Veröffentlichung AllMBl. 2018/18 S. 1258 vom 26.11.2018

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Az. L5-7407-1/598
7824-L
7824-L
Richtlinien für die Förderung von Maßnahmen
zur Erhaltung gefährdeter einheimischer
landwirtschaftlicher Nutztierrassen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 26. November 2018, Az. L5-7407-1/598
1Grundlagen dieser Richtlinien sind
das Tierzuchtgesetz,
das Bayerische Tierzuchtgesetz,
der Rahmenplan 2018–2021 der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK),
die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere die Art. 23 und 44 und die Verwaltungsvorschriften hierzu,
die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020.
2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Zuwendungszweck
1Zweck der Förderung der Zucht oder Haltung bedrohter tiergenetischer Ressourcen ist der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund geringerer Leistungen, die bei der Erhaltung gefährdeter einheimischer Nutztierrassen unter den geltenden wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen entstehen. 2Aus tierzüchterischen und landeskulturellen Gründen ist es notwendig, die heute in Bayern noch vorhandenen heimischen landwirtschaftlichen Nutztierrassen zu bewahren. 3Mit der Gewährung von Zuwendungen soll eine ausreichende Zuchtbasis erhalten bzw. wieder neu aufgebaut werden.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Rinder
Förderfähig sind Rinder der Rassen:
„Murnau-Werdenfelser“ mit einem Fremdgenanteil von höchstens 50 %,
„Pinzgauer“ mit einem Fremdgenanteil von höchstens 25 %,
„Original Braunvieh“ mit einem Fremdgenanteil von höchstens 12,5 %,
„Ansbach-Triesdorfer-Rind“ mit einem Fremdgenanteil von höchstens 12,5 %,
„Rotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh“ mit einem Fremdgenanteil von höchstens 12,5 % sowie
„Deutsches Gelbvieh (Frankenvieh)“ (reinrassig – Herdbuch-Hauptabteilung).
2.2
Schafe
Förderfähig sind Schafe der Rassen:
„Rhönschaf“, „Coburger Fuchsschaf“, „Weißes Bergschaf mit Geschecktem Bergschaf“, „Braunes Bergschaf mit Schwarzem Bergschaf“, „Alpines Steinschaf“, „Krainer Steinschaf“, „Brillenschaf“ und „Waldschaf“.
2.3
Ziegen
Förderfähig sind Ziegen der Rassen:
„Bunte Deutsche Edelziege“, „Weiße Deutsche Edelziege“, „Thüringer Wald Ziege“.
2.4
Pferde
Förderfähig sind Pferde der Rassen:
„Rottaler Pferd“ (mindestens 25 % Rottaler Genanteil und mindestens vier eingetragene Elterngenerationen),
„Leutstettener Pferd“.
3.
Zuwendungsempfänger
1Gefördert werden Landwirte und deren Zusammenschlüsse, unbeschadet der gewählten Rechtsform, sowie andere Landbewirtschafter und nicht im Agrarsektor tätige Unternehmen, mit Tierhaltung in Bayern. 2Die Unternehmen müssen KMU-Betriebe im Sinne von Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sein. 3Ausgeschlossen von der Förderung sind:
„Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS)“ im Sinne von Teil I Kapitel 2 Abschnitt 2.4 Nr. 15 der Rahmenregelung 2014–2020,
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts und Personengesellschaften, bei denen die Beteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % beträgt.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Verpflichtungszeitraum
1Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger sich für fünf Jahre verpflichtet, die beantragte förderfähige Nutztierrasse zu halten. 2Bei den zum Decken im Natursprung gehaltenen Zuchtbullen bzw. Zuchthengsten der geförderten Rassen ist die Haltungsverpflichtung auch dann erfüllt, wenn im Betrieb des Zuwendungsempfängers in einem Jahr des Fünfjahreszeitraums kein Zuchtbulle bzw. Zuchthengst zum Deckeinsatz gekommen ist. 3In diesen Fällen sind die Gründe zu dokumentieren.
4.2
Zuchtbucheintragung
Die Zuwendung kann nur für Tiere gewährt werden, die im Zuchtbuch einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen sind.
4.3
Weitere Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers
1Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, mindestens die im ersten Jahr des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums geförderte Anzahl Zuchttiere im Durchschnitt des Verpflichtungszeitraums zu halten. 2Mit diesen Zuchttieren ist an einem Erhaltungszuchtprogramm einer anerkannten Züchtervereinigung teilzunehmen. 3Auf Anfrage sind der zuständigen Behörde alle vorhandenen genetisch relevanten Daten bereitzustellen. 4Der Zuwendungsempfänger muss eine tierschutzgerechte und auf Dauer angelegte Haltung der Tiere gewährleisten sowie die Anforderungen der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinn erfüllen. 5Im Falle der Pensionstierhaltung hat der Eigentümer des Tieres bzw. der Tiere sicherzustellen, dass sämtliche Verpflichtungen eingehalten werden.
5.
Art, Umfang der Förderung
5.1
Art der Förderung
1Die Förderung wird als Zuwendung in Form eines Zuschusses gewährt (Projektförderung/Festbetragsfinanzierung). 2Die Zuwendung wird für die jeweils gehaltenen Zuchttiere jährlich ausbezahlt.
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
1Die zuwendungsfähigen Ausgaben ergeben sich aus der Kalkulation des jeweiligen wirtschaftlichen Nachteils der geförderten Nutztierrassen gegenüber den Referenzrassen. 2Grundlage für die Kalkulation sind Leistungs- und Kosten-Vergleiche. 3Transaktionskosten werden nicht berücksichtigt. 4Die Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt durch die Landesanstalt für Landwirtschaft bzw. das Fachzentrum für Pferdehaltung.
5.3
Höhe der Förderung
Eine Förderung kann erst ab einem Betrag von 100 Euro/Jahr und Betrieb gewährt werden.
5.3.1
Rinder
5.3.1.1
Der Zuschuss für Vatertiere wird festgesetzt auf jährlich 250 Euro für jedes zum Decken eingesetzte Vatertier der Rassen „Murnau-Werdenfelser“, „Pinzgauer“, „Original Braunvieh mit maximal 50 % Schweizer Braunvieh-Genanteil“, „Ansbach-Triesdorfer-Rind“, „Rotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh“ und „Deutsches Gelbvieh (Frankenvieh)“.
5.3.1.2
Die Zuschüsse für Kühe, bei denen die Milchleistungsprüfung durchgeführt wird, werden festgesetzt auf jährlich:
250 Euro für jede Kuh der Rasse „Murnau-Werdenfelser“,
180 Euro für jede Kuh der Rassen „Pinzgauer“, „Original Braunvieh“, „Ansbach-Triesdorfer-Rind“ und „Rotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh“,
70 Euro für jede Kuh der Rasse „Deutsches Gelbvieh (Frankenvieh)“.
5.3.1.3
Der Zuschuss für Kühe in der Mutterkuhhaltung wird festgesetzt auf jährlich:
90 Euro für jede Kuh der Rassen „Murnau-Werdenfelser“, „Pinzgauer“, „Rotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh“, „Original Braunvieh“,
50 Euro für jede Kuh der Rasse „Deutsches Gelbvieh (Frankenvieh)“.
5.3.1.4
Maßgebend für die Zuschussgewährung ist bei den Maßnahmen Nrn. 5.3.1.1, 5.3.1.2 und 5.3.1.3 der Bestand im Zuchtbuch eingetragener Zuchttiere jeweils am 1. April des Jahres.
5.3.1.5
Der Zuschuss für die Bereitstellung von Zuchttieren zur Gewinnung von Embryonen im Rahmen des Zuchtprogramms wird festgesetzt auf 300 Euro/Zuchttier der Rassen „Murnau-Werdenfelser“, „Pinzgauer“, „Original Braunvieh“, „Ansbach-Triesdorfer-Rind“, „Rotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh“ und „Deutsches Gelbvieh (Frankenvieh)“.
5.3.2
Schafe
1Die Zuschüsse für Mutterschafe und Vatertiere werden festgesetzt auf jährlich:
30 Euro/Jahr für Schafe der Rassen „Alpines Steinschaf“, „Krainer Steinschaf“ und „Brillenschaf“ sowie
25 Euro/Jahr für Schafe der Rassen „Rhönschaf“, „Coburger Fuchsschaf“, „Weißes Bergschaf mit Geschecktem Bergschaf“, „Braunes Bergschaf mit Schwarzem Bergschaf“ und „Waldschaf“.
2Maßgebend für die Zuschussgewährung ist der im Zuchtbuch eingetragene Zuchttierbestand jeweils am 1. Januar des Förderjahres. 3Der Gesamtförderbetrag ist insgesamt auf 3 000 Euro je Betrieb und Jahr begrenzt.
5.3.3
Ziegen
1Der Zuschuss für Zuchttiere wird festgesetzt auf jährlich 25 Euro/Jahr für Ziegen der Rassen „Bunte Deutsche Edelziege“, „Weiße Deutsche Edelziege“ und „Thüringer Wald Ziege“. 2Maßgebend für die Zuschussgewährung ist der im Zuchtbuch eingetragene Zuchttierbestand jeweils am 1. Januar des Förderjahres. 3Der Gesamtförderbetrag ist insgesamt auf 3 000 Euro je Betrieb und Jahr begrenzt.
