Sie verwaltet das Onlineportal www.mobilfunk.bayern.
6.2
1Die Bewilligungsbehörde veröffentlicht auf dem in Nr. 6.1 genannten Onlineportal Kartenmaterial mit der Sprachmobilfunk-Versorgung im Freistaat Bayern. 2In dieser werden die Sprachmobilfunklücken festgestellt.
6.3
1Die Bewilligungsbehörde fordert die von Sprachmobilfunklücken betroffenen Gebietskörperschaften auf dem Onlineportal auf, Interesse an einer Förderung anzumelden. 2Die Interessensbekundung der Gebietskörperschaft enthält die Zusage aller betroffenen Gemeinden, an der Bereitstellung der technisch optimalen und kostengünstigsten Standorte mitzuwirken.
6.4
1Die Bewilligungsbehörde leitet auf dem zentralen Onlineportal Markterkundungsverfahren ein. 2Sie fordert die Netzbetreiber im Rahmen des Markterkundungsverfahrens auf, innerhalb von drei Monaten ihre Ausbaupläne schriftlich mitzuteilen. 3Dabei ist darzustellen, ob in den nächsten drei Jahren ab Beginn des Markterkundungsverfahrens in den mit Sprachmobilfunk unversorgten Gebieten oder Teilen davon der Aufbau eines Mobilfunknetzes geplant ist, welche Gebiete anschließend mit LTE oder 5G (durchschnittlich 10 Mbit/s pro Nutzer) und welche mit Sprachmobilfunk versorgt sein werden. 4Die Bewilligungsbehörde teilt den Gebietskörperschaften das Ergebnis der Markterkundung mit.
6.5
1Die Mitteilungen der Netzbetreiber nach Nr. 6.4 sind mit einem verbindlichen Projekt- und Zeitplan zu versehen und es ist mitzuteilen, ob dort eine Ertüchtigung von BOS-Masten vorgesehen ist (vergleiche Nr. 7.2). 2Steht fest, dass der Netzbetreiber seine Zusage nicht einhält, kann das Verfahren nach erfolgloser Setzung einer Nachfrist fortgesetzt werden.
6.6
1Für den Fall, dass kein eigenwirtschaftlicher Ausbau geplant ist, bezeichnen die Netzbetreiber der Bewilligungsbehörde und den Gebietskörperschaften den Suchkreis, welche Sendestandorte zur Lückenschließung geeignet sind und mit welchen Kosten pro Standort zu rechnen ist. 2Anzustreben sind Sendestandorte, die möglichst allen Netzbetreibern eine Verbesserung der Versorgung ermöglichen und verfügbare Infrastrukturen optimal einbeziehen.
7.
Antragstellung und Auswahlverfahren – besonderer Teil
7.1
Mietmodell (Bauauftragsvariante [Nr. 2.2.1] und Baukonzessionsvariante [Nr. 2.2.2])
7.1.1
1Die betroffenen Gebietskörperschaften führen transparente und diskriminierungsfreie Verfahren durch, im Einklang mit den einschlägigen Vergabevorschriften nach Maßgabe der Nrn. 7.1.2 und 7.1.3, und zwar im Fall von Nr. 2.2.1 für den Bau der Infrastruktur und im Fall von Nr. 2.2.2 für eine Konzession, welche Planung, Bau und Betrieb der Infrastruktur umfasst. 2Die Gebietskörperschaft teilt der Bewilligungsbehörde sowie im Fall von Nr. 2.2.1 den Netzbetreibern und im Fall von Nr. 2.2.2 den interessierten Konzessionären die mitnutzbaren Infrastrukturen und die von ihr vorgesehenen Eigenleistungen mit.
7.1.2
1Die Gebietskörperschaft stellt bei der Bewilligungsbehörde einen Förderantrag über das Onlineportal. 2Die Gebietskörperschaft erhält frühzeitig im Rahmen des Auswahlverfahrens nach Nr. 8.1 einen Vorbescheid. 3Mit dem Datum des Vorbescheids kann mit der Maßnahme begonnen werden. 4Die Ausschreibungen zum Bau der Infrastruktur oder zur Konzession sollen innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum des Vorbescheids erfolgen und sind der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. 5Wird mit der Ausschreibung nicht spätestens ein Jahr nach dem Datum des Vorbescheids begonnen, ist der Vorbescheid gegenstandslos (auflösende Bedingung), sofern nicht der Zeitpunkt, zu dem die Bedingung eingetreten sein muss, durch die Bewilligungsbehörde auf entsprechend begründeten Antrag wegen der Besonderheiten des Einzelfalls ausnahmsweise verlängert worden ist.
7.1.3
1Im Fall von Nr. 2.2.1 veröffentlicht die Bewilligungsbehörde für die Gebietskörperschaft möglichst innerhalb von drei Monaten nach Feststehen der Ergebnisse des Markterkundungsverfahrens gemäß Nr. 6.4 eine Bekanntmachung zum Betrieb eines Mobilfunknetzes für das Erschließungsgebiet. 2Der Bekanntmachung ist der Entwurf eines Kooperationsvertrags zwischen Gebietskörperschaft und Netzbetreiber beizulegen.
7.2
Mitnutzung von staatseigenen BOS-Masten (gemäß Nr. 2.3)
7.2.1
1Im Rahmen einer Bekanntmachung der Bewilligungsbehörde werden die Netzbetreiber aufgefordert, Interesse an der Mitnutzung der staatseigenen BOS-Masten zu bekunden. 2Diejenigen Netzbetreiber, die aufgrund der Bekanntmachung ein Interesse an der Mitnutzung von BOS-Masten bekunden, werden zur Angebotsabgabe für die Mitnutzung einschließlich dafür erforderlicher Ertüchtigungsmaßnahmen aufgefordert. 3In ihrem Angebot legen die Netzbetreiber auch die statischen Anforderungen und die technischen Spezifikationen für die Ertüchtigung des Mastes fest. 4Der ausbauende Netzbetreiber wird in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren im Einklang mit den einschlägigen Vergabevorschriften durch die Bewilligungsbehörde ausgewählt. 5Die für staatseigene BOS-Masten zuständige Autorisierte Stelle Bayern beim Landeskriminalamt schließt mit dem ausgewählten Netzbetreiber einen Vertrag über die Ertüchtigung und Mitnutzung des BOS-Masten. 6In den Vertrag ist die aufschiebende Bedingung aufzunehmen, dass dieser erst mit Bewilligung der Förderung wirksam wird.
7.2.2
Der ausgewählte Netzbetreiber beantragt die Förderung für die erforderliche Ertüchtigung bei der Bewilligungsbehörde.
8.
Auswahl, abschließende Bewilligung, Verwendungsnachweis
8.1
Im Rahmen der durch die jährliche Haushaltszuweisung zur Verfügung gestellten Mittel wählt die Bewilligungsbehörde die Anträge nach Eingang aus.
8.2
Im Fall der Zuwendung nach Nr. 2.2 werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) Bestandteil des Zuwendungsbescheids oder Vorbescheids.
8.3
Im Fall der Zuwendung nach Nr. 2.3 werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Bestandteil des Zuwendungsbescheids.
8.4
Die Auszahlung der Haushaltsmittel erfolgt auf Basis der endgültigen Festsetzung der Zuwendung nach Prüfung des Standard-Verwendungsnachweises und Anzeige der erfolgreichen Inbetriebnahme der Sendestation.
8.5
1Im Vertrag mit dem Netzbetreiber (im Fall der Nr. 2.2.1) oder dem Konzessionär (im Fall der Nr. 2.2.2) muss sichergestellt werden, dass die mit der Förderung verfolgten Ziele, die Vorgaben dieser Richtlinie sowie die von der Bewilligungsbehörde festgelegten Auflagen eingehalten werden. 2In allen Fördervarianten dieser Richtlinie ist der Zuwendungsempfänger für die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung verantwortlich und ggf. zur Erstattung der Zuwendung verpflichtet.
8.6
Für den Fall, dass ein Netzbetreiber bei einer Förderung nach Nr. 2.2 einen Standort auf einem geförderten Mast zur Erfüllung der Versorgungsauflagen der Digitalen Dividende II an die Bundesnetzagentur verwendet hat, ist vertraglich zu regeln, dass der Netzbetreiber (im Fall von Nr. 2.2.1) oder Konzessionär (im Fall von Nr. 2.2.2) die Gebietskörperschaft von etwaigen Rückforderungsansprüchen des Freistaates Bayern freizustellen hat.
9.
Dokumentation und Monitoring
9.1
1Unverzüglich nach Erhalt des Vorbescheids oder Zuwendungsbescheids hat der Zuwendungsempfänger die geplante Infrastruktur in einem Fördersteckbrief darzustellen. 2Die Daten der errichteten Infrastruktur müssen der Bewilligungsbehörde in Form einer Projektbeschreibung zur Einstellung in eine Datensammlung unmittelbar nach Abschluss des Projekts, spätestens aber mit dem Verwendungsnachweis zur Verfügung gestellt werden. 3Beide Unterlagen werden auf dem zentralen Onlineportal www.mobilfunk.bayern veröffentlicht.
9.2
Die Gebietskörperschaft stellt die erforderlichen Infrastrukturdaten der Bundesnetzagentur zur Einstellung in deren Infrastrukturatlas sowie der Bewilligungsbehörde zur Verfügung.
9.3
Beihilferechtlich erforderliche Berichts- und Veröffentlichungspflichten sind zu beachten.
9.4
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.
10.
Rückforderungsmechanismus bei Baukonzessionsvariante (Nr. 2.2.2)
10.1
Im Fall der Baukonzessionsvariante (Nr. 2.2.2) gilt für Vorhaben mit zuwendungsfähigen Aufwendungen von 1 000 000 Euro und mehr Folgendes:
10.2
1Um zu verhindern, dass durch die Zuwendung einzelnen Konzessionären eine übermäßige Rendite ermöglicht wird, hat die Gebietskörperschaft nach Ablauf der Zweckbindungsfrist beim Konzessionär zu prüfen, ob Mieteinnahmen über das im Angebot des Konzessionärs unterstellte Niveau hinaus angestiegen sind. 2Maßgeblich ist der nach der Barwertmethode ermittelte Gegenwartswert. 3Für die Abzinsung sind die von der Europäischen Kommission regelmäßig veröffentlichten Referenzzinssätze zu verwenden. 4Der Konzessionär ist zur Auskunft verpflichtet. 5Die Gebietskörperschaft hat ihre Prüfung spätestens sechs Monate nach Ablauf der Zweckbindungsfrist zu dokumentieren und diese Dokumentation einschließlich des Ergebnisses der Prüfung der Bewilligungsbehörde unverzüglich zu übermitteln. 6Übersteigen die tatsächlichen Mieteinnahmen im Schnitt des Bindungszeitraums das ursprünglich angenommene Niveau um mehr als 30 % und hat keine entsprechende Preissenkung stattgefunden, hat der Konzessionär der Gebietskörperschaft den diese 30 % übersteigenden Anteil des Umsatzes (Mehrerlös) zu erstatten. 7Kommt es zu einer Erstattung gemäß Satz 6, zahlt die Gebietskörperschaft der Bewilligungsbehörde den entsprechenden Anteil an der bewilligten Zuwendung zurück.
10.3
Dem Freistaat Bayern bleibt es vorbehalten, darüber hinaus unter Berücksichtigung der Vorgaben des Europäischen Beihilfenrechts durch Verwaltungsvorschrift die Modalitäten eines Rückforderungsmechanismus für künftige Fälle abweichend von den Nrn. 10.1 und 10.2 im Detail festzulegen.
10.4
Die Bewilligungsbehörde hat den Rückforderungsmechanismus zu überwachen.
11.
Schlussbestimmung
11.1
Förderanträge nach dieser Richtlinie können bis längstens 30. Juni 2022 gestellt werden.
11.2
1Gebietskörperschaften in Bayern steht es frei, auch ohne staatlichen Anteil ein Mietmodell zu realisieren. 2Sofern sie sich hierbei an die Vorgaben dieser Richtlinie halten und sich mit der Bewilligungsbehörde abstimmen, ist hierfür eine Einzelnotifizierung nicht erforderlich. 3In diesem Fall sind die Kosten der Maßnahme unverzüglich nach Vergabe des Auftrags der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.
12.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2018 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Dr. Bernhard Schwab
Ministerialdirektor

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1
Die Richtlinie wurde unter SA.48324 am 16. November 2018 von der Europäischen Kommission genehmigt.
2
Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben