Veröffentlichung AllMBl. 2018/04 S. 274 vom 12.02.2018

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Az. A5/0021.09-1/22
360-A
360-A
Änderung der Bekanntmachung
über das Kostenwesen und den Prüfungsbeamten in der Arbeitsgerichtsbarkeit
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
vom 12. Februar 2018, Az. A5/0021.09-1/22
1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über das Kostenwesen und den Prüfungsbeamten in der Arbeitsgerichtsbarkeit (KPArbG) vom 18. April 2007 (AllMBl. S. 319) wird wie folgt geändert:
1.1
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Kostenverfügung in der Arbeitsgerichtsbarkeit (KostVfg-ArbG)“.
1.2
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.2.1
Die Angabe zu Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„7.
Kostenansatz bei Verweisung eines Rechtsstreits an ein anderes Gericht“.
1.2.2
Die Angabe zu Nr. 18 wird wie folgt gefasst:
„18.
(weggefallen)“.
1.3
Nr. 1.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit nicht die Kostensachbearbeitung aufgrund des Organisationsplans für die Arbeitsgerichte vom 31. Oktober 2013 und für die Landesarbeitsgerichte vom 31. Oktober 2013 in der jeweils geltenden Fassung den Urkundsbeamten der dritten Qualifikationsebene oder den Urkundsbeamten mit besonderen Aufgaben vorbehalten ist, wird diese von den Urkundsbeamten der zweiten Qualifikationsebene oder von vergleichbaren Beschäftigten wahrgenommen.“
1.4
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.4.1
In Nr. 2.2 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.
1.4.2
In Nr. 2.2.3 werden die Wörter „Gericht für Arbeitssachen eines anderen Landes oder an ein ordentliches Gericht“ durch die Wörter „anderes Gericht“ ersetzt.
1.4.3
Folgende Nr. 2.3 wird angefügt:
„2.3
Kostenvorschüsse werden nicht erhoben (§ 11 Satz 1 Halbsatz 1 GKG). Dies gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 11 Satz 2 GKG, § 9 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz – ArbGG – in Verbindung mit den §§ 198 ff. GVG).“
1.5
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
1.5.1
In Nr. 5.1 wird nach den Wörtern „übernommen hat“ die Angabe „(§ 29 GKG)“, nach den Wörtern „eingeleitet hat“ die Angabe „(§ 22 GKG)“ und nach dem Wort „haftet“ die Angabe „(§ 28 GKG)“ eingefügt; nach dem Wort „Zwangsvollstreckung“ wird die Angabe „(§§ 29, 22 GKG)“ durch die Angabe „(§ 788 ZPO)“ ersetzt.
1.5.2
In Nr. 5.2 Satz 1 wird nach dem Wort „wird“ die Angabe „(§§ 31 f. GKG)“ eingefügt.
1.6
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
1.6.1
In Nr. 6.3 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „BayHO“ die Wörter „in Verbindung mit Nr. 1.1 der Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO“ eingefügt.
1.6.2
Nr. 6.3 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
1.6.3
In Nr. 6.3 Abs. 2 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „36“ ersetzt.
1.6.4
Folgende Nr. 6.4 wird angefügt:
„6.4
Der Kostenbeamte darf vom Ansatz der Kosten nur dann absehen, wenn das dauernde Unvermögen des Kostenschuldners zur Zahlung offenkundig oder ihm aus anderen Vorgängen bekannt ist oder wenn sich der Kostenschuldner dauernd an einem Ort aufhält, an dem eine Beitreibung keinen Erfolg verspricht. Ohne Rücksicht auf das dauernde Unvermögen des Kostenschuldners sind die Kosten anzusetzen, wenn ein zahlungsfähiger Kostenschuldner für die Kosten mithaftet. Der Urkundsbeamte vermerkt in den Akten, dass er die Kosten nicht angesetzt hat; er gibt dabei die Gründe kurz an und verweist auf die Aktenstelle, aus der sie ersichtlich sind. Der Urkundsbeamte hat außer Ansatz gelassene Kosten anzusetzen, wenn Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass eine Einziehung Erfolg haben wird.“
1.7
Nr. 7 wird wie folgt geändert:
1.7.1
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Kostenansatz bei Verweisung eines Rechtsstreits an ein anderes Gericht“.
1.7.2
In Nr. 7 Satz 1 wird das Wort „ordentliches“ durch das Wort „anderes“ ersetzt.
1.8
In Nr. 9.2 werden die Wörter „Beschwerdefähige gerichtliche Entscheidungen (§ 66 Abs. 2 GKG)“ durch die Wörter „Alle beschwerdefähigen gerichtlichen Entscheidungen einschließlich der Wertfestsetzungen“ ersetzt.
1.9
Der Nr. 10.1 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Nr. 6.4 gilt entsprechend.“
1.10
In Nr. 11 Satz 2 werden die Wörter „Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen“ durch die Wörter „Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration“ ersetzt.
1.11
In Nr. 12 werden die Wörter „Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen“ durch die Wörter „Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration“ ersetzt.
1.12
Nr. 18 wird aufgehoben.
1.13
In Nr. 21 wird die Angabe „§ 7a“ durch die Angabe „§ 4a“ ersetzt.
1.14
In Nr. 22.3 werden die Wörter „Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen“ durch die Wörter „Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration“ ersetzt.
1.15
Nr. 24.2 wird wie folgt geändert:
1.15.1
Der Wortlaut wird Satz 1 und wird wie folgt gefasst:
„Dem Prüfungsbeamten ist die Einsicht sämtlicher Akten, Bücher, Register, Verzeichnisse und Rechnungsbelege gestattet.“
1.15.2
Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Sofern Verfahrensunterlagen mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt werden, ist sicherzustellen, dass der Prüfungsbeamte Zugriff auf diese Daten erhält.“
1.16
In Nr. 25.1 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Unterlagen“ werden die Wörter „und elektronisch gespeicherten Daten“ eingefügt.
1.17
In Nr. 27.1 Satz 2 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „36“ ersetzt.
1.18
In Nr. 30.3 werden die Wörter „Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen“ durch die Wörter „Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration“ ersetzt.
1.19
In Nr. 31.2 werden die Wörter „Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen“ durch die Wörter „Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. März 2018 in Kraft.
 
Michael Höhenberger
Ministerialdirektor