5.3.4
Pferde
5.3.4.1
1Der Zuschuss für Zuchtstuten wird festgesetzt auf jährlich 250 Euro für jede im Zuchtbuch eingetragene Stute der Rassen „Rottaler Pferd“ und „Leutstettener Pferd“. 2Maßgebend für die Zuschussgewährung ist der im Zuchtbuch eingetragene Zuchttierbestand jeweils am 1. Januar des Förderjahres.
5.3.4.2
Der Zuschuss für Vatertiere wird festgesetzt auf jährlich 500 Euro für jeden im Förderjahr zum Decken eingesetzten Zuchthengst der Rassen „Rottaler Pferd“ und „Leutstettener Pferd“.
5.3.4.3
Der Zuschuss für die Bereitstellung von Zuchtstuten zur Gewinnung von Embryonen im Rahmen des Zuchtprogramms wird festgesetzt auf 500 Euro/Zuchttier der Rassen „Rottaler Pferd“ und „Leutstettener Pferd“.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Mehrfachförderung
Dem Förderzweck gleichgestellte Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Richtlinien gefördert werden.
6.2
Rückerstattung der Zuwendung
1Der Zuwendungsempfänger muss die erhaltene Zuwendung vollständig zurückerstatten, wenn während des Verpflichtungszeitraums der Betrieb bzw. die Tierhaltung ganz oder teilweise auf eine andere Person oder an den Verpächter übergeht, außer in Fällen höherer Gewalt, sofern die eingegangenen Verpflichtungen vom Übernehmer nicht eingehalten werden. 2Weiterhin muss ein Zuwendungsempfänger die erhaltene Zuwendung vollständig zurückerstatten, wenn er im fünfjährigen Verpflichtungszeitraum die geförderte Tierhaltung einstellt oder die Teilnahme am Zuchtprogramm einer anerkannten Züchtervereinigung beendet. 3Auf die Rückerstattung wird verzichtet, wenn der Zuwendungsempfänger seine Verpflichtungen drei Jahre erfüllt hat, er seine landwirtschaftliche Tätigkeit bzw. Tierhaltung aufgibt und sich die Übernahme seiner eingegangenen Verpflichtungen durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist oder wenn der Betrieb, infolge von Enteignung oder Zwangsversteigerung, auf andere Personen übergeht. 4In Fällen höherer Gewalt oder Umständen, die vom Antragsteller nicht zu verantworten sind, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen. 5Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
Tod des Zuwendungsempfängers,
länger andauernde Berufsunfähigkeit des Zuwendungsempfängers,
Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der Förderantragstellung nicht vorherzusehen war,
schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche erheblich in Mitleidenschaft zieht,
unfallbedingte Zerstörung der Stallungen,
Tierverluste durch Krankheit mit seuchenartigem Verlauf oder Seuchen.
6Fälle höherer Gewalt sind der zuständigen Behörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von zehn Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage ist.
6.3
Überprüfungsklausel
1Um sicherzustellen, dass Förder-Verpflichtungen bei Änderungen der einschlägigen verbindlichen Normen, Anforderungen oder Verpflichtungen angepasst werden können, wird in die Bewilligungsbescheide gemäß Randnummer 724 der Rahmenregelung eine entsprechende Revisionsklausel aufgenommen. 2Wird die Anpassung vom Begünstigten nicht akzeptiert, so endet die Verpflichtung, ohne dass Sanktionen oder eine Rückzahlung der für den bereits erbrachten Verpflichtungszeitraum erfolgten Zahlungen gefordert werden.
7.
Verfahren
7.1
Antragstellung
1Förderanträge sind bis 15. November einmalig vor Beginn des Verpflichtungszeitraums unter Verwendung der vorgegebenen Formulare einzureichen. 2Danach eingereichte Förderanträge werden nicht berücksichtigt. 3Die Förderanträge sind zu stellen
für Rinder, Schafe und Ziegen bei dem für den Betriebs- bzw. Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Fachzentrum „Rinderzucht“ bzw. „Kleintierhaltung“,
für Pferde bei der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kompetenzzentrum Förderprogramme, Heinrich-Rockstroh-Str. 10, 95615 Marktredwitz.
4Der Förderantrag enthält mindestens folgende Angaben:
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Betriebs,
KMU-Erklärung,
Beschreibung der Maßnahme(n) mit Angabe des Förderbeginns sowie der voraussichtlich gehaltenen Tierzahl je Rasse.
5Mit der Antragstellung gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ab 1. Januar (vgl. Nr. 7.3.2) des Folgejahres (Förderjahr) ohne Rechtsanspruch auf eine Förderung als erteilt.
