Veröffentlichung AllMBl. 2018/09 S. 458 vom 25.06.2018

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Az. 91-9151/15/2
7523-W
7523-W
Änderung der Förderrichtlinien zur Durchführung des
bayerischen 10 000-Häuser-Programms
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Energie und Technologie
vom 25. Juni 2018,  Az. 91-9151/15/2
 
1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie über Förderrichtlinien zur Durchführung des bayerischen 10 000-Häuser-Programms vom 16. März 2017 (AllMBl. S. 125), die durch Bekanntmachung vom 24. Januar 2018 (AllMBl. S. 189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Satz 1 der Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), Zuwendungen für natürliche Personen, die energetische Sanierungsmaßnahmen an bestehenden Wohngebäuden (Ein- und Zweifamilienhäuser) durchführen oder energieeffiziente Wohngebäude (Ein- und Zweifamilienhäuser) neu errichten.“
1.2
Nr. 1.1 wird wie folgt geändert:
1.2.1
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
4Eine Förderung oder die Förderfähigkeit eines aktuellen Bauvorhabens als „KfW-Effizienzhaus“ bilden die Grundvoraussetzungen für die Zuwendung.‘
1.2.2
Satz 8 wird wie folgt gefasst:
8Zudem sollen technische Neuentwicklungen, zum Beispiel in der Speichertechnik oder bei intelligenten Stromnetzen, angestoßen werden.“
1.3
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Nr. 3.1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2Der Zuwendungsempfänger muss nach Fertigstellung jedenfalls eine der Wohneinheiten als Erstwohnsitz selbst bewohnen.“
1.3.2
Nr. 3.2 wird wie folgt geändert:
1.3.2.1
In Satz 1 werden die Wörter „im Freistaat Bayern“ gestrichen.
1.3.2.2
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2Der Zuwendungsempfänger muss im neu zu errichtenden Wohngebäude nach Fertigstellung jedenfalls eine der Wohneinheiten als Erstwohnsitz selbst bewohnen.“
1.4
Nr. 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
5Gefördert werden nur Maßnahmen, für die der Bewilligungsstelle bis spätestens 31. Dezember 2018 ein elektronischer Förderantrag vorliegt.“
1.5
Nr. 6.1 Satz 9 wird wie folgt gefasst:
9Der unterschriebene Förderantrag sowie die KfW-Antragsunterlagen und die Förderzusage der KfW2 (jeweils in Kopie) oder alternativ die Bestätigung der Förderfähigkeit durch die KfW sind innerhalb einer Frist von vier Monaten nach dem bestätigten Eingang des elektronischen Antrags in Papierform bei der Bewilligungsstelle einzureichen.“
1.6
Nr. 9 wird wie folgt geändert:
1.6.1
Der Nr. 9.1 werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:
4Wird das Bauvorhaben ohne KfW-Förderung durchgeführt, sind vergleichbare Nachweise zu erstellen und vom Sachverständigen zu bestätigen. 5Bei Sanierungsvorhaben ergeben sich die förderfähigen Maßnahmen aus der entsprechenden KfW-Liste.“
1.6.2
In Nr. 9.3 Satz 2 werden die Wörter „und Medien“ gestrichen.
1.7
Nr. 11 wird wie folgt geändert:
1.7.1
Nr. 11.1 wird wie folgt gefasst:
‚11.1
1Damit eine Förderung gewährt wird, muss das Wohngebäude zeitgleich als „KfW-Effizienzhaus“ gefördert werden (KfW-Programme 151 bzw. 430 „Energieeffizientes Sanieren“ oder 153 „Energieeffizient Bauen“) oder förderfähig sein. 2Beim Neubau muss nach Abschluss der Maßnahme mindestens das Niveau eines KfW-Effizienzhauses 55 und nach Abschluss der Sanierung von bestehenden Wohngebäuden eines KfW-Effizienzhauses 115 erreicht werden. 3Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen technischen Definitionen der KfW.‘
1.7.2
Nr. 11.2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
5Die Förderung ist mit der Förderung aus den oben genannten Programmen der KfW kombinierbar.“
1.8
Nr. 13.2 wird wie folgt geändert:
1.8.1
Nr. 13.2.1 Satz 11 wird wie folgt gefasst:
11Der „EnergieeffizienzBonus“ darf bei Sanierung maximal 10 % der förderfähigen Kosten der möglichen KfW-Förderung zum Effizienzhaus betragen.‘
1.8.2
Nr. 13.2.2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
5Der „EnergieeffizienzBonus“ darf bei Sanierung maximal 10 % der förderfähigen Kosten der möglichen KfW-Förderung zum Effizienzhaus betragen.‘
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 25. Juni 2018 in Kraft.
Dr. Bernhard Schwab
Ministerialdirektor