Veröffentlichung AllMBl. 2018/06 S. 344 vom 17.04.2018

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 96eeba1bef1ed700906b298decf0849f56c4c9642b9f63e7eeba24afd02ebbc5

 

Az. B II 2 – G 11/18-1
1102-S
1102-S
Stellung des Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung
für staatliche Beteiligungen
(BetBBek)
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung
vom 17. April 2018, Az. B II 2 – G 11/18-1
Auf Grund des Art. 43 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist, macht die Bayerische Staatsregierung bekannt:
1.
1Der Ministerpräsident beruft und entlässt eine Persönlichkeit zur Beratung und Unterstützung der Staatsregierung in Fragen der staatlichen Beteiligungspolitik (Beauftragter der Bayerischen Staatsregierung für staatliche Beteiligungen). 2Die Amtszeit des oder der Beauftragten endet außer mit Rücktritt, Entlassung oder Außerkrafttreten dieser Bekanntmachung auch zum Ende einer Wahlperiode des Landtags.
2.
1Der oder die Beauftragte ist ressortübergreifend tätig. 2Er oder sie soll durch seine oder ihre Tätigkeit im staatlichen Vermögensinteresse und im Interesse der mit den staatlichen Beteiligungen verfolgten Ziele zu einer positiven wirtschaftlichen und nachhaltigen Entwicklung der staatlichen Beteiligungen beitragen. 3Vertraulichkeitsbelange der Beteiligungen sowie von deren Kunden und Geschäftspartnern sind zu wahren. 4Der Beauftragte
a)
arbeitet hierzu mit allen Staatsministerien und der Staatskanzlei zusammen,
b)
regt Maßnahmen zur Bewältigung künftiger strategischer Herausforderungen staatlicher Beteiligungen und zur Vermeidung von wesentlichen Beteiligungsrisiken des Freistaates Bayern an,
c)
bearbeitet unbeschadet des Petitionsrechts und der Entscheidungsverantwortung der vollziehenden Stellen die an ihn gerichteten Anregungen von einzelnen Betroffenen, von Verbänden und anderen Organisationen, die im thematisch einschlägigen Bereich tätig sind,
d)
soll bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben der Staatsministerien eingebunden werden, soweit sie wesentlich für die staatliche Beteiligungspolitik sind.
3.
Der oder die Beauftragte unterrichtet den Ministerrat mindestens einmal pro Legislaturperiode über die Ergebnisse seiner Beratungstätigkeit.
4.
1Der oder die Beauftragte ist dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zugeordnet, bei dem eine Geschäftsstelle eingerichtet wird. 2Art. 55 der Verfassung bleibt unberührt. 3Die für die Erfüllung der Aufgabe notwendigen Ausgaben richten sich nach Maßgabe des Staatshaushalts. 4Die Tätigkeit des oder der Beauftragten ist ehrenamtlich.
5.
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 21. März 2018 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr.  Markus Söder