Veröffentlichung AllMBl. 2018/09 S. 456 vom 10.07.2018

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Az. 48-4342.21-2-1
913-B
913-B
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien
für Ingenieurbauten, ZTV-ING, Ausgabe Oktober 2017
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 10. Juli 2018,  Az. 48-4342.21-2-1
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Bayerischer Oberster Rechnungshof
1.
Allgemeines
1Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) wurden in einigen Abschnitten aktualisiert und ergänzt. 2Die neuen ZTV-ING, Ausgabe Oktober 2017, ersetzen die mit Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 18. August 2017 (AllMBl. S. 395) eingeführten ZTV-ING, Ausgabe Februar 2017.
1.2
Das ARS Nr. 14/2003 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen (BMVBW) vom 7. März 2003 und das Schreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 14. April 2003 (Az. IID8-43420-004/03) bleiben jedoch bezüglich der grundlegenden Ausführungen zum Inhalt und zur Handhabung weiterhin bestehen.
1.3
Die mit ARS Nr. 22/2012 vom 26. November 2012 erfolgte Umstellung der Regelwerke für die Berechnung und Bemessung von Brücken auf die europäischen Regelungen der Eurocodes ist mit Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 10. April 2013 (AllMBl. S. 178) eingeführt worden.
2.
Ergänzende Festlegungen
2.1
Soweit die „Hinweise zu den ZTV-ING“ entsprechend der „Liste der Hinweise zu den ZTV-ING – Stand: 15. Oktober 2017“ für eine Maßnahme zutreffend sind und vertragsrechtliche Bedeutung haben, sind entsprechende Textpassagen in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.
2.2
1Bei laufenden Bauverträgen bleibt jeweils die dem Bauvertrag zugrunde liegende Fassung der ZTV-ING maßgebend, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird. 2Daher sind die bisherigen Fassungen der ZTV-ING in geeigneter Weise zu archivieren.
3.
Anwendung
3.1
Die ZTV-ING, Ausgabe Oktober 2017, wurden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mit ARS Nr. 20/2017 vom 16. November 2017 (Az. StB 17/7192.70/31-2899597) bekannt gegeben.
3.2
1Die ZTV-ING, Ausgabe Oktober 2017, sind künftig bei Baumaßnahmen im Zuge von Straßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden. 2Die Festlegungen im ARS Nr. 20/2017 sind zu beachten.
3.3
Zur Anwendung der ZTV-ING ist im ARS Nr. 20/2017 in Teil B und Teil C dargestellt, in welchen Abschnitten Aktualisierungen im Vergleich der Ausgabe Oktober 2017 zur Ausgabe Februar 2017 vorliegen.
3.4
1Der Europäische Gerichtshof erklärt in seinem Urteil C-100/13 vom 16. Oktober 2014 das Vorgehen Deutschlands für unzulässig, nationale Zusatzanforderungen an Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung zu stellen. 2Zur Berücksichtigung dieses EuGH-Urteils wurde die Musterbauordnung (MBO) durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 13. Mai 2016 geändert. 3Mit einer entsprechenden Novellierung des Bauordnungsrechts durch Neugestaltung der MBO und Erstellung einer Verwaltungsvorschrift technischer Baubestimmungen (VVTB) können sich aber projektspezifische Anforderungen an Bauprodukte in jedem Fall unmittelbar aus den Anforderungen an das betroffene Bauwerk ergeben.
3.5
1Im Oktober 2016 ist als Reaktion auf das Urteil C-100/13 der Verweis auf nationale Restregelungen zu den Schutz- und Instandsetzungsprodukten für Betontragwerke aus der Bauregelliste A Teil 1 und 2 entfallen. 2Somit stehen für die ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 4 und 5 derzeit keine technischen Regeln für anforderungsgemäße Produkte für die Bereiche Schutz und Instandsetzung sowie das Füllen von Rissen und Hohlräumen auf der Grundlage harmonisierter Normen der Reihe DIN EN 1504 zur Verfügung. 3Der sich hieraus für den Bereich des Bundesfernstraßennetzes ergebende Regelungsbedarf wird bis auf Weiteres von der ZTV-ING übernommen.
3.6
1Bislang waren ausschließlich Baustoffe und Baustoffsysteme zur Verwendung vorgesehen, welche nach den bisherigen nationalen Restregelungen grundgeprüft wurden. 2Mit der Überarbeitung der ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 4 und 5 erfolgen alle Festlegungen zur Qualitätssicherung der Baustoffe und Baustoffsysteme nun nicht mehr in standardisierter Form, sondern projektspezifisch durch den Auftraggeber bzw. den von diesem beauftragten sachkundigen Planer. 3In diesem Zusammenhang sind künftig in der Leistungsbeschreibung projektspezifisch in Abhängigkeit von den spezifischen Bauwerksrahmenbedingungen festzulegen:
Art und Umfang des Nachweises der Verwendbarkeit,
Art und Umfang des Nachweises der Übereinstimmung der Baustoffe und Baustoffsysteme mit der im Hinblick auf ihre Verwendbarkeit geprüften Charge,
Aufbau und Inhalt der verbindlichen Angaben zur Ausführung des Herstellers.
3.7
1Prüffähige Bescheinigungen einer entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierten Stelle werden regelmäßig als gleichwertige Alternative zu projektspezifischen Nachweisen nach Nr. 3.6 anerkannt, wenn diese den Anforderungen der Leistungsbeschreibung vollumfänglich genügen. 2Für Deutschland ist das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) die nach Art. 30 BauPVOv für alle Produktbereiche benannte technische Bewertungsstelle.
3.8
Zur Unterstützung bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung sowie der Baudurchführung sind die Hinweise zu den ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 4 und 5 zu beachten.
3.9
1Für Instandsetzungsmaßnahmen an Betonbauteilen von Bauwerken an Bundesfernstraßen kann im Hinblick auf die Instandsetzungssysteme regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die bauaufsichtlichen Aspekte berücksichtigt sind, wenn für die jeweiligen projektspezifischen Randbedingungen die Hinweise zu den Abschnitten 4 bzw. 5 des Teils 3 der ZTV-ING vollumfänglich eingehalten werden. 2Andernfalls ist eine Zustimmung im Einzelfall (ZIE) erforderlich.
3.10
1Für nach dem bisherigen Stand der ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 4 und 5 (2013/12) in der Durchführung befindliche Projekte kann noch auf die bislang gelisteten Baustoffe und Baustoffsysteme aus den Zusammenstellungen der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zurückgegriffen werden. 2Diese Zusammenstellungen stehen zudem für auf Grundlage des nun aktuell eingeführten Standes der ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 4 und 5 (2017/10) durchzuführende Instandsetzungsmaßnahmen für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2018 als alternativer Nachweis der Verwendbarkeit (und Übereinstimmung) zur Verfügung. 3Für Altprojekte kann auf geeignete Konformitätsbewertungsstellen u. a. im Verzeichnis der P-, Ü-, Z-Stellen der BASt zurückgegriffen werden.
4.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2018 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Juli 2018 tritt die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 18. August 2017 (AllMBl. S. 395) außer Kraft.
5.
Bezugsmöglichkeiten
5.1
Das ARS Nr. 20/2017 ist im Verkehrsblatt, Heft 23/2017, vom 15. November 2017 veröffentlicht.
5.2
1Die Bereitstellung der ZTV-ING und der Hinweise zu den ZTV-ING erfolgt ausschließlich digital über das Internet. 2Sie können von der Homepage der BASt kostenlos heruntergeladen werden: www.bast.de (unter Brücken- und Ingenieurbau / Publikationen / Regelwerke Brücken- und Ingenieurbau).
5.3
Aus urheberrechtlichen Gründen sind davon zurzeit allerdings die Abschnitte der ZTV-ING und der zugehörigen TL/TP-ING ausgenommen, die von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) bearbeitet werden.
5.4
1Dies betrifft folgende Abschnitte:
ZTV-ING 5-4
Tunnelbau – Betriebstechnische Ausstattung
ZTV-ING 7-1 bis 7-5
Brückenbeläge auf Beton und Stahl
ZTV-ING 8-2
Bauwerksausstattung – Fahrbahnübergänge aus Asphalt
ZTV-ING 9-3
Bauwerke – Lärmschutzwände.
2Diese können über www.fgsv.de kostenpflichtig heruntergeladen werden.
Helmut Schütz
Ministerialdirektor