Stellenausschreibungen
In der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind in nächster Zeit zu besetzen:
- 1.
- Die Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Regensburg (Besoldungsgruppe R 3)
Es können nur Bewerber/Bewerberinnen berücksichtigt werden, die über eine verwaltungsrichterliche Berufserfahrung von mindestens drei Jahren und Erfahrung als Jurist/Juristin in der öffentlichen Verwaltung verfügen.
Vorrangig werden Bewerber/Bewerberinnen berücksichtigt, die zudem über eine ausreichend lange Berufserfahrung
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- von mindestens zwei Jahren als Richter/Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (oder einem Oberverwaltungsgericht), oder
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- von mindestens zwei Jahren als Jurist/Juristin in der Ministerialverwaltung (oder einer vergleichbaren Verwaltung auf europäischer/internationaler Ebene), oder
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- von mindestens zwei Jahren als Jurist/Juristin am Bundesverfassungsgericht oder Bundesverwaltungsgericht (oder einem anderen obersten Gerichtshof des Bundes oder einem vergleichbaren Gericht auf europäischer/internationaler Ebene)
verfügen.
- 2.
- Eine Stelle eines Richters/einer Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Besoldungsgruppe R 2)
Es wird darauf hingewiesen, dass die Stelle voraussichtlich bei den Senaten in Ansbach zu besetzen ist.
- 3.
- Zwei oder mehr Stellen eines Vorsitzenden Richters/einer Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgericht Ansbach (Besoldungsgruppe R 2)
Für die in den Nrn. 2 und 3 ausgeschriebenen Stellen können nur Bewerber/Bewerberinnen berücksichtigt werden, die bereits über hinreichende verwaltungsrichterliche Berufserfahrung verfügen.
Bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung werden die Bewerber/Bewerberinnen bevorzugt berücksichtigt, die über eine ausreichend lange Berufserfahrung als Jurist/Juristin in der Ministerialverwaltung, am Bundesverfassungsgericht, am Bundesverwaltungsgericht oder einer vergleichbaren Institution auf europäischer/internationaler Ebene verfügen.
Bewerbungen um diese Stellen sind bis 20. April 2018 auf dem Dienstweg beim Bayerischen Staatsministerium des Innern und für Integration einzureichen.
Die Bewerbung von Frauen wird begrüßt (Art. 7 Abs. 3 BayGlG). Schwerbehinderte Bewerber/Bewerberinnen im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX werden bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
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In der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind in nächster Zeit zwei Stellen eines Richters/einer Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Besoldungsgruppe R 2) zu besetzen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellen voraussichtlich bei den Senaten in München zu besetzen sind.
Bewerbungen um diese Stellen sind bis 30. April 2018 auf dem Dienstweg beim Bayerischen Staatsministerium des Innern und für Integration einzureichen.
Es können nur Bewerber/Bewerberinnen berücksichtigt werden, die bereits über hinreichende verwaltungsrichterliche Berufserfahrung verfügen.
Bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung werden die Bewerber/Bewerberinnen bevorzugt berücksichtigt, die über eine ausreichend lange Berufserfahrung als Jurist/Juristin in der Ministerialverwaltung, am Bundesverfassungsgericht, am Bundesverwaltungsgericht oder einer vergleichbaren Institution auf europäischer/internationaler Ebene verfügen.
Die Bewerbung von Frauen wird begrüßt (Art. 7 Abs. 3 BayGlG). Schwerbehinderte Bewerber/Bewerberinnen im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX werden bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
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Die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten des Bayerischen Landessozialgerichts (BesGr R 8) ist demnächst neu zu besetzen.
Bis zum 18. April 2018 können auf dem Dienstweg Bewerbungen beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Referat A 2) eingereicht werden.
Im Hinblick auf die Anforderungen des zu besetzenden Amtes wird die Erfüllung insbesondere folgender Kriterien vorausgesetzt:
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- überdurchschnittliches Examensergebnis (Zweite Juristische Staatsprüfung),
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- hinreichende sozialrichterliche Berufserfahrung und Bewährung auf verschiedenen Ebenen in der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit,
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- ausgeprägte Führungs- und Verwaltungserfahrung, Kommunikationsfähigkeit sowie Flexibilität bzgl. der Wahrnehmung neuer Aufgaben.
Bewerbungen von Frauen sind erwünscht (Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3 BayGlG). Auf das Antragsrecht zur Beteiligung der/des Gleichstellungsbeauftragten (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayGlG) wird hingewiesen. Die Stelle ist aufgrund der besonderen Aufgabenstellung und der Amtsgebundenheit dieser Leitungsfunktion nicht teilzeitfähig.
Schwerbehinderte Bewerberinnen/Bewerber werden bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.