Veröffentlichung AllMBl. 2018/04 S. 272 vom 14.03.2018

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Az. II4/6511-1/203
2231-A
2231-A
Richtlinie zur Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege
und zur Deckung von Finanzierungslücken bei den
Betriebskosten integrativer Kindertageseinrichtungen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
vom 14. März 2018,  Az. II4/6511-1/203
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Qualitätssicherung und -entwicklung in Kindertageseinrichtungen und zur Umsetzung der Inklusion in der Kindertagespflege. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der hierfür zweckbestimmt im Einzelplan 10 verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Förderung der Inklusion in der Tagespflege
1.1
Zweck der Zuwendung
1Im Vorgriff auf eine künftige Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) wird zur Umsetzung der Inklusion in der Kindertagespflege der einheitliche gesetzliche Gewichtungsfaktor 1,3 (Art. 21 Abs. 5 Satz 7 BayKiBiG) auf 4,5 für Kinder mit (drohender) Behinderung in der Kindertagespflege angehoben. 2Die Förderung soll zur besseren Finanzierung der Ausgaben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Umsetzung der Inklusion im Bereich der Tagespflege beitragen. 3Dies betrifft die Qualifizierung, die Fortbildung, die fachliche Begleitung und Beratung der Tagespflegepersonen, die Vermittlung der Kinder, die Sicherstellung einer gleichermaßen geeigneten Ersatzbetreuung sowie die Auszahlung einer der Förderung angemessenen Geldleistung im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII). 4Die Tagespflegepersonen bedürfen zudem eines Ausgleichs bei der Feststellung des Tagespflegeentgelts (§ 23 Abs. 1 SGB VIII), weil sie in aller Regel wegen des höheren erzieherischen und pflegerischen Aufwands für die Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung insgesamt weniger Kinder aufnehmen können.
1.2
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist eine Erhöhung der kindbezogenen Förderung für behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder in der Tagespflege im Sinne der Art. 20 und 20a BayKiBiG.
1.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG) beziehungsweise die Gemeinden (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG).
1.4
Zuwendungsvoraussetzungen
1Die Zuwendung erfasst behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder, die zusammen mit Regelkindern in der (Groß-)Tagespflege betreut werden. 2Die Zuwendung erfolgt im Rahmen der kindbezogenen Förderung des BayKiBiG. 3Der höhere Gewichtungsfaktor 4,5 wird für jedes Kind mit (drohender) Behinderung in der Kindertagespflege gewährt, wenn
a)
die Tagespflegeperson weniger als vier Kinder gleichzeitig betreut,
b)
die Großtagespflegestelle weniger als acht Kinder gleichzeitig betreut,
c)
der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Betreuung des Kindes beziehungsweise der Kinder mit (drohender) Behinderung ein erhöhtes Tagespflegeentgelt festsetzt, wobei die Erhöhung des Tagespflegeentgelts mindestens der – um den Gewichtungsfaktor 4,5 erhöhten – staatlichen Förderung entsprechen muss.
4Zudem müssen die übrigen Voraussetzungen nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1, Art. 20 und Art. 25 BayKiBiG beziehungsweise Art. 18 Abs. 2 Satz 1, Art. 20a und Art. 21 BayKiBiG erfüllt sein. 5Die Tagespflegeperson muss über eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII mit einer Qualifizierung von mindestens 100 Stunden verfügen und nachweisen, dass sie für die Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung geeignet ist. 6Bei der Begrenzung der Elternbeteiligung nach Art. 20 Satz 1 Nr. 3 BayKiBiG bleibt die Erhöhung des Gewichtungsfaktors von 1,3 auf 4,5 außer Betracht.
1.5
Art und Umfang der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung durch eine Erhöhung des Gewichtungsfaktors von 1,3 auf 4,5 im Rahmen des staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderung (Art. 21 BayKiBiG).
2.
Deckung von Finanzierungslücken bei den Betriebskosten integrativer Kindertageseinrichtungen
2.1
Zweck der Förderung
1Integrative Kindertageseinrichtungen erhalten eine gesetzliche Förderung nach Maßgabe des BayKiBiG. 2Bei Einrichtungen mit einem hohen Anteil an behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern und dadurch bedingt höheren Personalausgaben und geringeren Einnahmen aus Elternbeiträgen ergeben sich im Einzelfall für den Träger und die Sitzgemeinde unzumutbare Finanzierungslücken. 3Die Zuwendung dient dem teilweisen Ausgleich dieser Härtefälle bei Einrichtungen mit überörtlicher Bedeutung.
2.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die nicht durch die Förderung nach dem BayKiBiG gedeckten Betriebskosten integrativer Einrichtungen mit überörtlicher Bedeutung.
