Veröffentlichung AllMBl. 2018/08 S. 419 vom 06.06.2018

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Az. D3-0135-01-27
1132-I
1132-I
Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug des
Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetzes
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern und für Integration
vom 6. Juni 2018,  Az. D3-0135-01-27
1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über den Vollzug des Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetzes vom 8. März 2013 (AllMBl. S. 127), die durch Bekanntmachung vom 21. Dezember 2016 (AllMBl. 2017 S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Der Eingangssatz wird aufgehoben.
1.2
Die Nrn. 1.1 und 1.1.1 werden wie folgt gefasst:
„1.1
Dienstzeitauszeichnungen (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 FwHOEzG)
1.1.1
Als anrechenbare Dienstzeit gilt nur die Zeit der aktiven, ehrenamtlichen oder nebenberuflichen Dienstleistung bei einer Freiwilligen Feuerwehr oder bei einer Werkfeuerwehr. Bei einer Freiwilligen Feuerwehr ist maßgebend, wie lange der Feuerwehrdienstleistende der gemeindlichen Einrichtung Freiwillige Feuerwehr angehörte und aktiven Dienst – gegebenenfalls mit Unterbrechungen – geleistet hat; Dienstzeiten bei außerbayerischen Feuerwehren sind anrechenbar, wenn sie nachgewiesen werden können. Wehrdienst, Elternzeit, Schwangerschaft oder eine nachgewiesene Krankheitszeit gelten nicht als Unterbrechung.“
1.3
Nr. 1.1.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vorschläge für die Verleihung der Dienstzeitauszeichnungen sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde rechtzeitig vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Aushändigung vorzulegen.“
1.4
In Nr. 1.1.3 werden die Wörter „von Feuerwehr-Ehrenzeichen am Band für 25- und 40-jährige Dienstzeit“ durch die Wörter „der Dienstzeitauszeichnungen“ ersetzt.
1.5
Die Nrn. 1.1.4 und 1.1.5 werden wie folgt gefasst:
„1.1.4
Die Dienstzeitauszeichnungen werden durch die Landräte, in kreisfreien Städten durch die Oberbürgermeister, oder durch eine von ihnen beauftragte Person in einer dem Anlass angemessenen Form, möglichst in Feuerwehrversammlungen, ausgehändigt. Sie können auch noch innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst verliehen werden.
„1.1.5
Die Dienstzeitauszeichnungen dürfen auch in verkleinerter Ausführung in Form einer Anstecknadel mit oder ohne Bandschnalle getragen werden. Die verkleinerten Ausführungen können sich die Beliehenen auf eigene Kosten beschaffen.“
1.6
In Nr. 1.2 wird die Angabe „Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 FwHOEzG“ durch die Angabe „Art. 2 Abs. 1 Satz 2 FwHOEzG“ ersetzt.
1.7
In Nr. 1.2.2 werden jeweils nach den Wörtern „des Innern“ die Wörter „und für Integration“ eingefügt.
1.8
In Nr. 2.1 wird die Angabe „Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 FwHOEzG“ durch die Angabe „Art. 2 Abs. 1 Satz 1 FwHOEzG“ ersetzt.
1.9
Nr. 2.1.1 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wehrdienst, Elternzeit, Schwangerschaft oder eine nachgewiesene Krankheitszeit gelten nicht als Unterbrechung.“
1.10
Nr. 2.1.2.1 wird wie folgt gefasst:
„Vorschläge auf Verleihung der Dienstzeitauszeichnung sind jährlich zweimal, jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober von der jeweiligen Organisation, bei der die oder der zu Beleihende ehrenamtlichen Dienst verrichtet, bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.“
1.11
In Nr. 2.1.2.3 Abs. 2 werden in der Tabelle in der Zeile „Dienstzeit“ die Wörter „nur 25 oder 40“ durch die Angabe „25, 40 oder 50“ ersetzt.
1.12
In Nr. 2.2 wird die Angabe „Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 FwHOEzG“ durch die Angabe „Art. 2 Abs. 1 Satz 2 FwHOEzG“ ersetzt.
1.13
In Nr. 2.2.1 Satz 6 und in Nr. 2.2.2 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern „des Innern“ die Wörter „und für Integration“ eingefügt.
1.14
Nr. 2.3.3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Dienstzeitauszeichnungen dürfen auch in verkleinerter Ausführung in Form einer Anstecknadel mit oder ohne Bandschnalle getragen werden.“
1.15
In Nr. 3 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt.
1.16
In der Tabelle in Anlage 1 wird in der Überschrift der Spalte 7 die Angabe „oder 40“ durch die Angabe „ , 40 oder 50“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
Günter Schuster
Ministerialdirektor