Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO);
Sonderrechte für Einsatzfahrzeuge von örtlichen Einrichtungen
organisierter Erster Hilfe (Ersthelfergruppen)
Sonderrechte für Einsatzfahrzeuge von örtlichen Einrichtungen
organisierter Erster Hilfe (Ersthelfergruppen)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern und für Integration
des Innern und für Integration
vom 21. Juni 2018, Az. C4-3612-26-4
Regierungen
Landratsämter
Gemeinden
Hilfsorganisationen im Rettungsdienst
Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung
nachrichtlich
Präsidien der Bayerischen Landespolizei
Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei
Bayerisches Polizeiverwaltungsamt
Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern – Fachbereich Polizei –
Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Auf der Grundlage des § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) wird vom Bayerischen Staatsministerium des Innern und für Integration folgende Allgemeinverfügung bekannt gegeben:
- 1.
- Sonderrechte für Einsatzfahrzeuge von Ersthelfergruppen der Feuerwehr und der im Rettungsdienst tätigen Hilfsorganisationen
- 1.1
- Einsatzfahrzeuge von örtlichen Einrichtungen organisierter Erster Hilfe (Ersthelfergruppen) der Feuerwehr und der im Rettungsdienst tätigen Hilfsorganisationen sind wie Fahrzeuge des Rettungsdienstes von den Vorschriften der StVO befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
- 1.2
- Berechtigt sind nur solche Ersthelfergruppen, die auf Dauer angelegt, planmäßig Erste Hilfe am Notfallort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes leisten. Die Ersthelfergruppe muss dazu in die Alarmierungsplanung des örtlich zuständigen Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung eingebunden sein. Die Alarmierung darf nur durch die Integrierte Leitstelle/Rettungsleitstelle und nur dann erfolgen, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
- 1.3
- Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung muss der Alarmierung allgemein zugestimmt haben. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die die Ersthelfergruppe tragende Feuerwehr oder Hilfsorganisation die Bedingungen und Standards des Leitfadens für die Tätigkeit örtlicher Einrichtungen organisierter Erster Hilfe (Ersthelfergruppen) in Bayern vom 27. April 2011 (AllMBl. S. 191), der durch Bekanntmachung vom 7. Februar 2013 (AllMBl. S. 60) geändert worden ist, einhält.
- 1.4
- Das verwendete Einsatzfahrzeug muss nach Anstrich und Beschriftung als Einsatzfahrzeug der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes erkennbar sein. Es muss dauerhaft mit Sonderwarneinrichtungen (blaues Blinklicht und Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Die im Leitfaden (Nr. 1.3) vorgegebene Mindestausrüstung ist im Einsatzfahrzeug vorzuhalten.
- 1.5
- Eine Inanspruchnahme der Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr und Rettungsdienst ist nur zulässig, wenn bei der Feuerwehr die Gemeinde und beim Rettungsdienst die Hilfsorganisation dem allgemein oder für den Einzelfall zugestimmt hat. Diese haben vorher sicherzustellen, dass Kraftfahrzeug-Versicherungsschutz auch für die Ausübung von Sonderrechten im Straßenverkehr durch die Ersthelfergruppe besteht.
- 1.6
- Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
- 2.
- Sonderrechte für Einsatzfahrzeuge von Ersthelfergruppen anderer Organisationen
Die Regierungen sind zuständig zur Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur Gewährung von Sonderrechten im Straßenverkehr durch andere Organisationen, welche dauerhaft Ersthelfergruppen betreiben (§ 46 Abs. 2 Satz 1 StVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen – ZustVVerk).
- 3.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft. Sie gilt längstens bis zum 30. September 2021. Mit Ablauf des 30. September 2018 tritt die Allgemeinverfügung vom 6. August 2015 (AllMBl. S. 430) außer Kraft.
Günter Schuster
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor