1102-S
Stellung des Patienten- und Pflegebeauftragten
der Bayerischen Staatsregierung
(PPBek)
der Bayerischen Staatsregierung
(PPBek)
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung
vom 17. April 2018, Az. B II 2 – G 42/13-2
Auf Grund des Art. 43 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist, macht die Bayerische Staatsregierung bekannt:
- 1.
- 1Der Ministerpräsident beruft und entlässt eine Persönlichkeit zur Beratung und Unterstützung der Staatsregierung in Fragen der Patientenbelange und der Pflege (Patienten- und Pflegebeauftragter der Bayerischen Staatsregierung). 2Die Amtszeit des oder der Beauftragten endet außer mit Rücktritt oder Entlassung auch zum Ende einer Wahlperiode des Landtags.
- 2.
- 1Der oder die Beauftragte ist ressortübergreifend tätig. 2Er oder sie
- a)
- arbeitet hierzu mit allen Staatsministerien und der Staatskanzlei zusammen, insbesondere
- aa)
- bei Fragen der Patientenrechte, der Qualität in der medizinischen Versorgung und der Gesundheitspolitik und
- bb)
- in Fragen der Pflegequalität, im Hinblick auf die Belange pflegebedürftiger Menschen, ihrer Angehörigen sowie der Pflegekräfte,
- b)
- regt Maßnahmen an, um die Situation von Patienten und pflegebedürftigen Personen zu verbessern,
- c)
- bearbeitet unbeschadet des Petitionsrechts und der Entscheidungsverantwortung der vollziehenden Stellen die an ihn gerichteten Anregungen von einzelnen Betroffenen, von Verbänden und anderen Organisationen im thematisch einschlägigen Bereich,
- d)
- soll bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben der Staatsministerien eingebunden werden, soweit sie im Schwerpunkt thematisch einschlägige Fragen behandeln oder berühren.
- 3.
- Der oder die Beauftragte unterrichtet den Ministerrat mindestens einmal pro Legislaturperiode über die Ergebnisse seiner Beratungstätigkeit.
- 4.
- 1Der oder die Beauftragte ist dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zugeordnet, bei dem eine Geschäftsstelle eingerichtet wird. 2Art. 55 der Verfassung bleibt unberührt. 3Die für die Erfüllung der Aufgabe notwendigen Ausgaben richten sich nach Maßgabe des Staatshaushalts. 4Die Tätigkeit des oder der Beauftragten ist ehrenamtlich.
- 5.
- 1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 21. März 2018 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. 3Mit Ablauf des 20. März 2018 tritt die Patienten- und Pflegebeauftragtenbekanntmachung (PPBek) vom 19. Dezember 2013 (AllMBl. 2014 S. 3) außer Kraft.
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder
Dr. Markus Söder