7.2
Auszahlungsantragstellung
1Die Auszahlung der Förderung ist zum Stand 1. Januar (Schaf, Ziege, Pferd) bzw. 1. April (Rind) – spätestens jedoch bis 15. November des Förderjahres – unter Verwendung der vorgegebenen Formulare für jeweils eine Tierart bzw. Rasse zu beantragen
für Rinder, Schafe und Ziegen bei dem für den Betriebs- bzw. Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Fachzentrum „Rinderzucht“ bzw. „Kleintierhaltung“,
für Pferde bei der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kompetenzzentrum Förderprogramme, Heinrich-Rockstroh-Str. 10, 95615 Marktredwitz.
2Der Auszahlungsantrag enthält mindestens folgende Angaben:
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Betriebes,
erstmaliger oder Folgeantrag sowie Beginn des Fünfjahreszeitraums,
Rasse, Maßnahme, Tierzahl, Erst-/Folgeantrag, Zuschuss,
KMU-Erklärung,
„Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS)“ im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014,
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind (Rückforderungsanordnung).
7.3
Abwicklung der Fördermaßnahmen
7.3.1
Erfassung der Förderdaten
1Die Bewilligungsbehörde gibt nach Prüfung der Angaben die Antragsdaten in die Datenverarbeitung (DV) ein. 2Letzter Eingabetermin ist der 1. Dezember des jeweiligen Jahres. 3Anträge, die zu diesem Termin noch nicht geprüft und nicht in die DV eingegeben sind, können im darauf folgenden Jahr berücksichtigt werden.
7.3.2
Bewilligung
1Bewilligungsbehörden sind die unter Nr. 7.1 genannten Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bzw. das Kompetenzzentrum Förderprogramme der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. 2Die Bescheide werden maschinell über die Anwendung Bescheid, Anzeige, Druck (BAD) nach Übergabe der geprüften, vorbereiteten Datensätze an das Zentrale Auszahlungsprogramm (ZAP) erstellt. 3Der Bewilligungs- und Verpflichtungszeitraum beginnt unabhängig vom Tag der Antragstellung stets am 1. Januar und endet mit Ablauf des 31. Dezember.
7.3.3
Anweisung der Mittel
1Die Mittel werden nach dem 15. November vom Staatsministerium zur Auszahlung angewiesen. 2Den Bewilligungsbehörden stehen Kontrolllisten im I-BALIS zur Verfügung. 3Anhand dieser Listen erfolgt die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Datenbestands auszahlungsreifer Fälle und nachfolgend die ZAP-Freigabe. 4Die Mittel werden nach der ZAP-Freigabe vom Staatsministerium zur Auszahlung freigegeben.
7.3.4
Kontrollen
1Verwaltungskontrollen sind für alle förderrelevanten Maßnahmen und Verpflichtungen anhand der vorliegenden und geeigneten Unterlagen durchzuführen. 2Die Verwaltungskontrollen können durch Kontrollen vor Ort ergänzt werden.
8.
Beihilferechtliche Grundlage
Die Beihilfe wurde von der EU-Kommission mit Beschluss vom 16. November 2018 unter der Nummer SA.51683 (2018/N) genehmigt.
9.
EU-Transparenzvorschriften
Auf einer Beihilfe-Website werden folgende Informationen veröffentlicht:
voller Wortlaut der Beihilfemaßnahmen, einschließlich Änderungen,
Name der Bewilligungsbehörde,
Informationen gemäß Nr. 3.7 Buchst. c der Rahmenregelung für jede Einzelbeihilfe über 60 000 Euro.
10.
Überwachung
1Die Bewilligungsstelle führt ausführliche Aufzeichnungen um feststellen zu können, ob die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. 2Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre lang aufzubewahren.
11.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2018 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinien für die Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen vom 28. März 2017 (AllMBl. S. 188) außer Kraft.
 
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
 
 
 
Anlagen
Anlage 1:
Förderantrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Erhaltung gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen (Rinder)
Anlage 2:
Antrag auf Auszahlung eines Zuschusses zur Erhaltung gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen (Rinder)
Anlage 3:
Förderantrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Erhaltung gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen (Schafe)
Anlage 4:
Antrag auf Auszahlung eines Zuschusses zur Erhaltung gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen (Schafe)
Anlage 5:
Förderantrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Erhaltung gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen (Pferde)
Anlage 6:
Antrag auf Auszahlung eines Zuschusses zur Erhaltung gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen (Pferde)
Anlage 7:
Förderantrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Erhaltung gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen (Ziegen)
Anlage 8:
Antrag auf Auszahlung eines Zuschusses zur Erhaltung gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen (Ziegen)

Anlagen