Veröffentlichung AllMBl. 2018/07 S. 402 vom 15.05.2018

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Az. A II 3-G20/18-1
1102-S
1102-S
Stellung des Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung für
jüdisches Leben und gegen Antisemitismus, für
Erinnerungsarbeit und geschichtliches Erbe
(Antisemitismusbeauftragten-Bekanntmachung – AsemBBek)
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung
vom 15. Mai 2018,  Az. A II 3-G20/18-1
Auf Grund des Art. 43 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist, macht die Bayerische Staatsregierung bekannt:
1.
1Der Ministerpräsident beruft und entlässt eine Persönlichkeit zur Beratung und Unterstützung der Staatsregierung in Fragen der Förderung jüdischen Lebens, zur Bekämpfung des Antisemitismus sowie zur Pflege der Erinnerungskultur und des historischen Erbes (Beauftragter für jüdisches Leben und gegen Antisemitismus, für Erinnerungsarbeit und geschichtliches Erbe – Antisemitismusbeauftragter). 2Die Amtszeit des oder der Beauftragten endet außer mit Rücktritt oder Entlassung auch zum Ende einer Wahlperiode des Landtags.
2.
1Der oder die Beauftragte ist ressortübergreifend tätig. 2Er oder sie
a)
arbeitet hierzu mit allen Staatsministerien und der Staatskanzlei zusammen,
b)
regt Maßnahmen an und unterstützt bei Aufgaben, um das jüdische Leben in Bayern zu fördern und zu würdigen, um jede Form des Antisemitismus zu bekämpfen und präventiv entgegenzuwirken sowie die Erinnerungsarbeit und die Pflege des historischen Erbes zu stärken,
c)
soll bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben der Staatsministerien eingebunden werden, soweit sie im Schwerpunkt thematisch einschlägige Fragen behandeln oder berühren.
3.
Der oder die Beauftragte unterrichtet den Ministerrat mindestens einmal pro Legislaturperiode über die Ergebnisse seiner Beratungstätigkeit.
4.
1Der oder die Beauftragte ist dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus zugeordnet, bei dem eine Geschäftsstelle eingerichtet wird. 2Art. 55 der Verfassung bleibt unberührt. 3Die für die Erfüllung der Aufgabe notwendigen Ausgaben richten sich nach Maßgabe des Staatshaushalts. 4Die Tätigkeit des oder der Beauftragten ist ehrenamtlich.
5.
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 8. Mai 2018 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder