Veröffentlichung AllMBl. 2018/05 S. 282 vom 26.03.2018

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Az. IB4-1512-10-1
2023-I
2023-I
Verwaltungsvorschriften über die Muster zum kommunalen
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung
(VV-Mu-KommHV-Doppik)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern und für Integration
vom 26. März 2018, Az. IB4-1512-10-1
1.
Auf Grund
des Art. 123 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 GO,
des Art. 109 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 LKrO und
des Art. 103 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 BezO
wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Folgendes bekannt gemacht:
1.1
1Die Muster für die Haushaltssatzung (Anlage 1) und für die Nachtragshaushaltssatzung (Anlage 2) werden für verbindlich erklärt. 2Für Eigenbetriebe und Regiebetriebe, auf die die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung über Wirtschaftsführung und Rechnungslegung angewendet werden, werden die Angaben in den §§ 2, 3 und 5 der Muster für die Haushaltssatzung/Nachtragshaushaltssatzung zum Wirtschaftsplan (Art. 63 Abs. 2 Satz 2 GO) jeweils in besonderen Absätzen festgesetzt. 3Für Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen und Pflegeeinrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen werden die Angaben in den §§ 1, 2, 3 und 5 der Muster für die Haushaltssatzung/Nachtragshaushaltssatzung zum Krankenhaus-Wirtschaftsplan (§ 2 Abs. 2 WkKV) bzw. zum Wirtschaftsplan (§ 2 Abs. 2 WkPV) jeweils in besonderen Absätzen festgesetzt. 4Für die Landkreise und die Bezirke gelten die Muster entsprechend. 5Landkreise und Bezirke setzen in § 4 der Muster das Umlagesoll und die Umlagesätze für die Kreis- und die Bezirksumlage fest, die Landkreise daneben noch die Steuersätze, die sie jeweils für ein Jahr festsetzen (Art. 57 Abs. 2 LKrO und Art. 55 Abs. 2 BezO).
1.2
1Die als Anlagen 3 bis 21.2 beigefügten Muster werden für verbindlich erklärt. 2Von diesen Mustern kann abgewichen werden. 3Wird von den Mustern abgewichen, so müssen die geänderten Formulare zumindest die Angaben enthalten, die in den verbindlichen Mustern vorgeschrieben sind. 4Weitergehende Angaben, die über den Inhalt der vorgeschriebenen Muster hinausgehen, sind zulässig.
1.3
1Die in den Anlagen dargestellten Muster sind keine gebrauchsfertigen Vordrucke. 2Es wird empfohlen, darauf zu achten, dass die Vordrucke schreibmaschinen- bzw. EDV-gerecht ausgearbeitet werden.
2.
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2018 in Kraft. 2Sie ist erstmals auf die Planung, Ausführung und Rechnungslegung des Haushaltsjahres 2019 anzuwenden. 3Sie tritt mit Ablauf des 30. April 2023 außer Kraft.

Günter Schuster
Ministerialdirektor



Anlagen
Anlage 1:
Haushaltssatzung
Anlage 2:
Nachtragshaushaltssatzung
Anlage 3:
Ergebnishaushalt
Anlage 4:
Finanzhaushalt
Anlage 5:
Teilhaushalt (Vorblatt)
Anlage 5.1:
Teilergebnishaushalt
Anlage 5.2:
Teilfinanzhaushalt
Anlage 6:
Haushaltsquerschnitt
Anlage 7:
Übersicht zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit
Anlage 8:
Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen
Anlage 9:
Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften sowie aus Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO
Anlage 10:
Rücklagen- und Rückstellungsübersicht der Haushaltsplanung – voraussichtlicher Stand der Rücklagen und Rückstellungen
Anlage 11:
Übersicht über die aus Vorjahren / in das Nachjahr übertragenen Haushaltsermächtigungen, Aufstellung der übertragenen Haushaltsermächtigungen für Aufwendungen
Anlage 12:
Stellenplan
Anlage 13:
Investitionsprogramm
Anlage 14:
Vermögensrechnung (Bilanz)
Anlage 15:
Anlagenübersicht
Anlage 16:
Forderungsübersicht des Jahresabschlusses
Anlage 17:
Eigenkapitalübersicht des Jahresabschlusses
Anlage 18:
Verbindlichkeitenübersicht des Jahresabschlusses und Übersicht über Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO
Anlage 19:
Ergebnisrechnung
Anlage 20:
Finanzrechnung
Anlage 21.1:
Teilergebnisrechnung
Anlage 21.2:
Teilfinanzrechnung
 

Anlagen