Veröffentlichung AllMBl. 2018/06 S. 346 vom 17.04.2018

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Az. B II 2 – 1164-3-25
1102-S
1102-S
Erlass über die Stellvertretung der
Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung
(Stellvertretererlass – StRVertrBek)
Bekanntmachung des Bayerischen Ministerpräsidenten
vom 17. April 2018, Az. B II 2 – 1164-3-25
Auf Grund des § 15 Abs. 4 der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung (StRGeschO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. November 2006 (GVBl. S. 825, BayRS 1102-2-1-S), die zuletzt durch Änderung vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 58) geändert worden ist, macht der Bayerische Ministerpräsident bekannt:
1.
1Im Fall der Verhinderung aller Mitglieder der Staatsregierung aus einem bestimmten Geschäftsbereich oder einer Sonderaufgabe werden vertreten
a)
der Leiter der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundesangelegenheiten durch den Staatsminister für Digitales, Medien und Europa,
b)
der Staatsminister für Digitales, Medien und Europa durch den Leiter der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundesangelegenheiten,
c)
der Staatsminister des Innern und für Integration durch die Staatsministerin für Wohnen, Bau und Verkehr,
d)
die Staatsministerin für Wohnen, Bau und Verkehr durch den Staatsminister des Innern und für Integration,
e)
der Staatsminister der Justiz durch den Staatsminister des Innern und für Integration,
f)
der Staatsminister für Unterricht und Kultus durch die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst,
g)
die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst durch den Staatsminister für Unterricht und Kultus,
h)
der Staatsminister der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat durch den Staatsminister für Wirtschaft, Energie und Technologie,
i)
der Staatsminister für Wirtschaft, Energie und Technologie durch den Staatsminister der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat,
j)
der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz durch die Staatsministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
k)
die Staatsministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch den Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz,
l)
die Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales durch die Staatsministerin für Gesundheit und Pflege,
m)
die Staatsministerin für Gesundheit und Pflege durch die Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales.
2Ist auch der jeweilige Vertreter verhindert, kann die Stellvertretung ausnahmsweise auch von jedem anderen Staatsminister übernommen werden, wenn der zu vertretende Geschäftsbereich damit einverstanden ist. 3In besonderen oder unaufschiebbaren Fällen kann der Ministerpräsident die Vertretung jedes Staatsministers übernehmen.
2.
Bei Dienstgeschäften in Berlin können die Mitglieder der Staatsregierung auch durch den Staatsminister für Bundesangelegenheiten, bei Dienstgeschäften in Brüssel durch den Staatsminister für Digitales, Medien und Europa vertreten werden.
3.
1In Angelegenheiten des Richterwahlausschusses für die obersten Gerichtshöfe des Bundes werden die Mitglieder der Staatsregierung durch den Staatsminister der Justiz vertreten. 2Im Falle seiner Verhinderung gilt Nr. 1 entsprechend.
4.
1Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 22. März 2018 in Kraft. 2Der Stellvertreter-Erlass (StRVertrBek) vom 3. Dezember 2013 (AllMBl. S. 551), der zuletzt durch Nr. 2 der Bekanntmachung vom 7. Juli 2015 (AllMBl. S. 347) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 21. März 2018 außer Kraft.
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr.  Markus Söder