2034.3.1-F, 2034.3.2-F
Tarifverträge
für Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten
im öffentlichen Dienst der Länder
für Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten
im öffentlichen Dienst der Länder
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 13. Juli 2009 Az.: 25 - P 2518 - 001 - 26 640/09
I.
Nachstehend werden folgende Tarifverträge zum Vollzug bekannt gegeben:
- 1.
- Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 1. März 2009,
- 2.
- Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 1. März 2009,
- 3.
- Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für Praktikantinnen/Praktikanten vom 1. März 2009.
Diese Tarifverträge wurden getrennt, aber inhaltsgleich abgeschlossen mit
- -
- ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – Bundesvorstand –, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
und
- -
- der dbb tarifunion, vertreten durch den Vorstand.
II.
Hinweise zur Durchführung der übrigen Tarifverträge ergehen in einem gesonderten Rundschreiben des Staatsministeriums der Finanzen. Dieses Rundschreiben wird nicht veröffentlicht. Die Tarifverträge sind im Intranet abrufbar (www.stmf.bybn.de; Rubrik: Personal/Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder/Änderungstarifverträge) bzw. steht im Internet als Download (www.stmf.bayern.de/download/entwtvuel 2006/tarifvertrag.zip) zur Verfügung.
Weigert
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
Änderungstarifvertrag Nr. 2
zum Tarifvertrag
für Auszubildende der Länder
in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz
(TVA-L BBiG)
vom 1. März 2009
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
…
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Wiederinkraftsetzung gekündigter Tarifvorschriften
Wiederinkraftsetzung gekündigter Tarifvorschriften
Der gekündigte § 8 Abs. 1 des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 13. März 2008 wird für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 28. Februar 2009 wieder in Kraft gesetzt.
§ 2
Änderung des TVA-L BBiG
Änderung des TVA-L BBiG
Der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006, geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 13. März 2008, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
- "(1)
- Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende in den Tarifgebieten West und Ost
|
in der Zeit vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010
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im ersten Ausbildungsjahr
|
695,24 Euro,
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|
im zweiten Ausbildungsjahr
|
745,47 Euro,
|
|
im dritten Ausbildungsjahr
|
791,55 Euro,
|
|
im vierten Ausbildungsjahr
|
855,48 Euro,
|
|
|
|
|
ab 1. März 2010
|
|
|
im ersten Ausbildungsjahr
|
703,58 Euro,
|
|
im zweiten Ausbildungsjahr
|
754,42 Euro,
|
|
im dritten Ausbildungsjahr
|
801,05 Euro,
|
|
im vierten Ausbildungsjahr
|
865,75 Euro."
|
- 2.
- § 16 Abs. 5 wird gestrichen.
- 3.
- In § 19 wird das Datum "31. Dezember 2008" durch das Datum "31. Dezember 2010" ersetzt.
- 4.
- In § 23 Abs. 4 Buchst. a wird das Datum "31. Dezember 2008" durch die Wörter "31. Dezember 2010; eine Kündigung nach Abs. 2 erfasst nicht den § 8 Abs. 1" ersetzt.
§ 3
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. März 2009 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
Berlin, den 1. März 2009
Änderungstarifvertrag Nr. 2
zum Tarifvertrag
für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen
(TVA-L Pflege)
vom 1. März 2009
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
…
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Wiederinkraftsetzung gekündigter Tarifvorschriften
Wiederinkraftsetzung gekündigter Tarifvorschriften
Der gekündigte § 8 Abs. 1 des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 13. März 2008 wird für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 28. Februar 2009 wieder in Kraft gesetzt.
§ 2
Änderung des TVA-L Pflege
Änderung des TVA-L Pflege
Der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006, geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 13. März 2008, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
- "(1)
- 1Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende in den Tarifgebieten West und Ost
|
in der Zeit vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010
|
|
|
im ersten Ausbildungsjahr
|
810,20 Euro,
|
|
im zweiten Ausbildungsjahr
|
871,44 Euro,
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im dritten Ausbildungsjahr
|
970,09 Euro,
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|
|
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|
ab 1. März 2010
|
|
|
im ersten Ausbildungsjahr
|
819,92 Euro,
|
|
im zweiten Ausbildungsjahr
|
881,90 Euro,
|
|
im dritten Ausbildungsjahr
|
981,73 Euro.
|
2Für Schülerinnen/Schüler in der Altenpflege gelten die Übergangsregelungen in Anlage 1."
- 2.
- § 16 Abs. 5 wird gestrichen.
- 3.
- In § 21 Abs. 4 Buchst. a wird das Datum "31. Dezember 2008" durch die Wörter "31. Dezember 2010; eine Kündigung nach Abs. 2 erfasst nicht den § 8 Abs. 1" ersetzt.
§ 3
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. März 2009 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
Berlin, den 1. März 2009
Änderungstarifvertrag Nr. 1
zum Tarifvertrag
über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen
für die Praktikantinnen/Praktikanten
vom 1. März 2009
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
…
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des Tarifvertrages
Änderung des Tarifvertrages
§ 2 des Tarifvertrages über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom 12. Oktober 2006 wird wie folgt gefasst:
"§ 2
Entgelt
Entgelt
- (1)
- Das monatliche Entgelt nach § 2 Abs. 1 TV Prakt/TV Prakt-O beträgt für die Praktikantinnen und Praktikanten für den Beruf
|
der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters,
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|
der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen,
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|
|
der Heilpädagogin/des Heilpädagogen
|
|
|
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vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010
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1.453,16 Euro,
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ab 1. März 2010
|
1.470,60 Euro,
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der pharmazeutisch-technischen Assistentin/
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des pharmazeutisch-technischen Assistenten,
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der Erzieherin/des Erziehers
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vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010
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1.244,09 Euro,
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ab 1. März 2010
|
1.259,02 Euro,
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der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers,
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der Masseurin und medizinischen Bademeisterin/
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des Masseurs und medizinischen Bademeisters,
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der Rettungsassistentin/
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des Rettungsassistenten
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vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010
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1.191,25 Euro,
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ab 1. März 2010
|
1.205,55 Euro.
|
- (2)
- Praktikantinnen und Praktikanten haben keinen Anspruch auf Verheiratetenzuschlag (§ 2 Abs. 1 TV Prakt/TV Prakt-O).
- (3)
- Für die Berechnung und Auszahlung des Entgelts gilt § 24 TV-L entsprechend.
- (4)
- Praktikantinnen/Praktikanten haben Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Vorschriften, die für diejenigen Beschäftigten gelten, die beim Arbeitgeber in dem künftigen Beruf der Praktikantin/des Praktikanten tätig sind; die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 13,29 Euro.“
§ 2
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. März 2009 in Kraft.
Berlin, den 1. März 2009