2.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden und Träger von integrativen Kindertageseinrichtungen im Sinne des Art. 2 Abs. 3 BayKiBiG.
2.4
Zuwendungsvoraussetzungen
1Ausgleichsfähig sind Betriebskosten, die das 1,5-fache der staatlichen und kommunalen kindbezogenen Förderung nach dem BayKiBiG übersteigen. 2Die Zuwendung setzt voraus, dass
a)
der Zuwendungsempfänger im Bewilligungszeitraum Fördermittel nach Maßgabe des BayKiBiG erhält,
b)
sich die betroffenen Gemeinden im Bewilligungszeitraum an dem auszugleichenden Betriebskostendefizit in mindestens gleicher Höhe wie die staatliche Zuwendung nach dieser Richtlinie beteiligen,
c)
die integrative Einrichtung einen im Bewilligungszeitraum durchschnittlichen Anstellungsschlüssel von mindestens 1 : 10,0 einhält,
d)
an mindestens sechs Monaten im Kindergartenjahr mindestens sieben behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder die Einrichtung gleichzeitig besuchen,
e)
die Einrichtung überörtliche Bedeutung hat.
3Überörtliche Bedeutung hat die Einrichtung dann, wenn zumindest in einem Zeitraum von sechs Kalendermonaten im Bewilligungszeitraum die behinderten oder von wesentlicher Behinderung bedrohten Kinder gewöhnliche Aufenthaltsorte (§ 30 Abs. 3 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) in mindestens drei verschiedenen Gemeinden haben.
2.5
Art und Umfang der Zuwendung
1Die Zuwendung erfolgt als anteilige Fehlbedarfsfinanzierung und wird als Einmalzahlung ausgereicht. 2Abschlagszahlungen sind nicht möglich. 3Die Zuwendung soll bis zu 40 % des ausgleichsfähigen Betriebskostendefizits pro Bewilligungszeitraum und Einrichtung abdecken, darf aber 10 000 Euro nicht überschreiten.
3.
Verfahren für alle Förderungen nach dieser Richtlinie
3.1
Bewilligungszeitraum
Der Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr.
3.2
Bewilligungsbehörde
Für die Förderung sind die Bewilligungsbehörden nach Art. 28 Satz 1 BayKiBiG zuständig.
3.3
Antragstellung
3.3.1
Die Anträge nach Nr. 1 werden durch den Zuwendungsempfänger gegenüber der Bewilligungsbehörde im Rahmen der Endabrechnung für die kindbezogene Förderung nach Art. 26 Abs. 1 BayKiBiG gestellt und können bis spätestens 30. April des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres beantragt werden.
3.3.2
Der Antrag auf Ausgleich des Betriebskostendefizits (Nr. 2) kann innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft des Bescheids über die kindbezogene Förderung, jedenfalls aber bis spätestens 31. Dezember des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres gegenüber der Bewilligungsbehörde nach Art. 28 BayKiBiG gestellt werden.
3.3.3
Für die Berechnung der Fristen gelten die §§ 187 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
3.4
Abschlagszahlungen
3.4.1
1Für die Förderung nach Nr. 1 erhalten die Zuwendungsempfänger auf Antrag Abschlagszahlungen in Höhe von 96 % der im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Fördersumme nach dieser Richtlinie, die vierteljährlich zusammen mit der kindbezogenen Förderung nach § 22 der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) ausgereicht werden. 2Die Summe der für den Bewilligungszeitraum geleisteten Abschlagszahlungen wird auf die Förderung angerechnet.
3.4.2
1Differenzen sind auszugleichen, das heißt waren die Abschlagszahlungen gegenüber dem Endförderbetrag zu hoch, hat der Empfänger den überzahlten Betrag zu erstatten. 2Ergibt sich hingegen ein höherer Förderbetrag als die Summe der Abschlagszahlungen, wird der Mehrbetrag ausgezahlt. 3Der Zuwendungsempfänger hat die Abschlagszahlungen zu erstatten, wenn er den Antrag auf Förderung nicht innerhalb der in Nr. 3.3 festgelegten Frist stellt.
3.5
Nachweis und Prüfung der Verwendung
1Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen nach Nr. 1 sowie für deren Nachweis und deren Prüfung gelten Art. 26 BayKiBiG und § 23 AVBayKiBiG entsprechend. 2Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen nach Nr. 2 sowie für deren Nachweis und deren Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie die Art. 48 bis 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 3Im Zuwendungsbescheid ist insbesondere auf die Einhaltung der Bestimmungen der ANBest-P beziehungsweise ANBest-K, die dem Bescheid als Anlage beigefügt werden, hinzuweisen. 4Das Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs ergibt sich aus Art. 91 BayHO.
4.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
 
Dr.  Markus Gruber
Ministerialdirektor